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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AL 317/11 Urteil Arbeitslosenversicherung: Rückforderung von Arbeitslosenhilfe wegen Verschweige

Arbeitslosenversicherung: Rückforderung von Arbeitslosenhilfe wegen Verschweigens von Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit; Beweislast zum Umfang der Tätigkeit bei Abgabe einer wahrheitswidrigen Neben

§ 330Abs.

3 SGB III vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Aufhebung erfolge verschuldensunabhängig. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei für die Zeit vom

  1. März 2003 bis
  2. Dezember 2003,
  3. Januar 2004 bis
  4. März 2004 und
  5. März 2004 bis
  6. Juni 2004 rechtswidrig gewesen, da dem Kläger Arbeitslosenhilfe in diesem Zeitraum wegen fehlender Arbeitslosigkeit/Beschäftigungslosigkeit und/oder fehlender Arbeitslosmeldung nicht zugestanden habe. Der Kläger sei nicht arbeitslos gewesen, da in der Zeit vom
  7. März 2003 bis zum
  8. März 2003 im Winterdienst bei der P nachweislich der Ermittlungen des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) 29 Stunden und damit weit mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet habe. Damit sei seine Arbeitslosigkeit beendet gewesen. Die Kammer habe keine Bedenken, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts anzuzweifeln, da die Stundenzettel mit den Stunden und den Beträgen in den Kostenträgerlisten, in der Vorkürzungsliste und auch in der Schlussliste übereinstimmten. Da sich der Kläger nach der Aufnahme der Beschäftigung im März 2003 erst am
  9. Dezember 2003 persönlich bei der Beklagten nach § 122 SGB III arbeitslos gemeldet habe, sei die vorherige persönliche Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in der im Jahr 2004 geltenden Fassung erloschen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei damit für die Zeit vom
  10. März 2003 bis
  11. Dezember 2003 weggefallen. Weiterhin habe der Kläger ausweislich der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) am
  12. Januar 2004 11 Stunden, am
  13. Januar 2004 7 Stunden, am
  14. Januar 2004 7 Stunden und am
  15. Januar 2004 6 Stunden gearbeitet. Damit sei wiederum seine Arbeitslosigkeit beendet gewesen, da er weit mehr als 15 Stunden in der Woche tätig gewesen sei. Vom
  16. März 2004 bis zum
  17. März 2004 habe er 17,5 Stunden und vom
  18. März 2004 bis zum
  19. März 2004 habe er ausweislich der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) 19 Stunden gearbeitet. Da sich der Kläger erst am
  20. März 2004 und am
  21. Juni 2004 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe, seien die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom
  22. Januar 2004 bis zum
  23. März 2004 und vom
  24. März 2004 bis zum
  25. Juni 2004 aufzuheben gewesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, die Aufnahme und den Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beklagten mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Bei Beachtung der Merkblatt für Arbeitslose enthaltenen Hinweise über die Mitteilungspflichten hätte den Kläger ohne weiteres klar sein müssen, dass er nicht nur jede Beschäftigungsaufnahme der Beklagten mitzuteilen habe, sondern auch die Erhöhung der wöchentlich tatsächlich geleisteten Stunden, insbesondere wenn 15 Stunden und mehr gearbeitet werde. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X für die streitigen Zeiten zu erstatten; dies betreffe gemäß § 335 Abs. 1 SGB III auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeiten, für die die Beklagte nicht auf die Erstattung verzichtet habe. Randnummer 48 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  26. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  27. November 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in den streitigen Zeiträumen lägen nicht vor. Die Ausübung seiner Tätigkeit bei der P sei kurzzeitig gewesen. Für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung komme es vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise an, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpfe. Eine schriftliche Vereinbarung habe nicht existiert. Jedoch könne er sich mit Erfolg darauf berufen, er habe mit seinem Arbeitgeber eine Arbeit auf Abruf vereinbart. Er sei vorwiegend für den Winterdienst eingesetzt gewesen. Dass es hierbei möglicherweise zu flüchtigen Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze gekommen sei, liege in der Natur der Sache, weil bei akutem Schneetreiben sich die Arbeitszeit entsprechend der Witterung verlängere. Bei den möglichen Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze handele es sich nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer, die die Kurzzeitigkeit nicht ausschlössen. Im Übrigen mutmaße das Sozialgericht, dass er das übrige Geld schwarz in bar erhaben erhalten haben solle. Hierfür gebe es überhaupt keinen Beweis. Das Gericht berufe sich auf eine Schwarzgeldliste, die von Straftätern angefertigt worden sei. Derartige Listen könnten grundsätzlich überhaupt nicht zum Nachweis eines Sachverhalts herangezogen werden. Darüber hinaus werde nicht erörtert, dass möglicherweise ein Dritter sich das aufgeführte überschüssige Geld in seine eigene Tasche gewirtschaftet haben könne. Die gesamten Hintergründe, die zu den Schwarzgeldlisten geführt hätten, seien vom Sozialgericht überhaupt nicht geprüft worden. Dass die vom Hauptzollamt ausgewerteten Listen in allen Beträgen auf den Cent genau übereinstimmten, besage nicht, dass ausgerechnet er mehr Geld erhalten habe. Randnummer 49 Der Kläger beantragt, Randnummer 50 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  28. September 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom
  29. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. August 2009 aufzuheben. Randnummer 51 Die Beklagte beantragt, Randnummer 52 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 54 Der Senat hat die den Kläger betreffenden Ermittlungsakten der Amtsanwaltschaft Berlin (Az. - drei Bände) beigezogen. Nachdem dort zunächst auf Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin ein Strafbefehl ergangen war, mit dem gegen den Kläger eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 €, insgesamt 1.200 € festgesetzt worden war, ist das Verfahren in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten vom
  31. Juli 2010 zunächst vorläufig gegen Zahlung eines Geldbetrages von 300 € und sodann mit Beschluss vom
  32. August 2010 nach Erfüllung dieser Auflage durch den Kläger endgültig eingestellt worden. Randnummer 55 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem erkennenden Senat vom 2014 eine auszugsweise Kopie einer Aussage des T T in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 194 AS 38196/10) vom
  33. Juli 2014 überreicht, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 134 der Gerichtsakten verwiesen wird. Randnummer 56 Der Senat hat Beweis erhoben zum Beweisthema „Tätigkeit des Klägers bei der P“ durch Vernehmung der Zeugen T und C. N.. Wegen der Bekundungen der Zeugen im Einzelnen wird auf die Anlagen 1 und 2 der Sitzungsniederschrift vom
  34. Oktober 2014 (Bl. 153 bis 158 der Gerichtsakten) verwiesen. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Kundennummer) sowie der beigezogenen Akten der Amtsanwaltschaft Berlin (Az.: 3024 Js 15620/08), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 58 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt. Randnummer 59 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom
  35. September 2011 die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom
  36. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  37. August 2009 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 zu Recht teilweise und für die Zeiträume vom
  38. März 2003 bis
  39. Dezember 2003,
  40. Januar 2004 bis
  41. März 2004 und
  42. März 2004 bis
  43. Juli 2004 zu Recht ganz aufgehoben. Randnummer 60 Nach § 48 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 S. 1). Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB III), soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Abs. 1 S. 2 Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Abs. 1 S. 2 Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 1 S. 2 Nr. 4). Randnummer 61 Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
  44. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser gemäß § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 62 Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Randnummer 63 Nach dem hier anzuwendenden bis zum
  45. Dezember 2004 geltenden § 190 Abs. 1 SGB III (im Folgenden: a. F.) haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die Randnummer 64
  46. arbeitslos sind, Randnummer 65
  47. sich beim Arbeitsamt (ab
  48. Januar 2004: bei der Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet haben, Randnummer 66
  49. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, Randnummer 67
  50. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 (ab
  51. Januar 2004: 21) Wochen erloschen ist und Randnummer 68
  52. bedürftig sind. Randnummer 69 Gemäß § 198 S. 2 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 118 Abs. 2 SGB III, jeweils in den hier anzuwendenden bis zum
  53. Dezember 2004 geltenden Fassungen (a.F.), ist ein Arbeitnehmer nicht arbeitslos, der eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich ausübt. Randnummer 70 Nach § 198 S. 2 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit § 122 Abs. 2 SGB III, jeweils in den hier anzuwendenden bis zum
  54. Dezember 2004 geltenden Fassungen (a.F.), erlischt die Arbeitslosmeldung Randnummer 71
  55. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, Randnummer 72
  56. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt (ab
  57. Januar 2004: der Agentur für Arbeit) nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Randnummer 73 Schließlich ist nach § 198 Nr. 6 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 SGB III, jeweils in den hier anzuwendenden in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassungen (a.F.), erzieltes Einkommen abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 165 € anzurechnen. Randnummer 74 I. Monate Dezember 2002 bis Januar 2003 Randnummer 75 Für den ersten hier streitbefangenen Zeitraum der Monate Dezember 2002 und Januar 2003 kommt § 48 Abs. 1 S. 2 Nr.

