bestimmen, der die erforderliche
verlässigkeit besitzt. (Rn.13) 2. Die Begehung einer privaten Steuerstraftat des Geschäftsführers, deretwegen er mittels Strafbefehl rechtskräftig
einer erheblichen Geldstrafe verurteilt wurde, begründet Zweifel an der
verlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegensteht. (Rn.17) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
rückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, die einen Containerdienst
r Beförderung von Bauschutt, Erdaushub und Abfällen betreibt, begehrt die vorläufige Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Randnummer 2 Die Antragstellerin besitzt eine Gemeinschaftslizenz, die ihr
letzt mit Bescheid vom 29. Juni 2009 bis
m
letzt mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren - bis
m
bewerten gewesen sei. Das ebenfalls angeforderte Führungszeugnis wies für den Geschäftsführer der Antragstellerin eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen
einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen aus. Dem liegt ein – seit dem
grunde, wonach dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich mit Frau X in –
letzt – drei Steuererklärungen aus den Jahren 2005 bis 2008 unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern im Umfang von insgesamt 43.340 Euro verkürzt
haben. Wegen des Vorwurfes weiterer unrichtiger Angaben in drei weiteren Steuererklärungen aus den Jahren 2005 und 2010 und einer darauf bezogenen Steuerverkürzung um weitere 42.804 Euro wurde das Verfahren ausweislich handschriftlicher Vermerke auf dem Strafbefehl gemäß § 154 Abs. 2 StPO – vorläufig – eingestellt. Randnummer 3 Als der Antragsgegner dem Geschäftsführer der Antragstellerin daraufhin eröffnete, dass beabsichtigt sei, die begehrte Lizenz
versagen, weil er, der Geschäftsführer in Ansehung seiner Verurteilung als unzuverlässig anzusehen sei, erwiderte dieser laut behördlichem Gesprächsvermerk vom 25. September 2014 (VV Bl. 267), dass er im Falle der Versagung der Lizenz unerlaubten Güterkraftverkehr betreiben werde, da dies sowieso niemanden interessiere. Bereits
vor hatte die Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin laut besagtem Vermerk vom 25. September 2014 telefonisch die Vermutung geäußert, dass es sicher wegen des unerlaubten Waffenbesitzes Probleme gebe. Auf den Vorschlag des Antragsgegners, den Posten des Geschäftsführers anderweitig
besetzen, äußerte dieser nach dem benannten Gesprächsvermerk, dass er wohl den gegenwärtigen Verkehrsleiter des Unternehmens als Geschäftsführer berufen und selbst als Geschäftsführer austreten werde. Randnummer 4 Als dies nicht erfolgte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
gestellt am 16. Dezember 2014,
rück. Randnummer 5 Am 16. Dezember 2014 hat die Antragstellerin hiergegen Klage
m Geschäftszeichen VG 4 K 387.14 und gleichzeitig den vorliegenden Eilantrag erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer sei nicht als unzuverlässig anzusehen. Maßgeblich sei ein güterkraftverkehrsrechtlicher Begriff der
verlässigkeit. Die Verurteilung ihres Geschäftsführers durch das Amtsgericht Tiergarten stelle keine solche wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) dar. Denn die Verurteilung wegen Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften gründe auf eine fehlerhafte Deklarierung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für privat vom Geschäftsführer gehaltene Immobilien. Da der Verstoß
m Privatbereich des Geschäftsführers zähle, sei ein Rückschluss auf ein Verhalten als Unternehmer ausgeschlossen. In Bezug auf das Unternehmen seien abgabenrechtliche Unregelmäßigkeiten selbst vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Gegen die Annahme eines schweren Verstoßes im Sinne der GBZugV spreche
dem, dass ein Strafbefehl gemäß § 407 Abs. 2 StPO nur wegen eines Vergehens erlassen werden könne. Für die Verfolgung schwerer Straftaten sei ein Strafbefehl dagegen nicht vorgesehen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass sie auf die begehrte Gemeinschaftslizenz angewiesen sei. Ein Austausch des Geschäftsführers sei ihr nicht
mutbar, da ihr gegenwärtiger Geschäftsführer als
verlässig anzusehen sei. Sie habe auch nicht
gesagt, den gegenwärtigen Geschäftsführer abzuberufen und ihren Verkehrsleiter als neuen Geschäftsführer
berufen. Sie legt eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vor, wonach er die Firma gegründet, geleitet und aufgebaut habe. Ein Austausch des Geschäftsführers stelle sich nicht so einfach dar. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO
verpflichten, ihr die Lizenz D / 15730 B für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr über den 31. Dezember 2014 hinaus vorläufig bis
m rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens
erteilen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag
rückzuweisen. Randnummer 10 Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Es fehle am Anordnungsgrund, weil sie trotz entsprechender Ankündigung nicht ihren Verkehrsleiter
m Geschäftsführer berufen habe. II. Randnummer 11 Der Antrag hat keinen Erfolg. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis
m 31. Januar 2015 ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse an dem beantragten gerichtlichen Ausspruch, da der Antragsgegner die begehrte Lizenz bis
m 31. Januar 2015 verlängert hat. Randnummer 12 Im Übrigen kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung
r Regelung eines vorläufigen
stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies
r Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom
r Durchführung ihrer unternehmerischen Tätigkeiten angewiesen. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Nachteil der Versagung vorübergehend bis
