Obsah (4)
§ 123§ 312§ 781§ 620Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag - widerrechtliche Drohung - Anfechtung Leitsatz 1. Auch wenn die Androhung von Kündigung durch den Arbeitgeber bei Verweigerung e
§ 123BGB Nr.
21 [Leitsatz 1.]; ständige Rechtsprechung), ist vom Arbeitsgericht bei Kontrolle der Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags - hypothetisch - zu prüfen, ob die betreffende Kündigung Aussicht auf rechtliche Anerkennung gehabt hätte. (Rn.190)
- In diesem Zusammenhang kann neben der Frage, ob das als Vertragsverletzung eingestufte Verhalten der betroffenen Arbeitsperson Defiziten der betrieblichen Organisation entspringt, als Problem der Zurechenbarkeit des missbilligten Zustandes eine Rolle spielen, ob dieser Zustand sich mindestens gleichrangig fehlerhaftem Verhalten von Vorgesetzten verdankt. (Rn.192)
- Neben in Aussicht gestellter Kündigung kommt als ggf. rechtswidriges Beugemittel nach § 123 Abs. 1 BGB nicht nur die Androhung erheblicher Schadensersatzforderungen in Betracht, sondern auch der Hinweis der Akteure, im Falle verweigerter Einwilligung in die Vertragsaufhebung im Zeugnis auf das fragliche Fehlverhalten "Bezug" zu nehmen und etwaige Anfragen künftiger potentieller Arbeitgeber über den Hintergrund der Trennung bereitwillig "wahrheitsgemäß" zu beantworten. (Rn.219)
- Unabhängig von Fragen der Anfechtbarkeit rechtswidrig erwirkter Einwilligung in den Aufhebungsvertrag kann die Verletzung des Gebotes zu "fairem Verhandeln" (s. etwa BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 =
§ 312BGB Nr.
1 = NZA 2004, 597 - Juris-Rn. 53; 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 =
§ 781BGB Nr.
7 = NZA 2005, 682 = MDR 2005, 918 - Juris-Rn. 46) den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des § 162 Abs. 2 BGB rechtlich daran hindern, sich auf den Aufhebungsvertrag zu berufen. - Hier: Bejahung einer solchen Sachlage. (Rn.221) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 15 Sa 434/15) Tenor I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag im Schreiben vom
- August 2014 beendet worden ist, sondern über den
- August 2014 hinaus fortbesteht. II. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom
- August 2014 mit sofortiger Wirkung, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum
- März 2015 beendet worden ist, sondern über den
- März 2015 hinaus fortbesteht. III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen als Teamleiterin in der Abteilung Direct Sales weiter zu beschäftigen. IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Der Wert der Streitgegenstände wird auf (7 x 3.731,41 Euro = ) 26.119,87 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Es geht im Wesentlichen um die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages sowie um auf Gründe im Verhalten der Klägerin gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung , nachdem ihre Abteilung bei der Lieferung von Waren einem Betrüger aufgesessen war. - Vorgefallen ist folgendes: Randnummer 2 I. Die (heute 1 Geboren im
ril 1961. Geboren im
ril
- ) 53-jährige Klägerin trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom
- August 1993 2 So Klageschrift S. 4 (Bl. 10 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). So Klageschrift S. 4 (Bl. 10 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). im selben Jahr in nicht festgestellter Funktion in die Dienste der Beklagten, die mit einer gleichfalls nicht mitgeteilten Zahl von Beschäftigten als deutschlandweit „größter autorisierter Händler von Produkten der Marke '
ple' wie zum Beispiel iPhones, iMacs und iPods sowie deren Zubehör“ eine Handelskette betreibt 3 S. Selbstauskunft in der Klageerwiderungsschrift vom 12.11.2014 S. 3 (Bl. 68 GA). S. Selbstauskunft in der Klageerwiderungsschrift vom 12.11.2014 S. 3 (Bl. 68 GA). . Unter dem
- Oktober 1995 schufen die Parteien eine neue Vertragsurkunde 4 S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 44-49 GA). S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 44-49 GA). (Kopie: Urteilsanlage I. ), deren Inhalt zufolge die Klägerin ab November 1995 als nunmehr „stellvertretende Leiterin Mail“ weiterbeschäftigt werde. Nach mehreren – auch geldlich flankierten - Belobigungen in den Jahren 2000 5 S. Kopie eines Beklagtenschreibens vom 12.7.2000 als Teil des Anlagenkonvoluts K 1 zur Klageschrift (Bl. 40 GA); Textauszug: „ … für die gezeigte Einsatzbereitschaft zur Bewältigung des erhöhten Arbeitsanfalls durch Urlaube und Krankheiten anderer Kollegen möchten wir Ihnen unseren Dank aussprechen und verbinden dies mit der Zahlung einer Prämie in Höhe von – DM 300,- brutto “; Kopie eines Beklagtenschreibens vom 25.9.2000 als weiterer Teil dieses Anlagenkonvoluts (Bl. 41 GA); Textauszug: „ … im Zusammenhang mit der Bearbeitung der E-Commerce-Aufträge durch den Mail-Bereich kam es – verbunden mit Urlaubszeiten anderer Kollegen – zu einem verstärkten Arbeitsanfall auch in Ihrem Arbeitsbereich. - Als Dank für Ihre Einsatzbereitschaft zahlen wir Ihnen mit dem Septembergehalt eine Prämie in Höhe von – DM 600,- brutto “. S. Kopie eines Beklagtenschreibens vom 12.7.2000 als Teil des Anlagenkonvoluts K 1 zur Klageschrift (Bl. 40 GA); Textauszug: „ … für die gezeigte Einsatzbereitschaft zur Bewältigung des erhöhten Arbeitsanfalls durch Urlaube und Krankheiten anderer Kollegen möchten wir Ihnen unseren Dank aussprechen und verbinden dies mit der Zahlung einer Prämie in Höhe von – DM 300,- brutto “; Kopie eines Beklagtenschreibens vom 25.9.2000 als weiterer Teil dieses Anlagenkonvoluts (Bl. 41 GA); Textauszug: „ … im Zusammenhang mit der Bearbeitung der E-Commerce-Aufträge durch den Mail-Bereich kam es – verbunden mit Urlaubszeiten anderer Kollegen – zu einem verstärkten Arbeitsanfall auch in Ihrem Arbeitsbereich. - Als Dank für Ihre Einsatzbereitschaft zahlen wir Ihnen mit dem Septembergehalt eine Prämie in Höhe von – DM 600,- brutto “. , 2004 6 S. Kopie eines Beklagtenschreibens vom 8.1.2004 als Teil des Anlagenkonvoluts K 1 (Bl. 42 GA); Textauszug: „ … für Ihre in der Vergangenheit gezeigte hohe Einsatzbereitschaft möchten wir Ihnen an dieser Stelle unseren herzlichen Dank aussprechen. - Sie haben trotz erheblicher Arbeitsbelastung die Ihnen übertragenen Aufgaben selbständig, zuverlässig und in sehr guter Arbeitsqualität bewältigt. - Wir verbinden unseren Dank für Ihr gezeigtes Engagement mit der Erhöhung Ihrer monatlichen Bezüge auf - € 2.650,- brutto … - ab 01.01.2004“. S. Kopie eines Beklagtenschreibens vom 8.1.2004 als Teil des Anlagenkonvoluts K 1 (Bl. 42 GA); Textauszug: „ … für Ihre in der Vergangenheit gezeigte hohe Einsatzbereitschaft möchten wir Ihnen an dieser Stelle unseren herzlichen Dank aussprechen. - Sie haben trotz erheblicher Arbeitsbelastung die Ihnen übertragenen Aufgaben selbständig, zuverlässig und in sehr guter Arbeitsqualität bewältigt. - Wir verbinden unseren Dank für Ihr gezeigtes Engagement mit der Erhöhung Ihrer monatlichen Bezüge auf - € 2.650,- brutto … - ab 01.01.2004“. und 2008 7 S. Kopie eines Beklagtenschreibens vom 28.3.2008 als Teil des Anlagenkonvoluts K 1 (Bl. 43 GA); Textauszug: „ … für Ihre in der Vergangenheit gezeigte hohe Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit bei Ihrer Tätigkeit in der Abteilung GRAVIS Mail möchten wir Ihnen an dieser Stelle unseren herzlichen Dank aussprechen. - Wir verbinden dies mit der Erhöhung Ihrer monatlichen Bezüge ab dem 01.04.2008 auf - Euro 2.850,- brutto “. S. Kopie eines Beklagtenschreibens vom 28.3.2008 als Teil des Anlagenkonvoluts K 1 (Bl. 43 GA); Textauszug: „ … für Ihre in der Vergangenheit gezeigte hohe Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit bei Ihrer Tätigkeit in der Abteilung GRAVIS Mail möchten wir Ihnen an dieser Stelle unseren herzlichen Dank aussprechen. - Wir verbinden dies mit der Erhöhung Ihrer monatlichen Bezüge ab dem 01.04.2008 auf - Euro 2.850,- brutto “. erfuhr sie seit Juni 2013 (wohl) ihre Beförderung zur „Teamleiterin“ 8 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 10 GA): „Seit 01.06.2013 … wird sie in ihrer Funktion als Teamleiterin bezeichnet“. S. Klageschrift S. 4 (Bl. 10 GA): „Seit 01.06.2013 … wird sie in ihrer Funktion als Teamleiterin bezeichnet“. der im betrieblichen Sprachgebrauch nunmehr als „Direct Sales“ bezeichneten Organisationseinheit 9 S. Klageschrift a.a.O.: „Abteilung Mail (heute umbenannt in Direct Sales)“. S. Klageschrift a.a.O.: „Abteilung Mail (heute umbenannt in Direct Sales)“. . Hierfür bezog die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechts-streits bilden, eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 3.731,41 10 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 10 GA): Jahresgehalt 2013 44.777,03 Euro ( : 12 = 3.731,41 Euro). S. Klageschrift S. 4 (Bl. 10 GA): Jahresgehalt 2013 44.777,03 Euro ( : 12 = 3.731,41 Euro). Euro (brutto). Randnummer 3 II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis: Randnummer 4
- Zu einem abermals nicht (genauer) ermittelten Zeitpunkt empfing die Klägerin „im Mai 2014“ per E-Mail die Nachricht eines sich als „Pierre Be.“ bezeichnenden Akteurs 11 Soweit hier und im folgenden die männliche Bezeichnung beibehalten wird, dient dies allein der Sprachvereinfachung; nicht soll damit suggeriert werden, dass sich dahinter keine Person(en) weiblichen Geschlechts verbergen könnten; d.U. Soweit hier und im folgenden die männliche Bezeichnung beibehalten wird, dient dies allein der Sprachvereinfachung; nicht soll damit suggeriert werden, dass sich dahinter keine Person(en) weiblichen Geschlechts verbergen könnten; d.U. , der vorgab, Ansprechpartner („Purchasing Manager“ 12 Auf deutsch etwa: Einkaufsleiter; Leiter des Beschaffungswesens; d.U. Auf deutsch etwa: Einkaufsleiter; Leiter des Beschaffungswesens; d.U. ) des französischen Unternehmens „Q. SA“ zu sein 13 S. Klageschrift S. 5 (Bl. 11 GA). S. Klageschrift S. 5 (Bl. 11 GA). , das bisher nicht zum Kundenkreis der Beklagten zählte. Außerdem gab besagter „Be.“ an, Bedarf an Artikeln aus dem Sortiment der Beklagten zu haben, den er sodann unter dem
- Mai 2014 14 S. Kopie der E-Mail vom 27.5.2014 als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 113-114 GA). S. Kopie der E-Mail vom 27.5.2014 als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 113-114 GA). (Kopie: Urteilsanlage II. ) mit zunächst „50 –
ple iPad Wifi + Cellular Air 128 GB Spacegrau – ME987FD/A“ spezifizierte. - Sodann nahmen die Dinge diesen Verlauf: Randnummer 5 a. Die vorerwähnte Anfrage bewog die Klägerin, „Be.“ nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten und Leiter der Abteilung „Direct Sales“ (Herrn Ch. S. ) unter dem Datum des Folgetages (
- Mai 2014 ) ein Angebot zur Lieferung der gewünschten Artikel gegen Vorkasse zu machen 15 S. Klageschrift S. 5 (Bl. 11 GA): „Die Klägerin hielt dann Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten, Herrn S. , bzgl. der Anfragen. man sprach ab, an die Fa. Q. SA zunächst ein Angebot über ca. 30 T€ netto zu unterbreiten (ca. 50 iPads) mit der Zahlungsbedingung Vorkasse. - Es handelt sich um ein Angebot vom 28.05.2014“; Klageerwiderungsschrift S. 12 (Bl. 77 GA): „Konkret hat Herr S. dabei am
- Mai 2014 gegenüber der Klägerin erklärt, dass diese ein Angebot an die vermeintlich auftretende Firma Q. SA über etwa 30.000 € netto hinsichtlich des Erwerbs von 50 iPads abgeben könne, wenn sichergestellt sei, dass die Auslieferung der Ware nur auf Vorkasse erfolgt“. S. Klageschrift S. 5 (Bl. 11 GA): „Die Klägerin hielt dann Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten, Herrn S. , bzgl. der Anfragen. man sprach ab, an die Fa. Q. SA zunächst ein Angebot über ca. 30 T€ netto zu unterbreiten (ca. 50 iPads) mit der Zahlungsbedingung Vorkasse. - Es handelt sich um ein Angebot vom 28.05.2014“; Klageerwiderungsschrift S. 12 (Bl. 77 GA): „Konkret hat Herr S. dabei am
- Mai 2014 gegenüber der Klägerin erklärt, dass diese ein Angebot an die vermeintlich auftretende Firma Q. SA über etwa 30.000 € netto hinsichtlich des Erwerbs von 50 iPads abgeben könne, wenn sichergestellt sei, dass die Auslieferung der Ware nur auf Vorkasse erfolgt“. . - Das entsprach zwar den seinerzeit bei der Beklagten geltenden Regularien 16 S. dazu den Text einer am 10.11.2014 von Herrn S. an den Personalleiter der Beklagten (Herrn Dr. C. H. ) übermittelten Organisationsanweisung zu „Rechnungskunden“ - Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 122-124 GA). S. dazu den Text einer am 10.11.2014 von Herrn S. an den Personalleiter der Beklagten (Herrn Dr. C. H. ) übermittelten Organisationsanweisung zu „Rechnungskunden“ - Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 122-124 GA). (Kopie: Urteilsanlage III. ), war allerdings nicht das, was „Be.“ wollte: Dieser ließ die Klägerin vielmehr per E-Mail vom
- Mai 2014 17 S. Kopie als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 128 GA); nochmals – textlich gleichlautend, aber in anderem Erscheinungsbild – als Teil des Anlagenkonvoluts K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 276 GA) . S. Kopie als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 128 GA); nochmals – textlich gleichlautend, aber in anderem Erscheinungsbild – als Teil des Anlagenkonvoluts K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 276 GA) . (Kopie: Urteilsanlage IV. ) prompt folgendes wissen 18 S. zur (beglaubigten) Übersetzung auf Bitten des Gerichts vom 28.12.2014 das Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 326 GA): „ … ich bestätige Ihnen hiermit, dass Ihre E-Mail wohlbehalten bei uns eingetroffen ist und möchte Ihnen dafür danken. - Ich möchte Ihnen mitteilen, dass wir alle erstens [in der Europäischen Union] sind und dann haben wir noch das gleiche Verständnis, da wir ebenfalls ein Schengen Staat sind. - Abgesehen davon ist die Mehrwertsteuer für die beiden Staaten die gleiche [für] unsere gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten. - Ich verstehe nicht, warum Ihr Unternehmen uns kein Zahlungsziel gewähren kann. Das ist für uns inakzeptabel. - Mit dem Angebot sind wir einverstanden und wir nehmen es an, aber deshalb [sic.] ist unsere einzige Zahlungsmodalität Ihnen gegenüber für uns die Zahlung per Zahlungsziel mit verzögerter Rechnungsbegleichung jeweils innerhalb von 7 Tagen netto […]. - Wenn Sie unsere Bank wollen kann [bzw. können] [sic.] Ihnen zu diesem Thema eine Bankbürgschaft schicken […]. - Klären Sie alle diese [Konturen] doch bitte mit Ihrer Buchhaltungsabteilung und kommen Sie wieder auf mich zurück. - In Erwartung Ihrer Antwort verleibe ich“. S. zur (beglaubigten) Übersetzung auf Bitten des Gerichts vom 28.12.2014 das Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 326 GA): „ … ich bestätige Ihnen hiermit, dass Ihre E-Mail wohlbehalten bei uns eingetroffen ist und möchte Ihnen dafür danken. - Ich möchte Ihnen mitteilen, dass wir alle erstens [in der Europäischen Union] sind und dann haben wir noch das gleiche Verständnis, da wir ebenfalls ein Schengen Staat sind. - Abgesehen davon ist die Mehrwertsteuer für die beiden Staaten die gleiche [für] unsere gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten. - Ich verstehe nicht, warum Ihr Unternehmen uns kein Zahlungsziel gewähren kann. Das ist für uns inakzeptabel. - Mit dem Angebot sind wir einverstanden und wir nehmen es an, aber deshalb [sic.] ist unsere einzige Zahlungsmodalität Ihnen gegenüber für uns die Zahlung per Zahlungsziel mit verzögerter Rechnungsbegleichung jeweils innerhalb von 7 Tagen netto […]. - Wenn Sie unsere Bank wollen kann [bzw. können] [sic.] Ihnen zu diesem Thema eine Bankbürgschaft schicken […]. - Klären Sie alle diese [Konturen] doch bitte mit Ihrer Buchhaltungsabteilung und kommen Sie wieder auf mich zurück. - In Erwartung Ihrer Antwort verleibe ich“. : Randnummer 6 „ Betreff: Re: NEW IPAD AIR SUPPLY DEMAND – our Quotation no. AN
