Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisung eines Kraftfahrers im Müllgedinge auf die Tätigkeit als Recyclinghofarbeiter Leitsatz Die Berufsunfähigkeit eines Kraftfahrers im Müllgedinge entfällt nicht durch eine Beschäftigung als Recyclinghofarbeiter, da diese Tätigkeit deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt. (Rn.18) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 21. April 2011, 7 O 365/10 Tenor In dem Rechtsstreit ... hat der Senat über die Sache nunmehr beraten und beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, aus der er von der Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls im Jahr 2007, dessen Folgen so schwerwiegend waren, dass er seinen bisherigen Beruf als Stamm-Kraftfahrer im Müllgedinge bei der BSR nicht mehr ausüben konnte, die vereinbarten Leistungen erhielt. Randnummer 2 Am 18. Januar 2010 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Recyclinghofarbeiter bei der BSR auf. Randnummer 3 Die Beklagte stellte ihre Leistungen darauf zum Mai 2010 ein. Die Parteien streiten darüber, ob die neue Tätigkeit des Klägers einen Verweisungsberuf im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und ob die Beklagte zur Einstellung der Leistungen berechtigt ist. Randnummer 4 Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug und zu den vor dem Landgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 5 Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme des Beginns des Zinsanspruches - stattgegeben und die Auffassung vertreten, dass - unabhängig von der Frage, ob die tarifvertraglich vereinbarten Leistungen zur Entgeltsicherung bei der Beurteilung einer Differenz des Einkommens aus der bisherigen und der neuen Tätigkeit berücksichtigt werden dürfen - die neue Tätigkeit als Recyclinghofmitarbeiter in ihren Anforderungen nicht vergleichbar ist. Dies ergebe sich aus der um zwei bzw. drei Stufen höheren Vergütungsgruppe für einen Kraftfahrer im Gedinge, der Weisungsbefugnis des für die Touren verantwortlichen Fahrers gegenüber ein bis zwei Müllwerkern sowie der Unterschrifts- und Feststellungsbefugnis bei der Tätigkeit als Kraftfahrer im Gedinge. Daraus folge - auch im Kollegenkreis - eine erheblich höhere Wertschätzung der bisherigen Tätigkeit des Klägers. Zu den Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Randnummer 6 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt. Randnummer 7 Sie macht geltend, die vom Kläger neu ausgeübte Tätigkeit stelle einen vergleichbaren Verweisungsberuf im Sinne der Bedingungen dar. Randnummer 8 Der Kläger erleide durch die neue Tätigkeit keine wirtschaftlichen Nachteile. Die Berufstätigkeit des Recyclinghofarbeiters bleibe hinsichtlich der sozialen Wertschätzung nicht hinter der des Kraftfahrers im Gedinge zurück, denn der Recyclinghofarbeiter habe eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu erfüllen als ein Fahrer. Die vom Landgericht angeführte Weisungstätigkeit des Kraftfahrers im Gedinge sowie dessen Zeichnungsbefugnis bedeute keine Führungstätigkeit sondern beziehe sich lediglich auf Nebentätigkeiten der eigentlichen Müllentsorgung. Randnummer 9 Der Recyclinghofmitarbeiter sei wegen der Vielfalt der Aufgaben auch selbstständiger und eigenverantwortlicher tätig. Für die soziale Wertschätzung komme es auf die unmittelbare Außenwirkung zum Kunden an. Für die Kunden der BSR sei die Wertschätzung für beide Berufsgruppen jedoch gleich hoch. Randnummer 10 Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, er sei gar nicht zu allen Tätigkeiten körperlich in der Lage, die nach der Stellenbeschreibung für einen Recyclinghofmitarbeiter vorgesehen seien. Er könne keine Rangier- und Kraftfahrtätigkeiten mehr ausführen. Kassentätigkeiten gehörten nicht zum Anforderungsprofil eines Recyclinghofarbeiters, er - der Kläger - sei mit solchen Aufgaben auch nicht betraut. Dies gelte auch für Kassenabrechnung und Bestandsführung, Kassensicherung, Buchführung etc.. Die leistungsgeminderten Arbeitnehmer würden für diese Tätigkeiten nicht eingesetzt. Sie würden qualitativ „Hilfsarbeiten“ ausführen, die allenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen seien. Randnummer 11 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nicht mit Kassentätigkeiten, Rangierarbeiten und Kraftfahrtätigkeiten beschäftigt wurde. Sie bestreitet weiter, dass der Kläger diese Rangier- und Fahrtätigkeiten nicht verrichten könnte. Randnummer 12 Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 13 II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt nach Aktenlage jedoch in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 14 1) Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung oder gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen würden eine andere Entscheidung rechtfertigen. Randnummer 15 2) Die Berufung der Beklagten bleibt danach ohne Erfolg, denn die vorstehenden Voraussetzungen liegen nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich nicht vor. Randnummer 16
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