Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist Besteuerung - Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit: Zahlungsverweigerung und Entgeltvereinnahmung drei Jahre später in Folge eines Vergleichs, Mindestzeitraum der voraussichtlichen Nichtdurchsetzbarkeit - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Orientierungssatz 1. Ein sich mittelbar gegen die Ablehnung der Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG richtender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist unzulässig. Dieses Begehren kann nur im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter den Voraussetzungen des § 114 FGO verfolgt werden (ebenso FG Berlin v. 18.08.1999 7 B 7190/99; FG Berlin-Brandenburg v. 03.09.2012 2 V 2230/12) (Rn.34) (Rn.36) (Rn.38) . 2. Allein die Nichtbeanstandung der früheren Umsatzsteuererklärungen, in denen die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wurde, reicht nicht aus, um auf eine Gestattung der sog. Ist-Besteuerung zu schließen (Rn.39) . 3. Bestreitet der Leistungsempfänger das Bestehen einer Honorarforderung substantiiert und wird die Forderung erst im Anschluss an einen drei Jahre später vereinbarten Vergleich beglichen, ist die Entgeltforderung im Jahr der Fälligkeit wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen; im Jahr der vergleichsweisen Einigung ist eine erneute Berichtigung vorzunehmen (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) (Rn.44) . 4. Nicht höchstrichterlich geklärt und ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist, welcher Mindestzeitraum der voraussichtlichen Nichtdurchsetzbarkeit der Entgeltforderung für die Annahme einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu fordern ist und ob auch weniger als zwei Jahre ausreichen können (hier: Forderungskaufvertrag mit einer vertraglichen Fälligkeit erst neun Monate nach Rechnungsstellung) (Rn.43) . Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Vollziehung des Umsatzsteuersteuerbescheides 2010 vom 12.09.2014 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 29.09.2014 i. H. v. 3.254,13 € ausgesetzt. Die Vollziehung des Umsatzsteuersteuerbescheides 2011 vom 11.09.2014 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 29.09.2014 i. H. v. 108.579,21 € ausgesetzt. Die Aussetzung der Umsatzsteuer 2011 wird in Höhe eines Teilbetrages von 8.302,25 € davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen, soweit es den Hilfsantrag (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 FGO) betrifft. Die Kosten des Verfahrens werden zu 15% dem Antragsteller und zu 85% dem Antragsgegner auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen über Rechtsberatungsleistungen in den Streitjahren 2010 und 2011 und die Frage, ob der Antragsteller bestimmte Ausgangsumsätze, die er in 2011 erbracht hat, für die er aber in diesem Jahr das Entgelt nicht vereinnahmt hat, in 2011 versteuern muss. Randnummer 2 Der Antragsteller war in den Streitjahren als Rechtsanwalt einzelunternehmerisch tätig. Von der Abgabe von Voranmeldungen war der Antragsteller in den Streitjahren befreit. Randnummer 3 In seiner Umsatzsteuererklärung 2010 vom 08.08.2011 erklärte er Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% i. H. v. 3.520,00 € und Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer i. H. v. 4.173,41 € und errechnete eine Steuer i. H. v. -3.504,61 €. Der Antragsgegner stimmte der Steuererklärung zu. Randnummer 4 In der am 25.10.2012 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2011 erklärte er Lieferungen und Leistungen zu 19% i. H. v. 5.389,00 € und Vorsteuern i. H. v. 5.029,64 € und errechnete eine Steuer i. H. v. -4.005,59 €. Dieser Steuererklärung stimmte der Antragsgegner nicht zu. