Bewertung von Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten Orientierungssatz 1. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vol
§ 72Nr.
3; unter Hinweis auf: zur Rechtsentwicklung: BSG, Beschluss vom
- August 2009 - B 13 R 6/09 S, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- Januar 2005 - B 12 RA 3/03 R,
§ 58Nr.
6) - hat das BSG im Urteil vom
- April 2011 – B 13 R 27/10 R ausgeführt: Randnummer 50 Vor dem Hintergrund der sich immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und einer schwierigen finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher zu machen, diente die gesetzliche Neuregelung des § 74 Satz 4 SGB VI der Sicherung der Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Erreichung dieses Ziels war die gesetzliche Neuregelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Randnummer 51 Die Schul- und Hochschulausbildung <aber auch die Fachschulausbildung> begründet als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zu Gute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich. Insofern ist es konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft. Demgegenüber fallen die mit § 74 Satz 4 SGB VI verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht, da sie auf eine Verbesserung der Finanzlage und der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Herstellung von Generationengerechtigkeit sowie auf eine Begrenzung der Lohnzusatzkosten mit dem Ziel der Förderung eines hohen Beschäftigungsstandes gerichtet sind, erheblich ins Gewicht. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, ist diese Vorschrift nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat zumindest ausgehend von der zeitlichen Geltung des § 74 Satz 4 SGB VI ab
- Januar 2005 für rentennahe Jahrgänge die Auswirkungen dieser Vorschrift durch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI mit ihrem vierjährigen Abschmelzungsprogramm abgemildert. Ob sich bei der wechselvollen Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung <aber auch wegen Fachschulausbildung> überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte, mag offenbleiben. Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten. Randnummer 52 Angesichts dessen tangiert die Nichteinbeziehung des Klägers in die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, da er als seinerzeit nicht rentennaher Jahrgang dazu nicht mehr rechnet, auch nicht sein Eigentum. Randnummer 53 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die höchstmögliche Minderung nach Wegfall der Bewertung der Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 SGB VI höchstens 2,2500 Entgeltpunkte (36 Kalendermonate x 0,0625 Entgeltpunkte) beträgt. Dies entsprach in den alten Bundesländern bei einem Rentenbeginn am
- Juni 2011 61,20 Euro monatlich (2,2500 Entgeltpunkte x 27,20 Euro aktueller Rentenwert nach § 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2010) und in den neuen Bundesländern 54,29 Euro monatlich (2,2500 Entgeltpunkte x 24,13 Euro aktueller Rentenwert [Ost] nach § 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2010). Randnummer 54 Die Vorschrift des § 74 Satz 4 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind. Randnummer 55 Dies gilt insbesondere insoweit, als Versicherte mit einer Hochschulausbildung gegenüber Versicherten mit einer Fachschulausbildung ungleich behandelt werden, denn diese unterschiedliche Behandlung wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das BSG hat im Urteil vom
- April 2011 – B 13 R 27/10 R dazu ausgeführt: Randnummer 56 Der Gesetzgeber durfte insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen, dass Absolventen von Hochschulen im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten haben und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können. Vor diesem Hintergrund liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund vor. Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 57 Die entscheidende Minderung der Rentenanwartschaft des Klägers trat im Übrigen bereits zum
- Januar 1997 ein. Randnummer 58 Die Anrechnungsvoraussetzungen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung wurden nämlich nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. d. F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom
- September 1996 (WFG; BGBl I 1996, 1461) mit Wirkung vom
- Januar 1997 begrenzt. Danach waren Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten
- Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren. Für einen Rentenbeginn zwischen 1997 und 2000 erhöhte § 252 Abs. 4 SGB VI i. V. m. Anlage 18 diese Höchstgrenze übergangsrechtlich. Diese Regelung galt bis
- Dezember
- Randnummer 59 Zu dieser Rechtslage bestanden nach dem Urteil des BSG vom
- März 2010 – B 5 KN 1/07 R keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dazu hat das BSG ausgeführt: Randnummer 60 Bei der Ausgestaltung und rentenrechtlichen Bewertung von Ausbildungszeiten hat der Gesetzgeber unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition so verfestigt ist, dass sie durch Art 14 Abs. 1 GG geschützt ist, eine größere Gestaltungsfreiheit als bei auf Beiträgen beruhenden Berechnungsgrößen, weil diese Zeiten auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken beruhen. Das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundestag-Drucksache 13/4610 Seite 1) ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen. Ein besonderer Schutz für den Fall eines Rentenbeginns zwischen 1997 und 2000 wurde zudem durch die in § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des WFG getroffene Übergangsregelung geschaffen. Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz verfassungsrechtlich nicht geboten. Randnummer 61 In dem weiteren Urteil vom
- Januar 2005 - B 12 RA 3/03 R (
§ 58Nr.
