← Deutschland

VG Berlin 4. Kammer 4 L 386.14 Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Verlängerung einer Lizenz im Güterkraftverkehr wegen Unzuv

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Verlängerung einer Lizenz im Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit Orientierungssatz 1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen An

bestimmen, der die erforderliche

verlässigkeit besitzt. (Rn.13) 2. Die Begehung einer privaten Steuerstraftat des Geschäftsführers, deretwegen er mittels Strafbefehl rechtskräftig

einer erheblichen Geldstrafe verurteilt wurde, begründet Zweifel an der

verlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegensteht. (Rn.17) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

rückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, die einen Containerdienst

r Beförderung von Bauschutt, Erdaushub und Abfällen betreibt, begehrt die vorläufige Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Randnummer 2 Die Antragstellerin besitzt eine Gemeinschaftslizenz, die ihr

letzt mit Bescheid vom 29. Juni 2009 bis

m

  1. Juni 2014 erteilt wurde. Am
  2. Juni 2014 beantragte sie die Verlängerung der Lizenz. In der weiteren Folge verlängerte der Antragsgegner die Lizenz -

letzt mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren - bis

m

  1. Januar
  2. Die Gesellschafterliste der Antragstellerin (VV Bl. 257) weist Gesellschaftsteile in Höhe von 86.480 Euro aus, die in Höhe von 71.926 Euro von Frau X gehalten werden. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom
  3. März 2010 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hatte und er nachfolgend im Fahreignungsregister mit einem am
  4. April 2013 begangenen Geschwindigkeitsverstoß (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) eingetragen sei, für den ein Bußgeld von 120 Euro verhängt und der im Zeitpunkt der Tat mit 3 Punkten

bewerten gewesen sei. Das ebenfalls angeforderte Führungszeugnis wies für den Geschäftsführer der Antragstellerin eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen

einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen aus. Dem liegt ein – seit dem

  1. August 2013 rechtskräftiger - Strafbefehl vom
  2. Mai 2013

grunde, wonach dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich mit Frau X in –

letzt – drei Steuererklärungen aus den Jahren 2005 bis 2008 unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern im Umfang von insgesamt 43.340 Euro verkürzt

haben. Wegen des Vorwurfes weiterer unrichtiger Angaben in drei weiteren Steuererklärungen aus den Jahren 2005 und 2010 und einer darauf bezogenen Steuerverkürzung um weitere 42.804 Euro wurde das Verfahren ausweislich handschriftlicher Vermerke auf dem Strafbefehl gemäß § 154 Abs. 2 StPO – vorläufig – eingestellt. Randnummer 3 Als der Antragsgegner dem Geschäftsführer der Antragstellerin daraufhin eröffnete, dass beabsichtigt sei, die begehrte Lizenz

versagen, weil er, der Geschäftsführer in Ansehung seiner Verurteilung als unzuverlässig anzusehen sei, erwiderte dieser laut behördlichem Gesprächsvermerk vom 25. September 2014 (VV Bl. 267), dass er im Falle der Versagung der Lizenz unerlaubten Güterkraftverkehr betreiben werde, da dies sowieso niemanden interessiere. Bereits

vor hatte die Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin laut besagtem Vermerk vom 25. September 2014 telefonisch die Vermutung geäußert, dass es sicher wegen des unerlaubten Waffenbesitzes Probleme gebe. Auf den Vorschlag des Antragsgegners, den Posten des Geschäftsführers anderweitig

besetzen, äußerte dieser nach dem benannten Gesprächsvermerk, dass er wohl den gegenwärtigen Verkehrsleiter des Unternehmens als Geschäftsführer berufen und selbst als Geschäftsführer austreten werde. Randnummer 4 Als dies nicht erfolgte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom

  1. November 2014 die Erteilung der begehrten Gemeinschaftslizenz ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Geschäftsführer wegen der für ihn im Führungszeugnis eingetragenen Verurteilung als unzuverlässig anzusehen sei. Den hiergegen am
  2. November 2014 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Dezember 2014,

gestellt am 16. Dezember 2014,

rück. Randnummer 5 Am 16. Dezember 2014 hat die Antragstellerin hiergegen Klage

m Geschäftszeichen VG 4 K 387.14 und gleichzeitig den vorliegenden Eilantrag erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer sei nicht als unzuverlässig anzusehen. Maßgeblich sei ein güterkraftverkehrsrechtlicher Begriff der

verlässigkeit. Die Verurteilung ihres Geschäftsführers durch das Amtsgericht Tiergarten stelle keine solche wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) dar. Denn die Verurteilung wegen Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften gründe auf eine fehlerhafte Deklarierung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für privat vom Geschäftsführer gehaltene Immobilien. Da der Verstoß

m Privatbereich des Geschäftsführers zähle, sei ein Rückschluss auf ein Verhalten als Unternehmer ausgeschlossen. In Bezug auf das Unternehmen seien abgabenrechtliche Unregelmäßigkeiten selbst vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Gegen die Annahme eines schweren Verstoßes im Sinne der GBZugV spreche

dem, dass ein Strafbefehl gemäß § 407 Abs. 2 StPO nur wegen eines Vergehens erlassen werden könne. Für die Verfolgung schwerer Straftaten sei ein Strafbefehl dagegen nicht vorgesehen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass sie auf die begehrte Gemeinschaftslizenz angewiesen sei. Ein Austausch des Geschäftsführers sei ihr nicht

mutbar, da ihr gegenwärtiger Geschäftsführer als

verlässig anzusehen sei. Sie habe auch nicht

gesagt, den gegenwärtigen Geschäftsführer abzuberufen und ihren Verkehrsleiter als neuen Geschäftsführer

berufen. Sie legt eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vor, wonach er die Firma gegründet, geleitet und aufgebaut habe. Ein Austausch des Geschäftsführers stelle sich nicht so einfach dar. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO

verpflichten, ihr die Lizenz D / 15730 B für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr über den 31. Dezember 2014 hinaus vorläufig bis

m rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens

erteilen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag

rückzuweisen. Randnummer 10 Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Es fehle am Anordnungsgrund, weil sie trotz entsprechender Ankündigung nicht ihren Verkehrsleiter

m Geschäftsführer berufen habe. II. Randnummer 11 Der Antrag hat keinen Erfolg. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis

m 31. Januar 2015 ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse an dem beantragten gerichtlichen Ausspruch, da der Antragsgegner die begehrte Lizenz bis

m 31. Januar 2015 verlängert hat. Randnummer 12 Im Übrigen kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung

r Regelung eines vorläufigen

stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies

r Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit

erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,

deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom

  1. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom
  2. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom
  3. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -). Randnummer 13
  5. Hier fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um anders nicht abwendbare Nachteile abzuwenden. Zwar ist sie auf die begehrte Lizenz

r Durchführung ihrer unternehmerischen Tätigkeiten angewiesen. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Nachteil der Versagung vorübergehend bis

einer Entscheidung in der Hauptsache nicht anders als durch den begehrten Ausspruch des Gerichts abwendbar ist. Denn der Antragsgegner hat ihr die Erteilung der begehrten Lizenz für den Fall in Aussicht gestellt, dass sie einen Geschäftsführer bestellt, der neben den fachlichen auch die persönlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Nach dem behördlichen Gesprächsvermerk vom 25. September 2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin die Berufung ihres derzeitigen Verkehrsleiters ernsthaft erwogen und als wahrscheinlich dargestellt, indem er bekundete, diese Veränderung wohl vornehmen

wollen. Die Richtigkeit dieses Vermerks wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Antragstellerin in Abrede stellt, eine entsprechende

sage erteilt

haben. Entscheidend ist, dass nach den Äußerungen des Geschäftsführers der Antragstellerin der Berufung des Verkehrsleiters als Geschäftsführer offenbar keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse hat die Antragstellerin auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens bezeichnet. Allein das Interesse des gegenwärtigen – angestellten – Geschäftsführers, der selbst nicht Gesellschafter ist, in Ansehung seiner Leistungen für das Unternehmen in seiner Position

verbleiben, genügt hierfür ebenso wenig wie der vage Hinweis, dass ein Austausch des Geschäftsführers „nicht so einfach“ sei. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsführer für

verlässig und damit einen Anordnungsanspruch für gegeben hält, begründet noch keinen Anordnungsgrund. Randnummer 14 2. Die Antragstellerin hat

dem einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die begehrte Lizenz ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den

gang

m Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300/72 vom 14. November 2009). Danach wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der u.a. in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtvorschriften dieses Mitgliedstaats über den

gang

m Beruf des Verkehrsunternehmers

r Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Randnummer 16 Die Berufszugangsvoraussetzungen regelt u.a. die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009

r Festlegung gemeinsamer Regeln für die

lassung

m Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und

r Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300/51 vom 14. November 2009). Die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers sind in Art. 3 dieser Verordnung näher bestimmt. Nach dessen Absatz 1 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, u.a.

