gehend KG Berlin
2 ZPO nicht veranlasst wäre. Randnummer 3 Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechend dem Versicherungsschein Nr. ...... der bei der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die erstinstanzliche gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus ihren Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafterin an der G...... R... E...... AG gegenüber deren Vorstand F... A...... wegen Kapitalanlagebetrugs und gegenüber der P... Q... GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung zu gewähren, wobei es auf die Ausführungen unter B.II.5. des angefochtenen Urteils, die lediglich eine hilfsweise Begründung enthalten, nicht ankommt. Randnummer 4 Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 5 Weder hat das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der G... AG unter den Risikoausschluss
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ARB-RU 2004 trägt der Versicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Kosten, und zwar
Randnummer 9 Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten (und
deren zweitinstanzlichem Vorbringen zwischenzeitlich eingeleiteten) Interessenwahrnehmung nicht um eine
ARB-RU 2004 ausgeschlossene Rechtsangelegenheit.
Abs. 1 d) dieser Vorschrift besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit (dd)) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds oder (ee)) der Finanzierung eines solchen Vorhabens. Randnummer 10 Der Senat sieht diese Voraussetzungen für einen Risikoausschluss vorliegend nicht als erfüllt an. Randnummer 11
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - zitiert
juris, Rdn. 36, m.w.N.) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtsprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (vgl. BGH VersR 2003, 1122, 1123). Dies ist hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Begriffe „geschlossener Immobilienfonds“ und „offener Immobilienfonds“ der Fall, wovon auch die Beklagte ausgeht. Randnummer 12
der von dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
2 und 3 des „Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft“ (Anlage K 30) beteiligt sich der Vertragspartner als atypisch stiller Gesellschafter an dem „als Handelsgewerbe betriebenen Unternehmen“ der G... AG, dessen Gegenstand „der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen“ ist. Danach ist Unternehmensgegenstand der G... AG zwar auch „der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz (und) Immobilien aller Art“. Daneben gibt es aber auch Geschäftszwecke wie „der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von ... Vermögenswerte aller Art ..., die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen“. In welche dieser Sparten der Anteil der Klägerin geflossen ist, steht überhaupt nicht fest, zumal diese
1 des „Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft“ von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Die Klägerin konnte mithin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die atypisch stille Gesellschaft überhaupt nicht wissen, wofür ihre Anlage verwendet wird. Damit fehlt es bei der von der Klägerin getätigten atypisch stillen Beteiligung - wie sie sich vorliegend
den Beitrittsanträgen i.V.m. dem „Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft“ darstellt - an einem auf ein bestimmtes, von vornherein feststehendes Immobilienprojekt ausgerichteten Geschäftszweck, was aber
der oben wiedergegebenen Definition ein wesentliches Merkmal für einen geschlossenen Immobilienfonds ist. Darüber hinaus mangelt es bei der von der Klägerin getätigten Kapitalanlage an dem Merkmal „im Voraus feststehendes Investitionsvolumen“. Schließlich war die Beteiligung an dem von der G... AG als Handelsgewerbe betriebenen Unternehmen nicht etwa auf einen festen Kreis von Gesellschaftern (= Anlegern) beschränkt, während es nicht nur prägendes, sondern sogar namensgebendes Merkmal eines geschlossenen Immobilienfonds ist, dass er mit einem festen Kreis von Anlegern geschlossen wird, sobald das Eigenkapital plaziert ist. Randnummer 14 Abgesehen davon, dass auch die Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe sich an einem geschlossenen (und nicht an einem offenen) Immobilienfonds beteiligt (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung), fehlen der von der Klägerin getätigten Kapitalanlage diverse Merkmale, die für die Qualifikation eines offenen Immobilienfonds ausschlaggebend sind, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme der Anteile seitens der Anlagegesellschaft. Dem „Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft“, der Grundlage für die Beteiligung der Klägerin an dem von der G... AG betriebenen Unternehmen ist, vermag der Senat auch keine festgelegte Anlagestrategie zu entnehmen, wie diese nunmehr durch § 1 Abs. 1 KAGB für Investmentvermögen vorgeschrieben ist. Vielmehr fehlt dem vorstehend wiedergegebenen Unternehmensgegenstand der G... AG gerade die klare Ausrichtung auf Immobilien, die Voraussetzung für jede Art eines Immobilienfonds ist; dementsprechend definiert nunmehr auch § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB Immobiliengesellschaften als solche, die durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen. Randnummer 15 Damit geht es vorliegend nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds oder der Finanzierung eines solchen Vorhabens
1 d),
den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils davon auszugehen ist, dass die Klägerin „einen solchen zu keiner Zeit erhalten hatte“; ausweislich des Vorbringens der Beklagten auf Seite 10 der Berufungsbegründung geht auch diese offensichtlich davon aus, „dass ein Prospekt nicht übergeben wurde“. Randnummer 17 Auch eine Pressemitteilung der G... AG aus Dezember 2009, wonach „eines“ ihrer „Kerngeschäfte ... die Projektentwicklung von Immobilien“ ist, lässt den im Jahre 2004 erfolgten Beitritt der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin zu dieser Gesellschaft nicht zu einer Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds werden. Denn die „Projektentwicklung von Immobilien“ war im Jahre 2009 - den Inhalt der von der Beklagten als Computerausdruck eingereichten Pressemitteilung als zutreffend unterstellt - nur eines der Kerngeschäfte der G... AG; im Übrigen lässt der Inhalt einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2009 nur eingeschränkt Rückschlüsse auf den Unternehmensgegenstand der G... AG im Jahre 2004 zu. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zwischen der Klägerin und der G... AG im Jahre 2011 geführten Korrespondenz (vgl. Anlagen K 15, K 16, B 2). Randnummer 18 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Urteilen des Amts- und des Landgerichts München. Denn die den dortigen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fälle sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Keinem der dortigen Fälle lag eine Kapitalanlage in Form einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter bei der G... AG zu Grunde. Vielmehr hatten sich die in München klagenden Kapitalanleger
Auffassung der dortigen Gerichte jeweils an (geschlossenen) Immobilienfonds beteiligt. Randnummer 19 Da somit die Kapitalanlage der Klägerin nicht unter einen der in den ARB-RU 2004 vereinbarten Risikoausschlüsse fällt, kommt es auf die Ausführungen unter B.II.5. des angefochtenen Urteils zur Frage der Wirksamkeit der unter § 3 Abs. 1
1 EGVVG war auf das Vertragsverhältnis der Parteien das VVG in der bis zum
2 ZPO wäre auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob Beteiligungen wie die von der Klägerin getätigte von einem Risikoausschluss der Rechtsschutzversicherung erfasst werden, ist allgemein nicht klärungsfähig. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zunächst vorbehaltene Rechtsanwendung im Einzelfall insbesondere anhand der Ausgestaltung der jeweiligen Beteiligung, was eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BGH VersR 2008, 113 f. unter I.1. b) Rdn. 8). Randnummer 24 Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001214347
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