einer Entscheidung in der Hauptsache nicht anders als durch den begehrten Ausspruch des Gerichts abwendbar ist. Denn der Antragsgegner hat ihr die Erteilung der begehrten Lizenz für den Fall in Aussicht gestellt, dass sie einen Geschäftsführer bestellt, der neben den fachlichen auch die persönlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Nach dem behördlichen Gesprächsvermerk vom 25. September 2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin die Berufung ihres derzeitigen Verkehrsleiters ernsthaft erwogen und als wahrscheinlich dargestellt, indem er bekundete, diese Veränderung wohl vornehmen
wollen. Die Richtigkeit dieses Vermerks wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Antragstellerin in Abrede stellt, eine entsprechende
sage erteilt
haben. Entscheidend ist, dass nach den Äußerungen des Geschäftsführers der Antragstellerin der Berufung des Verkehrsleiters als Geschäftsführer offenbar keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse hat die Antragstellerin auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens bezeichnet. Allein das Interesse des gegenwärtigen – angestellten – Geschäftsführers, der selbst nicht Gesellschafter ist, in Ansehung seiner Leistungen für das Unternehmen in seiner Position
verbleiben, genügt hierfür ebenso wenig wie der vage Hinweis, dass ein Austausch des Geschäftsführers „nicht so einfach“ sei. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsführer für
verlässig und damit einen Anordnungsanspruch für gegeben hält, begründet noch keinen Anordnungsgrund. Randnummer 14 2. Die Antragstellerin hat
dem einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die begehrte Lizenz ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den
gang
m Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300/72 vom 14. November 2009). Danach wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der u.a. in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtvorschriften dieses Mitgliedstaats über den
gang
m Beruf des Verkehrsunternehmers
r Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Randnummer 16 Die Berufszugangsvoraussetzungen regelt u.a. die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
r Festlegung gemeinsamer Regeln für die
lassung
m Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
r Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300/51 vom 14. November 2009). Die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers sind in Art. 3 dieser Verordnung näher bestimmt. Nach dessen Absatz 1 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, u.a.
verlässig sein. Die Voraussetzungen der erforderlichen
verlässigkeit regelt Art. 6 der Verordnung. Nach dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 legen die Mitgliedstaaten u.a. fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Anforderung der
verlässigkeit erfüllt ist; Absatz 1 Unterabsatz 2 der Vorschrift regelt hierfür die Mindestvoraussetzungen. In diesem Sinne regelt § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, 3120,
letzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013, BGBl. I S. 3920 – GBZugV) die Voraussetzungen der persönlichen
verlässigkeit im Einzelnen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften verurteilt worden sind. Randnummer 17 Der Geschäftsführer der Antragstellerin, der sie von Gesetzes wegen (§ 35 Abs. 1 GmbHG) vertritt und der als solcher die für den Kraftverkehrsunternehmer geregelten
verlässigkeitsvoraussetzungen in seiner Person
erfüllen hat, wurde durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 31. Mai 2013 wegen Verstoßes gegen die Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Satz 1 AO
einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen verurteilt. Dies stellt eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV dar. Denn der rechtskräftig gewordene Strafbefehl steht dem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die strafrechtliche Vorbelastung des Geschäftsführers der Antragstellerin die Annahme einer persönlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Randnummer 18 Ausgeschlossen wird dies
nächst nicht bereits deswegen, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin die Steuerhinterziehungen, für die er verurteilt wurde, nicht in Ausübung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin oder mit unmittelbarem Bezug darauf begangen hat, sondern – obschon gemeinschaftlich mit der Hauptgesellschafterin der Antragstellerin – in seinem Privatbereich. Denn eine solche Einschränkung lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV nicht entnehmen (vgl. Fromm/Sellmann/
ck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2014,
V, Rn. 4; desgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2014
V). Etwas Entgegenstehendes lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der von ihr angeführten Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 1. Juli 2014 – 4 Bs 120.14 -, Rn. 19ff., juris) entnehmen, da dort die inhaltliche Aussagekraft eines Straßenverkehrsdelikts und eines Körperverletzungsdelikts für die
verlässigkeit eines nicht selbst typischerweise beruflich am Straßenverkehr teilnehmenden Güterkraftverkehrsunternehmers bewertet wird. Randnummer 19 Zwar lässt sich aus § 2 Abs. 1 GBZugV, wonach der Unternehmer
verlässig ist, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird, schließen, dass die
verlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Gewerbebetrieb bezogen
beurteilen ist (kritisch: Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 PBefG Rn. 10 mit Verweis auf Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juli 2014, § 13 PBefG Rn. 21). Bestätigt wird dies durch die Begründung
