Klagesubstantiierung bei Liquidationsverlust Leitsatz 1. Zur Konkretisierung des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) genügt die bloße Bezifferung (Eingrenzung des maximalen Gesamtergebnisses des Klageverfahrens) nicht, vielmehr muss der Sachverhalt für die Sachaufklärung des Gerichts ersichtlich sein (Rn.13) . 2. Bei Liquidationsverlusten (§ 17 EStG) ist zumindest die Angabe erforderlich, aus der Liquidation welcher Gesellschaft der Verlust herrührt (Rn.14) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um einen Liquidationsverlust gemäß § 17 EStG. Randnummer 2 Es gibt zwei Gesellschaften mit der Bezeichnung „B…“ in der Firma: C… GmbH, D…, Handelsregister AG D… HRB …, Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen mit Beschluss des AG D… vom 02.09.2004 102 IN 4080/04, im Handelsregister gelöscht gemäß § 141a FGG am 30.11.2005. Es gibt ferner die E… GmbH in F…, Handelsregister AG G… HRB …, Insolvenzverfahren eröffnet mit Beschluss des AG G… vom 27.08.2008 35 IN 677/07; soweit ersichtlich ist dieses Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben. Randnummer 3 In seiner ESt-Erklärung 2011, beim beklagten Finanzamt – FA – eingegangen am 03.12.2012, deklarierte der Kläger in der Anlage G nur positive Einkünfte aus einer H… GbR. Das FA veranlagte erklärungsgemäß und unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 01.02.2013, aufgrund einer geänderten Mitteilung über geänderte gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geändert durch ESt-Bescheid 2011 vom 11.03.2013 (ESt-Akte Bd. 11 = FG-A Bl. 9), mit dem zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben des Klägervertreters vom 13.03.2013, beim FA eingegangen am 15.03.2013, Einspruch ein (Rb-Hefter Bl. 2 = FG-A Bl. 6). Er beantragte die Berücksichtigung von Verlusten aus dem Untergang der Beteiligung an der „E… GmbH“ in Höhe von 38.827 € und verwies auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben des Klägers selbst an das Finanzamt vom 27.04.2011 (Rb-Hefter Bl. 3), welches sich im Original nicht in den Steuerakten finden lässt. In diesem Schreiben macht der Kläger Verluste geltend - für C… GmbH 37.566,54 €, - für E… GmbH 33.780,84 €, - für H… GbR 51.602,30 €, mithin in der Summe 122.909,68 €, wobei der Kläger für alle drei Gesellschaften einzelne Positionen aufführt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 05.02.2013 forderte das FA näher bestimmte Unterlagen an (Rb-Hefter Bl. 11) und erinnerte mangels Erledigung mit Schreiben vom 07.05.2013 daran. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.08.2014 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger die Feststellungslast trage und trotz Aufforderung weder Nachweise zur Höhe noch zum Zeitpunkt der Verlustentstehung vorgelegt habe. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich die Klage vom 23.09.2014, mit der Antrag und Begründung binnen eines Monats angekündigt, aber nicht vorgelegt wurden. Randnummer 7 Mit Verfügung vom 04.11.2014, dem Klägervertreter zugestellt am 10.11.2014, forderte der Berichterstatter den Kläger auf, binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Nach Eingang der Steuerakten am 13.11.2014 wies der Berichterstatter mit Verfügung vom 18.11.2014, dem Klägervertreter zugestellt am 19.11.2014, darauf hin, dass auch aus den Unterlagen des Einspruchsverfahrens der Streitgegenstand nicht zu erkennen sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, aus welcher Beteiligung der mit der Einspruchsschrift geltend gemachte Verlust von 38.827 € herrühren solle. Es verbleibe deshalb bei der gesetzten Ausschlussfrist. Randnummer 8 Weitere Eingänge von Klägerseite erfolgten nicht. Randnummer 9 Die ESt-Akte Bd. 5, die Vertragsakte und der Rechtsbehelfs-Hefter lagen vor. Entscheidungsgründe Randnummer 10 I. Die Klage ist unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ersichtlich ist (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). 1. Randnummer 11 Mangels jedweder Klagebegründung ist aus dem Klageschriftsatz überhaupt nicht ersichtlich, in welchem Umfang und aus welchem Grund der Kläger eine Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer begehrt. 2. Randnummer 12 Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – zur Bestimmung des Klagebegehrens auch das vorgerichtliche Vorbringen, namentlich im Einspruchsverfahren, heranzuziehen, und diesem kann entnommen werden, dass der Kläger die Berücksichtigung eines Verlusts aus Gewerbebetrieb in Höhe von 38.827 € begehrt.
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