1 Satz 2 SGB XII setze eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Träger der Maßnahme voraus. Eine solche Vereinbarung hinsichtlich einer Wohngruppe für pflegebedürftige Menschen mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen sei ihm nicht bekannt. Berliner Vereinbarungen fänden im Land Brandenburg keine Anwendung. Den Widerspruch der HE gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
6 SGB XII sei. Den sodann ausführlich und wörtlich zitierten wesentlichen Entscheidungsgründen des BSG hat sich das Sozialgericht ausdrücklich angeschlossen und sich diese zu Eigen gemacht. Randnummer 11 Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am
1 Satz 2 SGB XII. Streitig ist der Sache nach nur noch die Kostenübernahme für die von der Klägerin der HE nachweislich zusätzlich in Rechnung gestellten Leistungen der Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der psychosozialen Betreuung, für die die Klägerin für 1 Stunde pro Tag pauschal 20,86 Euro in Ansatz gebracht hat. Das waren im – von der Klägerin klarstellend auf den ab Beginn der zusätzlich vereinbarten Leistungen begrenzten – Zeitraum vom
6 SGB XII. Es ist unstreitig, dass die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst betreibt und mit der HE auch nur einen Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen abgeschlossen hatte. Die gilt auch für die hier nur streitigen zusätzlichen Verrichtungen. Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich schon im Zweiten Kapitel Erster Abschnitt („Grundsätze der Leistungen“) des SGB XII bei der Begriffsbestimmung in § 13 Satz 1 zwischen „Leistungen für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen)“ und Leistungen „für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen)“. Danach werden ambulante Leistungen definitionsgemäß „außerhalb von Einrichtungen“ erbracht und sind ambulante Dienste keine „Einrichtungen“. Damit ist § 19 Abs. 6 SGB XII nach seinem eindeutigen Wortlaut im Falle der Klägerin nicht heranzuziehen. Randnummer 24 Die Anwendung der Vorschrift ist bei ihr aber auch nicht mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz geboten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht mit seiner Entscheidung im Wesentlichen den Ausführungen des BSG in dessen Urteil vom 13. Juli 2010 – B 8 SO 13/09 R – gefolgt ist. Die tragenden Erwägungen, mit denen das BSG eine Gleichstellung ambulanter Leistungserbringer mit stationären bzw. teilstationären Leistungserbringern im Hinblick auf den Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII abgelehnt hat, sind hier sehr wohl heranzuziehen und bedürfen nicht nochmaliger Wiederholung. Dass das von der Klägerin hervorgehobene erhebliche wirtschaftliche Risiko auch eines ambulanten Dienstes angesichts der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers bei der als Ausnahme im Bereich der Ansprüche nach dem SGB XII angeordneten cessio legis nach der genannten Vorschrift keine entscheidende Rolle spielt, hat das BSG ausführlich dargelegt. Daran ist festzuhalten. Randnummer 25 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin sich nach ihrem Vorbringen darauf spezialisiert hat, demente Menschen in Wohngemeinschaften rund um die Uhr zu betreuen. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wohngemeinschaft, in der die HE gelebt hat, von der Klägerin in der einer stationären Einrichtung
SGB XII gleichstehenden Weise betrieben worden ist. Wie das BSG a.a.O. mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt hat, war der Begriff „Einrichtung“ bereits nach dem Rechtsverständnis des Bundessozial-hilfegesetzes der Oberbegriff für „Anstalten“, „Heime“ und „gleichartige Einrichtungen“. Eine Einrichtung in diesem Sinne war – und ist auch nach dem Verständnis des SGB XII – ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt bzw. der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. hierzu und zum Folgenden auch Urteil des BSG vom 13. Februar 2014 – B 8 SO 11/12 R m.w.N.). Wesentliches Merkmal einer Einrichtung
Sozialhilferechts war seit jeher die räumliche Bindung an ein Gebäude. Zwar können betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein, diese Unterkunft gehört aber nur dann zu den Räumlichkeiten „der“ Einrichtung, wenn sie der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist. Wesentlich dafür ist die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst. An allem fehlt es hier: Die Klägerin hat im hier streitigen Zeitraum mit ihrem ambulanten Pflegedienst keine Einrichtung betrieben, und die Wohngemeinschaft, der die HE seinerzeit angehört hat, fand unstreitig nicht in einer von der Klägerin selbst vorgehaltenen Wohnung statt. Die HE wie nach Aktenlage auch die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft hatten vielmehr mit privaten Dritten Mietverträge abgeschlossen, die allein für den Fortbestand der Wohnmöglichkeit maßgebend waren. Weder der von der HE unterzeichnete Einheits-Mietvertrag noch der Pflegevertrag mit der Klägerin enthielten Klauseln über eine wechselseitige rechtliche Abhängigkeit der jeweils vereinbarten Leistungen „Wohnen“ bzw. „Pflege“. Daraus, dass die Fähigkeit der HE, außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben, nach ihrem Krankenhausaufenthalt im Juni 2006 von vornherein angezweifelt worden war, ist nicht zu schließen, es habe sich bei der Wohngemeinschaft um eine