§ 330Abs.

3 SGB III zur Anwendung, weil nach der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom Kläger Tätigkeiten ausgeübt und Einkünfte erzielt wurden, die zur Reduktion bzw. zum Wegfall des Leistungsanspruchs führten. Randnummer 76 Der Kläger hatte nach der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem

  1. Juli 2002 seine Beschäftigungsaufnahme bei der Pab dem
  2. November 2002 zwar der Beklagten telefonisch am
  3. November 2002 mitgeteilt; ab dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme war jedoch diese Leistungsbewilligung aufgrund der erzielten Einkünfte (teilweise) rechtswidrig. Randnummer 77 Der Kläger erzielte nämlich aus seiner Tätigkeit für die Firma P ausweislich der vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) bei der Firma P sichergestellten Belege im Monat Dezember 2002 nicht, wie in der Nebeneinkommensbescheinigung vom
  4. Januar 2003 bescheinigt 160,38 €, sondern 211,22 € und im Monat Januar 2003 nicht, wie in der Nebeneinkommensbescheinigung vom
  5. Februar 2003 bescheinigt 161,96 €, sondern 214,80 €. Randnummer 78 Diese Feststellungen des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend. Sie werden letztlich bestätigt durch die Aussagen insbesondere des im hiesigen Verfahren in der ersten Instanz vernommenen Zeugen H und der vom Senat vernommenen Zeugen N und T. Randnummer 79 So ist zur Überzeugung des Senats zunächst eine Verwechslung des Klägers mit dem in der mündlichen Verhandlung vom
  6. Oktober 2014 vernommenen Zeugen gleichen Namens (C N) ausgeschlossen. Der Z H hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht am
  7. September 2011 diesbezüglich ausgeführt, dass anhand der Kostenträgerlisten und Stundenzettel genau ersichtlich war, welche Stunden der Kläger und welche Stunden der Zeuge N gearbeitet hatte, so dass die in der Beweismittelakte enthaltenen Stundenzetteln des Zeugen N nicht berücksichtigt worden waren, und beim Kläger selbst ausschließlich die Stunden berücksichtigt worden waren, die auf den Kostenträgerlisten zu finden waren. Dies ist insofern überzeugend und nachvollziehbar, weil auf jeder vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Liste immer auch die P-Personalnummer des Klägers aufgeführt war, so dass eine einwandfreie Identifizierung möglich und eine Verwechslung ausgeschlossen war. Randnummer 80 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, die Schwarzgeldlisten seien von Straftätern angefertigt worden und könnten nicht zum Nachweis herangezogen werden, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die nach den Bekundungen des Zeugen H bei der Firma P gefundenen diversen Stundenzettel, Kostenträgerlisten, Lohnscheine, Computerdateien etc. sowie die von den Verantwortlichen der P (Herren S, L sowie Zeuge T) geführten Schwarzgeldlisten lassen nur den Schluss zu, dass diese Unterlagen auch von diesen Verantwortlichen der P verfasst wurden. Es spricht auch nichts dafür, dass ausgerechnet diese Unterlagen nicht den Tatsachen entsprechen, nur weil sie von Straftätern gefertigt und auch keine Unterschriften des Klägers trugen. Ein Teil der beschlagnahmten und vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) der Beklagten zu den Leistungsakten des Klägers übersandten Unterlagen, nämlich die beschlagnahmten “Abrechnungen der Brutto-/Nettobezüge“, d.h. also die offizielle Lohnabrechnung, stammen unstreitig von der P, obwohl auch sie weder Unterschriften des Klägers noch Unterschriften der Verantwortlichen der P tragen. Die Zeugen H, N und T haben zudem übereinstimmend angegeben, dass bis mindestens 2005 die Schwarzgelder so, wie sie auf den so genannten „Ist-Erfassungslisten“ für die jeweiligen Monate, beispielsweise wie von dem Zeugen T im Hinblick auf die Liste für Januar 2003, enthalten auf Bl. 135 der Leistungsakte der Beklagten, bestätigt, ausgezahlt worden sind. Insbesondere der Zeuge T gab bei seiner Vernehmung am