- Randnummer 7 Hello Mr. 19 Ansprache im Original; d.U. Ansprache im Original; d.U. B. K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] Randnummer 8 I acknowledge receipt of your email good and I thank you. Randnummer 9 I inform you that we are all first union Europenne and then we habe the same understanding als we are also of the Schengen state. Randnummer 10 Besides that the Vat are the same for the two states saw our common economic relations. Randnummer 11 I do not understand why wie can not have a credit towards your company. This is unacceptable for us. Randnummer 12 We agree with the quote and we accept it, but therefore our only means of payment from you is for us payment by credit with delays bill payment every 7 days net. Randnummer 13 If you would like our bank can send you a Bank G. to this topic Randnummer 14 See all these contours with your accounting and come back zu me Randnummer 15 I expect you to read“. Randnummer 16 b. Hiernach schien „guter Rat“ - zunächst - „teuer“. Zwar griff die Klägerin den Hinweis auf eine „Bank G.“ nicht auf. Immerhin beriet sie den „nachhaltigen Wunsch des potentiellen Neukunden, auf Rechnung zu kaufen“, aber mit Herrn S. 20 S. Klageschrift S. 5 (Bl. 11 GA): „Nach Rücksprache zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten wegen des nachhaltigen Wunschs des potentiellen Neukunden, auf Rechnung zu kaufen, war zwischen der Klägerin und dem Vorgesetzten abgesprochen, dass sie die Unterlagen vom Kunden anfordern und bei Herrn R. B. (zuständig im Konzern für Warenkreditversicherungen) anfragen sollte, ob man derartige Geschäfte tätigen könne“. S. Klageschrift S. 5 (Bl. 11 GA): „Nach Rücksprache zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten wegen des nachhaltigen Wunschs des potentiellen Neukunden, auf Rechnung zu kaufen, war zwischen der Klägerin und dem Vorgesetzten abgesprochen, dass sie die Unterlagen vom Kunden anfordern und bei Herrn R. B. (zuständig im Konzern für Warenkreditversicherungen) anfragen sollte, ob man derartige Geschäfte tätigen könne“. . Mit ihm kam sie überein, sich zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten, den Wünschen von „Be.“ entgegenzukommen, an den für Warenkreditversicherungen im Konzern zuständigen Herrn R. B. zu wenden 21 S. Klageschrift a.a.O. - wie Fn. 20; Hinweis: Dieser Teil der klägerseitigen Darstellung ist nicht nur als hochplausibel (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sondern auch als unstreitig gewertet, weil die Beklagte sie in der Klageerwiderungsschrift bei Licht betrachtet nicht bestreitet; dort heißt es (S. 12 [Bl. 77 GA]): „Es ist sodann zu bestreiten, dass die Klägerin mit ihrem Vorgesetzten im Folgenden absprach, dass 'Herrn Be.' Waren auch ohne Vorkasse auf Rechnung hätte ausgeliefert werden dürfen. Eine derartige Absprache mit dem Vorgesetzten Herrn S. erfolgte zu keiner Zeit. Keinesfalls war es der Klägerin freigestellt, nach einer Rückfrage bei ihrem Kollegen Herrn R. B. (zuständig für die Warenkreditversicherungen im Konzern der Beklagten) selbst zu entscheiden, ob auf die Zahlungsvereinbarung 'Vorkasse' verzichtet werden konnte“. - Letzteres („selbst zu entscheiden“) hatte jedoch die Klägerin auch nicht behauptet . S. Klageschrift a.a.O. - wie Fn. 20; Hinweis: Dieser Teil der klägerseitigen Darstellung ist nicht nur als hochplausibel (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sondern auch als unstreitig gewertet, weil die Beklagte sie in der Klageerwiderungsschrift bei Licht betrachtet nicht bestreitet; dort heißt es (S. 12 [Bl. 77 GA]): „Es ist sodann zu bestreiten, dass die Klägerin mit ihrem Vorgesetzten im Folgenden absprach, dass 'Herrn Be.' Waren auch ohne Vorkasse auf Rechnung hätte ausgeliefert werden dürfen. Eine derartige Absprache mit dem Vorgesetzten Herrn S. erfolgte zu keiner Zeit. Keinesfalls war es der Klägerin freigestellt, nach einer Rückfrage bei ihrem Kollegen Herrn R. B. (zuständig für die Warenkreditversicherungen im Konzern der Beklagten) selbst zu entscheiden, ob auf die Zahlungsvereinbarung 'Vorkasse' verzichtet werden konnte“. - Letzteres („selbst zu entscheiden“) hatte jedoch die Klägerin auch nicht behauptet . . Diesen befragte die Klägerin nun – was sie Herrn S. per „Cc“ wissen ließ - mit E-Mail vom
- Mai 2014 22 S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 125 GA). S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 125 GA). (Kopie: Urteilsanlage V. ) so : Randnummer 17 „ Betreff : Fwd.: Fa. Q. AS in Frankreich – our quotation no. AN8202519 Randnummer 18 Wichtigkeit: Hoch Randnummer 19 Hallo R., Randnummer 20 gibt es irgendwelche Rahmenbedingungen oder Ausnahmefälle, in denen wir Kunden, die ihren Sitz im Ausland haben, ein Kreditlimit gewähren würden? Randnummer 21 Mein,Zahlungssicherungs-Gen' sagt nein. Randnummer 22 Trotzdem die Frage, ob es eine Praxis im Konzern dafür gibt. Randnummer 23 Die Firma ist mir nicht bekannt – es wäre das Erstgeschäft, Volumen: 32 T€. Randnummer 24 Normalerweise frage ich solche Themen gar nicht erst bei Dir an; dennoch hätte ich gern gewusst, wie Du generell zu dieser Frage stehst. Randnummer 25 Ich sende mal die Unterlagen über die Fa. anbei mit der Bitte um Rückinfo, ob die Fa. Q. AS in Frankreich evtl. bereits bekannt ist. Randnummer 26 Über eine kurze Rückinfo würde ich mich freuen. … “. Randnummer 27 c. Der Adressat (Herr B. ) reagierte am Morgen (8.56 Uhr) des
- Juni 2014 23 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 274-275 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 274-275 GA). (Kopie: Urteilsanlage VI. ): Randnummer 28 „Guten Morgen B., Randnummer 29 für Adressen im Ausland gilt im Prinzip dasselbe wie für Firmen aus Deutschland: wir liefern soviel auf Rechnung wie uns die Warenkreditversicherung an Limit gewährt. Es gibt aber leider auch Bedingungen, die Auslandsgeschäfte erschweren, z.B. müssen wir sicherstellen, dass wir einen wirksamen Eigentumsvorbehalt auf unsere Ware haben. Grundsätzlich dürften EU-Länder eher unkritisch sein, außerhalb der EU wäre ich eher vorsichtig. Randnummer 30 Bisher mitversichert haben wir Luxemburg, Schweden, Polen, Österreich und die Schweiz. Nicht versichert ist bisher Frankreich. Das könnten wir aber ändern, indem wir den Versicherer bitten, Frankreich in die Liste der versicherten Länder mit aufzunehmen, das dauert etwa 5 Tage. Danach können wir eine einzelne Firma tatsächlich auch anfragen; und hier sind die Zeiten des Versicherers vermutlich auch etwas länger als vom Inland gewohnt. Randnummer 31 Also zusammenfassend: falls die Q. AS dauerhafter Geschäftspartner für Lieferungen auf Rechnung werden soll, dann bitte kurz Bescheid geben – ich lasse dann Frankreich als 'versichertes Land' in den Versicherungsvertrag mit aufnehmen und frage danach die o.g. Firma beim Versicherer an. Parallel solltet ihr dann mit Recht abklären, ob der Vertrag mit einer französischen Firma dann rechtlich auch so wirksam ist wie wir uns das wünschen und die Forderung im Krisenfall auch noch Bestand hat“. Randnummer 32 d. Dem ließ die Klägerin – wohl nach nochmals telefonischem Austausch – unter dem Datum des
- Juni 2014 24 S. Kopie als (weiterer) Teil des Anlagenkonvoluts K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 273 GA). S. Kopie als (weiterer) Teil des Anlagenkonvoluts K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 273 GA). (Kopie: Urteilsanlage VII. ) diesen Text folgen: Randnummer 33 „Hallo R., Randnummer 34 vielen Dank für das aufschlussreiche Telefonat heute! Randnummer 35 Hiermit sende ich Dir die Daten meines Kunden/Interessenten. Randnummer 36 Ich möchte in die Geschäftsbeziehung starten. Randnummer 37 Seine Vorstellungen hinsichtlich des Zahlungsziels sind: 7 Tage netto Kasse. Randnummer 38 Momentan sind wir bei der Anbahnung des ersten Geschäfts bei 32 T€, es handelt sich um iPads. Randnummer 39 Sollten sich die Vorbereitungen zu weit in die Länge ziehen und der Kunde die Waren inzwischen anderweitig bezogen haben, lasse ich neuen Bedarf ermitteln und gebe Dir dann das neue Angebotsvolumen durch. Randnummer 40 Parallel habe ich die vertragliche Seite bei A. H. angefragt. Hier werde ich bescheid bekommen, wenn er wieder im Büro ist“. Randnummer 41 Kundendaten: … [es folgen Angaben zur 'Q. SA'; d.U.]“. Randnummer 42 e. Nachdem zwischenzeitlich „Be.“ sich unter dem
- Juni 2014 nochmals in Erinnerung gebracht hatte (Kopie 25 S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 127 GA [unten]); ebenso schon als Teil des Anlagenkonvoluts B 1 [Anlage 1.3.] (Bl. 116-118 GA); Übersetzung: Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 325 R GA [unten]). S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 127 GA [unten]); ebenso schon als Teil des Anlagenkonvoluts B 1 [Anlage 1.3.] (Bl. 116-118 GA); Übersetzung: Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 325 R GA [unten]). : Urteilsanlage VIII. ), empfing die Klägerin unter dem
- Juni 2014 (nach „Zwischeninfo“ vom
- Juni 2014 26 S. Kopie als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 272 GA [unten]). S. Kopie als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 272 GA [unten]). ) von Herrn B. folgende Nachricht (Kopie 27 S. Kopie als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 272 GA [oben]); ähnlich, jedoch ohne den Hinweis auf die gleichzeitige Übermittlung des Texts an Herrn S. und an die Buchhaltung [„B.“] als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 126 GA). S. Kopie als Anlage K 7 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 272 GA [oben]); ähnlich, jedoch ohne den Hinweis auf die gleichzeitige Übermittlung des Texts an Herrn S. und an die Buchhaltung [„B.“] als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 126 GA). : Urteilsanlage IX. ): Randnummer 43 „Hallo B., Randnummer 44 Atradius hat 'Q. SA' nun mit 0,25 Mio. Euro versichert. Ihr könnt also an dem Deal weiterarbeiten. Randnummer 45 @ B.: bitte künftig die Firma Q. SA in der Umsatzmeldung mit berücksichtigen. Danke. Randnummer 46 Viele Grüße nach Berlin! Randnummer 47 R.“ Randnummer 48 Eine Abschrift dieses Texts ging den elektronischen Begleitangaben zufolge neben besagter „B.“ auch an Herrn S. (s. Urteilsanlage IX. ). Randnummer 49 f. Diese Nachricht nahm die Klägerin zum Anlass, gegenüber dem (vermeintlichen) „Herrn Be.“ noch am selben Tag (
- Juni 2014 ) mit folgenden Worten per E-Mail (Kopie 28 S. Kopie als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 127 GA [oben]). S. Kopie als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 127 GA [oben]). : Urteilsanlage X. ) Vollzugsmeldung zu erstatten: Randnummer 50 „ Re: FOR OUR COLLABORATION Randnummer 51 Dear Mr. Be., Randnummer 52 we are pleased to inform you about the latest news: Randnummer 53 Q. SA ist now registered with credit. Randnummer 54 The credit line ist about 250.000 Euro. Randnummer 55 Terms of payment: 7 days after date of invoice without any cash discount. Randnummer 56 So wie are sure that all things are ready to start our business relationship. Randnummer 57 Please send uns your inquiry with the iPad models and quantities you need at the moment. Randnummer 58 Because of my vacation from now on my colleague A. V. will answer your emails and send the quotation for the next 3 weeks“. Randnummer 59
- Der
- Juni 2014 (Freitag) war zugleich der (vorerst) letzte Arbeitstag der Klägerin, die – wie im Text auch erwähnt - vom
- Juni (Montag) bis
- Juli 2014 (Freitag) in Erholungsurlaub gehen sollte. - Wie sich die weitere Entwicklung um den (vermeintlichen) „Kunden“ nach besagter Vorarbeit gestaltete, stellen die Parteien streckenweise divergierend dar: Randnummer 60 a. Unstreitig ist zwar noch, dass sich die Klägerin im Zuge der Urlaubsübergabe um einen Anschluss ihres betrieblichen Umfeldes an die bis hierher gediehenen Aktivitäten um „Be.“ bemühte, streitig jedoch, wie sich das darstellte : Während sie (selber) insoweit geltend macht, sowohl eine Mitarbeiterin (Frau A. V. ) als auch Herrn S. „in einem längeren Gespräch“ eingehend über den Stand und Perspektiven instruiert zu haben 29 S. Klageschrift S. 7-8 (Bl. 13-14 GA): „Es erfolgt[e] durch die Klägerin an Frau V. und Herrn S. in einem längeren Gespräch ihrer Urlaubsübergabe. Dazu – neben vielen anderen Themen – erklärte die Klägerin zu dem Vorgang Neukunde Q.: - Die Klägerin erläuterte, dass das Unternehmen nunmehr in die Warenkreditversicherung mit einem Kreditlimit von 250 T€ aufgenommen sei, dass bislang ein Angebot von gut 30 T€ unterbreitet worden sei, dass der Kunde über das Kreditlimit informiert sei, der Kunde ein Zahlungsziel von 7 Tagen wünsche und man nun den aktuellen Bedarf des Kunden abfragen müsse, da das Angebot von der Beklagten schon einige Zeit her sei ( Beweis : … ). - Wenn dann die aktualisierte Bestellung oder weitere Bestellungen eintreffen sollten, bat die Klägerin Frau V. und Herrn S. , diese genau anzuschauen. Sie bat beide Kollegen, sich in allen Fragen abzusprechen ( Beweis : … ). - Sie [er]klärte ferner auch, dass dann, wenn die erste Lieferung versandt ist, die zweite erst dann versendet werden sollte, wenn die Zahlung der ersten Lieferung erfolgt sei ( Beweis : … )“. S. Klageschrift S. 7-8 (Bl. 13-14 GA): „Es erfolgt[e] durch die Klägerin an Frau V. und Herrn S. in einem längeren Gespräch ihrer Urlaubsübergabe. Dazu – neben vielen anderen Themen – erklärte die Klägerin zu dem Vorgang Neukunde Q.: - Die Klägerin erläuterte, dass das Unternehmen nunmehr in die Warenkreditversicherung mit einem Kreditlimit von 250 T€ aufgenommen sei, dass bislang ein Angebot von gut 30 T€ unterbreitet worden sei, dass der Kunde über das Kreditlimit informiert sei, der Kunde ein Zahlungsziel von 7 Tagen wünsche und man nun den aktuellen Bedarf des Kunden abfragen müsse, da das Angebot von der Beklagten schon einige Zeit her sei ( Beweis : … ). - Wenn dann die aktualisierte Bestellung oder weitere Bestellungen eintreffen sollten, bat die Klägerin Frau V. und Herrn S. , diese genau anzuschauen. Sie bat beide Kollegen, sich in allen Fragen abzusprechen ( Beweis : … ). - Sie [er]klärte ferner auch, dass dann, wenn die erste Lieferung versandt ist, die zweite erst dann versendet werden sollte, wenn die Zahlung der ersten Lieferung erfolgt sei ( Beweis : … )“. , gibt die Beklagte eine deutlich andere Darstellung: Bei ihr findet Herr S. als Gesprächspartner überhaupt keine Erwähnung und Frau V. sei lediglich „vollkommen unzureichend“ unterrichtet worden 30 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Insoweit ist zu bestreiten, dass die Klägerin ihrem Vorgesetzten Herrn S. im Rahmen einer Urlaubsübergabe mitgeteilt haben soll, dass der 'Kunde' über das angeblich erteilte Kreditlimit informiert worden sei und er sowie Frau V. sich die eingehenden Bestellungen 'genau anschauen' sollten“. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Insoweit ist zu bestreiten, dass die Klägerin ihrem Vorgesetzten Herrn S. im Rahmen einer Urlaubsübergabe mitgeteilt haben soll, dass der 'Kunde' über das angeblich erteilte Kreditlimit informiert worden sei und er sowie Frau V. sich die eingehenden Bestellungen 'genau anschauen' sollten“. . Insoweit sei nicht nur „zu bestreiten“, dass die Klägerin Herrn S. „im Rahmen einer Urlaubsübergabe“ über das „angeblich erteilte Kreditlimit“ informiert und ihn und Frau V. aufgefordert habe, sich die eingehenden Bestellungen „genau anschauen“ zu sollen 31 S. Klageerwiderungsschrift S. 16 [4.] (Bl. 81 GA): „Es ist sodann richtig, dass die Klägerin zwischen dem
