Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt wegen eines im September 2011 festgestellten Nässeschadens Versicherungsleistungen aus einer seit dem
der Zeit vom
Höhe von 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch
Höhe von 4 Prozentpunkten, seit dem 28. September 2011 und
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
haltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 2014 (Bd. II Bl. 13 - 17 d.A.) Bezug genommen. II. Randnummer 17 Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist
sbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden. Randnummer 18
der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung stellt sich auch unter Einbeziehung des Ergebnisses der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme
der Sache als zutreffend dar. Randnummer 19 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus der seit dem 24. August 2011 bestehenden Wohngebäudeversicherung wegen des im September 2011 festgestellten Nässeschadens im Kellerbereich des Hauses ... . Randnummer 20 Auch im Ergebnis der
zweiter
stanz durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) festgestellt werden, dass der Versicherungsfall nicht bereits
vorversicherter Zeit eingetreten ist. Randnummer 21 Der Versicherungsfall „Nässeschaden“ ist allerdings nicht schon deshalb
vorvertraglicher Zeit eingetreten, weil die Ursache für das bestimmungswidrige Austreten des Wassers - das Anbohren der Rohre im Estrichbereich des Arbeitszimmers vor oder während der bis zum 10. August 2011 andauernden Dielenverlegungsarbeiten - entstanden ist. Der Senat folgt nicht der Argumentation der Beklagten, wonach von einem einheitlichen Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ ausgegangen werden muss, der bereits mit dem Anbohren des ersten Rohres als Verwirklichung der (ersten) versicherten Gefahr „Rohrbruch“ eingetreten ist. Denn § 3 der
den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen „XXL“ regelt keinen einheitlichen Versicherungsschutz gegen die Gefahr „Leitungswasser“, sondern unterscheidet konkret unter Ziffer
sbesondere Versicherungsschutz auch gegen unterschiedliche Gefahren gewährt. So sind über § 3 Ziffer 1 und 2 der Bedingungen lediglich Rohrteile und/oder Armaturen und nur gegen die Gefahr „Rohrbruch“ versichert, während die sonstigen Sachen des Versicherungsnehmers einschließlich des Gebäudes und seiner sonstigen Bestandteile nur über § 3 Ziffer 3 der Bedingungen - und auch nur gegen die Gefahr „bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe“ - Versicherungsschutz genießen. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar, dass die Zusammenfassung der Versicherungsfälle unter dem Begriff „Leitungswasser“
lediglich der Abgrenzung zu den übrigen Gefahrengruppen der Wohngebäudeversicherung - „Feuer und Sachbeschädigungen“
und „Sturm und Hagel“
Randnummer 22 Der Kläger konnte jedoch seine Behauptung, jedenfalls der Versicherungsfall „Nässeschaden“ sei erst im September 2011 und damit nach Versicherungsbeginn eingetreten, nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats beweisen. Denn ausgehend von der Definition des Versicherungsfalls mit „Verwirklichung der versicherten Gefahr“ muss er dafür den Beweis führen, dass ein Einwirken bestimmungswidrig austretenden Wassers auf die Sachen des Klägers bereits vor dem 24. August 2011, 12.00 Uhr ausgeschlossen ist. Randnummer 23 Einen unmittelbaren Beweis dafür, dass Leitungswasser bestimmungswidrig erstmalig nach Versicherungsbeginn ausgetreten und auf versicherte Sachen des Klägers eingewirkt hat, steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Allerdings hat der Kläger
diztatsachen behauptet, die
der Gesamtschau bei zutreffender Würdigung unter Anwendung von Erfahrungssätzen den logischen Rückschluss auf die zu beweisende Haupttatsache - kein bestimmungswidriger Wasseraustritt vor dem Mittag des 24. August 2011 -
einer Form belegen würden, dass eine andere Schlussfolgerung ernstlich nicht
Betracht kommt (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BGH NJW 1993, 935 - 938, zitiert nach juris, dort Rdz. 21). Denn ausgehend von dem Vortrag des Klägers, dass zum einen die maßgeblichen wasserführenden Rohre am
dizbehauptungen nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats beweisen, weil der hierzu vernommene Zeuge R... P... letztlich nur einen Teil des Klägervortrages bestätigt hat. Zwar hat der Zeuge bekundet, am 22. Juli 2011 zusammen mit seinem damaligen Mitarbeiter L... D... einen Bruchschaden mit Wasseraustritt an einem im Fußboden eines ebenfalls im Kellergeschoss des Hauses belegenen anderen Zimmers repariert und danach eine Druckprüfung mittels Druckluft eingeleitet zu haben. Er konnte jedoch aus eigener Wahrnehmung schon nicht mehr bestätigen, dass im Ergebnis dieser Druckprüfung tatsächlich festgestellt werden konnte, dass die geprüften Rohrleitungen dicht waren. Denn der Zeuge konnte aus seiner Erinnerung heraus nicht angeben, ob er selbst oder sein Mitarbeiter den Kompressor abgenommen und dabei das Ergebnis der Dichtigkeitsprüfung abgelesen hat und ob dies noch am selben Tag oder erst am Folgetag erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge die Behauptungen des Klägers zur Druckprüfung und zum anschließenden Entleeren der wasserführenden Rohre ohnehin nur
Bezug auf die Heizungsanlage bestätigen konnte; dass an diesem Tag neben den Heizungsrohren noch weitere Leitungen entleert wurden, hat er sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Der Zeuge konnte aus eigener Erinnerung auch nicht bestätigen, dass die Trinkwasserleitung unter dem Arbeitszimmer am
diztatsachen zu überzeugen, weshalb den weiteren Fragen, ob die Aussage des Zeugen glaubhaft ist bzw. ob im Hinblick seine sonstigen Bekundungen Bedenken
Bezug auf die Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen, bereits keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukommt. Denn es verbleibt aufgrund der Angaben des Zeugen die nicht auszuschließende Möglichkeit, auf die auch das angefochtene Urteil abstellt, dass zumindest das Trinkwasserrohr bereits zeitlich vor dem 22. Juli 2011 beschädigt worden ist, und daraus - wenn auch
nur sehr geringen Mengen und deshalb zunächst unbemerkt - Wasser ausgetreten ist und die vorliegend geltend gemachten Nässeschäden zumindest mit verursacht hat. Denn aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass der Nässeschaden auf einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem Heizungsrohr und einer Trinkwasserleitung beruht; die Bekundungen des Zeugen lassen aber die Feststellung, dass die Trinkwasserleitung am 22. Juli 2011 (noch) dicht war, nicht zu, schon weil diese nicht
die Dichtigkeitsprüfung einbezogen worden war. Zudem konnte der Zeuge auch die weitere
dizbehauptung des Klägers, am
Bezug auf die Heizungsrohre bestätigt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 26 Sind damit die
dizbehauptungen des Klägers aufgrund der Angaben des Zeugen nur teilweise bestätigt worden, kann mit der für die Beweisführung notwendigen Sicherheit weder ausgeschlossen werden, dass das im Rahmen der Dielenarbeiten ebenfalls beschädigte Trinkwasserrohr bereits vor dem 24. August 2011, 12.00 Uhr wieder wasserführend war, noch, dass daraus bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestimmungswidrig Wasser ausgetreten und auf die Holzunterkonstruktion des Dielenbodens eingewirkt hat. Randnummer 27 Die als Verzugsschaden geltend gemachten Nebenforderungen stehen dem Kläger damit ebenfalls nicht zu. Randnummer 28 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001214217
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