  8. Oktober 2014 glaubhaft an, die Firma P habe die Nebenverdienstbescheinigungen entsprechend der für Arbeitslose bzw. Arbeitslosengeldbezieher/Arbeitslosenhilfebezieher erlaubten Hinzuverdienstgrenzen ausgestellt und dann das Entgelt in den Fällen, in denen es diese Hinzuverdienstgrenzen überstieg, offiziell auf die Hinzuverdienstgrenzen reduziert und dann das überschüssige Entgelt entweder in bar ausgezahlt oder auf die nächste Zeit verteilt. Hierfür sei von dem Geschäftsführer ein entsprechendes Programm entwickelt worden. Konkret hat der Zeuge T ausgeführt, dass die Stundenzettel für die einzelnen Arbeitstätigkeiten von den Bereichsleitern geführt worden, dann in der Personalabteilung diese Stundenzettel in die Berechnung eingepflegt und auch den entsprechenden Kostenstellen zugeordnet worden seien. Die Abrechnung sei dann über die jeweiligen Kostenstellen vorgenommen und in das von dem Geschäftsführer entwickelte Programm eingeführt worden. Anschließend seien dann die Zahlungen, die über den offiziellen gelegen hätten, an die einzelnen geringfügig Beschäftigten im Regelfall von den jeweiligen Bereichsleitern vorgenommen worden. Randnummer 81 Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, die Aussage des Klägers, er habe kein Bargeld erhalten, sei eine Schutzbehauptung. Denn der Kläger war mit seiner Personalnummer auf der Kostenträgerliste für Dezember 2002 an sechs Tagen für 29,5 Stunden mit einem Gesamtlohn von 211,22 € aufgeführt; wogegen aus der Vorkürzungsliste zu ersehen ist, dass sein Verdienst auf zulässige 160,38 € gekürzt worden war. Diese Summe hatte er dann auch überwiesen bekommen. Das Sozialgericht ist zutreffend auch für Januar 2003 davon ausgegangen, dass der Kläger an fünf Tagen 30 Stunden für insgesamt 214,80 € gearbeitet hat, ihm lediglich 161,96 € überwiesen worden sind und er den Rest in Höhe von 52,84 € schwarz erhalten haben muss. Randnummer 82 Das Sozialgericht hat seine Schlussfolgerungen insbesondere zutreffend auch daraus gezogen, dass die vom Hauptzollamt ausgewerteten Listen in allen Beträgen auf den Cent genau übereinstimmten. Sämtliche Angaben des Klägers (er habe niemals Schwarzgeld erhalten und auch nicht 15 Stunden und mehr in der Woche gearbeitet) sind schon in sich teilweise widersprüchlich und unglaubhaft. Das Sozialgericht hat zudem zutreffend im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betruges wegen Betruges gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Summe von 300 € darauf hingewiesen, dass, auch wenn er die Zustimmung lediglich aus prozesstaktischen Gründen erteilt habe, nicht davon auszugehen sei, dass er freigesprochen worden wäre. Randnummer 83 Nach Anrechnung des Freibetrages nach § 141 Abs. 1 S. 1 SGB III in der bis zum
  9. Dezember 2004 geltenden Fassung waren somit für Dezember 2002 7,41 € und für Januar 2003 12,12 € anzurechnen. Die Höhe des Anrechnungsbetrages wurde von der Beklagten zutreffend festgestellt. Randnummer 84 Die Beklagte hat somit mit dem Bescheid vom
  10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. August 2009 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 7,41 € für Dezember 2002 und 12,12 € für Januar 2003 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr.

§ 330Abs.

