sog. Auslandstätigkeitserlasses verfassungsgemäß Orientierungssatz 1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger - weiterhin - eine Wohnung innehat, können alle Umstände
Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96) (Rn.36) . 2. An einen Steuerpflichtigen von einer inländischen Kapitalgesellschaft ausgezahlte Beträge können Arbeitslohn aus einem mit einem ausländischen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis darstellen, ohne dass eine arbeitsrechtliche Beziehung zu der Kapitalgesellschaft begründet worden ist (vgl. Urteil
FG Berlin vom 02.02.2005 6 K 6382/03) (Rn.42) .
ATE knüpfen an den Familienstand an, weswegen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bestehen (Rn.52) . 5. Die eingelegte Revision (Az.
BFH: I R 13/15) wurde zurückgenommen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die steuerliche Einordnung der dem Kläger in 2009 (Streitjahr) von der C… GmbH gezahlten Beträge. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Randnummer 3 Am
anerkannten ,rechnerischen Gesamteinkommens´ zu gewähren“. Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass die C… GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland war, zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) – die Arbeitsgemeinschaft „E…“ gegründet hatte, welche das Programm „F…“ durchführen sollte. Ziel
Programms war es, einen vorübergehenden Engpass an einheimischen Fachkräften in den für die Entwicklung wichtigen Institutionen in Entwicklungsländern bzw. Ländern Mittel- und Osteuropas mit deutschen Fachkräften bzw. solchen der Europäischen Union (EU) zu überbrücken. Um es den Arbeitgebern in den genannten Ländern zu ermöglichen, geeignete Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt anzuwerben, leistete die C… GmbH im Rahmen
Programms „F…“ Zuschüsse zu den Vergütungs- und Nebenleistungen
lokalen Arbeitgebers, die unmittelbar an die Fachkräfte ausgezahlt wurden. Randnummer 4 Zudem schloss der Kläger im Mai 2007 mit der National Assembly (Nationalversammlung)
Königreichs Kambodscha einen Arbeitsvertrag ab, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Laut Artikel 5 trat der Vertrag am 21. Mai 2007 mit einer Laufzeit von zwei Jahren in Kraft und war vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung Kambodschas, der Klägers sowie der E… verlängerbar. Randnummer 5 In der Folgezeit zahlte die C… GmbH dem Kläger für die zweijährige Laufzeit
Arbeitsvertrags monatlich einen Gehaltszuschuss in Höhe von 5.191,33 € und Zuschüsse zur Renten-, Pflege und Auslandskrankenversicherung sowie Krankengeld, Reise- und Transportkostenersatz, Kinderbeihilfen, Schulgeld- und Mietzuschüsse. Kambodscha zahlte monatlich 182,89 € und keine weiteren Zuschüsse. Randnummer 6 Die Kläger reichten die Steuererklärung für das Streitjahr im Oktober 2010 beim Beklagten ein. In der für den Kläger ausgefüllten Anlage N war ein Bruttoarbeitslohn von 8.000 € genannt. Zusammen mit der Anlage N legten die Kläger den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Klägers vor, aus der der Bruttoarbeitslohn von 8.000 € ersichtlich war und die vom Deutschen Bundestag ausgestellt worden war. Für die Zeit vom
Klägers in Kambodscha gezahlten Beträge als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln. Randnummer 8 Die Kläger äußerten sich hierzu nicht. Daher erließ der Beklagte am 14. März 2011 den Einkommensteuerbescheid 2009 und setzte für den Kläger – rechnerisch unstrittig – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 41.794 € an. In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die von der C… GmbH/E… gezahlten Gehaltszuschüsse für die Tätigkeit
Klägers in Kambodscha in voller Höhe steuerpflichtig seien, da die Voraussetzungen
Auslandstätigkeitserlasses (ATE)
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
sehr geringen Lohns sei jedoch im Ergebnis kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Dies ergebe sich auch aus einer Berücksichtigung