m Verordnungsentwurf, in dem es heißt, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 GBZugV enthalte in Anlehnung an § 35 GewO generelle Anforderungen im Hinblick auf die
verlässigkeit (BR-Drs. 707/11, S. 14). Daher ist auch die nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung des Absatzes 3 dieser Vorschrift, in welchen Fällen Unzuverlässigkeit vorliegen kann, in diesem Sinne verstehen. Randnummer 20 Aber auch bei Anlegung des im Rahmen von § 35 GewO geprägten gewerberechtlichen
verlässigkeitsbegriffs sind nicht nur solche strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigungsfähig, die auf Taten gründen, die im Rahmen des Gewerbebetriebs vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 – BVerwG 1 B 234.94 -, Rn. 6, juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2014, § 35 Rn. 3; Heß, in: Friauf, Kommentar
r Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand April 2014, § 35 Rn. 161; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 1 Bs 340.06 -, Rn. 3, juris,
V). Vielmehr müssen die Tatsachen, die für eine Unzuverlässigkeit maßgebend sein sollen, in dem Sinne gewerbebezogen sein, dass sie die
verlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (BVerwG, Beschluss vom
untersuchen ist, ob aus den ihr
grundeliegenden strafbaren Handlungen auf eine auf die jeweilige Gewerbeausübung bezogene Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann (Heß, a.a.O., § 35 Rn. 178 m.w.N.). Randnummer 21 Eine hierzu wohl erforderliche Auswertung der Strafakten (vgl. Heß, a.a.O.) ist bei der in diesem Verfahren nur gebotenen überschlägigen Prüfung nicht veranlasst. Allerdings dürfte
Lasten der Antragstellerin ins Gewicht fallen, dass der strafrechtlichen Verurteilung ihres Geschäftsführers mit einem abgabenrechtlichen Verstoß ein Delikt
grunde lag, das der Sache nach auch im güterkraftverkehrsrechtlichen
sammenhang Bedeutung besitzt. Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass in § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. d) GBZugV ein schwerer Verstoß gegen – nicht strafrechtlich sanktionierte – abgabenrechtliche Verpflichtungen, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, als
verlässigkeitsschädlich ausdrücklich benannt sind (vgl. i.E. ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 -, Rn. 9 m.w.N.
V). Im Strafbefehl vom 31. Mai 2013 lässt sich ferner eine erhebliche kriminelle Energie des Geschäftsführers der Antragstellerin aus dem Umstand ableiten, dass diesem – nach der vorläufigen Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Bezug auf drei Vorwürfe – noch immer unrichtige Angaben in drei Steuererklärungen aus unterschiedlichen Jahren vorgeworfen wurden. Randnummer 22 Angesichts dessen spricht bei summarischer Prüfung auch Überwiegendes dafür, dass der strafrechtliche Verstoß des Geschäftsführers der Antragstellerin als schwer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV einzustufen ist. Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob das Merkmal „schwer“ in diesem
sammenhang bereits dann erfüllt ist, wenn bei einer Verurteilung auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt wurde und diese daher gemäß § 30 ff. BZRG im Bundeszentralregister aufzunehmen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 lit a) BZRG, vgl. Fromm/Sellmann/
ck, a.a.O., Rn. 4
V) oder ob damit der Grad der durch Regelung des Delikts als solcher schon gewonnener Aussagekraft gemeint ist, der Unternehmer werde künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2014, a.a.O., Rn. 20). Denn dies führt vorliegend nicht
unterschiedlichen Ergebnissen. Die Verurteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin
einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen übersteigt nicht nur die Grenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG um ein Vielfaches, sondern spricht auch für sich genommen für einen schweren Verstoß. Denn die Verurteilung liegt oberhalb des durch § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Rahmens von bis
360 Tagessätzen und wird lediglich durch § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ermöglicht, wonach bei der Bildung einer Gesamtstrafe eine Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen darf. Das Merkmal „schwer“ entfällt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch, dass durch Strafbefehl nur Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB geahndet werden können. Denn käme es für das Merkmal „schwer“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV auf die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen im Sinne des § 12 StGB an, so darf angenommen werden, dass der Verordnungsgeber nicht den unbestimmten Rechtsbegriff „schwer“ verwendet hätte. Kommt
der in erheblicher Höhe verhängten Geldstrafe die sachliche Nähe des abgabenrechtlichen Delikts
r unternehmerischen Tätigkeit, das Ausmaß an
tage getretener krimineller Energie und der der Umfang der Steuerverkürzung in Höhe von mehr als 43.000 Euro, so begründet dies in der Gesamtschau erhebliche Zweifel daran, dass die persönliche
verlässigkeit der Antragstellerin
bejahen ist. Denn es steht
befürchten, dass es ihm grundlegend an der nötigen Rechtstreue mangelt und ähnliches auch im Rahmen des von ihm geführten Unternehmens droht. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen behördlichen Vermerk vom 25. September 2014 angegeben hat, im Falle der Versagung der begehrten Lizenz unerlaubten Güterkraftverkehr durchführen
wollen. Die Erklärung einer solchen Bereitschaft stützt eine positive
verlässigkeitsprognose nicht. Randnummer 23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001214770
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