Prognose bei Wohngeldgewährung Leitsatz 1. Bei der nach § 24 Abs. 2 WoGG (juris: WoGG 2) anzustellenden Prognose sind alle bis zur Entscheidung über den Wohngeldantrag bekannten und auf Anlass zu ermittelnden Daten zugrundezulegen. (Rn.5) 2. Dahinstehen kann, ob der Prognoseermittlungszeitraum bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 WoGG (juris: WoGG 2) auch noch die Bekanntgabe eines etwaigen Widerspruchbescheides einschließt. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 19. Januar 2015, 21 K 396.14, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 wird teilweise geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D... aus Berlin bewilligt, soweit er mit der Klage Wohngeld für den Zeitraum von Februar bis Mai 2015 begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr nach KV 5502 wird um die Hälfte auf 30 Euro reduziert; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger bezog bis zum 30. Juni 2014 für sich und seine Angehörigen Wohngeld und beantragte am 25. Juni 2014 die Verlängerung dieser Bewilligung. Am 12. November 2014 hat er Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Wohngeld im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Mai 2015 begehrt. Mit Bescheid vom 18. November 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeld im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2015. Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage mit der Begründung verneint, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, Anfang Dezember 2014, habe sich das Klagebegehren wegen der Bewilligung von Wohngeld erledigt gehabt, soweit es die Monate Juni 2014 bis Januar 2015 betreffe. Hinsichtlich des geltend gemachten Wohngeldanspruchs von Februar bis Mai 2015 sei noch die Frage streitig, ob das Wohngeldamt Wohngeld habe bis einschließlich Mai 2015 bewilligen müssen oder ob es den Bewilligungszeitraum auf Januar 2015 verkürzen durfte. Hier habe die Behörde den Bewilligungszeitraum verkürzen dürfen, weil konkreter Anlass zu der Annahme bestanden habe, dass sich die der Bewilligung zugrundezulegenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern würden, weil nach den Angaben der Tochter M... des Klägers im Schreiben von Ende August 2014 unklar gewesen sei, ob diese weiter im Haushalt des Klägers wohnen bleiben werde. II. Randnummer 2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 3 1. Soweit es um den Wohngeldbewilligungszeitraum Juni 2014 bis Januar 2015 geht, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten, mit der Beschwerde nicht angegriffenen Gründen, auf die verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nicht zu beanstanden. Randnummer 4 2. Was den Wohngeldbewilligungszeitraum Februar bis Mai 2015 anbelangt, wendet die Beschwerde ein, es habe bereits Ende Oktober 2014 festgestanden, dass die Tochter M... des Klägers nicht studienbedingt umziehen, sondern im Haushalt des Klägers wohnen bleiben würde. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.