- Juni 2014 und
- Juli 2014 im Urlaub war. Unzutreffend ist aber, dass die Klägerin deshalb die Auslieferungen an 'Herrn Be.' nicht (mit-)verursacht habe. Es erfolgte vielmehr eine vollkommen unzureichende Urlaubsübergabe der Angelegenheit an die Mitarbeiterin Frau V. “. S. Klageerwiderungsschrift S. 16 [4.] (Bl. 81 GA): „Es ist sodann richtig, dass die Klägerin zwischen dem
- Juni 2014 und
- Juli 2014 im Urlaub war. Unzutreffend ist aber, dass die Klägerin deshalb die Auslieferungen an 'Herrn Be.' nicht (mit-)verursacht habe. Es erfolgte vielmehr eine vollkommen unzureichende Urlaubsübergabe der Angelegenheit an die Mitarbeiterin Frau V. “. . Auch sei „zu bestreiten“, dass sie Herrn S. gegenüber „erklärt“ habe, dass eine Lieferung nur dann versandt werden dürfe, wenn die Zahlung der ersten Lieferung erfolgt sei 32 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Vielmehr sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass „die Urlaubsübergabe erst unmittelbar vor Arbeitsende der Klägerin und nur in einer sehr kurzen Zeitspanne“ stattgefunden habe 33 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Zudem legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, dass die Klägerin zur besagten Urlaubsübergabe ein „Protokoll“ weder vorbereitet noch nachgeliefert habe 34 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Ein Protokoll hierzu wurde weder durch die Klägerin vorbereitet noch nachträglich gefertigt“. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Ein Protokoll hierzu wurde weder durch die Klägerin vorbereitet noch nachträglich gefertigt“. . Dazu merkt die Klägerin an, dass es eine verschriftlichte Urlaubsübergabe im Arbeitsprozess der Beklagten „zu keinem Zeitpunkt“ gegeben habe 35 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 17 [ii.] (Bl. 243 GA): „Ein schriftliches Protokoll zu einer Urlaubsübergabe hat es zu keinem Zeitpunkt im Arbeitsprozess der Beklagten gegeben“. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 17 [ii.] (Bl. 243 GA): „Ein schriftliches Protokoll zu einer Urlaubsübergabe hat es zu keinem Zeitpunkt im Arbeitsprozess der Beklagten gegeben“. . Eine dahingehende Anweisung sei ihr auch nicht bekannt und nie praktiziert worden 36 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Dem hält die Beklagte per Schriftsatz vom
- J.uar 2015 37 S. zur Frage der Verwertung dieses Schriftsatzes noch unten, S. 26 [VIII.]. S. zur Frage der Verwertung dieses Schriftsatzes noch unten, S. 26 [VIII.]. wiederum einen auf den
- Mai 2014 datierten Text 38 S. Kopie als Anlage B 27 zum Schriftsatz vom 22.1.2015 (Bl. 411-412 GA). S. Kopie als Anlage B 27 zum Schriftsatz vom 22.1.2015 (Bl. 411-412 GA). (Kopie: Urteilsanlage XI. ) entgegen, aus dem sich etwas anderes ergebe 39 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 14 [vor 5.] (Bl. 386 GA): „Der Vorgesetzte der Klägerin, Herr S., hat am
- Mai 2014, um 14:31 Uhr, an die Mitarbeiter seiner Abteilung – unter anderem an die Klägerin – per E-Mail das beigefügte Protokoll übersandt“. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 14 [vor 5.] (Bl. 386 GA): „Der Vorgesetzte der Klägerin, Herr S., hat am
- Mai 2014, um 14:31 Uhr, an die Mitarbeiter seiner Abteilung – unter anderem an die Klägerin – per E-Mail das beigefügte Protokoll übersandt“. : Jedenfalls „diene“ das Schriftstück dem Personal seither „unter anderem auch als Übergabeprotokoll für urlaubsabwesende Mitarbeiter“ 40 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . Randnummer 61 b. Fest steht, dass nun am
- Juni 2014 und in Abwesenheit der Klägerin zwei Bestellungen von „Be.“ alias Q. über ein Einkaufsvolumen von zusammen (49.955,-- Euro + 61.615,-- Euro = ) 111.570,-- Euro [netto] (Kopien 41 S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 134 u. 133 GA). S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 134 u. 133 GA). : Urteilsanlagen XII. u. XIII. ) bzw. (50.405,-- Euro + 61.673,26 Euro = ) 112.078,26 42 Spätere Rechnungswerte, geringfügig abweichend von den Bestellungen; d.U. Spätere Rechnungswerte, geringfügig abweichend von den Bestellungen; d.U. Euro [netto - Verkaufswert] im Hause der Beklagten eingingen, deren Bearbeitung tatsächlich Frau V. zufiel. Wie diese mit den Bestellungen umging, die nach den Regularien des Hauses (Kopie 43 S. dazu Kopie eines undatierten Schriftstücks („Vollmacht“ - mit je nach Angebotsvolumen abgestuften Zeichnungsvorgaben) als Anlage B 17 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 189 GA). S. dazu Kopie eines undatierten Schriftstücks („Vollmacht“ - mit je nach Angebotsvolumen abgestuften Zeichnungsvorgaben) als Anlage B 17 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 189 GA). : Urteilsanlage XIV. ) wohl jede für sich vom Dienstvorgesetzten des betreffenden Mitarbeiters „freizugeben“ wären, stellen die Parteien allerdings gleichfalls unterschiedlich dar: Während die Klägerin dazu angibt, sie habe von Frau V. im Nachhinein erfahren, dass diese vor Weiterbearbeitung Herrn S. konsultiert habe 44 S. Klageschrift S. 10-11 (Bl. 16-17 GA): „Frau V. schilderte der Klägerin im Nachhinein, dass sie die erste[n] Bestellungen auf Französisch erhielt. Sie sei dann zu dem Vorgesetzten Herrn S. gegangen und habe gefragt, ob das alles 'ok' sei. Er habe einen kurzen Blick darauf geworfen und habe sie zu einer Kollegin aus einer anderen Abteilung geschickt, die der Frau V. die Bestellung übersetzte. Mit dieser Übersetzung sei sie erneut zu Herrn S. gegangen und habe ihm diese erneut gezeigt. Er habe dann bestätigt, dass dies 'ok' sei ( Beweis : … ). - Bei der zweiten Bestellung sei sie erneut zu Herrn S. gegangen und habe ihn gefragt, ob sie diese Bestellung auslösen dürfe. Sie hatte das Bestellformular dabei allerdings nicht vorgelegt. Dennoch habe Herr S. gesagt, dass die Bestellung 'ok' sei. Er fragte dann noch nach den täglichen Umsätzen und ob man alles versenden konnten [konnte?]. Ein weiteres Gespräch dazu habe es dann nicht mehr gegeben ( Beweis : … )“. S. Klageschrift S. 10-11 (Bl. 16-17 GA): „Frau V. schilderte der Klägerin im Nachhinein, dass sie die erste[n] Bestellungen auf Französisch erhielt. Sie sei dann zu dem Vorgesetzten Herrn S. gegangen und habe gefragt, ob das alles 'ok' sei. Er habe einen kurzen Blick darauf geworfen und habe sie zu einer Kollegin aus einer anderen Abteilung geschickt, die der Frau V. die Bestellung übersetzte. Mit dieser Übersetzung sei sie erneut zu Herrn S. gegangen und habe ihm diese erneut gezeigt. Er habe dann bestätigt, dass dies 'ok' sei ( Beweis : … ). - Bei der zweiten Bestellung sei sie erneut zu Herrn S. gegangen und habe ihn gefragt, ob sie diese Bestellung auslösen dürfe. Sie hatte das Bestellformular dabei allerdings nicht vorgelegt. Dennoch habe Herr S. gesagt, dass die Bestellung 'ok' sei. Er fragte dann noch nach den täglichen Umsätzen und ob man alles versenden konnten [konnte?]. Ein weiteres Gespräch dazu habe es dann nicht mehr gegeben ( Beweis : … )“. , lässt die Beklagte zunächst den (nicht streitigen) Umstand hervorheben, dass in der Tat am
- und
- Juli 2014 „die ersten Lieferungen an die von 'Herrn Be.' angegebene Adresse“ erfolgt seien 45 S. Klageerwiderungsschrift S. 18 [Mitte] (Bl. 83 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 18 [Mitte] (Bl. 83 GA). , um sodann zu bestreiten, dass Herr S. „sein 'OK' zu diesen Auslieferungen gegenüber Frau V. erklärt“ habe 46 S. Klageerwiderungsschrift S. 18 [vor 6.] (Bl. 83 GA): „Zu bestreiten ist in diesem Zusammenhang, dass Herr S. sein 'OK' zu diesen Auslieferungen gegenüber Frau V. erklärt hat“. S. Klageerwiderungsschrift S. 18 [vor 6.] (Bl. 83 GA): „Zu bestreiten ist in diesem Zusammenhang, dass Herr S. sein 'OK' zu diesen Auslieferungen gegenüber Frau V. erklärt hat“. . Tatsache ist jedenfalls, dass beide Bestellungen wunschgemäß bearbeitet und nach dem Versand der georderten Artikel in drei Teillieferungen unter den Daten des 3 47 S. Kopie der Rechnung vom 3.7.2014 über 50.405,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 147-145 GA). S. Kopie der Rechnung vom 3.7.2014 über 50.405,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 147-145 GA). ., 4 48 S. Kopie der Rechnung vom 4.7.2014 über 61.673,26 Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 150-148 GA). S. Kopie der Rechnung vom 4.7.2014 über 61.673,26 Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 150-148 GA). . und 15 49 S. Kopie der Rechnung vom 15.7.2014 über 10.296,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 154-153 GA). S. Kopie der Rechnung vom 15.7.2014 über 10.296,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 154-153 GA). . Juli 2014 mit der Folge fakturiert wurden, dass sie bei sieben Tagen Zahlungsziel am 10.,
- und
- Juli 2014 zur Bezahlung fällig wurden. Randnummer 62 c. Nach ähnlichem Muster ging am
- Juli 2014 wieder eine Bestellung von „Be.“ bei der Beklagten ein (Kopie 50 S. Kopie als Teile des Anlagenkonvoluts B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 132 GA). S. Kopie als Teile des Anlagenkonvoluts B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 132 GA). : Urteilsanlage XV. ), der schließlich am
- Juli 2014 abermals drei Bestellungen folgten (Kopien 51 S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 130, 129, 131 GA). S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 7 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 130, 129, 131 GA). : Urteilsanlagen XVI. bis XVIII. ), die allesamt von Frau V. bearbeitet und im Zuge der Versendung der jeweils gewünschten Artikel unter den Daten des 14 52 S. Kopie der Rechnung vom 14.7.2014 über 18.988,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 152-151 GA). S. Kopie der Rechnung vom 14.7.2014 über 18.988,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 152-151 GA). ., 17 53 S. Kopien dreier Rechnungen vom 17.7.2014 über 12.944,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 158-157 GA); über 61.400,-- Euro a.a.O. (Bl. 162-159 GA); über 4.614,-- Euro a.a.O. (Bl. 156-155 GA). S. Kopien dreier Rechnungen vom 17.7.2014 über 12.944,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 158-157 GA); über 61.400,-- Euro a.a.O. (Bl. 162-159 GA); über 4.614,-- Euro a.a.O. (Bl. 156-155 GA). . und 18 54 S. Kopie der Rechnung vom 18.7.2014 über 6.030,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 164-163 GA). S. Kopie der Rechnung vom 18.7.2014 über 6.030,-- Euro (netto) als Teil des Anlagenkonvoluts B 9 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 164-163 GA). . Juli 2014 fakturiert wurden. Randnummer 63
- Unterdessen war mit dem
- Juli 2014 (Freitag) der Erholungsurlaub der Klägerin abgelaufen, die folglich am
- Juli 2014 (Montag) ihren Dienst wieder angetreten hatte. Welche Verhältnisse sie dabei hinsichtlich ihrer Arbeitsbelastung vorfand, ist zwischen den Parteien wiederum teilweise streitig. Randnummer 64 a. Fest scheint insofern zu stehen, dass die Beklagte mit ihrem Projekt „Movelog“ gerade den (gegenständlichen) Umzug ihres Logistik-Bereichs abgeschlossen hatte, was dazu führte, dass die Klägerin am
- Juli 2014 mit der Aufgabe empfangen wurde, zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der veränderten Arbeitsprozesse sogenannte „Live-Tests“ durchzuführen 55 S. Klageschrift S. 8 (Bl. 14 GA): „Als die Klägerin am ersten Tag nach ihrem Urlaub am 14.07.2014 ins Büro kam, wurde ihr mitgeteilt, dass der Logistik-Umzug (Projekt Movelog) erst kurz zuvor erfolgt sei und seit 10.07.2014 alle Lieferungen nun aus dem Versandlager Büdelsdorf erfolgen (geplant war ursprünglich ca 1 Woche früher). Um sicherzustellen, dass alles richtig läuft, mussten unter maßgeblicher Mitwirkung der Klägerin Live-Tests durchgeführt werden, die oberste Priorität hatten. Dies war notwendig, da bei auftretenden Fehlern keine Lieferungen das Lager verlassen würden und somit kein Umsatz generiert werden konnte“. S. Klageschrift S. 8 (Bl. 14 GA): „Als die Klägerin am ersten Tag nach ihrem Urlaub am 14.07.2014 ins Büro kam, wurde ihr mitgeteilt, dass der Logistik-Umzug (Projekt Movelog) erst kurz zuvor erfolgt sei und seit 10.07.2014 alle Lieferungen nun aus dem Versandlager Büdelsdorf erfolgen (geplant war ursprünglich ca 1 Woche früher). Um sicherzustellen, dass alles richtig läuft, mussten unter maßgeblicher Mitwirkung der Klägerin Live-Tests durchgeführt werden, die oberste Priorität hatten. Dies war notwendig, da bei auftretenden Fehlern keine Lieferungen das Lager verlassen würden und somit kein Umsatz generiert werden konnte“. . Unterschiedlich fallen jedoch die Darstellungen der Parteien zu Dringlichkeit und Umfang der hierdurch gebundenen Arbeitsressourcen der Klägerin aus: Während diese beteuert, dass die Prozedur mit „oberster Priorität“ zu betreiben gewesen seien 56 S. Klageschrift a.a.O. - Zitat Fn.