DV). Vielmehr habe die C… GmbH bzw. E… Arbeitgeberpflichten übernommen, so dass mit diesen ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem mit der kambodschanischen Nationalversammlung abgeschlossenen Vertrag,
sen Zustandekommen durch die C… GmbH/E… veranlasst worden sei. Die E… habe diverse Mitspracherechte gehabt und sei Vertragspartnerin
Arbeitsvertrags geworden. Randnummer 12 Für ein mit der C… GmbH/E… begründetes Arbeitsverhältnis spreche zudem, dass der mit der C… GmbH bzw. der E… abgeschlossene Vertrag Regelungen über feste Bezüge, Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Sozialleistungen enthalte. Tatsächlich habe die C… GmbH an ihn, den Kläger, auch Zuschüsse zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung gezahlt. Kambodscha habe keine diesbezüglichen Leistungen erbracht. Randnummer 13 Zu berücksichtigen sei zudem, dass die E… nach der Rückkehr nach Deutschland eine Übergangshilfe geleistet habe. Auch dies spreche für eine Arbeitgeberstellung der C… GmbH/E…. Darüber hinaus habe er, der Kläger, Arbeitslosengeld bezogen, obwohl keine Einzahlungen eines deutschen Arbeitgebers in die Arbeitslosenversicherung erfolgt seien. Das Arbeitslosengeld sei dann mit der Übergangshilfe verrechnet worden. Randnummer 14 Dass das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 29. Oktober 1992 (Aktenzeichen [Az.]: XII 31/88) behauptet habe, die C… GmbH sei nicht als „Quasi-Arbeitgeber“ anzusehen, sei unschädlich da das FG seine Ansicht nicht begründet habe. Dies gelte auch für das Urteil
Niedersächsischen FG vom 23. September 1998 (Az.: XII 397/93). Randnummer 15 Allerdings habe zwischen ihm, dem Kläger, und der C… GmbH unter Berücksichtigung der Gründe
Urteils
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2008 (Az.: V R 38/06) keine Leistungsbeziehung bestanden, so dass keine Einkünfte i. S.
G) vorlägen. Es handele sich bei den Zuschüssen der C… GmbH auch nicht um Leistungen Dritter im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis. Randnummer 16 Da Deutschland mit Kambodscha kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen habe, habe dies zur Folge, dass der ATE vom 31. Oktober 1983 anzuwenden sei. Der ATE begünstige Tätigkeiten der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit. Eine solche Tätigkeit liege hier vor, da er, der Kläger, mehr als zwei Jahre im Entwicklungsdienst tätig gewesen sei und auch die C… GmbH Entwicklungshilfe leisten wolle. Somit unterlägen die Einkünfte nur dem Progressionsvorbehalt. Sollte der ATE jedoch, wie der Beklagte meint, nur Tätigkeiten bei inländischen Arbeitgebern privilegieren, würde dies zu einer Ungleichbehandlung i. S.
1 Grundgesetz (GG) führen, da er, der Kläger, die gleiche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe wie Mitarbeiter der C… GmbH/E… ausgeübt habe. Randnummer 17 Es stellten sich auch weitere verfassungsrechtliche Fragen: Nur weil er, der Kläger, verheiratet sei und ein Kind habe, gehe der Beklagte davon aus, dass sein Lebensmittelpunkt trotz der Tätigkeit in Kambodscha in Deutschland liege. Wäre er nicht verheiratet, hätte sich die Frage nach einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nie gestellt. Die „Blockierung von Ehe und Familie durch Besteuerung von Personen, die in der Entwicklungshilfe tätig sind, mittels
Steuerrechts würde sich somit als Verstoß gegen die grundgesetzliche Garantie“
H allein dem Progressionsvorbehalt unterfielen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom
Arbeitslohns abhängig mache. Die von C… GmbH bzw. E… geleisteten Zahlungen seien lediglich als Aufstockung
ausländischen Arbeitslohns auf das deutsche Lohnniveau zu verstehen. Die E… sei auch nicht etwa, wie die Klägerseite angedeutet habe, Partner
mit Kambodscha abgeschlossenen Arbeitsvertrags geworden. Randnummer 22 So habe das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 23. September 1998 (Az.: XII 397/93), das einen vergleichbaren Fall behandelt habe, ausgeführt, dass die Zuschüsse der C… GmbH als im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlter Arbeitslohn i. S. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen seien. Es sei auch auf das Urteil
