Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer elektronischen Versicherungsbestätigung; der Versicherung zurechenbares Handeln des Versicherungsmaklers Leitsatz 1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vorläufigen Deckungsschutz in der Kaskoversicherung bei Aushändigung einer sogen. Versicherungsdoppelkarte (BGH, 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 Rz. 7 f.), wonach sich dieser ohne einen ausdrücklichen und eindeutigen Hinweis auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflichtversicherung auch auf die Kaskoversicherung erstreckt, wenn eine solche gewünscht war, gilt auch nach Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung - eVB -. Denn der Ersatz der Doppelkarte durch die eVB ist allein der Tatsache geschuldet, dass auch die Kfz-Zulassungsstellen mittlerweile elektronisch arbeiten. (Rn.33) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die eVB von einem Versicherungsmakler erhält, weil der Versicherungsvertrag bereits mit der eVB zustande kommt und der Makler insoweit also im Aufgabenkreis des Versicherers tätig geworden und aus der Sicht des Versichersicherungsnehmers berechtigt ist, den Versicherer durch deren Weitergabe rechtlich wirksam im Rahmen eines vorläufigen Deckungsvertrages zu verpflichten. (Rn.36) 3. Dies gilt aber nicht, wenn der Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer schon damit betraut ist, den passenden Versicherungsschutz auszuwählen und den Versicherungsvertrag abzuschließen, weil er dann auch bei der Erteilung der eVB als Vertreter des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer aufgetreten ist. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 12. März 2012, 44 O 199/10 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 12. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei der Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem behaupteten Versicherungsvertrag mit dem Inhalt einer vorläufigen Deckung in der Kaskoversicherung die Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung an die Leasinggeberin wegen eines streitigen Diebstahls des von ihr geleasten Fahrzeugs. Randnummer 2 Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine vorläufige Deckungszusage für die Kaskoversicherung von der Beklagten beziehungsweise vom Streithelfer der Klägerin in einer der Beklagten zurechenbaren Weise erteilt wurde. Randnummer 3 Die Klägerin war Leasingnehmerin des Pkw Porsche Cayenne GTS mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Sie erhielt das Fahrzeug am 19. November 2009. Randnummer 4 Bereits am 5. November 2009 hatte der Streithelfer, der als Versicherungsmakler bei der Firma ... Dienstleistungsagentur & ... Finanz- und Versicherungsmakler tätig ist (Bl. I/3 d. A.), mit einer Software der Beklagten, die er genutzt hat, eine elektronische Versicherungsbestätigung mit der Nummer V... bei dieser abgerufen. Mit dem eingegebenen Datensatz, der am 5. November 2009 bei der Zulassungsstelle eingegangen ist (K 3 = Bl. I/ 30 d. A.), ist das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen worden. Das Bestehen einer vorläufigen Deckungszusage ab diesem Zeitpunkt für die Kfz- Haftpflichtversicherung ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 5 Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht - entgegen ihrem vorherigen Vortrag (Bl. I/3, 72 d. A.) - angegeben, dass die Gespräche über die Versicherung des Fahrzeuges von ihrem Ehemann mit dem Streithelfer geführt worden sein sollen (Bl. I/162 d. A.). Randnummer 6 Der Streithelfer war zum damaligen Zeitpunkt dazu grundsätzlich befugt, auch für den Kaskobereich elektronisch mit der Software der Beklagten eine vorläufige Deckungszusage abzurufen (Bl. II/8 d. A.). Er hat am 5. November 2009 weder einen schriftlichen Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung noch einen Antrag auf Abschluss einer Vollkaskoversicherung aufgenommen. Randnummer 7 Die Beklagte teilte der Klägerin am 3. Februar 2010 (K 4 = Bl. 31 d. A.) mit, dass zwar bei der Beklagten die Durchschrift der Versicherungsbestätigungskarte für das Fahrzeug ... vorliege, dass sie aber den erforderlichen Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Kraftfahrtversicherung bis heute nicht erhalten habe. Randnummer 8 Der Streithelfer vervollständigte die Angaben in der Softwaremaske des Programms und übermittelte den Antrag an die Beklagte. