weist, hat – auch wenn eine fremde Staatsangehörigkeit in einer Weise erworben worden sein könnte, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest möglich erscheinen lässt – Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses. (Rn.7) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
vor.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind
Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Schließlich nimmt die Entscheidung des Gerichts die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweg (3.). Randnummer 6 1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses und wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Hauptsache obsiegen. Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Passes ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Passgesetzes (PassG). Danach wird deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ein Pass ausgestellt.
G sind in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben und alle
weise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Ein Pass ist danach schon dann zu versagen, wenn begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Passbewerbers bestehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. September 2012 - VG 23 L 284.12 -, juris Rn. 6). Denn es ist nicht Aufgabe der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei Zweifeln über die deutsche Staatsangehörigkeit diese
eigenen Bewertungen im Passverfahren zu klären (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa Be-schlüsse vom
weis der Eigenschaft als Deutscher genügt in der Regel die Vorlage des abgelaufenen deutschen Reisepasses (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
AG auszulösen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
gewiesen. Dass er eine fremde Staatsangehörigkeit in einer Weise erworben hat, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest möglich erscheinen lässt, steht demgemäß nicht fest. Randnummer 8 Es ist schon nicht sicher, ob der Antragsteller die somalische Staatsangehörigkeit überhaupt erworben hat. Er selbst bestreitet dies und legt entsprechende Bestätigungen somalischer Behörden vom
weisen zu können. Indessen weist diese Tatsache nicht zwingend auf einen (Wieder-) Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit hin, sondern kann gleichermaßen auch in den vorherrschenden örtlichen Verhältnissen begründet sein. Somalia ist ein von jahrelangem Bürgerkrieg und einer Vielzahl von bewaffneten Konflikten stark mitgenommenes Land mit einer extrem schlechten Sicherheitslage, in dem geordnete staatliche Strukturen fehlen. Bedingt hierdurch werden weder Direktflüge westlicher Länder angeboten noch unterhält die Bundesrepublik Deutschland dort eine Auslandsvertretung. Seit Langem warnt das Auswärtige Amt vor touristischen Reisen
Somalia; Reisen aus beruflichen Gründen sollten - so heißt es in den aktuellen landesspezifischen Sicherheitshinweisen - nur
Maßgabe eines sorgfältig ausgearbeiteten und international abgestimmten Sicherheitskonzepts erfolgen. Wer sich dort bewege, müsse sich der Gefährdung durch Kampfhandlungen, Piraterie sowie terroristisch oder kriminell motivierten Gewaltakten bewusst sein; der Aufenthalt sei in weiten Teilen des Landes, insbesondere aber in Süd- und Zentralsomalia und in Teilen von Puntland und Somaliland sehr gefährlich. Im Falle einer Notlage (gesundheitlich, kriminalitäts- oder kriegsbedingt) fehlten weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Sicherheitskontrollen (Personen, Gepäck, Fracht) des Internationalen Flughafens Mogadischu bei Abflug und Ankunft von kommerziellen Fluggesellschaften entsprächen nicht den europäischen Standards (zu Vorstehendem http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SomaliaSicherheit_node.html). Dies war auch im Jahre 2011 nicht signifikant anders, wie der vom Antragsteller eingereichte Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia zeigt (Stand: März 2011, im Folgenden: Lagebericht, Bl. 71 ff. dA). Auch damals beherrschten unterschiedliche bewaffnete Gruppen umfangreiche Gebiete und fehlten staatliche Strukturen weitgehend (Lagebericht S. 3). Eine flächendeckende, effektive Staatsgewalt gab es nicht, über weite Teile des Landes hatte die damalige Übergangsregierung keine Kontrolle (Lagebericht S. 9). Die Staatsgrenzen Somalias galten seinerzeit als kaum kontrollierbar (Lagebericht S. 19). Randnummer 9 Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse in Somalia erscheint es plausibel, dass der Antragsteller in seinem Pass weder über einen Einreisestempel aus dem Frühjahr 2011 noch über ein Aufenthaltstitel für Somalia verfügt. Denn ersichtlich gab es seinerzeit weder hinreichend verlässliche Einreisekontrollen - erst recht nicht an dem Provinzflughafen Bosaso in Puntland, über den der Antragsteller eingereist ist -, noch eine über das ganze Land herrschende Staatsgewalt, die Aufenthaltstitel hätte vergeben können. Auch dass ihn als Jugendlicher mit somalischen Wurzeln während seines nahezu dreijährigen Aufenthalts in Garowe (Puntland) niemand
seinem Aufenthaltsrecht fragte, erscheint bei Würdigung der Verhältnisse in Somalia nicht ungewöhnlich; dies ist im Übrigen auch in weitaus geordneteren Ländern denkbar. Ganz offenkundig sind in Somalia nicht die aufenthaltsrechtlichen Papiere entscheidend - zumal gefälschte Dokumente mühelos beschafft werden können (vgl. Lagebericht S. 19) -, sondern die Zugehörigkeit zu bestimmten Clans und bewaffneten Gruppen (vgl. Lagebericht S. 7 zu Puntland). Der entgegenstehende Vortrag der Antragsgegnerin,
ihren Erkenntnissen werde die Einreise
Somalia sehr wohl kontrolliert, auch werde jeweils ein Einreisesichtvermerk im Pass erteilt, lässt schon nicht erkennen, ob dies auch für die Einreise über Bosaso im April 2011 galt. Zudem ist er durch nichts belegt und steht zu dem eigenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für 2011 im Widerspruch. Vor allem aber wäre dieser Umstand nur dann ein Indiz für einen zwischenzeitlich erfolgten Wiedererwerb der somalischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers, wenn der Erwerb bereits vor der Einreise
Somalia etwa in einer Auslandsvertretung stattgefunden hätte. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt, so dass offenbleiben kann, ob ein solcher (Wieder-) Erwerb zwischen April 2001 (Einbürgerung des Antragstellers) und April 2011 (Ausreise
Somalia) überhaupt in einer Auslandsvertretung Somalias möglich war. Randnummer 10 Darüber hinaus ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit selbst bei einem (Wieder-) Erwerb der somalischen vorliegend eher unwahrscheinlich.