3 SGB III zu Recht teilweise aufgehoben und die bei einer rückwirkenden Aufhebung zu beachtende Jahresfrist eingehalten. Auf Bösgläubigkeit, Verschulden oder Nichtverschulden des Leistungsempfängers, hier des Klägers, kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X nicht an (vgl. Steinwedel, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 48 SGB X Rz.51 m.w.N.). Randnummer 85 Da der Kläger für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 Zahlungen von insgesamt 19,53 € (= 7,41 € + 12,12 €) zu Unrecht erhalten hat, hat er der Beklagten diesen Betrag gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Randnummer 86 II. Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juli 2004 Randnummer 87

  1. a)Zeitraum vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003 Randnummer 88 Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger auf seinen am 11. Juni 2002 unterschriebenen Fortzahlungsantrag Arbeitslosenhilfe ab dem 12. Juli 2002 bis zum 11. Juli 2003 und auf seinen am 10. Juni 2003 eingegangenen weiteren Fortzahlungsantrag Arbeitslosenhilfe ab dem 12. Juli 2003 bis zum 11. Juli 2004 weiter bewilligt und gezahlt. Randnummer 89 In beiden Antragsformularen hatte der Kläger angegeben, eine Beschäftigung/Tätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich nicht auszuüben. Nach Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 12. Juli 2002 hatte der Kläger im November 2002 eine Beschäftigung für die Firma P aufgenommen und dies der Beklagten telefonisch mitgeteilt; auch durch Übersendung der Nebeneinkommensbescheinigungen für die Monate November 2002 bis März 2003 durch die Firma P erhielt die Beklagte Kenntnis von der Beschäftigungsaufnahme ab 25. November 2002. Keine Kenntnis erhielt die Beklagte jedoch weder von dem Kläger noch durch Übersendung korrekter Nebeneinkommensbescheinigungen durch die Firma P bezüglich des Überschreitens der 15-Stunden-Grenze ab dem 18. März 2003. Nach den vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen war der Kläger am 18. März 2003 (Dienstag) 8 Stunden, am 19. März 3003 (Mittwoch) 3,5 Stunden zuzüglich 4,5 Stunden, am 20. März 2003 (Donnerstag) 5,5 Stunden und am 21. März 2003 (Freitag), 7,5 Stunden tätig, zusammen insgesamt in der Woche vom 17. März 2003 bis 21. März 2003 29 Stunden und damit nicht arbeitslos. Wie bereits unter I. ausgeführt, spricht nichts dafür, dass ausgerechnet diese vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen nicht den Tatsachen entsprechen. Randnummer 90 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei der anzuwendenden vorausschauenden Betrachtung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Beschäftigung mit seinem Arbeitgeber keine lediglich kurzzeitige Beschäftigung – zumindest mündlich – vereinbart hatte. Der Vereinbarung einer im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB III a.F. kurzzeitigen Beschäftigung steht schon entgegen, dass der Kläger bei der P nach eigenem Vortrag „auf Abruf“ tätig sein sollte, mithin von vornherein nicht auszuschließen war, dass die Arbeitszeit wöchentlich auch über 15 Stunden liegen konnte und tatsächlich - ebenfalls nach eigenem Vortrag etwa im Winterdienst - auch gelegen hat. Randnummer 91 Auch liegen in den hier vorliegenden Überschreitungen keine gelegentlichen Abweichungen von geringer Dauer mehr vor. Gelegentliche Abweichungen sind solche, die nicht in regelmäßiger Wiederkehr auftreten und nicht voraussehbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 1988, 11/7 RAr 41/87 in SozR 4100 § 115 Nr. 2). Vorliegend handelte es sich um regelmäßige Überschreitungen, die darüber hinaus durchaus - wie vom Kläger selbst vorgetragen - vorhersehbar waren. Denn ausgehend von einer zulässigen Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden hätte die Arbeitszeit des Klägers entsprechend dem noch zulässigen Umfang verteilt werden bzw. hätte der Kläger auf die Einhaltung der Kurzzeitigkeitsgrenze drängen müssen. Bei einer Beschäftigung „auf Abruf“ hätte der Kläger von Seiten seiner Arbeitgeberin, der P, anders eingeplant werden müssen bzw. hätte der Kläger mit den Mitarbeitern des Arbeitgeberin dafür Sorge tragen müssen, dass weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten wird. Randnummer 92 Durch die unterlassene unverzügliche Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung von 15 Stunden und mehr ab 18. März 2003 durch den Kläger erlosch nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. seine Arbeitslosmeldung und damit auch sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (vergleiche § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.). Schon aufgrund der unterlassenen Meldung dieser Beschäftigungsaufnahme durch den Kläger wurde mithin die ursprüngliche Leistungsbewilligung ab dem 18. März 2003 rechtswidrig im Sinne von § 48 SGB X. Die