stationäre Wohnform gehandelt. Auch dass die Kosten für die von der Klägerin insgesamt geleistete Betreuung zumal bei gestiegenem Betreuungsbedarf (ggf. zusammen mit weiteren Leistungen für den Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft, für die aus den Akten nichts hervorgeht, was aber angesichts der nicht sehr hohen Renten der HE auch nicht ausgeschlossen erscheint) den Umfang einer (teil-) stationären Maßnahme erreicht oder sogar überstiegen haben können, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (ebenso das zuletzt zitierte Urteil des BSG). Randnummer 26 Das von der Klägerin – auszugsweise – überreichte Schreiben des Landesamtes für Soziales und Versorgung Außenstelle Potsdam vom 08.September 2010 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das als „Aufsicht für unterstützende Wohnformen“ fungierende Amt ist danach aufgrund von im Februar 2010 erteilten Auskünften der Klägerin, von ihr im Mai 2010 unterbreiteten Unterlagen und den bei einem Besuch in einer der von ihr versorgten Wohngemeinschaften im April 2010 getroffenen Feststellungen „nach dem jetzigen Kenntnisstand“ zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei den von der Klägerin – u.a. in der Fstraße in M – betriebenen unterstützenden Wohnformen um „Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 BbgPBWoG gleichgestellte Wohnformen handelt“. Danach sind den in Absatz 1 der Vorschrift definierten „Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes“, in denen sich ein Leistungsanbieter zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag verpflichtet und die jeweiligen Leistungen rechtlich nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können, was dem oben erläuterten sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff entspricht, andere Wohnformen gleichgestellt, in denen aus näher bestimmten Gründen eine – nach Maßgabe von Satz 3 – widerlegbare Vermutung für eine tatsächliche Abhängigkeit der Überlassung von Wohnraum von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen besteht. Aus dieser damaligen Einschätzung ihrer Betreuungsleistungen u.a. in der Wohngemeinschaft Fstraße in M als einer den Einrichtungen gleich-gestellten unterstützenden Wohnform kann die Klägerin für das vorliegende Verfahren schon deshalb nichts für sie Günstiges herleiten, weil das BbgPBWoG mit Ausnahme weniger, hier offensichtlich nicht entscheidungserheblicher Regelungen erst am 01. Januar 2010, also nach dem hier streitigen Zeitraum, in Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 08. Juli 2009, GVBl. für das Land Brandenburg I S. 298, 309). Zum anderen verkennt die Klägerin ersichtlich Sinn und Zweck dieses Gesetzes, dem an keiner Stelle auch nur ansatzweise eine Absicht des brandenburgischen Gesetzgebers entnommen werden kann, unzulässiger Weise Regelungen mit Auswirkungen auf den bundesrechtlichen Einrichtungsbegriff des SGB XII zu treffen. Vielmehr ist es im Rahmen der landesrechtlichen Zuständigkeit für heimrechtliche Vorschriften das in § 1 Abs. 1 BbgPBWoG definierte Ziel des Gesetzes, „die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht“. Zu diesem Zweck regelt das Gesetz u.a. in § 6 allgemeine Anforderungen und in den §§ 8 ff u.a. zusätzliche Qualitäts- und Strukturanforderungen sowie Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für „Einrichtungen“, aber auch für ihnen „gleichgestellte Wohn-formen“
1 und 2. Die Formulierung in dem von der Klägerin nur unvollständig überreichten Schreiben des Aufsichtsamtes für unterstützende Wohnformen, dass „es sich bei den durch Sie betriebenen unterstützenden Wohnformen um Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen gem. § 4 Abs. 2BbgPBWoG handelt; die hierdurch eintretende gesetzliche Vermutung der tatsächlichen Abhängigkeit der beiden Leistungen voneinander konnte nicht widerlegt werden“, könnte im übrigen darauf hindeuten, dass der Klägerin eher nicht an einer Gleichstellung ihres ambulanten Pflegedienstes mit einer „Einrichtung“
PBWoG und den daraus sich ergebenden o.g. allgemeinen und besonderen Folgen für den Betrieb ihres Pflegedienstes gelegen war. Randnummer 27 Aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Klägerin ebenfalls keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten herleiten. Etwaige Anspruchs-inhaberin könnte auch insoweit nur die HE gewesen sein, deren Rechts-nachfolgerin die Klägerin unter keinem hier entscheidungserheblichen Gesichts-punkt geworden sein kann. Es ist abgesehen davon nichts für einen Beratungsfehler seitens des Beklagten erkennbar, zumal nicht im Streit war, wann eine etwaige Leistungspflicht beginnt, sondern ob sie besteht. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Klägerin, die sich der Sonderrechtsnachfolge berühmt, ist kostenprivilegiert. Randnummer 29 Der Klägerin waren gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGG Verursachungskosten aufzuerlegen. Sie hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihrem – ausdrücklich zu jeder sachdienlichen Erklärung befugten – Prozess-bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Verhängung von Kosten hingewiesen worden ist. Die Höhe der Verursachungskosten entspricht dem Mindestbetrag, der sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht ergibt. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001213872
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