- S. Klageschrift a.a.O. - Zitat Fn.
- und mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit dieser Woche verschlungen hätten 57 S. Klageschrift S. 9 (Bl. 15 GA): „In zeitlicher Hinsicht war die Klägerin in dieser Woche mit mehr als 2/3 der täglichen Arbeitszeit mit diesem Projekt beschäftigt mit Arbeiten, die unmittelbar ohne jeden Zeitverzug umgesetzt werden mussten“. S. Klageschrift S. 9 (Bl. 15 GA): „In zeitlicher Hinsicht war die Klägerin in dieser Woche mit mehr als 2/3 der täglichen Arbeitszeit mit diesem Projekt beschäftigt mit Arbeiten, die unmittelbar ohne jeden Zeitverzug umgesetzt werden mussten“. , lässt die Beklagte „bestreiten“, dass die Klägerin wegen des Projekts „Movelog“ derart eingebunden gewesen sei, dass sie „ihren Kontrollpflichten“ beim Auslandsgeschäft Q. nicht hätte nachkommen können 58 S. Klageerwiderungsschrift S. 19 (Bl. 84 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 19 (Bl. 84 GA). . Zwar möge es sein, dass das Projekt „zeitintensiv“ gewesen sei, doch habe dies die Klägerin nicht davon entbunden, „ihren üblichen Pflichten und Geschäftspraktiken nachzukommen“ 59 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Ihr sei sogar umgekehrt vorzuhalten, dass sie ihre Pflichten als Teamleiterin „sogar mehrfach evident verletzt hätte, wenn sie angeblich wegen besonderer Arbeitsbelastung nicht in der Lage“ gewesen sei, „sich um das ausstehende Auslandsgeschäft zu kümmern“ 60 S. Klageerwiderungsschrift S. 20 (Bl. 85 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 20 (Bl. 85 GA). . - Fest steht wiederum jedenfalls, dass die Klägerin über den aktuellen Sachstand beim „Kunden“ Q. keine Information erbat und erhielt 61 S. Klageschrift S. 9 (Bl. 15 GA): „Eine Übergabe nach dem Urlaub der Klägerin fand nur minimal 'zwischendurch' statt, wobei mit keinem Wort der neue Kunde Q. SA und die Geschäfte mit ihm erwähnt wurden“; S. 10 (Bl. 16 GA): „Auch hier im Rahmen dieser Absprache wurde der neue Kunde mit keinem Wort erwähnt. Die Klägerin, die mit dem Projekt Movelog nahezu vollständig ausgelastet war, hatte diesen neuen Kunden nicht im Focus und wäre auf einen Hinweis ihrer Kollegin angewiesen gewesen, um ggf. einen Missstand oder ein Problem verifizieren und wirksam eingreifen zu können“. S. Klageschrift S. 9 (Bl. 15 GA): „Eine Übergabe nach dem Urlaub der Klägerin fand nur minimal 'zwischendurch' statt, wobei mit keinem Wort der neue Kunde Q. SA und die Geschäfte mit ihm erwähnt wurden“; S. 10 (Bl. 16 GA): „Auch hier im Rahmen dieser Absprache wurde der neue Kunde mit keinem Wort erwähnt. Die Klägerin, die mit dem Projekt Movelog nahezu vollständig ausgelastet war, hatte diesen neuen Kunden nicht im Focus und wäre auf einen Hinweis ihrer Kollegin angewiesen gewesen, um ggf. einen Missstand oder ein Problem verifizieren und wirksam eingreifen zu können“. und dessen Betreuung in besagter Woche im Ergebnis weiterhin an Frau V. „hängen“ blieb 62 S. Klageschrift S. 10 (Bl. 16 GA): „Deshalb vereinbarte sie [Klägerin] mit ihrer Kollegin Frau V. , dass sie dieser viele E-Mails zur Bearbeitung weiterleitete und Frau V. in der Woche vom
- bis 18.
- das grundsätzlich gemeinsame Arbeitsgebiet vorwiegend allein bearbeiten müsse ( Beweis : … )“; s. auch Klageerwiderungsschrift S. 19 (Bl. 84 GA): „Es ist in diesem Zusammenhang zu bestreiten, dass die Klägerin mit Frau V. darüber sprach, dass sie für vertriebliche Tätigkeiten nicht zur Verfügung stehen könnte“. S. Klageschrift S. 10 (Bl. 16 GA): „Deshalb vereinbarte sie [Klägerin] mit ihrer Kollegin Frau V. , dass sie dieser viele E-Mails zur Bearbeitung weiterleitete und Frau V. in der Woche vom
- bis 18.
- das grundsätzlich gemeinsame Arbeitsgebiet vorwiegend allein bearbeiten müsse ( Beweis : … )“; s. auch Klageerwiderungsschrift S. 19 (Bl. 84 GA): „Es ist in diesem Zusammenhang zu bestreiten, dass die Klägerin mit Frau V. darüber sprach, dass sie für vertriebliche Tätigkeiten nicht zur Verfügung stehen könnte“. (s. im selben Sinne schon oben, S. 9 [vor 3.]). Randnummer 65 b. Fest steht jedoch auch dies: Am
- Juli 2014 erreichte die Beklagte gegen 16.30 Uhr eine E-Mail 63 S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 165 GA). S. Kopie als Anlage B 10 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 165 GA). (Kopie: Urteilsanlage XIX. ), als deren Absender sich eine französische Gesellschaft namens „A.“ präsentierte. Diese bezog sich in englischer Sprache 64 S. zur Übersetzung den Text im Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 326-R GA): „Sehr geehrte Damen und Herren, - wir haben den Erhalt Ihrer Rechnung hiermit bestätigt und möchten Ihnen mitteilen, dass die Rechnung nicht für uns bestimmt ist. - Im Übrigen haben wir bei GRAVIS VERSCHENKT nie eine Bestellung aufgegeben. - Ihr Unternehmen wird in unserer Buchhaltung nicht erwähnt. - Bei Q. gibt es interne Verfahren, die die Aufgabe einer Bestellung durch eine andere Person nicht ohne Weiteres ermöglichen. - Außerdem ist G. N. kein Mitarbeiter von Q.“. S. zur Übersetzung den Text im Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 326-R GA): „Sehr geehrte Damen und Herren, - wir haben den Erhalt Ihrer Rechnung hiermit bestätigt und möchten Ihnen mitteilen, dass die Rechnung nicht für uns bestimmt ist. - Im Übrigen haben wir bei GRAVIS VERSCHENKT nie eine Bestellung aufgegeben. - Ihr Unternehmen wird in unserer Buchhaltung nicht erwähnt. - Bei Q. gibt es interne Verfahren, die die Aufgabe einer Bestellung durch eine andere Person nicht ohne Weiteres ermöglichen. - Außerdem ist G. N. kein Mitarbeiter von Q.“. auf eine der Rechnungen 65 Angesprochen ist nach den betreffenden Angaben („Rechnung 02006799“) die Rechnung vom 4.7.2014 über 61.673,26 Euro (s. oben, S. 9 Fn. 48) zu einer der beiden Erstbestellungen vom 30.6.2014; d.U. Angesprochen ist nach den betreffenden Angaben („Rechnung 02006799“) die Rechnung vom 4.7.2014 über 61.673,26 Euro (s. oben, S. 9 Fn. 48) zu einer der beiden Erstbestellungen vom 30.6.2014; d.U. , die die Beklagte zuvor auf die von „Be.“ angegebene Rechnungsanschrift der „Q.“ ausgestellt hatte, und teilte dazu Folgendes mit: Randnummer 66 „ Betreff: RECHNUNG 8200679 GRAVIS VERSCHENKT Randnummer 67 Dear Sir or Madam, Randnummer 68 We acknowledged receipt of your invoice herewith and wie would like to inform you that the invoice ist not for us. Randnummer 69 As a matter of fact, wie never placed any order to GRAVIS VERSCHENKT. Randnummer 70 Your company is not referenced in our accounts. Randnummer 71 Q. has internal procedures which do not allow anybody to place any order so easily. Randnummer 72 Furthermore, G. N. 66 Es handelt sich hier um die von „Be.“ in seinen Bestellungen unter der Lieferanschrift namentlich bezeichnete Empfangsperson; d.U. Es handelt sich hier um die von „Be.“ in seinen Bestellungen unter der Lieferanschrift namentlich bezeichnete Empfangsperson; d.U. ist not part of Q.'s staff“. Randnummer 73 c. Diese Nachricht lag tags darauf (
- Juli 2014 ) der Klägerin vor. Sie wandte sich nun per E-Mail gleichen Datums 67 S. Kopie als Anlage B 11 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 166 GA). S. Kopie als Anlage B 11 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 166 GA). (
- Juli 2014; 15.39 Uhr; Kopie: Urteilsanlage XX. ) unter Übermittlung einer Kopie an Frau V. mit diesen Worten 68 S. zur Übersetzung den Text im Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 327 GA): „Sehr geehrter Herr Be., - wir haben von A. die untenstehende E-Mail erhalten und verstehen diese nicht. - Wir haben die Rechnung für die Lieferung an Q. geschickt und können nicht verstehen, warum A. Ihre Rechnung erhalten hat. - Können Sie diese Sache bitte freundlicherweise prüfen und uns eine [Antwort] zukommen lassen? - Kennen Sie die Firma A.? - Sind Q. und A. miteinander verbunden? - Bitte senden Sie uns Ihre Stellungnahme zu den Angaben von A. dahingehend, dass Q. nicht zur Aufgabe einer Bestellung befugt ist! - Wie werden wir in unserem Geschäft künftig verfahren? Wir haben Ihre 3 neuen Bestellungen gestern erhalten. ... V. hat Ihren die Auftragsbestätigungen gerade zukommen lassen. - Ist es notwendig, die Lieferung zu stoppen?“ S. zur Übersetzung den Text im Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 327 GA): „Sehr geehrter Herr Be., - wir haben von A. die untenstehende E-Mail erhalten und verstehen diese nicht. - Wir haben die Rechnung für die Lieferung an Q. geschickt und können nicht verstehen, warum A. Ihre Rechnung erhalten hat. - Können Sie diese Sache bitte freundlicherweise prüfen und uns eine [Antwort] zukommen lassen? - Kennen Sie die Firma A.? - Sind Q. und A. miteinander verbunden? - Bitte senden Sie uns Ihre Stellungnahme zu den Angaben von A. dahingehend, dass Q. nicht zur Aufgabe einer Bestellung befugt ist! - Wie werden wir in unserem Geschäft künftig verfahren? Wir haben Ihre 3 neuen Bestellungen gestern erhalten. ... V. hat Ihren die Auftragsbestätigungen gerade zukommen lassen. - Ist es notwendig, die Lieferung zu stoppen?“ an – wie sie meinte - „Herrn Be.“: Randnummer 74 „ Betreff: URGENT!!! Fwd: RECHNUNG 82006799 GRAVIS VERSCHENKT Randnummer 75 Dear Mr. Be., Randnummer 76 We received the email below from A. and wie don't understand this. Randnummer 77 We've sent the invoice for the delivery to Q. and we can not understand why A. received your invoice. Randnummer 78 Would you please bei so kind to check this case and give us a replay. Randnummer 79 Do you know the company A.? Randnummer 80 Are Q. and A. connected? Randnummer 81 Please send us your statement about the information from A. that Q. ist not allowed to place an oder! Randnummer 82 How we will proceed our business in future? We received your 3 new orders yesterday. A. V. has send the oder confirmations right now to you. Randnummer 83 Is it necessary to stop the delivery?“ Randnummer 84 d. „Be.“ reagierte postwendend. - In seiner Mail desselben Tages 69 S. Kopie als Anlage B 12 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 167 GA). S. Kopie als Anlage B 12 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 167 GA). (
- Juli 2014 ; 16.45 Uhr; Kopie: Urteilsanlage XXI. ) heißt 70 S. zur Übersetzung den Text im Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 327-R GA): „Hallo B. K., - zu allererst wünsche ich Ihnen für Ihren Urlaub eine sichere Reise und möchte Ihnen dazu gratulieren, am Sonntag zum vierten Mal Weltmeister geworden zu sein. - Ich habe Verständnis für Ihre E-Mail. A. weiß, dass wir [mit einander] verbunden sind und dass Q. unsere Consulting-Abteilung ist. - Bezüglich der wohlbehalten bei uns eingegangenen Rechnung gab es Verwirrung, also gibt es keine Probleme. Sie ganz einfach nicht im richtigen Büro gelandet [.] Wir haben [sie] zwischenzeitlich erhalten [sic.]. - Es gibt also kein Problem [und] Sie [müssen] nicht [wie] oben beschrieben handeln (…). Unsere Buchhaltung setzt sich Anfang nächster Woche wegen der Begleichung der fälligen Rechnungen mit der bank in Verbindung. Das alles war nur wegen einer fehlenden iPad-Lieferung. - Das ist deshalb klar. -Falls Sie weitere Informationen benötigen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung“. S. zur Übersetzung den Text im Anlagenkonvolut B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 20.1.2015 (Bl. 327-R GA): „Hallo B. K., - zu allererst wünsche ich Ihnen für Ihren Urlaub eine sichere Reise und möchte Ihnen dazu gratulieren, am Sonntag zum vierten Mal Weltmeister geworden zu sein. - Ich habe Verständnis für Ihre E-Mail. A. weiß, dass wir [mit einander] verbunden sind und dass Q. unsere Consulting-Abteilung ist. - Bezüglich der wohlbehalten bei uns eingegangenen Rechnung gab es Verwirrung, also gibt es keine Probleme. Sie ganz einfach nicht im richtigen Büro gelandet [.] Wir haben [sie] zwischenzeitlich erhalten [sic.]. - Es gibt also kein Problem [und] Sie [müssen] nicht [wie] oben beschrieben handeln (…). Unsere Buchhaltung setzt sich Anfang nächster Woche wegen der Begleichung der fälligen Rechnungen mit der bank in Verbindung. Das alles war nur wegen einer fehlenden iPad-Lieferung. - Das ist deshalb klar. -Falls Sie weitere Informationen benötigen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung“. es: Randnummer 85 „ Betreff: RESPONSE TO YOUR
PLIKATION Randnummer 86 Hallo B. K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] Randnummer 87 First of all I wish you a safe jorney for your holiday and so I offer you my congratulations on your fourth World Cup won on Sunday. Randnummer 88 I unterstand your email A. know that is connected and has Q. ist our consulting department. Randnummer 89 there was confusion at the bill we have received are good so there ist no worries. Only she did not arrive at the right office wie have now recouped. Randnummer 90 So no problem to do the above you. Our accounting is in contact with the bank for the payment of maturities beginning of next week. All that was created was because of a missing ipads delivery. Randnummer 91 That ist therefore clear. Randnummer 92 I stand at your disposal for further information“. Randnummer 93 e. Dabei blieb es. Weder verfügte die Klägerin nun etwa vorsorglich den zuvor erwähnten Lieferstopp, noch unterrichtete sie – soweit ersichtlich – Herrn S. über die Entwicklung. Nur Frau V. empfing den zitierten Text von „Be.“, und zwar noch am