AG geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit dann, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
AG die Entlassung beantragt werden könnte.
AG kann die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, von dem gesetzlichen Vertreter und grundsätzlich nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.
Absatz 2 des § 19 StAG ist die Genehmigung des Familiengerichts ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Aufgrund der Minderjährigkeit des Antrag-stellers bis zum Verlassen Somalias Anfang Februar 2014 hätte er danach selbst bei einem erfolgten (Wieder-) Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verloren, wenn ein deutsches Familiengericht dem zugestimmt hätte. Dafür gibt es offenbar auch im laufenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren keinen Anhalt, wie der Schriftwechsel des Bundesverwaltungsamtes mit der deutschen Botschaft in Nairobi im Verwaltungsvorgang 1 zeigt. Auch dafür, dass zugleich mit dem Antragsteller auch dessen Eltern die somalische Staatsangehörigkeit wiedererworben hätten, ist nichts ersichtlich.
dem Vortrag des Antragstellers ist er im April 2011 von Großbritannien kommend zu seiner Großmutter und einem Onkel über Bosaso
Garowe (Puntland) gezogen. Ob der damals 15jährige Antragsteller bei der Einreise von seinen Eltern begleitet worden ist oder diese ihn später in Somalia besucht haben, ist nicht bekannt. Zwar fällt auf, dass der Antragsteller sich zu seinem Aufenthalt in Somalia - etwa seinem Schulbesuch dort, seinen Verwandten und etwaigen Besuchen seiner Eltern - in der Antragsschrift nicht näher verhält. Sein Motiv, den Schulabschluss ausgerechnet in einem von Bürgerkrieg zerstörten Land wie Somalia abzulegen, bleibt daher im Dunkeln. Auch sind der angebliche Verlust des abgelaufenen Passes und sein späteres Wiederauffinden in einer alten Tasche merkwürdig. Auffällig ist ferner, dass sich der Antragsteller (erst) im Februar 2012 in Mühlheim am Main direkt
Somalia abgemeldet hat (Bl. 24 Verwaltungsvorgang 2), jedoch in seinem Antrag auf Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsamt vom 14. Februar 2014 langjährige Voraufenthalte in Ägypten und Großbritannien aufgeführt werden (vgl. Bl. 3 Verwaltungsvorgang 1). Diese Umstände - die an der Redlichkeit des Antragstellers zweifeln lassen - weisen aber im vorliegenden passrechtlichen Zusammenhang weder einzeln noch bei einer Gesamtwürdigung zwingend auf einen (Wieder-) Erwerb der somalischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zusammen mit seinen Eltern hin. Dies bleibt vielmehr eine bloße Möglichkeit. Die Ungewissheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin und reicht nicht, um den Antragsteller auf das staatangehörigkeitsrechtliche Feststellungsverfahren zu verweisen. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu einer Wiedereinbürgerung des Antragstellers
AG kommt es daher hier nicht an. Randnummer 11 2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Regelungsanordnung ist erforderlich, um wesentliche
teile abzuwenden. Der 19jährige Antragsteller hat ein erhebliches Interesse an einer baldigen Ausstellung eines Reisepasses glaubhaft gemacht. Er verfügt derzeit über keine gültigen Ausweispapiere und hält sich seit mehr als einem Jahr allein in Kenia auf, das er damals nur kurzzeitig zur Beantragung des neuen Passes aufgesucht hat. Er ist dort - abgesehen von den Besuchen seines Vaters - weitgehend isoliert und kann sich nicht frei bewegen. Ihm ist weder eine Teilhabe am täglichen Leben in Nairobi möglich noch kann er dort (oder anderswo) arbeiten oder studieren. Selbst wenn er den Rückweg
Somalia ohne Ausweispapiere anträte, stünde er nicht besser, sondern
wie vor ohne Papiere da. Der Antragsteller ist damit zum bloßen Abwarten gezwungen. Dies ist ihm nicht länger zuzumuten. Randnummer 12 3. Aus diesen Gründen steht auch der Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache der Regelungsanordnung nicht entgegen. Zwar kann das Gericht dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist aber - wie hier - zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig. Denn angesichts der dargelegten besonderen Situation, in der sich der Antragsteller inzwischen befindet, hat auch das öffentliche Interesse, die Ausstellung eines etwaigen unrichtigen Reisepasses zu vermeiden, vorliegend hinter dem Interesse des Antragstellers, Kenia nunmehr auf legalem Wege verlassen zu können, zurückzutreten. Der -
obigen Ausführungen nur geringfügigen und daher unter den besonderen Umständen des Falles hinzunehmenden - Gefahr der langjährigen Nutzung inhaltlich unrichtiger Dokumente könnte die Antragsgegnerin überdies durch eine mögliche Befristung der Gültigkeitsdauer begegnen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 5. September 2012 - VG 23 L 284.12 -). Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001214729
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