FG Berlin vom 02. Februar 2005 (Az.: 6 K 6382/03) hinzuweisen. In diesem Urteil habe das FG Berlin entschieden, dass auch die ohne Begründung einer arbeitsrechtlichen Beziehung gezahlten Gehaltszuschüsse der C… GmbH als Arbeitslohn und damit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen seien. Entscheidend sei, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe – hier zwischen dem Kläger und der kambodschanischen Nationalversammlung – und dass die Zuwendung
Dritten – der C… GmbH – in diesem Arbeitsverhältnis wurzele und nicht aufgrund eines anderen Rechtsgrundes gewährt werde. Es habe also auch ein Leistungsaustausch im weiteren Sinne stattgefunden. Randnummer 23 Da Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland habe und zwischen Kambodscha und Deutschland kein DBA bestehe, sei er mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG, der einen Fall der beschränkten Steuerpflicht regele, greife hingegen nicht ein, da weder die C… GmbH noch die E… staatliche Einrichtungen seien. Randnummer 24 Er, der Beklagte, vertrete zudem die Auffassung, dass sich keine Steuerbefreiung nach dem ATE ergebe. Zwar liege kein Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse vor – die C… GmbH als juristische Person
privaten Rechts sei keine öffentliche Kasse –, aber die Leistungen der C… GmbH/E… seien – wie eingangs dargelegt – gerade keine Zahlungen eines inländischen Arbeitgebers. So heiße es in der Ziffer 1.3 der Vereinbarung vom 20./26. März 2007, dass gerade keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen der .../E… und dem Kläger begründet worden sei. Bei den Zahlungen handele es sich vielmehr um Zuschüsse, die aufgrund eines gezielten Entwicklungshilfeprogramms gezahlt worden seien. Hinzu trete, dass der Kläger keine Entwicklungshilfe im Rahmen einer technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erbracht habe, da er für die Legislative Kambodschas tätig geworden sei. Randnummer 25 Das durch die E… nach Beendigung der ausländischen Tätigkeit zusätzlich zum Arbeitslosengeld gezahlte Übergangsgeld sei in Ermangelung eines zur Steuerfreiheit nach § 3 EStG führenden Tatbestandes ebenfalls steuerpflichtig. Randnummer 26 Die verfassungsrechtlichen Bedenken
Klägers teile er, der Beklagte, nicht. Entscheidend für die Frage
Gleichbehandlungsgebots sei nicht der Personenstand, sondern die steuerliche Qualifikation der Zuschüsse der C… GmbH. Randnummer 27 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass er vor allem aufgrund seiner polizeilichen Abmeldung in der Zeit von Januar bis Mai 2009 keinen Wohnsitz in Deutschland besessen habe. Randnummer 28 Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung neben der Streitakte die Steuerakte
Beklagten (ein Band) zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 29 I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Der Beklagte hat zu Recht die von der C… GmbH/E… gezahlten Beträge für die Tätigkeit
Klägers in Kambodscha in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Randnummer 30 1. Die Kläger sind im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig, denn sie hatten ihren Wohnsitz im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG). Randnummer 31 a) Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand, d. h. eine natürliche Person, einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann. Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, die im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Ein Wohnsitz i. S.
AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom
BFH [BFH/NV] 2004, 917; vom
Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass trotz der Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr besteht, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Als Umstand, der z. B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Steuerpflichtigen spricht, ist die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Demgemäß soll es für die eigene Nutzung einer Wohnung i. S.
