Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Waldflächen - Betriebsgeheimnis der Behörde Leitsatz 1. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005), der dem materiellen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dient, beschränkt sich nicht auf private Unternehmen. (Rn.37) 2. Auch eine grundsätzlich informationspflichtige Behörde (hier: Landesbetrieb) kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen, wenn sie in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 4. Mai 2012, 9 K 2029/10, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Mai 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Auskunft über die Entgelte für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 11. Juni 2010 erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen begehrt, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt haben. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Umwandlung von Waldflächen und der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen. Randnummer 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin und Professor für Forstrecht und Forstpolitik an einer Fachhochschule. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die er gegen Entgelt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg zur Verfügung stellt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 beantragte er beim Beklagten unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) zahlreiche Informationen über genehmigte Waldumwandlungen und Ausgleichsmaßnahmen seit 2007. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die begehrten Daten nicht in zusammengefasster Form bei der Betriebszentrale vorhanden seien. Im Übrigen sei der Antrag auf die Herausgabe personenbezogener Daten gerichtet, bei denen die Interessen der Betroffenen beeinträchtigt sein könnten. Randnummer 3 Auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch forderte die Betriebszentrale des Beklagten mit E-Mail vom 18. August 2010 die begehrten Informationen bei den einzelnen Betriebsteilen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 gab der Beklagte dem Widerspruch überwiegend statt und übersandte dem Kläger nach Betriebsteilen gegliederte tabellarische Aufstellungen mit Angaben zur Anzahl der in Jahren 2007 bis 2010 erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen einschließlich der genehmigten Flächengröße, der Größe der Flächen für Ersatzaufforstungen, der Art bzw. Fläche des Waldumbaus, der Höhe der festgesetzten Walderhaltungsabgabe, des Ausgleichs im Naturraum, der Ausgleichsfläche nach Gemarkung und Baumart sowie der Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung. Die beantragte Auskunft über die konkrete Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie die Entgelte für erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen, die vom Beklagten oder der früheren Landesforstverwaltung als Dienstleistung für die Ersatzverpflichteten ausgeführt worden sind, lehnte er hingegen weiterhin ab. Bei den Flurstücksangaben handele es sich wegen der Bestimmbarkeit einer natürlichen Person um personenbezogene Daten. Sie seien als vertraulich einzustufen, da hierdurch Rückschlüsse auf konkrete Eigentumsverhältnisse und forstbetriebliche Daten möglich seien. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die begehrten Angaben zu Entgelten stellten schon keine Umweltinformationen dar. Soweit es sich um betriebswirtschaftliche Unternehmensentscheidungen handele, greife zudem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein. Randnummer 4 Mit der gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger sein Informationsbegehren hinsichtlich der verweigerten Auskünfte weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. Mai 2012 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. Juni 2010 genehmigte Waldumwandlungen Auskunft zu erteilen über Randnummer 5 - die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie Randnummer 6 - die Entgelte für die erbrachten oder vereinbarten Ersatzmaßnahmen, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst, d.h. in Eigenregie, in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt haben. Randnummer 7 Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass dem Kläger nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ein Anspruch auf Auskunft zustehe. Bei den streitigen Angaben handele es sich um Umweltinformationen, über die der Beklagte als informationspflichtige Stelle verfüge. Sie seien im Widerspruchsverfahren bei den einzelnen Betriebsteilen angefordert und der Betriebszentrale übermittelt worden. Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Die Flurstücksangaben und die Angaben über berechnete Entgelte stellten mangels Bestimmbarkeit einer natürlichen Person keine personenbezogenen Daten dar. Hinsichtlich der genauen Lagebezeichnung der Ersatzflächen verfüge der Kläger nicht über Zusatzwissen, das ihm eine Ermittlung der jeweiligen Eigentümer ermögliche. Einsicht in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster könne er nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses erlangen. Ein derartiges Interesse sei vorliegend nicht erkennbar; das Interesse des Klägers, die Praxis des Beklagten bei der Genehmigung von Waldumwandlungen zu überprüfen, könne ihm keinen Anspruch auf Einsicht in die Eigentümerdaten vermitteln. Dass es dem Kläger möglich sei, allein aus der Höhe der Entgelte einen Bezug zu einer konkreten natürlichen Person herzustellen, sei gleichfalls nicht substantiiert dargetan. Auf den darüber hinaus geltend gemachten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Soweit er als untere Forstbehörde hoheitliche Aufgaben erfülle, sei er grundrechtsverpflichtet, nicht aber selbst Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dies gelte auch dann, wenn er die einem Dritten obliegende Ausgleichspflicht für eine Waldumwandlung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in Eigenregie erfülle. Ebenso wenig sei plausibel gemacht, dass durch die in Rede stehenden Auskünfte wettbewerbsrelevante Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sonstiger Rechtsträger offenbart würden. Für eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung des Klägers bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im Wesentlichen geltend: Randnummer 9 Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Reihe von Verfahrensfehlern und bejahe in der Sache zu Unrecht einen Auskunftsanspruch des Klägers. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die begehrten Informationen weder bei der in Anspruch genommenen Betriebszentrale vorhanden noch würden sie für diese bereit gehalten. Die Daten seien dezentral bei den einzelnen Betriebsteilen angefallen und lägen auch nur dort vor. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung sehe das Gesetz nicht vor. Daran ändere auch die Anforderung im Widerspruchsverfahren nichts. Die bloße Möglichkeit, sich die Informationen - wie im vorliegenden Fall - mit erheblichem Aufwand zu beschaffen, rechtfertige keine Ausweitung des Begriffs des „Verfügens“. Randnummer 10 Der Erteilung der begehrten Auskunft stehe zudem der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Informationen nicht um personenbezogene Daten handele. Die Hürden für eine Einsicht in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster seien bei weitem nicht so hoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Kläger über die genaue Lage der Ersatzflächen Kenntnisse über die Eigentümer erlangen könne. Jedenfalls könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass zukünftig die Voraussetzungen für eine Einsicht nach dem Grundbuch- und Katasterrecht gegeben seien, selbst wenn es derzeit an einem berechtigten Interesse des Klägers fehlen sollte. Angesichts der grundrechtlichen Implikationen müsse im Zweifel zu Gunsten der Betroffenen von dem Vorliegen personenbezogener Daten ausgegangen werden. Aus der Kenntnis der Eigentümer der Ersatzflächen könnten im Zusammenhang mit bereits bekannten oder zukünftig zu erlangenden Daten Rückschlüsse auf die finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Betroffenen gezogen werden. Gleiches gelte in Bezug auf die Entgelte für erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen. Gerade die Kombination der vom Kläger begehrten Informationen führe dazu, dass er einen nicht unerheblichen Datensatz generieren könne, der nicht nur Rückschlüsse auf die Person selbst, sondern auch auf deren Vermögensverhältnisse gestatte. Randnummer 11 Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verneint. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung könne sich auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Die streitigen Informationen beträfen nicht die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, sondern die Übernahme von Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Vorhabenträgern, für die Entgelte anhand marktkonformer Preise berechnet würden. Die begehrten Angaben seien daher dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich zuzuordnen, in dem sich der Beklagte im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern befinde. Die Kenntnisse der vereinbarten Entgelte ermöglichten Rückschlüsse auf die Betriebsführung und die Kostenkalkulation, an deren Geheimhaltung der Beklagte ein berechtigtes Interesse habe. Ein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers bestehe nicht. Soweit er selbst Grundstücksflächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gegen Entgelt anbiete, könne er sich bei einer Offenlegung der streitigen Informationen einen unberechtigten Vorteil gegenüber dem Beklagten oder anderen Marktteilnehmern verschaffen. Aufgrund des erkennbar eigenen Interesses an der wirtschaftlichen Verwertung der begehrten Daten sei der Informationsantrag zudem missbräuchlich. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Mai 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte über die streitigen Informationen verfüge. Der Auskunftsanspruch beziehe sich auch nicht auf personenbezogene Daten; jedenfalls sei selbst bei Annahme eines Personenbezugs eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen vom Beklagten nicht plausibel gemacht. Die Erkenntnis, dass auf einer im Eigentum einer bestimmten Person stehenden Grundfläche eine Ersatzmaßnahme durchgeführt worden sei, lasse keine Rückschlüsse auf die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigentümers zu. Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne sich die öffentliche Hand nicht berufen. Bei den streitbefangenen Angaben handele es sich zudem nicht um wettbewerbsrelevantes technisches oder kaufmännisches Wissen des Beklagten. Die Geschäfte mit Ersatzmaßnahmen stellten nur einen minimalen Teil seiner fiskalischen Tätigkeit dar; die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Marktposition sei schon wegen der Größe des Beklagten und der nahezu unbegrenzten Möglichkeit, aufgrund öffentlicher Finanzierung selbst defizitäre Maßnahmen durchzuführen, ausgeschlossen. Im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ein entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse. Die Prüfung und Aufklärung behördlicher Versäumnisse entspreche dem Sinn und Zweck des Umweltinformationsrechts. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte in der Vergangenheit Ersatzverpflichtungen nicht festgesetzt oder unentgeltlich bzw. unter Marktpreis für die Betroffenen übernommen habe. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 19 Soweit der Kläger Auskunft über die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück begehrt, hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Insoweit ist die Berufung unbegründet; dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II). Hinsichtlich der Angaben zu Entgelten für vom Beklagten oder der früheren Landesforstverwaltung in Eigenregie erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen hat die Berufung dagegen Erfolg. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (III.). Randnummer 20 I. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen formellen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Randnummer 21 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der zugleich mit dem Widerspruchsbescheid erlassene Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. November 2010 nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Eine gesonderte Anfechtung des Gebührenbescheides lässt sich weder den mit der Klageschrift angekündigten Anträgen des Klägers noch der Klagebegründung entnehmen. Eine teilweise Klagerücknahme liegt daher nicht vor. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten und allein maßgeblichen Antrag (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1990 - 7 B 115.90 - juris Rn. 4; Urteil des Senats vom 10. Oktober 2014 - OVG 12 B 16.13 - UA S. 8 m.w.N.) hat der Kläger sein Klagebegehren lediglich klargestellt. Randnummer 22 Die darüber hinaus erhobene Gehörsrüge und die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sind für das Berufungsverfahren ohne Relevanz (vgl. § 128 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO sind ersichtlich nicht erfüllt. Randnummer 23 II. Hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück ist die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung bejaht. Randnummer 24 1. Anspruchsgrundlage für das Informationsbegehren des Klägers ist § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Randnummer 25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist unstreitig anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist als untere Forstbehörde (§ 31 Nr. 2 LWaldG) eine informationspflichtige Stelle im Sinne der landesrechtlichen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 BbgUIG. Bei den streitigen Angaben handelt es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 8 f.), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, auch um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Dem ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Randnummer 26 Der Beklagte verfügt auch über die begehrten Informationen. Dabei kann dahinstehen, ob die streitigen Angaben - wie geltend gemacht - dezentral bei den einzelnen Betriebsteilen angefallen sind. Denn ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat die Betriebszentrale des Beklagten mit E-Mail vom 18. August 2010 die streitbefangenen Grundstücksangaben bei den einzelnen Betriebsteilen angefordert. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sind die Daten daher - unabhängig von der Frage einer Pflicht zur Informationsbeschaffung - beim Beklagten vorhanden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UIG). Für die Annahme einer unzulässigen Ausweitung des Begriffs des „Verfügens“ ist insoweit schon angesichts der Organisationsstruktur des Beklagten kein Raum. Mit dem Gesetz zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung sind sämtliche Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen der ehemaligen Ämter für Forstwirtschaft und der Landesforstanstalt Eberswalde vollständig auf den Beklagten übergegangen (Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde vom 19. Dezember 2008, GVBl. I 2008, S. 367). Bei den einzelnen Betriebsteilen handelt es sich danach nicht um eigenständige Dienststellen, an die sich der Kläger verweisen lassen müsste, sondern um unselbständige Struktureinheiten des Beklagten, der als einheitliche Behörde selbst auskunftspflichtige Stelle ist. Randnummer 27 2. Die vom Beklagten angeführten Ausschlussgründe stehen dem Informationsbegehren des Klägers nicht entgegen. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.