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 04.11.2013 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass ihm drei Rechnungen des Antragstellers aus dem Jahr 2011 vorlägen, aus denen sich ein erheblich höherer Umsatz als erklärt ergebe. Es handele sich um eine Rechnung vom 07.01.2011 an die B… GmbH über 350.000,00 € zzgl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i. H. v. 66.500,00 € (Hinweisakte Bl. 31), eine Rechnung vom 02.04.2011 an die C… GmbH über 108.000,00 € zzgl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i. H. v. 20.520,00 € (Hinweisakte Bl. 35) und eine Rechnung vom 04.05.2011 an die B… GmbH über 204.000,00 € zzgl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i. H. v. 38.760,00 € (Hinweisakte Bl. 32). Einen Antrag auf Ist-Besteuerung nach § 20 Umsatzsteuergesetz – UStG - habe der Antragsteller nicht gestellt, die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen seien in 2011 erbracht worden, von daher sei eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2011 beabsichtigt. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen gegeben. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 13.12.2013 teilte der Antragsteller mit, er habe nach seiner Erinnerung anlässlich der Anzeige der Betriebsaufnahme einen Antrag auf Ist-Versteuerung gestellt. Vorsorglich fügte er dem Schreiben einen Istversteuerungsantrag vom selben Tage bei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 03.09.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ab. Zur Begründung führte er aus, die Besteuerung sei im Falle der Ist-Versteuerung gefährdet, und die Voraussetzungen des § 20 Nr. 1 UStG lägen nicht vor. Randnummer 8 Mit Erstbescheid vom 11.09.2014 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer 2011 auf 137.728,48 € fest. Er erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze um die Beträge aus den im Schreiben vom 04.11.2014 erwähnten Rechnungen und kürzte die Vorsteuer um Beträge i. H. v. insgesamt 3.319,21 € aus Rechts- und Beratungskosten. Zur Begründung heißt es in der Anlage zum Bescheid, dass diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit den unternehmerischen Tätigkeiten des Antragstellers stünden, sondern dem Zweck gedient hätten, seine über die D… GmbH mittelbar gehaltenen Gesellschaftsanteile an der E… GmbH im Wege eines Vergleichs zu veräußern. Randnummer 9 Mit Änderungsbescheid vom 12.09.2014 änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuerfestsetzung 2010 dahingehend ab, dass er die Steuer auf -250,48 € festsetzte. Dabei kürzte er die Vorsteuern um 3.254,13 € mit der Begründung, die geltend gemachten Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten stünden nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Antragstellers, sondern ausschließlich mit seiner mittelbaren Beteiligung an der E… GmbH. Randnummer 10 Die den streitigen Vorsteuerbeträgen in den beiden Streitjahren zugrunde liegenden Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei F… weisen als Leistungsgegenstand jeweils „E… ./. A… wegen Herausgabe von Unterlagen“ aus. Randnummer 11 Am 29.09.2014 legte der Antragsteller Einspruch gegen die Ablehnung des Ist-Versteuerungsantrags sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 11./12.09.2014 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, die Ablehnung des Antrags auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten sei rechtswidrig, eine Steuer in Bezug auf die streitigen Ausgangsrechnungen sei unabhängig davon überhaupt nicht entstanden, und der Vorsteuerabzug aus den Rechts- und Beratungskosten sei zu gewähren. Randnummer 12 Sowohl er selbst als auch die B… GmbH seien für die E… GmbH beratend tätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch Gesellschafter und Geschäftsführer der B… GmbH gewesen. Anfang 2009 seien zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der E… GmbH (LG Berlin, Az. 31 O 188/09) bzw. zwischen der B… GmbH und der E… GmbH (LG Berlin, Az. 93 O...) entstanden. Randnummer 13 Im Verfahren 31 O ...habe die E… GmbH gegen ihn Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen und er widerklagend gegen die E… GmbH Honoraransprüche geltend gemacht. Dabei sei er durch die Rechtsanwälte F… aus G… vertreten worden, welche in den Streitjahren dafür die Beratungskosten in Rechnung gestellt hätten, wegen derer der streitgegenständliche Vorsteuerabzug geltend gemacht werde. Randnummer 14 Im Verfahren 93 O... habe die E… GmbH von der B… GmbH die Rückzahlung bereits bezahlter Beratungshonorare verlangt und die B… GmbH eigene und durch den Antragsteller abgetretene Ansprüche gegen die E… GmbH geltend gemacht. In dem Verfahren 93 O... sei am ...02.2011 ein