- Juli 2014 gegen 17.00 Uhr ( Urteilsanlage XXI. - mit unkommentiertem Begleittext: „zur Info für Dich :-)“). - Allerdings meint sich sich nach eigenen Ausführungen in der Klageschrift daran zu erinnern, Frau V. damals „nach ihrer nicht mehr klaren Erinnerung“ auch um Prüfung gebeten zu haben, ob außer der von A. erwähnten Lieferung weitere Lieferungen an Q. versandt worden und ggf., wie viel der Kunde bereits bezahlt habe 71 S. Klageschrift S. 12 (Bl. 18 GA). S. Klageschrift S. 12 (Bl. 18 GA). . Außerdem habe sie „um anschließend Information nach der Recherche“ gebeten 72 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . - Fest steht indessen, dass dann vom
- Juli bis
- August 2014 wiederum Frau V. im Erholungsurlaub war 73 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 94
- Nachdem mittlerweile auch die jüngsten drei Warensendungen an die von „Be.“ bezeichnete Anschrift ausgeliefert, die fraglichen Rechnungen erteilt (s. oben, S. 9 [c.] mit Fn. 53 u. 54) und nach jeweils sieben Tagen zur Zahlung fällig geworden waren, stieß die Klägerin bei einer Recherche am
- August 2014 darauf, dass keine der gegenüber Q. erteilten acht Rechnungen bezahlt worden war 74 S. Klageschrift S. 13 (Bl. 19 GA): „Am 04.08.2014 abends prüfte die Klägerin offene Posten verschiedener Kunden, u.a. auch die von Q. SA. Hier fiel der Klägerin erstmalig auf, wie viele Rechnungen für dieses Unternehmen geschrieben worden waren und dass noch kein einziger Zahlungseingang gebucht war“. S. Klageschrift S. 13 (Bl. 19 GA): „Am 04.08.2014 abends prüfte die Klägerin offene Posten verschiedener Kunden, u.a. auch die von Q. SA. Hier fiel der Klägerin erstmalig auf, wie viele Rechnungen für dieses Unternehmen geschrieben worden waren und dass noch kein einziger Zahlungseingang gebucht war“. . Damit waren nun mittlerweile Waren im Verkaufswert von 226.350,26 Euro (netto) bzw. 269.356,80 Euro (brutto) ausgeliefert, ohne dass dem ein einziger Cent als Zahlungseingang gegenüber gestanden hätte. Nun unterrichtete die Klägerin noch am selben Abend Herrn S. . Nachdem sie mit diesem tags darauf (
- August 2014 ) die Vorgänge nochmals gesichtet hatte 75 S. Klageschrift a.a.O.: „Die Klägerin informierte am 04.08.2014 umgehend ihren Vorgesetzten, Herrn S. darüber und beide vereinbarten, dass sie sich den Vorgang am folgenden Tage gemeinsam genauer ansehen würden, was auch am 05.08.2014 vormittags auch erfolgte“. S. Klageschrift a.a.O.: „Die Klägerin informierte am 04.08.2014 umgehend ihren Vorgesetzten, Herrn S. darüber und beide vereinbarten, dass sie sich den Vorgang am folgenden Tage gemeinsam genauer ansehen würden, was auch am 05.08.2014 vormittags auch erfolgte“. , dämmerte den Beteiligten anscheinend, was ihnen mit „Be.“ begegnet war: Randnummer 95 a. Jedenfalls aktivierte Herr S. noch am
- August 2014 die Innenrevision des Hauses 76 S. Klageerwiderungsschrift S. 28 (Bl. 93 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 28 (Bl. 93 GA). . Diese ermittelte durch den befassten Prüfer (Herrn A. St. ), der zugleich Mitglied des Betriebsrates der Beklagten ist 77 S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 43 (Bl. 108 GA): „Insoweit ist anzumerken, dass der Innenrevisor der Beklagten Herr A. St. , der die Innenrevision zu dem fraglichen Betrugsfall 'Be.' durchgeführt hatte, gleichzeitig Mitglied des Betriebsrates ist“. S. dazu Klageerwiderungsschrift S. 43 (Bl. 108 GA): „Insoweit ist anzumerken, dass der Innenrevisor der Beklagten Herr A. St. , der die Innenrevision zu dem fraglichen Betrugsfall 'Be.' durchgeführt hatte, gleichzeitig Mitglied des Betriebsrates ist“. , Hintergründe und Begleitumstände des Geschehens. In seinem am
- August 2014 erstatteten Prüfbericht 78 S. Kopie als Anlage B 19 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 202-215 GA). S. Kopie als Anlage B 19 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 202-215 GA). (Kopie [nur Haupttext, jedoch ohne „Maßnahmenkatalog“]: Urteilsanlage XXII. ) kam Herr St. zum Ergebnis, dass sich der nach der Nichtbezahlung umfangreicher Warenlieferungen nahe liegende Betrugsverdacht zulasten der Beklagten „im Ergebnis der Recherchen als zutreffend herausgestellt“ habe 79 S. Revisionsbericht (Fn. 78) S. 5 (Bl. 207 GA); Textauszug: „Der Verdacht auf Betrug zuungunsten von GRAVIS infolge von Nichtbezahlung umfangreicher Warenlieferungen durch einen mutmaßlichen Delinquenten, welcher sich als Pierre Be.,,Purchasing Manager' der Q. SA, 87000 Limoges, Frankreich bezeichnete und vorgab, in deren Auftrag zu handeln, hat sich im Ergebnis der Recherchen als zutreffend herausgestellt“. S. Revisionsbericht (Fn. 78) S. 5 (Bl. 207 GA); Textauszug: „Der Verdacht auf Betrug zuungunsten von GRAVIS infolge von Nichtbezahlung umfangreicher Warenlieferungen durch einen mutmaßlichen Delinquenten, welcher sich als Pierre Be.,,Purchasing Manager' der Q. SA, 87000 Limoges, Frankreich bezeichnete und vorgab, in deren Auftrag zu handeln, hat sich im Ergebnis der Recherchen als zutreffend herausgestellt“. . Des Weiteren hält der Bericht fest, die „involvierten Mitarbeiter der Abteilung Direct Sales“ hätten sich äußerst bestürzt bezüglich der finanziellen Folgen für die Beklagte gezeigt und glaubhaft versichert, „künftig unter allen Umständen derartige Geschäftsvorfälle verhindern zu wollen“ 80 S. Revisionsbericht (Fn. 78) a.a.O. S. Revisionsbericht (Fn. 78) a.a.O. . Gleichzeitig erwähnt der Bericht als letzte seiner 22 Anlagen eine – offenbar neue - „Arbeitsanweisung von Ch. S. für die Mitarbeiter der Abteilung Direct Sales zur Behandlung von Neukunden (ohne Datum) 81 S. Revisionsbericht (Fn. 78) S. 3 (Bl. 205 GA). S. Revisionsbericht (Fn. 78) S. 3 (Bl. 205 GA). “ ( Urteilsanlage XXII.
- ), die dem Gericht nicht vorliegt (und die es auch nicht angefordert hat). - Was eine Entscheidung „bzgl. disziplinarischer Konsequenzen“ anbelangt, so stehe diese, so der Bericht schließlich, „bisher aus“ 82 S. Revisionsbericht (Fn. 78) a.a.O. S. Revisionsbericht (Fn. 78) a.a.O. . Randnummer 96 b. Dabei blieb es nicht: Während die Beklagte sich gegenüber Herrn S. für eine Abmahnung entschied, unterrichtete sie ihren Betriebsrat mit Schreiben vom
- August 2014 83 S. Kopie als Anlage B 22 zur Klageerwiderungsschrift (Fn. 218 GA). S. Kopie als Anlage B 22 zur Klageerwiderungsschrift (Fn. 218 GA). (Kopie: Urteilsanlage XXIII. ), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, unter knapper Schilderung der Angelegenheit aus ihrer Sicht und ergänzendem Hinweis auf besagten Revisionsbericht ( Urteilsanlage XXII. ) über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin – bevorzugt fristlos - kündigen zu wollen. Zwei Tage später (
- August 2014 ) erteilte das Gremium auf betriebsüblichem Vordruck 84 S. Kopie als Anlage B 23 zur Klageerwiderungsschrift (Fn. 219 GA). S. Kopie als Anlage B 23 zur Klageerwiderungsschrift (Fn. 219 GA). (Kopie: Urteilsanlage XXIV. ) kommentarlos seine Zustimmung. Randnummer 97 c. Zum Ausspruch der so mitgetragenen Kündigung kam es jedoch (zunächst) nicht. Am
- August 2014 ließen die Sachwalter der Beklagten die Klägerin vielmehr ohne Nennung der Thematik zu einem „Personalgespräch“ um 13.00 Uhr ins Büro des Personalleiters (Herrn Dr. Ch. H. ) bestellen 85 S. Klageerwiderungsschrift S. 35 (Bl. 100 GA): „Die Einladung erfolgte nicht spontan und überraschend, sondern ca. drei Stunden zuvor schriftlich, nämlich per E-Mail. … - Diese Einladung trug den Titel 'Personalgespräch'“. S. Klageerwiderungsschrift S. 35 (Bl. 100 GA): „Die Einladung erfolgte nicht spontan und überraschend, sondern ca. drei Stunden zuvor schriftlich, nämlich per E-Mail. … - Diese Einladung trug den Titel 'Personalgespräch'“. . Dort fand begegnete sie rund drei Stunden später 86 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. - Zitat vorige Fußnote. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. - Zitat vorige Fußnote. neben diesem auch dem Geschäftsleiter 87 S. zum „who's who“ insoweit Klageerwiderungsschrift S. 35 (Fn. 100 GA): „Geschäftsleiter (nicht Geschäftsführer) der Beklagten“; s. dazu aber auch Revisionsbericht S. 4 (Bl. 206 GA), wo Herr Sr. als Mitglied der Geschäftsführung erscheint; d.U. S. zum „who's who“ insoweit Klageerwiderungsschrift S. 35 (Fn. 100 GA): „Geschäftsleiter (nicht Geschäftsführer) der Beklagten“; s. dazu aber auch Revisionsbericht S. 4 (Bl. 206 GA), wo Herr Sr. als Mitglied der Geschäftsführung erscheint; d.U. (Herrn J. Sr. ). Über den Inhalt und Verlauf dieser Begegnung gehen die Darstellungen der Parteien wiederum streckenweise auseinander: Randnummer 98 ca. Die Klägerin hat dazu – in Anlehnung an ein „Gedächtnisprotokoll“ desselben Tages 88 So Klageschrift S. 18 (Bl. 24 GA): „Hierüber fertigte die Klägerin einen Gesprächsvermerk am gleichen Tage in dem sie wie folgt formulierte“. So Klageschrift S. 18 (Bl. 24 GA): „Hierüber fertigte die Klägerin einen Gesprächsvermerk am gleichen Tage in dem sie wie folgt formulierte“. (Kopie 89 S. Kopie als Anlage K 8 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 278-279 GA). S. Kopie als Anlage K 8 zum Klägerinschriftsatz vom 10.12.2014 (Bl. 278-279 GA). : Urteilsanlage XXV. ) - folgendes vortragen lassen 90 S. Klageschrift S. 19-23 (Bl. 25-29 GA). S. Klageschrift S. 19-23 (Bl. 25-29 GA). : Randnummer 99 „Anlass des Gespräches war der Betrugsfall im Zusammenhang mit der Fa. Q. SA in Frankreich und 'Hr. Be.' (so nennt sich der Betrüger) sowie der daraus entstandene Schaden für die Fa. G. und den Konzern freenet. Randnummer 100 Mir wurde dargelegt, dass der Schaden auf ca. 300.000 € beziffert wird. Randnummer 101 Vorwurf: mehrfache grobe bzw. gröbste Fahrlässigkeit. Randnummer 102 Die Gründe wären mir ja hinreichend bekannt. Randnummer 103 Als Teamleiter hätte ich Verantwortung für das Team Project Sales und in gröbster Fahrlässigkeit meine Sorgfaltspflicht verletzt. Randnummer 104 Es wurde Bezug genommen auf den Revisionsbericht zu dem Betrugsfall. Der Revisionsbericht liegt mir nicht vor und wurde mir weder vor noch während des Personalgesprächs zur Einsicht vorgelegt. Randnummer 105 Mir wurde mitgeteilt, dass als Konsequenz aus dem grob fahrlässigem Handeln, das mir angelastet wird, und dem daraus entstandenen Schaden das Arbeitsverhältnis beendet wird. Randnummer 106 Ich sagte, dass ich nicht damit gerechnet hätte, entlassen zu werden, zumal ich im Urlaub war, als die erste Bestellung eintraf und ich auch nach meinem Urlaub keine Kenntnis erhielt, dass weitere Bestellungen eingetroffen seien. Randnummer 107 Darauf antworteten sowohl Dr. H. als auch Herr Sr. , dass es sie enttäusche und es nicht gut ankommen würde, dass ich die ganze 'Schuld' auf meine Kollegin Frau V. schieben wolle. Randnummer 108 Ich entgegnete darauf, dass ich das nicht täte und von Anfang an auch nicht getan habe, sondern offensiv zur Aufklärung des Betrugsfalles beigetragen habe und dass ich, seitdem bekannt wurde, dass es sich bei dem 'Hr. Be.' um einen Betrüger handelt und ein so immenser Schaden eingetreten ist, nicht mehr schlafen kann. Randnummer 109 Hr. Dr. H. antwortete darauf, dass ich intelligent genug sei und wenn ich nicht mehr schlafen konnte, doch darauf vorbereitet gewesen sein muss, dass ich entlassen werden würde. Randnummer 110 Ich fragte, warum man mich gleich entlässt, ich habe noch nicht einmal eine Abmahnung erhalten und ob es nicht besser wäre, wenn ich durch meine Arbeit dazu beitragen könnte, den Schaden in irgendeiner Weise wieder reinzuholen. Außerdem arbeite ich seit über 20 Jahren in dem Unternehmen ... Randnummer 111 … daraufhin unterbrach man mich und erklärte mir, dass die 20 Jahre Vergangenheit sind und nur noch dieser eine Fall jetzt zählt. Randnummer 112 Aufgrund der Schwere des Vorfalles sei eine Abmahnung nicht möglich und die gröbste Fahrlässigkeit ließe nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Randnummer 113 Ich war so perplex, dass ich fragte, ob ich als 'Bauernopfer' genommen werde, was man entschieden ablehnte. Randnummer 114 Mir wurde gesagt, dass es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wege gibt:
- Randnummer 115 die fristlose Kündigung mit der Forderung auf persönliche Haftung mit meinem Privatvermögen in voller Höhe des entstandenen Schadens. Randnummer 116 Mir wurde auch ein Beiblatt gezeigt, auf dem angekreuzt war, dass der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich zustimmt, und es wurde erläutert, dass dies höchst selten vorkäme. Randnummer 117 Man erklärte mir, dass man mit allen Mitteln den Schadensersatz einklagen würde und welche Nachteile dies für mich bedeutete: Randnummer 118 Mir wurde gesagt, dass ich diesen Weg nervlich nicht durchstehen würde, ich nie wieder einen ordentlichen Job bekommen würde und wenn ein potentieller Arbeitgeber in der Fa. anrufen und sich nach mir erkundigen würde, man wahrheitsgemäß äußern würde, warum das Arbeitsverhältnis mit fristloser Kündigung endete. Randnummer 119 Darüber hinaus würde man in meiner Abschlussbeurteilung/Arbeitszeugnis darauf Bezug nehmen.