AO nach einer rechtskräftigen Entscheidung
Niedersächsischen FG nicht genügen, dass die volljährige Tochter
Steuerpflichtigen die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ständig nutzt und der Steuerpflichtige die Wohnung nur bei seinen gelegentlichen Inlandsaufenthalten als Unterkunftsmöglichkeit heranzieht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Mai 1997 IX 173/94, Entscheidungen der FG [EFG) 1997, 1150). Randnummer 35 Gleichermaßen denkbar ist, dass ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgibt, weil seine Familie kurzfristig nachzieht und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt. Ist in diesem Sinne der Nachweis
Gegenteils erbracht, so kann das Verbleiben der Wohnung im Inland einen Wohnsitz eines versetzten Steuerpflichtigen nicht begründen (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2). Randnummer 36 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger – weiterhin – eine Wohnung innehat, können alle Umstände
Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447). Randnummer 37 b) Unter Berücksichtigung der Umstände
hier zu entscheidenden Falles, die insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutage getreten sind, ist der Senat der Überzeugung, dass jedenfalls im Streitjahr ein inländischer Wohnsitz
Klägers bestand. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Randnummer 38 Der Kläger verfügt in X-Stadt über eine Eigentumswohnung, deren Nutzung spätestens im Herbst 2007 durch den Umzug seiner Frau und
Kindes nach Kambodscha aufgegeben worden sein dürfte. Denn in der Folgezeit ist nach den schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung die ... Wohnung seinen Schwiegereltern vollständig zur Nutzung überlassen worden. Die gelegentlichen Besuche durch den Kläger und seine Familie in 2007 und 2008 ändern an der Wohnsitzaufgabe unter Berücksichtigung der insoweit zutreffenden Ausführungen
Niedersächsischen FG in
sen Urteil vom 28. Mai 1997 (Az.: IX 173/94, EFG 1997, 1150) nichts. Randnummer 39 Allerdings ist der Senat der Überzeugung, dass der inländische Wohnsitz
Klägers durch den Rückumzug der Klägerin und der Tochter sowie das gleichzeitige Ende der Wohnungsnutzung durch die Schwiegereltern wieder aufgelebt ist. Ab diesem Zeitpunkt in Mitte 2008 stand die Wohnung dem Kläger wieder jederzeit als Bleibe zur Verfügung. Zudem war die Wohnung auch in subjektiver Hinsicht von ihm wieder zu einer entsprechenden Nutzung – d. h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt – bestimmt. Diese Beurteilung folgt aus dem Umstand, dass der Aufenthalt
Klägers in Kambodscha auf zwei Jahre begrenzt und eine etwaige Verlängerung
Aufenthalts letztlich daran geknüpft war, dass auch die Klägerin in Kambodscha Fuß fasst. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im Mai 2009 wohl auch einen Wohnsitz in Kambodscha innehatte, das Innehaben von zwei Wohnsitzen nach der eingangs erwähnten BFH-Rechtsprechung jedoch unproblematisch möglich ist. Randnummer 40 2. Die an den Kläger von der C… GmbH/E… gezahlten Beträge sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Randnummer 41 a) Hier hat der Kläger nach der Überzeugung
Senats zunächst Arbeitslohn aus dem mit einem ausländischen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis im Sinne
DV bezogen. Der entgegenstehenden Ansicht der Klägerseite war nicht zu folgen. Die Qualifikation dieses zwischen dem Kläger und Kambodscha bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt sich aus dem Inhalt
Vertrags, den der Kläger mit der kambodschanischen Nationalversammlung abgeschlossen hat und der als Arbeitsvertrag bezeichnet ist. Artikel 1
Vertrags regelt, dass der Kläger gegen ein näher bezeichnetes Gehalt von der kambodschanischen Nationalversammlung eingestellt wird. Artikel 4 beschreibt die Aufgaben
Klägers, die Artikel 6 und 7 enthalten Regelungen über die Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch. Das – nach deutschen, aber nicht nach kambodschanischen Maßstäben – recht geringe Gehalt vermag jedenfalls nicht die zwischen den Parteien
Vertrags ausdrücklich gewollte Rechtsverbindlichkeit – etwas Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich – zu beseitigen. Randnummer 42 b) Zudem stellen nach der Überzeugung
Senats auch die von der C… GmbH/E… im Streitjahr gezahlten Beträge Arbeitslohn aus dem mit einem ausländischen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis dar – ohne dass eine arbeitsrechtliche Beziehung zur C… GmbH/E… begründet worden ist (so schon das FG Berlin, Urteil vom