nicht mitgeteilte Tätigkeit führte - wie ausgeführt - zum Erlöschen der Meldung und stand damit einem weiteren Leistungsanspruch bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung entgegen. Randnummer 93 Für den weiteren Bewilligungsabschnitt (ab 12. Juli 2003) findet § 45 SGB X Anwendung, weil der Kläger aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes war, daher die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum von Anfang an rechtswidrig war und der Kläger - ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten - sich zu diesem Zeitpunkt auch persönlich bei der Beklagten nicht arbeitslos gemeldet hatte. Randnummer 94 Eine solche erneute Arbeitslosmeldung hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers für den 15. Dezember 2003 angenommen, obwohl eine solche aus den Akten nicht ersichtlich ist. Ersichtlich sind lediglich eine persönliche Vorsprache und die Vorlage von „22 EB“. Es erfolgte keine Wissensmitteilung in der Gestalt, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Eintritt von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III mitgeteilt worden ist. Randnummer 95 Infolgedessen war der zweite Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. März 2009 betreffend die Zeit vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003 rechtmäßig. Randnummer 96
  2. b)Zeitraum vom 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 Randnummer 97 Gleiches (wie zu II. a.) gilt für die Zeit ab 19. Januar 2004. Auch hier erhielt die Beklagte weder von dem Kläger noch durch Übersendung korrekter Nebeneinkommensbescheinigungen durch die Firma P Kenntnis bezüglich des Überschreitens der wöchentlichen 15-Stunden-Grenze ab dem 19. Januar 2004. Nach den vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen war der Kläger am 19. Januar 2004 (Montag) 11 Stunden und am 21. Januar 2004 (Dienstag), 7 Stunden tätig, zusammen insgesamt in der Woche vom 19. Januar 2004 bis 25. Januar 2004 18 Stunden und damit nicht arbeitslos. Randnummer 98 Auch diese nicht mitgeteilte mehr als 15 Stunden wöchentlich dauernde Tätigkeit führte - wie bereits oben ausgeführt - zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung und stand damit einem weiteren Leistungsanspruch bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung entgegen. Randnummer 99 Eine solche erneute Arbeitslosmeldung hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers für den 11. März 2004 angenommen, obwohl auch eine solche aus den Akten nicht ersichtlich ist. Ersichtlich sind lediglich eine persönliche Vorsprache sowie keine Veränderungen. Es erfolgte auch hier keine Wissensmitteilung in der Gestalt, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Eintritt von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III mitgeteilt worden ist. Randnummer 100 Infolgedessen war der dritte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. März 2009 betreffend die Zeit vom 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 rechtmäßig. Randnummer 101
  3. c)Zeitraum vom 15. März 2004 bis 2. Juni 2004 Randnummer 102 Gleiches (wie zu II. a. und b.) gilt schließlich für die Zeit ab 15. März 2004. Auch hier erhielt die Beklagte weder von dem Kläger noch durch Übersendung korrekter Nebeneinkommensbescheinigungen durch die Firma P Kenntnis bezüglich des Überschreitens der wöchentlichen 15-Stunden-Grenze ab dem 15. März 2004. Nach den vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder) sichergestellten Unterlagen war der Kläger am 15. März 2004 (Montag) 8 Stunden, am 16. März 2004 (Dienstag) 8 Stunden, am 17. März 2004 (Mittwoch) 1,5 Stunden zuzüglich 6,5 Stunden, am 18. März 2004 (Donnerstag) 8 Stunden und am 19. März 2004 3 Stunden tätig, zusammen insgesamt in der Woche vom 15. März 2004 bis 21. März 2004 35 Stunden und damit nicht arbeitslos. Randnummer 103 Auch diese nicht mitgeteilte mehr als 15 Stunden wöchentlich dauernde Tätigkeit führte - wie bereits oben ausgeführt - zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung und stand damit einem weiteren Leistungsanspruch bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung entgegen. Randnummer 104 Eine solche erneute Arbeitslosmeldung hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers für den 3. Juni 2004 angenommen, obwohl auch eine solche aus den Akten nicht ersichtlich ist. Ersichtlich sind lediglich eine persönliche Vorsprache sowie „Mk, sehr umfangreiche EB zur Akte“. Es erfolgte auch hier keine Wissensmitteilung in der Gestalt, dass die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Eintritt von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III mitgeteilt worden ist. Randnummer 105 Selbst wenn im Übrigen noch Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und der hieraus erzielten Einkünfte bestehen würden, so würden diese zulasten des Klägers gehen. Der Senat gewinnt seine Überzeugung aus allen entscheidungserheblichen Tatsachen, die unter der Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Lässt sich dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung nicht feststellen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X (und auch § 48 SGB X) grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (BSG ). Der 11a-Senat des BSG hat allerdings in seinen Urteilen vom 24. Mai 2006 (BSG vom 13. September 2006 (B 11 a AL 19/06 R) sowie vom 21. März 2007 (B 11a AL 21/06 R - alle zitiert nach juris), für den erkennenden Senat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der 7. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. August 2007 (B 7/7a AL 10/06 R, zit. nach juris) angeschlossen. Randnummer 106 Hiervon ausgehend ergibt sich eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe daraus, dass wahrheitswidrige Angaben bei der Nebenverdienstbescheinigung und damit insbesondere wahrheitswidrige Angaben zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang und zum erzielten Arbeitsentgelt (vergleiche notwendiger Inhalt der Bescheinigung nach § 313 Abs. 1 S. 1 SGB III) grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers fallen. Dass diese Angaben seiner (der des Leistungsbeziehers) Sphäre zuzurechnen sind, ist zudem schon deshalb naheliegend und geboten, weil außer dem Arbeitgeber allein der Arbeitnehmer/Leistungsbezieher die notwendigen Kenntnisse von den tatsächlichen Gegebenheiten im Beschäftigungsverhältnis hat. Allein er ist in der Lage, die Angaben des Arbeitgebers zu den geleisteten Arbeitsstunden und erzielten Arbeitsentgelten zeitnah auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und kann gegebenenfalls Unkorrektheiten aufzeigen und auf die Richtigstellung hinwirken. Randnummer 107 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Umkehr der Beweislast greift und deshalb die Unaufklärbarkeit insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten der im streitigen Zeitraum geleisteten Tätigkeiten des Klägers zu seinen Lasten geht, denn der Kläger selbst hat eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch wahrheitswidrigen Angaben zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang und zum erzielten Arbeitsentgelt unmöglich gemacht (BSG vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 49/05 R). Auch der in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 gehörte Zeuge C N hat die Angaben des Klägers nicht bestätigt. Dieser konnte sich an den Kläger zudem lediglich dunkel erinnern und hat außerdem - im Gegensatz zu den Behauptungen des Klägers, er habe mit dem Zeugen zusammengearbeitet - glaubhaft bekundet, er habe während seiner Tätigkeit als Kolonnenführer bei der Firma P mit dem Kläger in seiner - des Zeugen C N - Kolonne nicht zusammengearbeitet. Randnummer 108 Behauptet der Kläger - wie im vorliegenden Fall - lediglich pauschal die Fehlerhaftigkeit der ihn betreffenden Angaben in den sichergestellten Firmenunterlagen, so müssen die sichergestellten Firmenunterlagen im Zweifel als wahr, die Angaben des Klägers dagegen als unwahr unterstellt werden. Randnummer 109 Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass der Kläger für die gesamten hier unter II. genannten streitbefangenen Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juli 2004 spätestens seit den dokumentierten Arbeitsaufnahmen am 18. März 2003, 19. Januar 2054 März 2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte. Randnummer 110 Der Kläger hat im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X und § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Einkommen erzielt, was zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde und er wusste oder wusste nicht, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 111 Der Kläger hat zumindest grobfahrlässig gehandelt, indem er den tatsächlichen Arbeitsumfang und die tatsächlich erzielten Entgelte seiner Tätigkeit für die P gegenüber der Beklagten nicht angegeben hat. Randnummer 112 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen. Randnummer 113 Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat der Kläger zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt. Der Kläger hat mehrfach den Erhalt und die Kenntnisnahme der entsprechenden Merkblätter der Beklagten quittiert. In diesen wurde auf die entsprechenden zeitlichen Grenzen und Mitteilungspflichten hingewiesen. Zudem stand der Kläger mit Unterbrechungen seit 1998 im Leistungsbezug bei der Beklagten und übte auch schon während dieser Zeiten teilweise Nebentätigkeiten aus, so dass ihm die Bedingungen durchaus bekannt waren. Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Notwendigkeit einer Arbeitsaufnahme mitzuteilen und die Rechtswidrigkeit eines weiteren Leistungsbezuges trotz beendeter Arbeitslosigkeit zu erkennen, hält der Senat nicht für möglich. Im Übrigen dürfte es aber auch grundsätzlich für jeden Leistungsbezieher einer Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit nach ganz nahe liegenden Überlegungen ohne weiteres klar sein, dass die Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Tätigkeit mitteilungspflichtig ist und zum Erlöschen eines Leistungsanspruches und damit zur Rechtswidrigkeit entsprechender Bewilligungsbescheide führen kann. Die Ausführungen des Klägers hierzu in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juli 2010 in der Strafsache wegen Betruges (Bl. 113 des Bandes II der Strafakte - Az.: 3024 Js 15620/08: „... Ich weiß nicht, wie viele Stunden ich arbeiten darf. Ich habe erst später von den 15 Stunden gehört [durch den Vorwurf]. Ich habe die Höhe 165 € nicht ausgerichtet auf die Stunde…“) sind somit - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - völlig unglaubhaft. Randnummer 114 Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Leistungsbewilligungen teilweise (Ziff. I. für Dezember 2002 und Januar 2002) bzw. ganz zurückgenommen bzw. aufgehoben (Ziff. II. für die Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juli 2004) und die überzahlten Beträge nach §§ 45, 48, 50 SGB X erstattet verlangt. Randnummer 115 Da die Aufhebung bzw. Rücknahme der Arbeitslosenhilfe-Bewilligungen für die gesamten unter Ziff. I. und II. genannten Zeiträume nicht zu beanstanden ist, ist die für diese Zeiträume überzahlte Arbeitslosenhilfe, das heißt hier der von der Beklagten in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 rechnerisch zutreffend ermittelte Betrag von 13.194,61 € von dem Kläger zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Randnummer 116 Für die nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten im Hinblick auf die Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge noch streitbefangenen Zeiträume vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003, 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003, Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juni 2004 sind die zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt worden: Randnummer 117 Zu erstattende Krankenversicherungsbeiträge Randnummer 118 Die nach § 335 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der in den Jahren 2003 und 2004 geltenden Fassung zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt: Randnummer 119 1. Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 Gezahlte wöchentliche Alhi = 228,83 € : 7 Kalendertage (=32,69 € gezahlte tägliche Alhi) x 91 Leistungstage = 2974,79 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 461,09 €. Randnummer 120 2. Zeitraum vom 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003 Gezahlte wöchentliche Alhi = 228,83 € : 7 Kalendertage (=32,69 € gezahlte tägliche Alhi) x 136 Leistungstage = 4445,84 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 698,11 €. Randnummer 121 3. Zeitraum Februar 2004 Gezahlte wöchentliche Alhi = 227,15 € : 7 Kalendertage (=32,45 € gezahlte tägliche Alhi) x 29 Leistungstage = 941,05 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 145,86 €. Randnummer 122 4. Zeitraum vom 1. April 2004 bis 2. Juni 2004 Gezahlte wöchentliche Alhi = 227,15 € : 7 Kalendertage (=32,45 € gezahlte tägliche Alhi) x 63 Leistungstage = 2044,35 €, davon 15,5 % Krankenversicherungsbeitrag AOK Berlin (Ost) = 316,87 €. Randnummer 123 Hieraus errechnet sich eine Erstattungsforderung für die in den noch streitbefangenen Zeiträumen vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003, 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003, Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juli 2004 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 1.612,93 €. Randnummer 124 Zu erstattende Pflegeversicherungsbeiträge Randnummer 125 Die nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der in den Jahren 2003 und 2004 geltenden Fassungen zu erstattenden Pflegeversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt: Randnummer 126 Zeiträume vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003, 1. August 2003 bis 14. Dezember 2003, Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juli 2004 (Bemessungsgrundlage gezahlte Alhi/siehe Zahlungsnachweise und Leistungsdaten Bl. 197 VA): 10.406,03 €, davon 1,7 % = 176,90 € zu erstattender Pflegeversicherungsbeitrag. Randnummer 127 Die zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belaufen sich damit – wie von der Beklagten zutreffend errechnet - auf insgesamt 1.789,83 € (=1.612,93 € Krankenversicherungsbeiträge zuzüglich 176,90 € Pflegeversicherungsbeiträge). Randnummer 128 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 129 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001212711

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