- Randnummer 120 Aufhebungsvertrag zum 31.8.2014 mit sofortiger Freistellung. In diesem Fall würde man auf die Geltendmachung des Schadensersatzes verzichten. Randnummer 121 Hierzu erläuterte man mir, dass dies quasi in 'Geschenk' sei und ich so 'erhobenen Hauptes' aus der Fa. gehen könnte. Eine wohlwollende Beurteilung/Arbeitszeugnis wurde zugesagt, damit ich in ein neues Leben in einer neuen Tätigkeit starten kann. Randnummer 122 Man legte mir den Aufhebungsvertrag zum Lesen vor, jedoch handelte es sich zunächst um den vorbereiteten Vertrag für Frau V. , worauf ich hinwies und man mir dann den für mich vorbereiteten Aufhebungsvertrag vorlegte. Randnummer 123 Man forderte mich auf, meine Entscheidung sofort zu treffen. Randnummer 124 Ich war jedoch durch das von Seiten G. Gesagte so eingeschüchtert und verunsichert, dass ich keinen klaren Gedanken fassen konnte. Das sagte ich auch und bat um Bedenkzeit, die man mir zunächst nicht geben wollte. Randnummer 125 Da ich jedoch in einer Verfassung war, in der ich keine Entscheidung treffen konnte und dies wiederholte, gab mir mir ca. 10 min Bedenkzeit außerhalb des Besprechungsraumes. Randnummer 126 Nach meiner Rückkehr fragte ich nach, ob ein Arbeitnehmer mit seinem Privatvermögen in voller Höhe des Schadens zur Rechenschaft gezogen werden kann. Randnummer 127 Mir wurde erläutert, dass es 3 Stufen der Haftung lt. Gesetz gibt – bei leichter Fahrlässigkeit, mittlerer Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit und dass mindestens bei den beiden höheren Stufen der Mitarbeiter schadensersatzpflichtig gemacht werden kann. Randnummer 128 Um diese zu untermauern, wurde Hr. Sch. , Teamleiter der Personalabteilung und Volljurist, hinzugezogen. Randnummer 129 (Hr. Sr. verließ das Gespräch) Randnummer 130 Herr Sch. bestätigte die Möglichkeit der Haftung und erläuterte, dass unter bestimmten Umständen (wenn der Grad der Fahrlässigkeit besonders hoch ist) eine Deckelung des Schadensersatzanspruches wegfallen kann. Beispielhaft wurde ein anderer Fall aus dem Unternehmen geschildert, in dem es um einen Schaden von über 70.000 € ging und die Fa. ihren Schadenersatzanspruch mit allen Mitteln durchgesetzt hat. Dieser Mitarbeiter musste nach Aussagen Dr. H. Privatinsolvenz anmelden. Randnummer 131 Auf meine Nachfrage, ob es sich bei diesem Fall um einen einfachen Mitarbeiter und um Diebstahl oder Vorsatz handelte, gab Dr. H. zur Antwort, dass er das jetzt nicht genau sagen könne und nachlesen müsse, aber es sei ja auch egal. Randnummer 132 Auf meinen Einwand, dass in dem gesamten Vorfall noch 2 weitere Beteiligte wären, gab man an, dass die volle Höhe des Schadensersatzes vielleicht aufgeteilt würde, das könne man jetzt aber nicht genau sagen. Randnummer 133 (Zwischenzeitlich verließ Hr. Sch. das Gespräch wieder) Randnummer 134 Ich wollte wissen, welche Konsequenzen die beiden anderen Personen erfahren. Darauf erwiderte mir Dr. H. , dass mich das nichts anginge. Randnummer 135 Auf meinen Widerspruch hin, dass mich das sehr wohl etwas anginge, entgegnete man mir, dass 3 Personen betroffen wären, von denen 1 Person eine Abmahnung erhält und 2 Personen entlassen werden. Randnummer 136 Da man mir vorher bereits den falschen vorbereiteten Aufhebungsvertrag vorgelegt hatte, konnte ich daraus schließen, dass meine Kollegin, Frau V. , und ich entlassen werden sollten und mein Vorgesetzter, Hr. S. , eine Abmahnung erhalten hatte. Randnummer 137 Herr Dr. H. erklärte mir nochmals nachdrücklich, dass man mit allen Mitteln den Schadensersatzanspruch geltend machen werde und ich doch so im Leben nicht mehr froh werde und riet mir eindringlich, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und das 'Geschenk' anzunehmen und damit in ein neues Leben zu starten. Randnummer 138 Das Gespräch dauerte inkl. der Unterbrechung länger als eine Stunde. Nach allem, was mir in diesem Gespräch gesagt und als Konsequenzen angedroht wurde, hatte ich nur noch Angst um meine Zukunft. Randnummer 139 Da ich arbeitsrechtlich nicht bewandert bin und keine Möglichkeit hatte, mir juristischen Rat einzuholen, habe ich unter diesem ganzen Druck keine andere Wahl gesehen, als den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen“. Randnummer 140 cb. Dem hat die Beklagte diese Ausführungen entgegensetzen lassen 91 S. Klageerwiderungsschrift S. 35-40 (Bl. 100-105 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 35-40 (Bl. 100-105 GA). : Randnummer 141 „Zu Beginn dieses Gesprächs wurden der Klägerin von Herrn Dr. H. und Herrn Sr. die Tatsachen erörtert, aufgrund derer die Beklagte der Klägerin ein grob fahrlässiges Handeln vorwirft. Insbesondere erklärten Herr Dr. H. und Herr Sr. , dass nach dem Bericht der Revision feststand, dass die Klägerin mehrere Anhaltspunkte für den Betrugsfall wie insbesondere die widersprechenden Angaben des 'Herrn Be.' und die Aufklärung des Betruges durch den vermeintlichen Unternehmenskunden nicht nachgegangen ist ( Beweis : Zeugnis … ). Randnummer 142 Gleichfalls machten Herr Dr. H. und Herr Sr. deutlich, dass es der Klägerin besonders vorzuwerfen sei, dass keine Zahlung per Vorkasse veranlasst worden sei und dass sie auch ihren Vorgesetztenpflichten gegenüber von Frau V. nicht nachgekommen sei. Herr Dr. H. und Herr Sr. äußerten zudem, dass es besonders schwer wiege, dass die Klägerin selbst nach der Aufdeckung des Betrugssachverhaltes weitere Auslieferungen an den Betrüger vorgenommen und damit aus Sicht der Beklagten jegliche Sorgfaltspflichten missachtet hatte ( Beweis : Zeugnis … ). Randnummer 143 Die Ausführungen von Herrn Dr. H. und Herrn Sr. dauerten mindestens 30 Minuten, wobei die Klägerin auch immer wieder Nachfragen zu dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt stellen konnte ( Beweis : … ). Randnummer 144 Es mag sodann sein, dass Herr Dr. H. und Herr Sr. im Laufe des Gespräches auch äußerten, dass der Arbeitgeber nach Ansicht der Beklagten auch das Arbeitsverhältnis kündigen könne und Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin habe ( Beweis : … ). Randnummer 145 Dabei erklärte Herr Dr. H. aber nicht, die Beklagte werde 'mit allen Mitteln den Schadensersatz einklagen' ( Beweis : Zeugnis … ). Randnummer 146 Richtig mag sein, dass Herr Dr. H. und Herr Sr. erklärten, dass die Beklagte eine Abmahnung nicht für ausreichend erachte und auch die Länge der Betriebszugehörigkeit aus Sicht der Beklagten nichts am Kündigungsgrund ändere. Herr Dr. H. ist aber nicht erinnerlich, dass er gesagt habe,, die 20 Jahre (Betriebszugehörigkeit) seien Vergangenheit und es gehe nur um diesen Fall ' ( Beweis : Zeugnis … ). Randnummer 147 Gleichfalls boten Herr Dr. H. und Herr Sr. der Klägerin indes an, dass auf eine derartige Auseinandersetzung über eine Kündigung verzichtet werden könne und die Parteien einen Aufhebungsvertrag abschließen könnten ( Beweis : Zeugnis). Randnummer 148 Hierzu übergaben sie der Klägerin den vorbereiteten Aufhebungsvertrag ( Beweis : Zeugnis … ). Randnummer 149 Es trifft aber nicht zu, dass die Klägerin dazu aufgefordert wurde, ihre Entscheidung ' sofort zu treffen ' und den Aufhebungsvertrag umgehend zu treffen 92 Sprachgebrauch im Original; gemeint evtl. „zu unterschreiben“; d.U. Sprachgebrauch im Original; gemeint evtl. „zu unterschreiben“; d.U. . Vielmehr wurden der Klägerin zunächst 20 Minuten Bedenkzeit gegeben, wie mit der Angelegenheit weiter verfahren werden sollte ( Beweis : Zeugnis … ). Randnummer 150 Diese Bedenkzeit verbrachte die Klägerin völlig allein in einem leeren Raum in der Geschäftsstelle der Beklagten, wobei der Klägerin auch ein Telefonanschluss zur Verfügung stand und sie jederzeit eine andere Person, z.B. einen Anwalt, hätte konsultieren können. Nicht die Beklagte holte die Klägerin, sondern die Klägerin kam eigenständig nach 20 Minuten in das Gespräch zurück ( Beweis : Zeugnis … ). … 93 An dieser Stelle schiebt die Beklagte im Fettdruck folgenden Kommentar in ihre Ablaufschilderung ein: „Damit hatte die Klägerin das dritte Mal (!) die Gelegenheit, sich über ihre Rechtslage (etwa über eine Anwaltshotline) zu informieren und ihre Entscheidung abzuwägen ( Beweis : … )“. An dieser Stelle schiebt die Beklagte im Fettdruck folgenden Kommentar in ihre Ablaufschilderung ein: „Damit hatte die Klägerin das dritte Mal (!) die Gelegenheit, sich über ihre Rechtslage (etwa über eine Anwaltshotline) zu informieren und ihre Entscheidung abzuwägen ( Beweis : … )“. Randnummer 151 Nach Ablauf der Bedenkzeit äußerte die Klägerin gegenüber Herrn Dr. H. und Herrn Sr. , dass es ihr darauf ankäme, eine ' unabhängige Meinung ' zur Frage des Schadensersatzanspruches zu erhalten. Deshalb ließ Herr Dr. H. den Arbeitsrechtler in der Personalabteilung sowie Teamleiter, Herrn A. Sch. , zu den Gesprächen hinzukommen und bat diesen, wertneutral und unabhängig vom vorliegenden Fall die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung darzustellen ( Beweis 94 Von hier an bezieht sich die Beklagte neben ihren bisherigen beiden Gewährspersonen auf ein mit dem Datum des 11.9.2014 gefertigtes „Gedächtnisprotokoll“ zum 26.8.2014, das sie von Herrn Dr. H. und Herrn Sch. gemeinsam hat unterzeichnen und der Klageerwiderungsschrift als Anlage B 21 (Bl. 217 GA) hat beifügen lassen; d.U. Von hier an bezieht sich die Beklagte neben ihren bisherigen beiden Gewährspersonen auf ein mit dem Datum des 11.9.2014 gefertigtes „Gedächtnisprotokoll“ zum 26.8.2014, das sie von Herrn Dr. H. und Herrn Sch. gemeinsam hat unterzeichnen und der Klageerwiderungsschrift als Anlage B 21 (Bl. 217 GA) hat beifügen lassen; d.U. : … ). Randnummer 152 Herr Sch. schilderte daraufhin ganz allgemein, dass es die Möglichkeit einer Schadensgeltendmachung eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer gäbe, die sich nach dem Verschuldensgrad richte. Hierbei zeigte er die einzelnen Fahrlässigkeitsstufen und die damit einhergehenden Haftungsregeln auf und erklärte auch, dass nach der Rechtsprechung die Möglichkeit einer Schadensdeckelung bezüglich der Höhe entwickelt worden ist ( Beweis : … ). Randnummer 153 Die Ausführungen von Herrn Sch. dauerten etwa 5 Minuten ( Beweis : … ). Randnummer 154 Danach verließ Herr Sch. den Besprechungsraum und das Personalgespräch wurde mit der Klägerin fortgeführt. Schon vor dem Hinzutreffen von Herrn Sch. haben Herr Dr. H. und Herr Sr. darauf aufmerksam gemacht, dass mögliche Schadensersatzansprüche generell verschuldungsgradabhängig seien und natürlich auf die handelnden Personen aufgeteilt werden müssten. Die Klägerin ist damit sogar zweimal nachweislich über die Haftungsregeln im Arbeitsrecht informiert worden ( Beweis : … ). Randnummer 155 Das Gespräch dauerte sodann noch etwa weitere 5 Minuten. Am Ende des Gespräches erklärte die Klägerin von sich aus, den Aufhebungsvertrag unterzeichnen zu wollen ( Beweis : … ). Randnummer 156 Der Klägerin stand es dabei jederzeit frei, den Aufhebungsvertrag abzulehnen ( Beweis : … ). Randnummer 157 Trotzdem hat die Klägerin in dem Gespräch den Aufhebungsvertrag unterzeichnet ( Beweis : … ). Randnummer 158 Unzutreffend ist es nämlich auch, dass Herr Dr. H. 'nochmals ausdrücklich' erklärt habe,,mit allen Mitteln den Schadensersatzanspruch geltend zu machen'. Eine solche Aussage ist nicht getroffen worden. Auch ist zu bestreiten, dass Herr Dr. H. vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages erklärt hat,,die Klägerin werde ihres Lebens nicht mehr froh', wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichne ( Beweis : … ). Randnummer 159 Es ist daher ausdrücklich zu bestreiten, dass die Klägerin in dem Personalgespräch bedroht worden sei. Im Gegenteil verlief das Gespräch zu jeder Zeit in einer derartigen sachlichen Atmosphäre, dass die Klägerin den Aufhebungsvertrag auch hätte ablehnen können ( Beweis : … ). Randnummer 160 Trotzdem hat sie die Vereinbarung von sich aus unterzeichnet ( Beweis : … )“. Randnummer 161 cc. Fest steht in der Tat, dass die Klägerin am Ende der Begegnung das ihr von den Akteuren der Beklagten vorgelegte, auf den
- August 2014 datierte und mit „Aufhebungsvertrag“ überschriebene Schriftstück 95 S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Fn. 50-51 GA). S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Fn. 50-51 GA). (Kopie: Urteilsanlage XXVI. ) unterzeichnete. Randnummer 162
- Mit Schreiben vom
- August 2014 96 S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Fn. 52 GA). S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Fn. 52 GA). , das die Beklagte (wohl) am selben Tag erreichte, erklärte sie nach Konsultation ihres Bevollmächtigten die Anfechtung des Aufhebungsvertrags und zwar wegen widerrechtlicher Drohung bzw. arglistiger Täuschung sowie aus allen anderen denkbaren Gründen“. Hiernach ließ die Beklagte ihr nach einer weiteren Unterredung am
- August 2014 zwei mit dem selben Datum versehene Schriftstücke 97 S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts K 5 zur Klageschrift (Fn. 53-54 GA). S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts K 5 zur Klageschrift (Fn. 53-54 GA). (Kopien: Urteilsanlagen XXVII.1 u. XXVII.