6) hat das BSG zu den Auswirkungen des WFG ausgeführt: Randnummer 62 Der Kläger hebt allerdings zu Recht hervor, dass durch die Regelungen des WFG mit Wirkung vom
- Januar 1997 seine in Zukunft zu erwartende Rente wegen einer Schlechterbewertung seiner Ausbildungsanrechnungszeiten erheblich gemindert wurde. Er weist ferner zutreffend darauf hin, dass ab Januar 2005 diese Zeiten als Anrechnungszeiten überhaupt nicht mehr rentensteigernd bewertet werden. Als der Kläger im Februar 1988 die Antragspflichtversicherung begann, war die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zusammen mit der sog Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz <AVG>) Voraussetzung dafür, dass im Versicherungsfall Ausfallzeiten, zu denen Schul- und Hochschulausbildungszeiten gehörten, angerechnet werden konnten. Ausfallzeiten wegen Ausbildung waren im Höchstfall für neun Jahre zu berücksichtigen. Für sie waren 7,5 Werteinheiten je Kalendermonat zu Grunde zu legen (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 32a Abs. 3 Satz 3 AVG). Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 AVG anrechenbare (Ausbildungs-)Ausfallzeiten von 96 Monaten zurückgelegt. Hierdurch wären bei ihm 720 Werteinheiten für die relative Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen gewesen. Eine Änderung der Anrechnungsvoraussetzungen und erste Minderung der Bewertung trat bereits mit dem Inkrafttreten des SGB VI am
- Januar 1992 ein. Seit Einführung des SGB VI waren einerseits weder Pflichtbeiträge noch die Halbbelegung Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Ausbildungsanrechnungszeiten (den früheren Ausfallzeiten), andererseits wurde deren Anrechenbarkeit auf sieben Jahre und außerdem die mögliche Höchstbewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten auf 0,0625 Entgeltpunkte (EP) je Kalendermonat begrenzt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 74 Satz 2 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 <RRG 1992> vom
- Dezember 1989, BGBl I 1989, 2261). 100 Werteinheiten i. S. des AVG entsprechen dabei einem EP i. S. von § 58 SGB VI. Bereits diese beiden Begrenzungen führten beim Kläger zu einer Minderung des möglichen Höchstwertes von Ausbildungsanrechnungszeiten auf 5,25 EP, d. h. um 27 v. H. des bis 1991 möglichen Wertes (maximaler Wert nach dem SGB VI 0,0625 x 84 = 5,25 EP 73 v. H. von 7,2 EP). Mit der vom Kläger beanstandeten Regelung im WFG griff der Gesetzgeber dann noch weitergehend in die Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten ein. Nunmehr wurde die Höchstdauer der wertmäßigen Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf 36 Kalendermonate verkürzt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. d. F des Art 1 Nr. 11 Buchst a Buchst aa des WFG), sodass höchstens 2,25 EP (0,0625 x 36) für Ausbildungsanrechnungszeiten zu berücksichtigen waren. Bezogen auf die bis zum Inkrafttreten des SGB VI beim Kläger zu berücksichtigenden 720 Werteinheiten (= 7,2 EP) bedeutete dies eine Minderung der Ausbildungsanrechnungszeiten auf höchstens 4,95 EP, d. h. um mehr als zwei Drittel. Ein unmittelbarer Geldwert dieser EP besteht nicht, da er erst bei Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt werden kann. Bezogen auf einen fiktiven Versicherungsfall am
- Januar 1997 hätte sich bei Beachtung des damaligen aktuellen Rentenwerts (Wert des EP) von 46,67 DM eine "Rentenminderung" von 231,01 DM (4,95 x 46,67 DM) ergeben. Selbst die tatsächliche durch Ausbildungsanrechnungszeiten vermittelte Rangstelle, d. h. die Summe der EP für Anrechnungszeiten, kann seit 1992 wegen der mit dem SGB VI eingeführten Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff SGB VI) allerdings erst bei Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt werden. Diese Höhe kann für Ausbildungsanrechnungszeiten erheblich niedriger als der angegebene Höchstwert sein, da die je Kalendermonat der Anrechnungszeit zu berücksichtigenden EP u. a. von der Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte abhängig sind. Ob die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen, die für Ausbildungsanrechnungszeiten von nur 0,0188 EP je Kalendermonat bei einem Versicherungsfall im Jahr 2024, aber Beitragszahlungen nur bis zu den Jahren 1992, 1996 oder 2002 ausgehen, in diesem Zusammenhang realistisch sind, kann wegen der zum
- Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderung hier offen bleiben. Seit dem
- Januar 2005 sind Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung ohnehin nicht mehr zu bewerten (§ 74 Satz 4 SGB VI i. d. F. des Art 1 Nr. 13 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom
- Juli 2004, BGBl I 1791), d. h. ihnen wird kein EP zugeordnet. Bezogen auf den aktuellen Rentenwert ab
- Januar 2005 (26,13 € je EP) bedeutet dies gegenüber dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des SGB VI eine Minderung der zu erwartenden Rente beim Kläger um 188,14 € (7,2 x 26,13 €). Dieser Verlust tritt beim Kläger bei einem Versicherungsfall des Alters im Jahr 2024 selbst unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI (i. d. F. des Gesetzes vom
- Juli 2004 <BGBl I 1791>) ein. Randnummer 63 Auch wenn man zu Gunsten des Austrittsbegehrens des Klägers diesen völligen Verlust des Wertes der Ausbildungsanrechnungszeiten berücksichtigt, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Kläger an seiner Entscheidung für den Beitritt zur Pflichtversicherung festgehalten wird. Randnummer 64 Zum
- Januar 2002 erfolgte zwar wieder die Ausweitung der Anrechnungsvoraussetzungen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf nunmehr acht Jahre nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (bis
- Dezember 1996 waren es höchstens sieben Jahre; Gesetz vom
- Dezember 1989, BGBl. I 1989, 2261, I 1990, 133). Zugleich wurde jedoch die Bewertung der Zeiten schulischer Ausbildung auf höchstens drei Jahre durch § 74 Satz 3 SGB VI begrenzt (jeweils in der Fassung des Gesetzes vom
- Februar 2002; BGBl I 2002, 774). Eine wesentliche Rechtsänderung im Hinblick auf die Rentenanwartschaft aus Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung war somit dadurch nicht verbunden. Randnummer 65 Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 67 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001213877