verlässig sein. Die Voraussetzungen der erforderlichen

verlässigkeit regelt Art. 6 der Verordnung. Nach dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 legen die Mitgliedstaaten u.a. fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Anforderung der

verlässigkeit erfüllt ist; Absatz 1 Unterabsatz 2 der Vorschrift regelt hierfür die Mindestvoraussetzungen. In diesem Sinne regelt § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, 3120,

letzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013, BGBl. I S. 3920 – GBZugV) die Voraussetzungen der persönlichen

verlässigkeit im Einzelnen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften verurteilt worden sind. Randnummer 17 Der Geschäftsführer der Antragstellerin, der sie von Gesetzes wegen (§ 35 Abs. 1 GmbHG) vertritt und der als solcher die für den Kraftverkehrsunternehmer geregelten

verlässigkeitsvoraussetzungen in seiner Person

erfüllen hat, wurde durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 31. Mai 2013 wegen Verstoßes gegen die Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Satz 1 AO

einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen verurteilt. Dies stellt eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV dar. Denn der rechtskräftig gewordene Strafbefehl steht dem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die strafrechtliche Vorbelastung des Geschäftsführers der Antragstellerin die Annahme einer persönlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Randnummer 18 Ausgeschlossen wird dies

nächst nicht bereits deswegen, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin die Steuerhinterziehungen, für die er verurteilt wurde, nicht in Ausübung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin oder mit unmittelbarem Bezug darauf begangen hat, sondern – obschon gemeinschaftlich mit der Hauptgesellschafterin der Antragstellerin – in seinem Privatbereich. Denn eine solche Einschränkung lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV nicht entnehmen (vgl. Fromm/Sellmann/

ck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2014,

§ 1der strukturähnlichen Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZug

V, Rn. 4; desgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2014

§ 1PBZug

V). Etwas Entgegenstehendes lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der von ihr angeführten Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 1. Juli 2014 – 4 Bs 120.14 -, Rn. 19ff., juris) entnehmen, da dort die inhaltliche Aussagekraft eines Straßenverkehrsdelikts und eines Körperverletzungsdelikts für die

verlässigkeit eines nicht selbst typischerweise beruflich am Straßenverkehr teilnehmenden Güterkraftverkehrsunternehmers bewertet wird. Randnummer 19 Zwar lässt sich aus § 2 Abs. 1 GBZugV, wonach der Unternehmer

verlässig ist, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird, schließen, dass die

verlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Gewerbebetrieb bezogen

beurteilen ist (kritisch: Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 PBefG Rn. 10 mit Verweis auf Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juli 2014, § 13 PBefG Rn. 21). Bestätigt wird dies durch die Begründung

m Verordnungsentwurf, in dem es heißt, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 GBZugV enthalte in Anlehnung an § 35 GewO generelle Anforderungen im Hinblick auf die

verlässigkeit (BR-Drs. 707/11, S. 14). Daher ist auch die nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung des Absatzes 3 dieser Vorschrift, in welchen Fällen Unzuverlässigkeit vorliegen kann, in diesem Sinne verstehen. Randnummer 20 Aber auch bei Anlegung des im Rahmen von § 35 GewO geprägten gewerberechtlichen

verlässigkeitsbegriffs sind nicht nur solche strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigungsfähig, die auf Taten gründen, die im Rahmen des Gewerbebetriebs vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 – BVerwG 1 B 234.94 -, Rn. 6, juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2014, § 35 Rn. 3; Heß, in: Friauf, Kommentar

r Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand April 2014, § 35 Rn. 161; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 1 Bs 340.06 -, Rn. 3, juris,