- ) zukommen, mit denen sie die fristlose und ersatzweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären ließ. Randnummer 163 III. Hiermit will es die Klägerin nicht bewenden lassen: Sie nimmt die Beklagte mit ihrer am
- September 2014 bei Gericht eingegangenen und elf Tage später (
- September 2014) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass der erwähnte Aufhebungsvertrag ( Urteilsanlage XXV. ) ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Außerdem erstrebt sie für Fall des Klageerfolgs die weitere Feststellung, dass auch die beiden Kündigungen ( Urteilsanlagen XXVI. ) keine Beendigungswirkung entfalteten. Außerdem wünscht sie ihre Prozessbeschäftigung. - Sie hält den Aufhebungsvertrag nach den diesbezüglichen Grundsätzen der Gerichte für Arbeitssachen angesichts der Begleitumstände des hiesigen Betrugsgeschehens für anfechtbar und vermisst aus denselben Gründen auch brauchbare Tatsachen zur Kündigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses: Randnummer 164
- Was zunächst den Aufhebungsvertrag ( Urteilsanlage XXVI. ) betrifft, so sei dieser nach besagten Grundsätzen wegen „widerrechtlicher“ Drohung anfechtbar, weil ein verständiger Arbeitgeber an eine Kündigung nicht habe ernsthaft denken dürfen 98 S. Klageschrift S. 30 [II.1.] (Bl. 36 GA). S. Klageschrift S. 30 [II.1.] (Bl. 36 GA). . So habe ihr Arbeitsverhältnis nicht nur seit 21 Jahren gänzlich unbelastet und ihrerseits vorbildlich geführt, bestanden, ihr sei vielmehr sogar vielfach für hervorragende Arbeit und Engagement ausdrücklich gedankt worden 99 S. Klageschrift S. 31 (Bl. 37 GA). S. Klageschrift S. 31 (Bl. 37 GA). . Zwar meine die Beklagte, sie habe ihre Pflichten zuletzt „gröbst“ in einem Einzelfall verletzt, in welchem ein Dritter eine hohe kriminelle Energie aufgebracht habe, sie (Beklagte) zu betrügen 100 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Klar sei aber, dass es ausdrückliche Pflichten für sie bei der Identifikation neuer Kunden „gar nicht aufgestellt“ gegeben habe 101 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Vielmehr sei erst nach dem Vorfall von Herrn S. eine Checkliste entwickelt worden, die zur Vermeidung derartiger Fälle von den Mitarbeitern anzuwenden seien 102 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Aus dem geschilderten Verhalten ergebe sich stattdessen klar, dass sie und ihre Kollegin wie auch ihr gemeinsamer Vorgesetzter von einem Dritten mit hoher krimineller Energie in betrügerischer Absicht erfolgreich getäuscht worden sei 103 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Im Übrigen sei sie im fraglichen Zeitraum ohnehin arbeitsüberlastet gewesen, weil viele Aufgaben gleichzeitig zu erledigen gewesen seien 104 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Angesichts dessen seien nicht nur keine Kündigungsgründe oder gar „wichtige“ Gründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 105 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. ersichtlich 106 S. Klageschrift S. 31 (Bl. 37 GA). S. Klageschrift S. 31 (Bl. 37 GA). . Vielmehr sei bereits fraglich, ob überhaupt ein Fehlverhalten ihrerseits begründbar sei 107 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Jedenfalls ergäbe sich keine Sachlage, die einen besonnenen und vernünftigen Arbeitgeber veranlassen dürfe, an die Wirksamkeit einer solchen angedrohten Kündigung zu denken 108 S. Klageschrift a.a.O.: „Ein besonnener und vernünftiger Arbeitgeber darf an die Wirksamkeit einer solchen angedrohten Kündigung nicht denken“. S. Klageschrift a.a.O.: „Ein besonnener und vernünftiger Arbeitgeber darf an die Wirksamkeit einer solchen angedrohten Kündigung nicht denken“. . - Hinzu komme bei allem, dass ihr nicht nur die fristlose Kündigung angedroht, sondern auch angekündigt worden sei, den ihr entstandenen vollen Schaden geltend zu machen, und dies „mit allen Mitteln“ 109 S. Klageschrift S. 31-32 (Bl. 37-38 GA). S. Klageschrift S. 31-32 (Bl. 37-38 GA). . Auch diese Drohung erfülle den Tatbestand der Widerrechtlichkeit, da „grobe Fahrlässigkeit“ hier unter keinen Umständen begründbar sei 110 S. Klageschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 38 GA). S. Klageschrift S. 2 [vor 2.] (Bl. 38 GA). . Insofern fehle auch der Ankündigung, einen Schaden, der das Vielfache ihres Jahresgehalts betrage, ihr gegenüber mit allen Mitteln zu verfolgen, jede Rechtfertigung 111 S. Klageschrift a.a.O.: „Daher ist die Androhung, einen Schaden, der das Vielfache des Jahresgehalts der Klägerin beträgt, ihr gegenüber mit allen Mitteln geltend zu machen, bar jeder Begründetheit“. S. Klageschrift a.a.O.: „Daher ist die Androhung, einen Schaden, der das Vielfache des Jahresgehalts der Klägerin beträgt, ihr gegenüber mit allen Mitteln geltend zu machen, bar jeder Begründetheit“. . Auch an solche Konsequenzen dürfe dürfe ein besonnener und vernünftiger Arbeitgeber nicht ernsthaft denken 112 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 165
- Was die mit Schreiben vom
- August 2014 erklärten Kündigungen ( Urteilsanlage XXVII. ) anbelangt, so fehle es nach dem Gesagten nicht nur an Gründen 113 S. Klageschrift S. 32 [
- u. 2.] (Bl. 38 GA). S. Klageschrift S. 32 [
- u. 2.] (Bl. 38 GA). . Insofern hat die Klägerin vielmehr auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen bestreiten lassen 114 S. Klageschrift S. 32 [2.] u. S. 33 (Bl. 38 u. 39 GA). S. Klageschrift S. 32 [2.] u. S. 33 (Bl. 38 u. 39 GA). . Randnummer 166 IV. Die Klägerin beantragt zuletzt 115 S. zur sprachlichen Bereinigung des Klageantrags zu
- Sitzungsniederschrift vom 30.1.2015 S. 1 (Bl. 413 GA). S. zur sprachlichen Bereinigung des Klageantrags zu
- Sitzungsniederschrift vom 30.1.2015 S. 1 (Bl. 413 GA). , Randnummer 167
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag im Schreiben vom
- August 2014 beendet worden ist, sondern über den
- August 2014 hinaus fortbesteht; Randnummer 168
- im Falle ihres Obsiegens mit dem Antrag zu
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom
- August 2014 noch durch deren ordentliche Kündigung zum
- März 2015 beendet worden ist, sondern ungekündigt über den
- März 2015 hinaus fortbesteht; Randnummer 169
- die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen als Teamleiterin in der Abteilung Direct Sales zu beschäftigen. Randnummer 170 Die Beklagte beantragt, Randnummer 171 die Klage abzuweisen. Randnummer 172 V. Sie hält sämtliche Klagebegehren der Sache nach für haltlos 116 S. Klageerwiderungsschrift S. 1-47 (Bl. 66-112 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 24 (Bl. 113-222 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1-47 (Bl. 66-112 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 24 (Bl. 113-222 GA). : So seien die Voraussetzungen einer gemäß § 123 BGB 117 S. Textauszug: „ § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“. S. Textauszug: „ § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“. wirksamen Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht gegeben 118 S. Klageerwiderungsschrift S. 44 [B.] (Bl. 109 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 44 [B.] (Bl. 109 GA). . Zwar stelle die Inaussichtstellung einer Kündigung die Androhung eines „Übels“ im Sinne der Vorschrift dar 119 S. Klageerwiderungsschrift S. 44-45 [B.] (Bl. 109-110 GA): „Eine Drohung in diesem Sinne setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (vgl. BAG,
BGB § 123 Nr. 37)“. S. Klageerwiderungsschrift S. 44-45 [B.] (Bl. 109-110 GA): „Eine Drohung in diesem Sinne setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (vgl. BAG,
BGB § 123 Nr. 37)“. . Die Drohung sei aber in der Tat nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen dürfe 120 S. Klageerwiderungsschrift S. 45 (Bl. 110 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 45 (Bl. 110 GA). . - Davon könne hier jedoch, wie die Beklagte meint, nicht gesprochen werden: Randnummer 173 1. Insofern sei „bereits zu bestreiten“, dass sie die Klägerin im Sinne des § 123 BGB bedroht habe 121 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Es ist bereits zu bestreiten, dass die Beklagte eine Drohung im Sinne des § 123 BGB gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat“. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Es ist bereits zu bestreiten, dass die Beklagte eine Drohung im Sinne des § 123 BGB gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat“. : Dieser sei nämlich lediglich „in einem längeren, ruhig und sachlich geführten Gespräch die Problematik einer Weiterbeschäftigung geschildert und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten“ worden 122 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Da damit, wie sie meint, keine Rede davon sein könne, dass sie der Klägerin durch ihr Verhalten „die Möglichkeit einer freien Entscheidung genommen“ habe, lägen auch nicht die Voraussetzungen einer Anfechtung im Sinne der genannten Gesetzesnorm vor 123 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis („vgl.“) auf BAG,
BGB § 123 Nr. 37. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis („vgl.“) auf BAG,
BGB § 123 Nr.
- . Randnummer 174
- Anderenfalls wäre eine Drohung jedenfalls nicht „widerrechtlich“ gewesen 124 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. : Die Klägerin sei nämlich nicht nur „evidenten Anhaltspunkten für einen Betrug nicht nachgegangen“ 125 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Sie habe vielmehr „auch ihre Aufsichts-, Prüf- und Sorgfaltspflichten wiederholt und vehement“ verletzt 126 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Insbesondere sei in keiner Weise nachzuvollziehen, warum sie selbst dann keine angemessenen Erkundigungen eingeholt habe, „als der vermeintliche Kunde Q. SA am
- Juli 2014 den Betrug bereits aufgedeckt“ habe 127 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Stattdessen habe sie sich „weiter auf fadenscheinige Erklärungen des Betrügers 'Herrn Be.'“ eingelassen und „sogar entgegen ihrer eigenen Vorgabe erhebliche Teillieferungen“ an diesen freigegeben, obwohl die vorherigen Bestellungen noch nicht bezahlt waren 128 S. Klageerwiderungsschrift S. 45-46 (Bl. 110-111 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 45-46 (Bl. 110-111 GA). . Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt hätte „jeder andere Arbeitgeber auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Wege geleitet“ 129 S. Klageerwiderungsschrift S. 46 (Bl. 111 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 46 (Bl. 111 GA). . Randnummer 175 VI. Hierzu erwidert die Klägerin unter anderem 130 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 1-45 (Bl. 227-271 GA) nebst Anlagen K 7 bis K 8 (Bl. 272-279 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 1-45 (Bl. 227-271 GA) nebst Anlagen K 7 bis K 8 (Bl. 272-279 GA). , sie habe weder erkannt noch erkennen müssen, dass der sich als neuer Kunde präsentierende „Herr Be.“ ein Betrüger sei 131 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 2 [I.] (Bl. 228 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 2 [I.] (Bl. 228 GA). . Sie habe vielmehr in Absprache mit ihrem Vorgesetzten bei dem aus ihrer Sicht zuständigen Mitarbeiter im Konzern (Herrn B. ) nachgefragt, ob man im Ausland bei Neukunden auch auf Rechnung liefern dürfe 132 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Dabei sei Herr S. , dessen Idee es zudem gewesen sei, Herrn B. zu befragen, stets „eingebunden“ und „in 'cc' in Kenntnis gesetzt“ worden 133 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Vor ihrem Urlaub habe sie dann – wie vorgetragen - Frau V. und ihn über die Reaktion von Herrn B. informiert 134 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . In der Folge habe sie daraufhin niemals selber eine Bestellung aufgenommen oder eine Lieferung ausgelöst 135 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 2-3 (Bl. 228-229 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 2-3 (Bl. 228-229 GA). . Dies sei durchgehend Frau V. gewesen, die sie (Klägerin) nach dem Urlaub nicht informiert habe 136 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 3 (Bl. 229 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 3 (Bl. 229 GA). . Nachdem dann die E-Mail eines ihr vollkommen unbekannten Unternehmens (der A.) eingegangen sei, habe sie diese in der Tat an den vermeintlichen Ansprechpartner beim Kunden (Herrn Be.) weitergeleitet und sich nach deren Bedeutung erkundigt 137 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Soweit sie bei dieser Gelegenheit in der Tat einen Lieferstopp in den Raum gestellt habe (s. oben, S. 11-12 [c.]; Urteilsanlage XX. ), sei jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass sie von konkret bevorstehenden Lieferungen nichts gewusst habe 138 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Zum anderen sei sie damals in einem außerordentlichen Maße arbeitsüberlastet gewesen, was ihr ein gänzlich fehlerfreies Handeln nicht mehr erlaubt habe 139 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Eben diese Arbeitsüberlastung sei auch der Beklagten bewusst gewesen, sie ergebe sich aus dem Revisionsbericht 140 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. (s. oben, S. 13-14 [a.]; Urteilsanlage XXII. ). Schließlich habe sie auch in diesem Zusammenhang gegenüber Frau V. „erneut … betont“, dass eine (weitere) Lieferung nur erfolgen dürfe, wenn die vorangegangenen Rechnungen bezahlt worden seien 141 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . - Alles in allem, so resümiert die Klägerin der Sache nach, habe sie „keine der Lieferungen veranlasst“ 142 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Auch bedauere sie den gesamten Umstand der Lieferung und den sich daraus ergebenden Schaden der Beklagten außerordentlich 143 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Es müsse aber festgestellt werden, dass sie persönlich allenfalls einen geringfügigen Fehler begangen habe, welcher ihrer Arbeitsüberlastung geschuldet sei, nachdem sie nach Eingang der Nachricht von „A.“ (s. oben, S. 11 [b.]; Urteilsanlage XIX. ) nicht sofort aktiv jede weitere Belieferung bis zur Aufklärung des Sachverhalts untersagt habe 144 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Das sei aber – trotz eines möglicherweise sehr hohen Schadens – kein schwerwiegender Fehler, „schon gleich keine Pflichtwidrigkeit, sondern ein leichter Fehler, der einmalig in einem 20 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnis erstmalig aufgetreten“ sei 145 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Kein verständiger Arbeitgeber habe in solcher Situation an die Wirksamkeit der angedrohten Kündigung denken dürfen 146 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 43 [unten] (Bl. 269 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 43 [unten] (Bl. 269 GA). . - Was ferner die Unterredung vom
- August 2014 anbelangt (s. oben, S. 14-19), so sei dort vom Personalleiter sehr wohl angekündigt worden, dass der Schadensersatz notfalls „in voller Höhe mit allen Mitteln“ gegen sie (Klägerin) durchgesetzt würde 147 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 38 [oo.] (Bl. 264 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 38 [oo.] (Bl. 264 GA). . Dasselbe sei nicht nur auch beim Parallelgespräch mit Frau V. geschehen 148 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 39 [oben] (Bl. 265 GA): „Man solle den Aufhebungsvertrag ' als Geschenk betrachten ', für den Fall, dass dieser nicht unterzeichnet werde, kommt die fristlose Kündigung und man werde für den gesamten Schaden haftbar gemacht“. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 39 [oben] (Bl. 265 GA): „Man solle den Aufhebungsvertrag ' als Geschenk betrachten ', für den Fall, dass dieser nicht unterzeichnet werde, kommt die fristlose Kündigung und man werde für den gesamten Schaden haftbar gemacht“. , sondern später neuerlich sowohl im Gespräch vom