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 (K 5 = Bl. I/32 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Versicherungsschutz zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung übernehme, den Vertrag über die beantragte Vollkaskoversicherung aber nicht abschließe. Randnummer 10 Die Parteien streiten darüber, wann und auf welchem Weg das Schreiben der Klägerin zugegangen ist. Kernpunkt des Streites ist jedoch, ob der Streithelfer bei der Beklagten auf elektronischem Weg auch eine vorläufige Deckung für die Vollkaskoversicherung beantragt hat und ob und wenn ja, welche Rückmeldung er erhalten hat. Randnummer 11 Die Parteien streiten weiterhin darüber, ob das Verhalten des Streithelfers der Klägerin oder der Beklagten gegebenenfalls zuzurechnen ist. Randnummer 12 Die Klägerin zeigte am 11. Februar 2010 gegen 19.00 Uhr bei der Polizei den Diebstahl ihres Fahrzeuges an (BA/3). Als Tatort gab sie Adresse ... straße ... und als Tatzeitraum die Zeitspanne von 8.00 bis 17.00 Uhr an. Randnummer 13 Die Leasinggeberin kündigte in der Folgezeit den Leasingvertrag mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (Bl. I/40 d. A. = K 9) und machte mit Schreiben vom 12. Juli 2010 einen Betrag von 95.483,70 EUR brutto als Forderung geltend (K 11 = Bl. I/42 d. A.). Randnummer 14 Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 meldete sich die Leasinggeberin bei der Beklagten und verlangte unter Hinweis auf einen ausgestellten Sicherungsschein die Zahlung der Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung an sich (Bl. I/37 d. A.). Randnummer 15 Die Beklagte erbrachte keine Leistung. Randnummer 16 Zu den Einzelheiten des Sachverhalts im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt des streitigen Vorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 17 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteils das klageabweisende Versäumnisurteil vom 4. Juli 2011 aufrechterhalten. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Vortrag der Klägerin sei nicht ausreichend, um das Zustandekommen einer Vereinbarung über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung schlüssig darzulegen. Zu den Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Randnummer 18 Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und greift mit der von ihm eingelegten Berufung das Urteil mit dem Ziel an, dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. Er macht zusammengefasst geltend, der Vortrag zur Beantragung der vorläufigen Deckung durch ihn auch für die Kaskoversicherung auf elektronischem Weg sei schlüssig. Das Landgericht hätte Beweis erheben müssen. Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 17. Mai 2001 die Zusammenhänge bei der Beantragung der vorläufigen Deckung im Einzelnen erläutert und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis angetreten (Bl. I/204 d. A.). Sie habe auch die Verfahrensweise im elektronischen Verkehr bei der Anwendung der Software der Beklagten erläutert und für die einzelnen Behauptungen Beweis angetreten (Bl. I/205, 206 d. A.). Randnummer 19 Der Streithelfer trägt ergänzend vor, dass der Satzteil im Screenshot K 2 „nur in Verbindung mit vollständiger Tarifierung“ keine Einschränkung der vorläufigen Deckungszusage enthalte. Entscheidend sei, dass das Feld „Fahrzeug-Vollkaskoversicherung“ mit einem Haken versehen gewesen sei (Bl. I/203 d. A.). Randnummer 20 Der Streithelfer und die Klägerin beantragen, Randnummer 21 das angefochtene Urteil zu ändern und Randnummer 22 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Porsche Financial Services GmbH, Porschestraße 1, 74321 Bietigheim/Bissingen zum dortigen Aktenzeichen ... 100 EUR 95.440,65 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2010 zu zahlen, Randnummer 23 2. an die Rechtsanwälte ... EUR 2.118,44 zu zahlen, hilfsweise sie von den Gebühren der Rechtsanwälte für ihre außergerichtliche Tätigkeit in der vorgenannten Höhe freizustellen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Sie bestreitet, dass die Inhalte des Leasingvertrages überhaupt bei Beantragung der vorläufigen Deckung zur Kenntnis genommen wurden oder sonst wie im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Versicherungsvertrag mit der Beklagten eine Rolle gespielt haben (Bl. II/7, 8 d. A.). Randnummer 27 Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 28 Der Senat hat mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 rechtliche Hinweise erteilt. Auf den Inhalt der Verfügung wird verwiesen. Randnummer 29 Der Senat hat Beweis erhoben über den Inhalt des Gesprächs zum beabsichtigten Abschluss eines