Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR Leitsatz Zur Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR (Rn.28) Orientierungssatz 1. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche tatsächlich als öffentliche Straße bzw. als öffentlicher Weg oder Platz genutzt worden ist, können sich u.a. aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-) Fläche ergeben (Anschluss: OVG Magdeburg, 2010-05-19, 3 L 465/08). (Rn.32) 2. Der Öffentlichkeit im straßenrechtlichen Sinne steht nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o.ä. öffentliche bzw. private Einrichtungen) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn er zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2016-06-16, OVG 1 B 24.14). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 10 K 661/09 nachgehend BVerwG, 31. Januar 2018, 9 B 11/17, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit eines Weges. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer einer rund 42 ha großen, am Rudower See liegenden Waldfläche (Flurstück 116, Flur 6 von Lenzen). Über diese läuft auf etwa 600 m Länge der streitbefangene Weg. Die Waldfläche grenzt im Nordwesten an die zwischen Lenzen und Karstädt verlaufende Landesstraße L13 und im Süden/Südosten an den Rudower See. Dort befindet sich eine Badestelle und mindestens seit den 1930’er Jahren eine Strandgaststätte. Der streitbefangene Weg (Weg 1) führt von der L13 über eine nah am See gelegene (ehemalige Holz-) Brücke über den Nausdorfer Bach zur Gaststätte/Badestelle. Randnummer 3 Entlang der nördlichen und östlichen Grenze der Waldfläche verläuft auf zwei separaten Flurstücken ein weiterer Weg (Weg 2), der ebenfalls von der Einmündung der L13 zum See führt. Dieser befahrbare Weg endet oberhalb des Sees an einem im Jahr 1960 von der Stadt Lenzen gepachteten Parkplatz. Von dort gelangt man zu Fuß über ein abschüssiges Wegestück zum Seeufer. Ein dritter Weg (Weg 3) führt aus östlicher Richtung von Nausdorf kommend über die Brücke zum See. Schließlich führt von Südosten aus Leuengarten ein Weg zum See (Weg 4). Randnummer 4 Das streitbefangene Waldstück stand bis 1956 im Eigentum der Stadtgemeinde Lenzen und danach bis 1990 im Eigentum des Volkes unter der Rechtsträgerschaft des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Perleberg. Im Jahre 2004 wurde es von der Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG) an die Ehefrau des Klägers veräußert, die ihm Anfang 2006 das Grundstück übereignete. Der Kaufvertrag mit der BVVG enthielt seinerzeit folgenden Hinweis: Randnummer 5 „Dem Käufer ist bekannt, dass über das Flurstück 116 der Flur 6 ein Liefer- und Versorgungsweg für eine Gaststätte führt. Der Käufer verpflichtet sich, die Nutzung dieses Weges zu dulden und ggf. eine entsprechende Dienstbarkeit dinglich zu sichern.“ Randnummer 6 Zu DDR-Zeiten erfolgte die Versorgung der Gaststätte am See über den streitbefangenen Weg. Inwieweit er auch von der sonstigen Öffentlichkeit, namentlich von Kraftfahrzeugen genutzt wurde, ist streitig. Randnummer 7 Im Jahr 1979 wurde die Holzbrücke auf Veranlassung des Gemeindeverbandes Lenzen wegen starker Abnutzungserscheinungen erneuert. Randnummer 8 Die Beklagte nahm den Weg in ihr Straßenverzeichnis auf, wobei streitig ist, ob dies bis zum 31. Dezember 2000 oder später erfolgte. Randnummer 9 Im Jahr 2002 löste die Beklagte den Pachtvertrag für den Parkplatz auf und gab anschließend den streitbefangenen Weg mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 10. Juli 2002 wieder für den Gesamtverkehr frei, indem sie die Verkehrszeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge" und „Betriebs- und Versorgungsdienst frei" entfernte. Im Jahr 2007 sperrte der Kläger den Weg für die Öffentlichkeit. Randnummer 10 Nachdem ein beabsichtigter Flächentausch zwischen den Beteiligten scheiterte, hat der Kläger am 20. April 2009 die vorliegende negative Feststellungsklage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Waldweg (Weg 1) sei erst nach 1974 entstanden. Er habe zu keiner Zeit der öffentlichen Nutzung gedient und sei auch keine betrieblich-öffentliche Straße gewesen . Der Weg sei nur von einem beschränkten Personenkreis, d.h. von Versorgungsfahrzeugen für die Gaststätte sowie von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen, benutzt worden. Der Publikumsverkehr, insbesondere der mit Kraftfahrzeugen, habe den See vielmehr über den Weg 2 erreicht. Fußgänger und Radfahrer hätten den Weg 1 nur im Rahmen des allgemeinen Waldbetretungsrechts genutzt. Die Instandsetzung der Holzbrücke im Jahr 1979 ließe keine erheblichen Rückschlüsse auf die Nutzung des Weges 1 zu, denn der Weg 3 wie auch ein weiterer befahrbarer Hohlweg führten ebenfalls über diese Brücke. Den von der Beklagten vorgelegten