- August 2014 im Beisein ihres Bevollmächtigten 149 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 40 (Bl. 266 GA): „Auch in dem in der Klageschrift bereits geschilderten Gespräch unter meiner Begleitung am 28.08.2014 wurde erneut klar und unmissverständlich gedroht, den gesamten Schaden gegenüber der Klägerin geltend zu machen ( Beweis : Zeugnis des Bevollmächtigten)“. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 40 (Bl. 266 GA): „Auch in dem in der Klageschrift bereits geschilderten Gespräch unter meiner Begleitung am 28.08.2014 wurde erneut klar und unmissverständlich gedroht, den gesamten Schaden gegenüber der Klägerin geltend zu machen ( Beweis : Zeugnis des Bevollmächtigten)“. und letztlich abermals bei einem Anruf des Personalleiters wenige Tage später 150 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 40-41 (Bl. 266-267 GA): „In einem weiteren Telefonat zwischen der Klägerin und dem Personalleiter, der die Klägerin anrief, das wenige Tage nach dem 28.08.2014 erfolgt war, drohte der Personalleiter mit der Geltendmachung und Durchsetzung des vollen Schadens ( Beweis : Zeugnis Dr. H. ; Parteivernehmung Klägerin)“. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 40-41 (Bl. 266-267 GA): „In einem weiteren Telefonat zwischen der Klägerin und dem Personalleiter, der die Klägerin anrief, das wenige Tage nach dem 28.08.2014 erfolgt war, drohte der Personalleiter mit der Geltendmachung und Durchsetzung des vollen Schadens ( Beweis : Zeugnis Dr. H. ; Parteivernehmung Klägerin)“. . Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte den Sachverhalt aus dem Revisionsbericht kannte und folglich wusste, dass sie (Klägerin) während ihres Urlaubs keinerlei Lieferungen ausgelöst haben konnte und dass es stattdessen „Abstimmungsschwierigkeiten“ oder „-defizite“ zwischen Herrn S. und Frau V. gegeben habe, sei ihre Haftung für den vollen Schaden „schon vollständig abwegig und widerrechtlich im Sinne des § 123 BGB“ gewesen 151 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 41 [vor pp.] (Bl. 267 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 41 [vor pp.] (Bl. 267 GA). . Auch an eine derartige Haftbarmachung habe daher kein verständiger Arbeitgeber ernsthaft denken dürfen 152 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 43 [unten] (Bl. 269 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 43 [unten] (Bl. 269 GA). . Das gelte schon deshalb, weil sie jedenfalls für die ersten drei Lieferungen an den Betrüger unter keinen Umständen verantwortlich habe sein können 153 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 43-44 (Bl. 269-270 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 43-44 (Bl. 269-270 GA). . Weder habe insoweit ein aktives Handeln noch ein pflichtwidriges Unterlassen vorgelegen 154 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 44 [oben] (Bl. 270 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 44 [oben] (Bl. 270 GA). . - Schließlich legt die Klägerin Wert auf die Feststellung, dass auch der Betriebsrat bei seiner Konsultation vom
- August 2014 (s. oben, S. 14 [b.]; Urteilsanlage XXIII. ) nicht ordnungsgemäß unterrichtet gewesen sei, und macht dazu Ausführungen 155 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 41-42 [pp.] (Bl. 267-268 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 41-42 [pp.] (Bl. 267-268 GA). . Zudem liege, wie schon in der Klageschrift moniert, kein – rechtlicher - Grund zur Kündigung vor 156 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 44 [2.] (Bl. 270 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 44 [2.] (Bl. 270 GA). : Insofern fehle es schon an der für jede Kündigung erforderlichen Negativprognose 157 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Selbst einmaliges Fehlverhalten im sogenannten Leistungsbereich setze daher grundsätzlich eine vorangegangene Abmahnung voraus, weil anderenfalls Fehlverhalten aus der Vergangenheit keinen Zukunftsbezug haben könne 158 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 44-45 (Bl. 270-271 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 44-45 (Bl. 270-271 GA). . Endlich liege ohnehin kein „Fehlverhalten“ ihrerseits vor 159 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 45 (Bl. 271 GA). S. Schriftsatz vom 10.12.2014 S. 45 (Bl. 271 GA). : Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen in einer Zeit der vom Arbeitgeber angewiesenen höchsten Arbeitsbelastung keineswegs selbst Prioritäten falsch gesetzt, sondern sei der sich aus der Natur der Sache folgenden Priorität gefolgt 160 S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. S. Schriftsatz vom 10.12.2014 a.a.O. . Randnummer 176 VII. Die Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom
- Januar 2015 161 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 1-35 (Bl. 373-407 GA) nebst Anlagen B 25 bis B 28 (Bl. 408-412 GA). S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 1-35 (Bl. 373-407 GA) nebst Anlagen B 25 bis B 28 (Bl. 408-412 GA). unter anderem, die Klägerin habe entgegen ihrer Sicht „derart viele Pflichtverletzungen begangen, dass jeder verständige Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen hätte“ 162 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 1 (Bl. 373 GA). S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 1 (Bl. 373 GA). . Allerdings verwundere bereits, dass die Klägerin ihre Position als „Teamleiterin der Abteilung 'Direct Sales'“ nunmehr „herunterspielen und vor allem sämtliches Verschulden auf ihre Mitarbeiterin Frau V. abwälzen“ wolle 163 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 2 (Bl. 374 GA). S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 2 (Bl. 374 GA). . Sie vergesse dabei, dass es „gerade ihre Aufgabe als Teamleiterin“ gewesen sei, „die sehr umsatzträchtigen Vorgänge bei der sich anbahnenden Geschäftsbeziehung des vermeintlich neuen Großkunden Q. SA zu kontrollieren und zu überwachen“ 164 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . Wenn sie stattdessen immer wieder ihr (Beklagte) „pauschal 'organisatorische Schwächen'“ vorwerfe, müsse sie sich fragen lassen, ob die Organisation ihres Teams nicht gerade ihre Aufgabe gewesen sei, und damit schon durch hinreichende Kontrolle von Frau V. der umfangreiche Schaden hätte verhindert werden können 165 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . - Unabhängig davon habe die Klägerin jedoch Lieferungen an „Be.“ sehr wohl – auch selber - „veranlasst“ 166 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. : Insbesondere habe sie nämlich „dafür gesorgt“, dass an diesen Lieferungen ohne Vorkasse hätten erfolgen können 167 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . Zudem habe sie nach Aufdeckung des Betrugsfalles „aktiv weitere Auslieferungen an den 'Herrn Be.' freigegeben und damit jegliche Sorgfalt zulasten der Beklagten vermissen lassen“ 168 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . So könne sie insbesondere nicht nachvollziehbar erklären, warum sie sich nach Eingang der Nachricht der „A.“ nur „an den Betrüger selbst“ gewendet habe, nachdem „der angebliche Kunde bereits ausdrücklich erklärt“ habe, die Warenlieferungen nicht zu wünschen 169 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . Soweit sie den versäumten Lieferstopp als nur „geringfügigen Fehler“ einstufe, zeige dies umso mehr, dass sie sich „nach wie vor offensichtlich den Sorgfaltspflichten einer derart vertrauensvollen Position als Teamleiterin nicht bewusst“ sei 170 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . Es stelle im Gegenteil eine erhebliche Pflichtverletzung dar, wenn sie nach Eingang der erwähnten Nachricht nicht dafür gesorgt habe, weitere Lieferungen bis zur Aufklärung des Sachverhaltes zu untersagen 171 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 22.1.2015 a.a.O. . Ihr „ständiges Abschieben der Schuld auf ihre Mitarbeiterin Frau V. “ ändere nichts daran, dass es eigentlich „ihre Aufgabe als Teamleiterin“ gewesen sei, in dieser Situation weiteren erheblichen Schaden vom Unternehmen abzuwenden 172 S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 2-3 (Bl. 374-375 GA). S. Schriftsatz vom 22.1.2015 S. 2-3 (Bl. 374-375 GA). . Randnummer 177 VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Für die Ausführungen im jüngsten Schriftsatz der Beklagten gilt dies jedoch nur mit dem Vorbehalt, dass die Klägerin dazu angesichts seines Umfanges kein ausreichendes rechtliche Gehör mehr erhalten und deshalb im Kammertermin am
- Januar 2015 vorsorglich um gesonderte Schriftsatzfrist gebeten hat. Soweit hier aus dem Schriftsatz vom
- Januar 2015 zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. Entscheidungsgründe Randnummer 178 Die Klage ist begründet. Das gilt für jedes der Rechtsschutzanliegen der Klägerin. - Im Einzelnen ist zur Erläuterung folgendes auszuführen: Randnummer 179 „ Überblick: (Seite) A. Der Aufhebungsvertrag vom 25./
- August 2014 27 B. Die Kündigungen vom
- August 2014 63 C. Die „Schleppnetzanträge“ 65 D. Die Prozessbeschäftigung 66 E. Kosten und Streitwerte 66 Randnummer 180 A. Der Aufhebungsvertrag vom 25./
- August 2014 Randnummer 181 Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, ihr Arbeitsverhältnis sei durch die auf den
- August 2014 datierte und am Tage darauf (
- August 2014) von ihr unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung ( Urteilsanlage XXVI. ) nicht beendet worden, erweist sich die zulässige Klage als begründet. Da sie ihre ihre auf Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom
- August 2014 (s. oben, S. 19 [4.]) nach Maßgabe der §§ 143 Abs. 1 173 S. Text: „ § 143 Anfechtungserklärung.
(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.“ S. Text: „ § 143 Anfechtungserklärung.
(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.“ , 123 Abs. 1 BGB 174 S. Text oben, S. 22 Fn.
- S. Text oben, S. 22 Fn.
- wirksam angefochten hat, ist die Vereinbarung aufgrund des § 142 Abs. 1 BGB 175 S. Text: „ § 142 Wirkung der Anfechtung.
(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen“. S. Text: „ § 142 Wirkung der Anfechtung.
(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen“. kraft Gesetzes „als von Anfang an nichtig anzusehen“. - Der Reihe nach: Randnummer 182 I. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist zulässig. Ihm fehlt es namentlich nicht am aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 176 S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)…
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. S. Text: „ § 46 Grundsatz.
(1)…
(2)Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. , §§ 495 Abs. 1 177 S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. S. Text: „ § 495 Anzuwendende Vorschriften.
(1)Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“. , 256 Abs. 1 178 S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. ZPO prozessual erforderlichen Feststellungsinteresse : Denn von der Frage, ob der strittige Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat oder nicht, hängt eine Fülle von wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen der Parteien ab, über deren gemeinsamen rechtlichen Ausgangspunkt Klarheit herrschen sollte. Da solche Klarheit am ehesten durch eine auf diesen Ausgangspunkt gerichtete Feststellungsklage ein für alle Mal hergestellt werden kann, entspricht es in der Tat allen Geboten der Prozesswirtschaftlichkeit, hier eben genau diese Frage zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen 179 S. im selben Sinne bereits BAG 17.5.1962 - 2 AZR 354/60 –
§ 620BGB Bedingung Nr.
2 = DB 1962, 969 [I. „Juris“-Rn. 11]: „Dass die Klägerin vielleicht eine Leistungsklage erheben könnte, schließt das Feststellungsinteresse nicht aus. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht nur die Grundlage für einen Lohnanspruch, sondern auch für eine Reihe weiterer möglicher Ansprüche. Wollte man die Parteien zwingen von vornherein alle Einzelfragen, die sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ergeben können, jeweils durch Leistungsklagen zu klären, so wäre das wenig prozessökonomisch. Prozessökonomisch ist es, von der allgemeinen Klärungsfunktion der Feststellungsklage Gebrauch zu machen und mit ihr alle sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses möglicherweise ergebenden Einzelfragen jedenfalls grundlegend in einem Prozess zu erfassen“. S. im selben Sinne bereits BAG 17.5.1962 - 2 AZR 354/60 –
§ 620BGB Bedingung Nr.
2 = DB 1962, 969 [I. „Juris“-Rn. 11]: „Dass die Klägerin vielleicht eine Leistungsklage erheben könnte, schließt das Feststellungsinteresse nicht aus. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht nur die Grundlage für einen Lohnanspruch, sondern auch für eine Reihe weiterer möglicher Ansprüche. Wollte man die Parteien zwingen von vornherein alle Einzelfragen, die sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ergeben können, jeweils durch Leistungsklagen zu klären, so wäre das wenig prozessökonomisch. Prozessökonomisch ist es, von der allgemeinen Klärungsfunktion der Feststellungsklage Gebrauch zu machen und mit ihr alle sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses möglicherweise ergebenden Einzelfragen jedenfalls grundlegend in einem Prozess zu erfassen“. . Insofern ist der Klägerin das besagte Feststellungsinteresse ohne jede Umschweife zuzubilligen, was die Beklagte ihr denn auch mit Recht nicht streitig macht. Randnummer 183 II. Die Klage erweist sich auch als begründet: Randnummer 184
- Aufgrund der vorbenannten Vorschrift (§ 123 Abs. 1 BGB) kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ihrer Abgabe entweder durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Wie gerade schon vorausgeschickt (S. 27 [vor I.]), trifft dies im Falle der Klägerin zu. Daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern: Randnummer 185 a. Soweit diese zunächst in Zweifel zieht, die Klägerin in der Unterredung am
- August 2014 überhaupt „bedroht“ zu haben (s. oben, S. 22 [1.]), hilft das nicht weiter. Randnummer 186 aa. Die Beklagte referiert selber zutreffend die einschlägige Rechtsprechung (nicht nur) der Gerichte für Arbeitssachen (s. oben, S. 22 [vor 1.]), wonach als Drohung im Rechtssinne „die Ankündigung eines zukünftigen Übels“ begriffen wird, „dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des anderen abhängig hingestellt wird“ 180 So in der Tat BAG 30.9.1993 – 2 AZR 268/93 – BAGE 74, 281 =
§ 123BGB Nr. 37 = Ez
A § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 13 = NZA 1994, 209 = ZTR 1994, 168 [II.3 a. - „Juris“-Rn. 14) mit Hinweisen auf BAG 22.12.1982 – 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229 = NZA 1992, 1023 =
§ 123BGB Nr. 23 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 39]; 16.1.1992 – 2 AZR 412/91 – Ez
A § 123 BGB Nr. 36 [B.I.2 a. - „Juris“-Rn. 25]; s. zur Judikatur der Ziviljustiz im selben Sinne schon RG 1.12.1914 – VII 432/14 – JW 1915, 238: „Dass die Äußerung eine, allenfalls verhüllte, Drohung enthielt, ist einwandfrei dargelegt. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Kläger den Zweck verfolgt hat, den Beklagten durch Erregung von Furcht gefügig zu machen. Das macht die als Willensbestimmung gewollte Drohung aus“; BGH 14.6.1951 – IV ZR 42/50 - BGHZ 2, 287, 295: „Drohung kann nach herrschender Meinung nur die Ankündigung eines künftigen Übels sein, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet“; 12.1.1978 – III ZR 53/76 – DB 1978, 1174 = MDR 1978, 558 [II.1. - „Juris“-Rn. 21]: „Unter 'Drohung' ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (...)“; s. auch bereits Emil Strohal (Hrg.), in: Gottlieb Planck (Begründer), BGB, 4. Auflage
(1913), § 123 Anm. 1 (S. 301): „Drohung heißt das Hervorrufen der Furcht vor einem Übel, dessen Zufügung der Drohende in Aussicht stellt“. So in der Tat BAG 30.9.1993 – 2 AZR 268/93 – BAGE 74, 281 =
§ 123BGB Nr. 37 = Ez
A § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 13 = NZA 1994, 209 = ZTR 1994, 168 [II.3 a. - „Juris“-Rn. 14) mit Hinweisen auf BAG 22.12.1982 – 2 AZR 282/82 - BAGE 41, 229 = NZA 1992, 1023 =
§ 123BGB Nr. 23 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 39]; 16.1.1992 – 2 AZR 412/91 – Ez
A § 123 BGB Nr. 36 [B.I.2 a. - „Juris“-Rn. 25]; s. zur Judikatur der Ziviljustiz im selben Sinne schon RG 1.12.1914 – VII 432/14 – JW 1915, 238: „Dass die Äußerung eine, allenfalls verhüllte, Drohung enthielt, ist einwandfrei dargelegt. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Kläger den Zweck verfolgt hat, den Beklagten durch Erregung von Furcht gefügig zu machen. Das macht die als Willensbestimmung gewollte Drohung aus“; BGH 14.6.1951 – IV ZR 42/50 - BGHZ 2, 287, 295: „Drohu