Kraftversicherungsvertrages für den streitgegenständlichen Pkw im Zeitraum bis zum 6. November 2009 sowie zur behaupteten Beantragung der vorläufigen Deckung im Vollkaskobereich durch Vernehmung des Streithelfers als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Januar 2014 verwiesen. Randnummer 30 Die Klägerin und der Streithelfer haben Gelegenheit erhalten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Auf die eingereichten Schriftsätze wird verwiesen. Randnummer 31 II. Die Berufung ist zulässig. Die vom Streithelfer eingelegte und zunächst auch allein geführte Berufung wirkt für die Klägerin und bringt diese in die Stellung der Rechtmittelklägerin (vgl. Zöller - Heßler, ZPO, 30. Aufl., vor § 511 Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Der Beitritt des Streitverkündeten zum Zwecke der Rechtsmitteleinlegung ist zulässig. Die Berufung bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Randnummer 32 Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung wegen der behaupteten Entwendung des von ihr genutzten Fahrzeuges zu. Ihr gelingt der Nachweis nicht, dass ein entsprechender Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung gemäß § 49 VVG in der Vollkaskoversicherung mit der Beklagten zustande gekommen ist. Ob der Versicherungsfall durch einen Diebstahl des Fahrzeugs eingetreten ist, kann deshalb ungeklärt bleiben. Randnummer 33 1) Ein Vertrag über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung kommt in der Regel auf ein entsprechendes Angebot des zukünftigen Versicherungsnehmers zustande, der sein Fahrzeug zulassen möchte, hierfür eine Versicherungsbestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz benötigt und beim Versicherer entsprechend nachfragt. Äußert er dabei gegenüber dem Versicherer - in welcher Form auch immer -, dass er für sein Fahrzeug auch Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung wünscht, dann unterbreitet er damit dem Versicherer ein entsprechendes Angebot auf Gewährung einer vorläufigen Deckung auch in der Kaskoversicherung (vgl. BGH NJW 1999, 3560 f. = VersR 1999, 1274 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 7 f; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 f - zitiert nach juris: Rdnr. 4; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1104 ff = VersR 2006, 1353 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 25; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 f - zitiert nach juris: Rdnr. 18). Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsschutz für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung gleichzeitig beantragt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass bei Aushändigung der Doppelkarte bereits ein verbindlicher schriftlicher Antrag auf Abschluss des Hauptvertrages gestellt ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass dem Versicherer der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach einer Kaskoversicherung zusätzlich zu der Haftpflichtversicherung als Bestandteil des noch abzuschließenden Hauptvertrages telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH a. a. O; OLG Karlsruhe, a. a. O. - zitiert nach juris: Rdnr. 18 m, w. Nachw.). Ein Versicherungsnehmer, der in dieser Weise eine vorläufige Deckung auch für den Vollkaskoschutz beantragt, muss bei der Erteilung der elektronischen Versicherungsbestätigung vom Versicherer eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, wenn der Versicherer die vorläufige Deckung für den Kaskobereich nicht vereinbaren will (vgl. Stadler, in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB B Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Die Rechtsprechung zur Aushändigung einer Doppelkarte ist insoweit übertragbar. Randnummer 34 Die Klägerin muss deshalb nur beweisen, dass ihr Ehemann den Versicherungsschutz auch in der Kaskoversicherung gegenüber der Beklagten beantragt hat (vgl. Stadler, a. a. O. - AKB B Rdnr. 9; Knappmann, in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008, B.1, B.2 Rdnr. 8). Für das Gewähren einer vorläufigen Deckung genügt es gemäß B. 2.1 der AKB 2008, dass dem Versicherungsnehmer die Versicherungsscheinbestätigungsnummer anschließend vom Versicherer genannt wird (vgl. dazu auch Stadler, a. a. O. - AKB B Rdnr. 25). Randnummer 35 Demzufolge hängt der Abschluss eines Vertrages über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung davon ab, in welcher Art und Weise der Streithelfer hier tätig geworden ist. Randnummer 36 Hat