topographischen Karten von 1984 und 1989 könne schließlich auch nichts entnommen werden, denn es fehle eine Legende. Noch auf heutigen Forstkarten (aus dem Jahr 2012) sei der Weg 1 nur als Schneise verzeichnet. Sollte der Weg dennoch öffentlich sein, sei er als ein betrieblich-öffentlicher Weg zu qualifizieren und hätte bis zum 31. Dezember 2000 in das Straßenverzeichnis eingetragen werden müssen. Randnummer 11 Die Beklagte hat vorgetragen, der Weg sei eine sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 5 Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Er sei bereits seit 1929 - unwidersprochen - von der Öffentlichkeit, auch mit Kraftfahrzeugen genutzt worden und auch zu DDR-Zeiten kein reiner Forstbetriebsweg gewesen. Eine Ansichtskarte von 1935 zeige diesen Weg und zwei am Strand stehende PKW, die nur über die besagte Holzbrücke und den Weg 1 hätten dorthin gelangen können. Das vielbesuchte Strandbad sei auf weiteren Ansichtskarten von 1942, 1964, 1969 (dort auch mit ausgefahrener Holzbrücke) und 1970 erkennbar und nur über den besagten Weg 1 erreichbar gewesen, zumal die südöstliche Seite des Seeufers ab 1961 im Sperrgebiet gelegen habe und der dortige Weg 4 zum Ufer hin steil abfallend, unbefestigt und schlecht befahrbar gewesen sei. In topographischen Karten von 1984 und 1989 sei der Weg 1 mit durchgezogener Linie und damit als öffentlicher Weg eingetragen. Die Unterlagen betreffend den Brückenneubau von 1979 deuteten ebenso darauf hin, dass der Weg vor 1974 als öffentlicher Weg bestanden habe und stark genutzt worden sei. Randnummer 12 Zu DDR-Zeiten sei der Weg kein Forstbetriebsweg, sondern bis 1960 ein öffentlicher Weg für jedermann gewesen. Erst nachdem die Stadt Lenzen den Parkplatz eingerichtet habe, sei der Besucherverkehr gesteuert worden. Der allgemeine Besucherverkehr mit Kraftfahrzeugen sei über den Weg 2 zum Parkplatz gelenkt worden, während Versorgungsfahrzeuge über den streitigen Weg 1 geführt worden seien. Sollte es sich um eine nur betrieblich-öffentliche Straße handeln, sei der Weg 1 jedenfalls bis Ende 2000 in das gemeindliche Straßenverzeichnis eingetragen worden und damit öffentlich. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. April 2013 abgewiesen. Der streitige Weg gelte gemäß § 48 Abs. 7 BbgStrG als gewidmet, weil er bei Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (StrVO-DDR 1957) bereits eine öffentliche kommunale Straße gewesen sei, deren öffentlicher Benutzung der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen hätte. Dies sei durch eine Ansichtskarte von 1935 belegt, die neben der Vorgängergaststätte „Strandrestaurant Carl Jäger am See“ auch den streitigen Zufahrtsweg als ausgebauten, allgemein benutzten Schotterweg zeige. Dafür sprächen ferner die Gebrauchsspuren auf der Holzbrücke, zumal der Weg 2 jedenfalls in Brückennähe nur zu Fuß nutzbar gewesen sei. Die erst in den 1960‘er Jahren erfolgte Beschränkung des Weges auf den Lieferverkehr bleibe insofern ohne Belang, wie auch die Tatsache, dass das Grundstück - angesichts des flächenmäßig weit überwiegenden Waldanteils - im Grundbuch als „Wald“ anstatt als Weg - eingetragen sei und die BVVG seinerzeit eine dingliche Sicherung für notwendig erachtet habe. Randnummer 14 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vertiefend vor: Der Weg sei erst nach 1957 vom Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Perleberg als Forstbetriebsweg angelegt worden. Bis zur Aufhebung der Verkehrsbeschränkung im Jahr 2007 sei er niemals von der Allgemeinheit benutzt worden. Er sei in keiner vor 1957 aufgelegten Karte verzeichnet und sei nie - auch nicht im Rahmen der Brückensanierung - von der Beklagten unterhalten worden. Randnummer 15 Die Ansichtskarte von 1935 lasse nicht erkennen, welcher Weg dort abgebildet sei. Außerdem sei der streitige Weg niemals in der dort abgelichteten Weise ausgebaut gewesen. Die Gebrauchsspuren der Brücke seien allein durch die Versorgungsfahrzeuge und die Nutzer der Wege 2 und 3 und des Hohlweges verursacht worden, letztere hätten nämlich auch motorisierten Verkehr erlaubt . Randnummer 16 Gegen die Öffentlichkeit spreche, dass die Beklagte keine einzige Straßenverwaltungsmaßnahme belegen könne, obwohl der Weg angeblich schon über 80 Jahre existiere. Auch habe der Beklagten bei Inkrafttreten des BbgStrG das Bewusstsein der Öffentlichkeit des Weges gefehlt, wie sich aus einem Vermerk der ehemaligen Bauamtsleiterin (Fr. ) vom 19. Juni 2002 ergäbe. Darin werde ausgeführt, dass die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum See der nordöstliche Weg (Weg 2) bis zum Parkplatz sei. In einem kartierten Übersichtsplan aus dem Mai 1975 sei der streitige Weg auch gar nicht abgebildet, während der Weg Nausdorf – Seeende (Weg 3) hingegen als deutlich ausgebaut erkennbar sei. Der damalige Wegweiser von 1931 an der L13 könne sich schließlich ebenso auf den Weg 2 bezogen haben, da dieser an derselben Stelle in die L13 münde. Im Übrigen habe die Beklagte die rechtzeitige Eintragung in das Straßenverzeichnis nicht bewiesen, denn das vorgelegte Verzeichnis sei nur ein Entwurf. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam, VG 10 K 661/09, festzustellen, dass der im Straßenverzeichnis der Beklagten unter der Schlüsselnummer 12 0 70 244 F 1 059 mit der Bezeichnung „L 13 zum See-Ende" verzeichnete Weg, welcher über das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Lenzen des Amtsgerichts Perleberg Bl. 2104 unter der laufenden Nummer 10 eingetragene Grundstück Gemarkung Lenzen, Flur 6, Flurstück 116, verläuft, keine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgStrG ist. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt das Urteil. Der Weg sei bereits in dem preußischen „Urmesstischblatt 2835 Boberow“ von 1843 verzeichnet und als reguläre örtliche Straße, nicht als bloßer Fußweg ausgewiesen. Eingezeichnet sei er auch - ausweislich der Legende - als „unterhaltener Weg“ auf der 1. Ausgabe von 1957 der Maßstabsreihe 1:25.000 der Topographischen Karten (As) - Ausgabe Staat -, N-32-108-C-a (Rambow), die als Kartenwerk der NVA einen höheren Detaillierungsgrad aufwiesen als Forstkarten und der Geheimhaltung unterlegen hätten . Auf den Karten des staatlichen Kartenwerks mit Stand 1963, 1. Ausgabe 1966 Blatt 0605-313 Rudower See sei er ebenfalls als Hauptweg sowie auf Luftbildern vom 30. August 1974 und 3. Oktober 1979 zu erkennen. Randnummer 22 Der Weg sei schon weit vor 1957 öffentlich von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern genutzt worden. Ausweislich der eingereichten Ansichtskarten hätten seit den 30‘er Jahren auch PKW den See erreicht. Dies sei mindestens auch über den streitigen Weg erfolgt. An der heutigen Wegeführung sei erkennbar, dass der Weg auf der Ansichtskarte von 1935 der streitige sei. Andere für Kraftfahrzeuge geeignete Zuwegungen hätte es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StVO-DDR 1957 nicht gegeben, während der streitige Weg zu dieser Zeit eine sichere Zufahrt ermöglicht habe. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein gutgeeigneter Weg auch von einer Vielzahl von Personen benutzt werde, zumal ein allgemeines Verkehrsbedürfnis nach dem in der Region einzigen, stark frequentierten Strandbad bestanden habe. Die Nutzung mit Kraftfahrzeugen werde auch durch eine Notiz aus der Lenzener Zeitung von 30. Mai 1931 belegt, wonach ein Wegweiser „Zum See“ an der „Stelle, wo ein Fahrweg von der Lenzen-Karstädter Chaussee (heutige L13) nach Seestrand …“ abzweige, angebracht worden sei. Der an der gleichen Stelle einmündende Weg 2 könne damit offensichtlich nicht gemeint gewesen sein, weil er nicht bis zum Seeende befahrbar gewesen sei. Randnummer 23 Der öffentlichen Benutzung des Weges hätten weder die Beklagte noch der Forstbetrieb Perleberg widersprochen, weil man sich seiner Bedeutung für die Nutzung des Touristenzieles Rudower See bewusst gewesen sei. Wegen dieser Verkehrsbedeutung könne der Weg auch nicht als betrieblich-öffentlicher Weg qualifiziert werden, denn die forstwirtschaftliche Nutzung habe daneben allenfalls untergeordnete Funktion gehabt. Dass der Weg seinerzeit überhaupt mit an den Forstbetrieb übertragen worden sei, beruhe nur darauf, dass er nicht parzelliert gewesen sei und nur einen untergeordneten Teil des bewaldeten einheitlichen Flurstücks darstelle. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Vorgänge (Hefte 1 bis 7) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 26 1. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere steht ihr nicht der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, denn der Kläger kann die begehrte Feststellung weder durch Gestaltungs- noch durch Leistungsklage erreichen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 151). Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen des Klägers als Eigentümer zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 26) Randnummer 27 2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der aktuell gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Randnummer 28 Nach § 2 Abs. 1 BbgStrG sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach Maßgabe des § 6 BbgStrG gewidmet sind. Ein förmlicher Widmungsakt dieser Art fehlt zwar. Nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG gelten jedoch auch solche Straßen als nach § 6 BbgStrG gewidmet, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden (sog. Widmungsfiktion). Eine solche Widmungsfiktion ist hier gegeben. Randnummer 29
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