Dritten ihrem Grunde nach im weitesten Sinne im Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis wurzelt und nicht aufgrund eines anderen Rechtsgrundes gewährt wird (FG Berlin, Urteil vom
Gehaltszuschusses Voraussetzung, dass zwischen dem Kläger und der kambodschanischen Nationalversammlung ein Arbeitsverhältnis besteht und der Kläger die in dem Arbeitsvertrag genannten Tätigkeiten auch tatsächlich ausübt. Dies war unstrittig der Fall. Randnummer 44 3. Für die streitigen Einkünfte
Klägers kommt keine Steuerermäßigung nach § 34c EStG in Betracht. Randnummer 45 a) Gemäß § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung
Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 19. April 1978 (Az.: 2 BvL 2/75, BStBl II 1978, 548) diese Vorschrift (damals: § 34c Abs. 3 EStG in der Fassung
Gesetzes zur Änderung
Einkommensteuergesetzes und
KStG vom 05. Oktober 1956, Bundesgesetzblatt I 1956, 781) für verfassungsmäßig erachtet. Die in der Vorschrift genannten „volkswirtschaftlichen Gründe“ liegen nach dieser Entscheidung nur dann vor, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft und deren Konkurrenzfähigkeit dient. Randnummer 46 Auf der Ermächtigungsgrundlage
G basiert der ATE vom
ATE vorliegen, kann der Steuerpflichtige auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen („Ermessensreduzierung auf Null“; vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 23. Dezember 2013 3 V 101/12, EFG 2014, 643; Prokisch in Kirchhof/Söhn, EStG, § 34c Rn. E10 m. w. N.). Bei der Anwendung
ATE ist jedoch zu beachten, dass Verwaltungsanweisungen nicht wie Gesetze auslegbar sind. Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, so ist es Sache der Verwaltungsbehörden zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 68/98, BFH/NV 2000, 891; FG
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
ATE kommt nicht in Betracht (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
Arbeitslohns abgesehen, den ein Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers auf Grund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält. Nach Abschnitt I Nr. 1 – 4
ATE sind verschiedene Auslandstätigkeiten für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder einen Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder gewinnungsrechte begünstigt. Zu den begünstigten Aufgabenbereichen zählt u.a. die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit (Abschnitt I Nr. 4 ATE). Die hiernach steuerfrei gestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt gemäß Abschnitt IV
ATE. Auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ist danach der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn die begünstigten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen werden. Randnummer 48 b) Die Anwendung
ATE ist nicht schon nach Abschnitt V
ATE ausgeschlossen. Danach gilt der ATE nicht, wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird und wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind. Die Zahlungen der C… GmbH sind nicht solche aus einer öffentliche Kasse, da die C… GmbH privatrechtlich organisiert ist. Zudem ist für die Besteuerung der Einkünfte der Kläger aus der Tätigkeit
Klägers in Kambodscha kein DBA maßgeblich, da die Bundesrepublik Deutschland und Kambodscha ein solches Abkommen nicht abgeschlossen haben. Randnummer 49 Jedoch scheitert die Anwendung
ATE daran, dass sich der ATE nur auf Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers bezieht. Das ergibt sich unmittelbar aus dem zweiten Satz
Erlasses. Nach der Überzeugung
Senats ist die C… GmbH/E… kein Arbeitgeber. So enthält die Vereinbarung, die der Kläger und die C… GmbH/E… am
Vertrags, der sich – wiederum ausdrücklich – auf den mit der kambodschanischen Nationalversammlung abgeschlossenen Arbeitsvertrag bezieht. Der Kläger schuldete seine Arbeitskraft allein Kambodscha; die kambodschanische Nationalversammlung hatte festgelegt, welche Tätigkeiten der Kläger ausüben sollte. Demgegenüber schuldete der Kläger der C… GmbH/E… nicht seine Arbeitskraft. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, worin eine etwaige Arbeitsleistung
Klägers der C… GmbH/E… gegenüber hätte bestehen sollen. Der allgemeine Verweis darauf, dass der Kläger Entwicklungshilfe geleistet habe, reicht hierfür nicht aus. In der Vereinbarung vom 20./
Senats schließlich nicht hinsichtlich
von den Klägern genannten Art. 6 Abs. 1 GG, da weder die Besteuerung einer Auslandstätigkeit noch die Regelungen
ATE an den Familienstand anknüpfen. Randnummer 53 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 54 III. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001216809
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