der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Streithelfer den Wunsch nach einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug geäußert und war der Streithelfer berechtigt, über die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software eine elektronische Versicherungsbestätigung auch im Bereich der Vollkaskoversicherung abzurufen, dann wäre mit der Mitteilung der Nummer der Versicherungsbestätigung eine entsprechende Deckungszusage von der Beklagten erteilt worden, weil sie sich zumindest nach Rechtsscheingrundsätzen das Handeln des Streithelfers zurechnen lassen müsste. Randnummer 37 Hat der Streithelfer dagegen als Bevollmächtigter der Klägerin für diese die Verhandlungen mit der Beklagten geführt, ist ein Vertrag über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung zustandegekommen, wenn er über die Software der Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt hat und darauf ohne weitere Hinweise auf einen abweichenden Willen eine elektronische Versicherungsbestätigung abgerufen werden konnte. Beide Varianten sind hier von der Klägerin nicht nachgewiesen. Randnummer 38 2) Die Beklagte muss sich das Handeln des Streithelfers hier nicht zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Versicherer grundsätzlich das Handeln eines Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss; denn hier ist der Streithelfer nicht als Bevollmächtigter der Beklagten gegenüber der Klägerin oder deren Ehemann aufgetreten. Vielmehr hat er als deren Vertreter gegenüber der Beklagten gehandelt. Randnummer 39 Die Beweisaufnahme konnte dem Senat nicht die Überzeugung davon vermitteln, dass der Ehemann der Klägerin in einem Gespräch mit dem Streithelfer - die Klägerin selbst hat nach ihrem eigenen Vorbringen überhaupt nicht mit dem Streithelfer über die Vereinbarung einer vorläufigen Deckung in der Vollkaskoversicherung gesprochen - den Wunsch auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das hier in Rede stehende Fahrzeug äußerte und diesen Versicherungsschutz zeitgleich mit der Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr, also zeitgleich mit der vorläufigen Deckung in der Haftpflichtversicherung, erhalten wollte. Der Streithelfer hat auch nicht durch das Abrufen einer elektronischen Versicherungsbestätigung mit der Software der Beklagten und die kommentarlose Mitteilung der vergebenen Nummer gegenüber dem Ehemann der Klägerin den Anschein erweckt, es sei auch ein Vertrag über eine vorläufige Deckung im Bereich der Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden. Ein derartiger Sachverhalt ist nicht nachgewiesen. Randnummer 40 Der Streithelfer hat bei seiner Zeugenaussage zwar angegeben, dass in Gesprächen mit dem Ehemann der Klägerin oder dem Sekretariat seiner Firma besprochen worden sei, dass das Fahrzeug vollkaskoversichert werden sollte. Der Streithelfer wusste jedoch nicht mehr, mit wem er gesprochen haben will. Er gab auf Nachfrage an, dass es Ende 2009 viele Gespräche gegeben habe. Es sei um zwei zu versichernde Fahrzeuge gegangen, wovon eines für den Bruder des Ehemannes der Klägerin versichert werden sollte. Der Streithelfer konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob der Auftrag zum Abschluss einer Versicherung für das hier in Rede stehende Fahrzeug bei einem Gespräch in der Firma des Ehemannes der Klägerin erteilt worden sei. Er erwähnte auf Nachfrage ein Telefonat, an dessen Inhalt er sich ebenso wenig erinnern konnte wie an den konkreten Gesprächspartner. Die Angaben des Streithelfers vermitteln dem Senat die Überzeugung davon, dass er sich an konkrete Gespräche im Vorfeld der Beantragung einer elektronischen Versicherungsbestätigung für die Haftpflichtversicherung des hier in Rede stehenden Fahrzeuges nicht erinnern kann. Randnummer 41 Der Streithelfer hat bei seiner Vernehmung als Zeuge weiter ausgesagt, dass ihm von der Familie Werner eine Vollmacht zum Abschluss von privaten Versicherungen und vom Ehemann der Klägerin auch für Firmenangelegenheiten erteilt gewesen sei. Er hat dementsprechend am Beginn seiner Aussage geschildert, dass er für ein neues Fahrzeug eine „passende Deckungskarte“ bei der Beklagten vorbereiten sollte. Er sollte die „passende“ Versicherung finden und will dazu Unterlagen von bereits früher versicherten Fahrzeugen herangezogen haben. Dies zeigt, dass er den genauen Inhalt der Versicherung bestimmen, die Konditionen als Bevollmächtigter für die Klägerin aushandeln und die entsprechende(
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