§ 1PBZug

V). Vielmehr müssen die Tatsachen, die für eine Unzuverlässigkeit maßgebend sein sollen, in dem Sinne gewerbebezogen sein, dass sie die

verlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (BVerwG, Beschluss vom

  1. Februar 1994 – BVerwG 1 B 9.94 -, Rn. 3, juris). Maßgeblich hierfür ist das Gesamtbild des Verhaltens des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 1994 – BVerwG 1 B 114.94 -, Rn. 9, juris). Bezogen auf strafrechtliche Verfehlungen folgt daraus, dass die jeweilige Verurteilung sorgfältig dahingehend

untersuchen ist, ob aus den ihr

grundeliegenden strafbaren Handlungen auf eine auf die jeweilige Gewerbeausübung bezogene Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann (Heß, a.a.O., § 35 Rn. 178 m.w.N.). Randnummer 21 Eine hierzu wohl erforderliche Auswertung der Strafakten (vgl. Heß, a.a.O.) ist bei der in diesem Verfahren nur gebotenen überschlägigen Prüfung nicht veranlasst. Allerdings dürfte

Lasten der Antragstellerin ins Gewicht fallen, dass der strafrechtlichen Verurteilung ihres Geschäftsführers mit einem abgabenrechtlichen Verstoß ein Delikt

grunde lag, das der Sache nach auch im güterkraftverkehrsrechtlichen

sammenhang Bedeutung besitzt. Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass in § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. d) GBZugV ein schwerer Verstoß gegen – nicht strafrechtlich sanktionierte – abgabenrechtliche Verpflichtungen, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, als

verlässigkeitsschädlich ausdrücklich benannt sind (vgl. i.E. ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 -, Rn. 9 m.w.N.

§ 1PBZug

V). Im Strafbefehl vom 31. Mai 2013 lässt sich ferner eine erhebliche kriminelle Energie des Geschäftsführers der Antragstellerin aus dem Umstand ableiten, dass diesem – nach der vorläufigen Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Bezug auf drei Vorwürfe – noch immer unrichtige Angaben in drei Steuererklärungen aus unterschiedlichen Jahren vorgeworfen wurden. Randnummer 22 Angesichts dessen spricht bei summarischer Prüfung auch Überwiegendes dafür, dass der strafrechtliche Verstoß des Geschäftsführers der Antragstellerin als schwer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV einzustufen ist. Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob das Merkmal „schwer“ in diesem

sammenhang bereits dann erfüllt ist, wenn bei einer Verurteilung auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt wurde und diese daher gemäß § 30 ff. BZRG im Bundeszentralregister aufzunehmen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 lit a) BZRG, vgl. Fromm/Sellmann/

ck, a.a.O., Rn. 4

§ 1PBZug

V) oder ob damit der Grad der durch Regelung des Delikts als solcher schon gewonnener Aussagekraft gemeint ist, der Unternehmer werde künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2014, a.a.O., Rn. 20). Denn dies führt vorliegend nicht

unterschiedlichen Ergebnissen. Die Verurteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin

einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen übersteigt nicht nur die Grenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG um ein Vielfaches, sondern spricht auch für sich genommen für einen schweren Verstoß. Denn die Verurteilung liegt oberhalb des durch § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Rahmens von bis

360 Tagessätzen und wird lediglich durch § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ermöglicht, wonach bei der Bildung einer Gesamtstrafe eine Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen darf. Das Merkmal „schwer“ entfällt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch, dass durch Strafbefehl nur Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB geahndet werden können. Denn käme es für das Merkmal „schwer“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV auf die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen im Sinne des § 12 StGB an, so darf angenommen werden, dass der Verordnungsgeber nicht den unbestimmten Rechtsbegriff „schwer“ verwendet hätte. Kommt

der in erheblicher Höhe verhängten Geldstrafe die sachliche Nähe des abgabenrechtlichen Delikts

r unternehmerischen Tätigkeit, das Ausmaß an

tage getretener krimineller Energie und der der Umfang der Steuerverkürzung in Höhe von mehr als 43.000 Euro, so begründet dies in der Gesamtschau erhebliche Zweifel daran, dass die persönliche

verlässigkeit der Antragstellerin

bejahen ist. Denn es steht

befürchten, dass es ihm grundlegend an der nötigen Rechtstreue mangelt und ähnliches auch im Rahmen des von ihm geführten Unternehmens droht. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen behördlichen Vermerk vom 25. September 2014 angegeben hat, im Falle der Versagung der begehrten Lizenz unerlaubten Güterkraftverkehr durchführen

wollen. Die Erklärung einer solchen Bereitschaft stützt eine positive

verlässigkeitsprognose nicht. Randnummer 23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001214770

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.