2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 12 Die Gerichtsakte und die Akten des Verfahrens S 31 AS 17/08 - L 34 AS 1021/12 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Entschädigungsklage ist nicht begründet. Randnummer 14 Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des GRüGV vom
BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Brandenburg. Mit Blick auf die primär an den Wohnsitz der Kläger anknüpfende örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte (
1 Satz 1 SGG) hatten diese den Rechtsstreit zutreffend vor dem SG Frankfurt (Oder) anhängig gemacht. Dieses SG und das LSG Berlin-Brandenburg übten daher im gerügten Berufungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Brandenburg aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist (
auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris). Randnummer 16 Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Brandenburg auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (
Nr 5 Vertretungsordnung JM Brandenburg - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom
BSG aaO). Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (
BFH aaO). Randnummer 17 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Kläger machen angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (
BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (
. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 18 Der Entschädigungsklage kann wegen der bis
BSG, Urteil vom
BSG aaO mwN). Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf Entschädigungsklägern die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist indes erst nach Ablauf einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangszeit entgegenhalten werden (
BSG aaO). Dies gilt somit auch vorliegend. Randnummer 20 Die Klage ist nicht begründet, und zwar weder in Bezug auf eine unangemessene Überlänge des SG-Verfahrens noch in Bezug auf das - entgegen der Auffassung des Beklagten bei verständiger Würdigung (
Einem Entschädigungsanspruch in Geld für das unangemessen lange gerichtliche Verfahren steht entgegen, dass die Kläger insoweit eine rechtzeitige Verzögerungsrüge nicht erhoben haben. Nach Erhebung der Verzögerungsrüge kam es zu keiner (weiteren) unangemessenen Verzögerung des Verfahrens. Randnummer 21 Die (erst) am 6. Januar 2014 vor dem LSG angebrachte und im Übrigen formgerechte Verzögerungsrüge war verspätet. Die in der Zeit davor beim SG und beim LSG angebrachten (bloßen) Sachstandsanfragen stellten keine Verzögerungsrügen iSv § 198 Abs. 3 GVG dar. Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in bei Inkrafttreten des GRüGV bereits anhängigen und verzögerten Verfahren (Art. 23 Satz 2 GRüGV) ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des GRüGV erfolgt (
BSG aaO). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG). Für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 3. Dezember 2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 GRüGV). Das BSG hat diesbezüglich zwischenzeitlich klargestellt (
aaO), dass im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (s auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die EGMR und BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (
BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (
BSG aaO). Randnummer 23 Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (
BSG aaO). Randnummer 24 In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Berufungsverfahren heranzuziehen. Denn gerade im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg war es angesichts der gerichtsbekannten Personalausstattung in dem zur Prüfung stehenden Zeitraum nicht auszuschließen, dass die statistischen Zahlen gerade eine im Durchschnitt möglicherweise überlange Verfahrensdauer widerspiegeln. Als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit eines Verfahrens sind sie daher nicht hilfreich (
BSG aaO). Randnummer 25 Das SG-Verfahren dauerte insgesamt vom
BSG aaO; BSG, Urteil vom
BGH, Urteil vom
BGH aaO Rn 35; BFH aaO Rn 25), weil die Präklusionswirkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG umfasst, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung beziehen. Der für § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Geduld eines Beteiligten nicht „bestraft“ werden soll, spielt im Rahmen der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV keine Rolle (
BGH aaO Rn 32). Randnummer 27 In der Zeit vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.