Gesamtvergleich geschlossen worden, in dem – über den Gegenstand der Klage und Widerklage im Verfahren 93 O... hinaus – auch das Verfahren 31 O... erledigt worden sei und Verkäufe von Anteilen an verschiedenen Gesellschaften durch verschiedene, teilweise an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Personen (u. a. auch durch den Antragsteller) vereinbart worden seien. In Bezug auf die Anteilsverkäufe sei die Kanzlei F… aber nicht bevollmächtigt gewesen, sodass ihre Beratungshonorare auch nichts mit den Anteilsverkäufen zu tun hätten. Randnummer 15 Die Rechnung des Antragstellers an die B… GmbH vom 07.01.2011 betreffe den am 04.01.2011 vereinbarten Verkauf von Honoraransprüchen des Antragstellers gegen die E… GmbH aus den Jahren 2007 und 2008 i. H. v. brutto 442.680,00 € an die B… GmbH zu einem Kaufpreis i. H. v. brutto 416.500,00 €, der nach dem Forderungskaufvertrag neun Monate nach Rechnungsstellung fällig sein sollte. Auf diese abgetretenen Forderungen habe die B… GmbH mit Zustimmung des Antragstellers in dem Vergleich vom 07.02.2011 gegenüber der E… GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises eines ebenfalls in dem Vergleich vereinbarten Anteilsverkaufs verzichtet; die Bedingung sei im April 2014 eingetreten. Mit Vereinbarung vom 05.01.2012 habe dann der Antragsteller der B… GmbH den Kaufpreis für den Forderungsverkauf gestundet. Randnummer 16 In der Rechnung des Antragstellers an die B… GmbH vom 04.05.2011 seien Beratungsleistungen des Antragstellers für die B… GmbH bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten der B… GmbH mit der E… GmbH im Zeitraum vom März 2009 bis Februar 2011 abgerechnet worden. Die Forderungen seien zwischen dem Antragsteller und der B… GmbH umstritten gewesen, und am 15.08.2014 hätten die Parteien einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Antragsteller auf einen wesentlichen Teil der Forderungen verzichtet habe. Randnummer 17 Gegenstand der Rechnung des Antragstellers an die C… GmbH vom 02.04.2011 seien Beratungsleistungen im Zeitraum vom März 2009 bis Februar 2011 im Zusammenhang mit dem Prozess der B… GmbH gegen die E… GmbH gewesen, deren Gesellschafterin die C… GmbH gewesen sei. Mit der C… GmbH habe er mündlich eine Stundung seiner Honoraransprüche bis zur Vereinnahmung des Kaufpreises für den Verkauf der Anteile an der E… GmbH durch die C… GmbH (Ende 2014) vereinbart. Gegenstand der C… GmbH sei der Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen gewesen; derartige Geschäfte würden den Vorsteuerabzug generell ausschließen, so dass schon deshalb insoweit eine Gefährdung des Steueraufkommens im Falle der Bewilligung der Ist-Versteuerung für den Antragsteller ausgeschlossen sei. Randnummer 18 Mit Bescheid vom 17.11.2014 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Zusammenhang der streitigen Vorsteuerbeträge mit der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt sei bislang nicht nachgewiesen worden. Was die streitigen Ausgangsumsätze angehe, sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller § 17 UStG angewendet und die Ausgangsrechnungen den Leistungsempfängern gegenüber korrigiert habe. Hinsichtlich des Antrags auf Ist-Versteuerung sei auf den Bescheid vom 03.09.2014 zu verweisen. Randnummer 19 Unter dem 19.11.2014 erfolgte durch den Antragsgegner eine Vollstreckungsankündigung für den Antragsteller. Randnummer 20 Am 24.11.2014 hat der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsantrag gestellt. Randnummer 21 Mit Einspruchsentscheidung vom 23.12.2014 hat der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung des Ist-Versteuerungsantrags als unbegründet zurückgewiesen. Dies hat er damit begründet, der Antragsteller sei bis zum 19.03.2009 an der B… GmbH zu 99% beteiligt gewesen. Er habe die Anteile dann an die bis dahin zu 1% beteiligte Gesellschafterin H… veräußert, welche mutmaßlich seine Lebenspartnerin sei. Der Antragsteller sei zudem der alleinige Gesellschafter der C… GmbH. Dem erfolgten Vorsteuerabzug durch die zumindest mittelbar mit ihm verbundenen Leistungsempfängerinnen stehe im Falle der Ist-Versteuerung keine korrespondierende Umsatzsteuerschuld des Antragstellers gegenüber, was eine Gefährdung des Steueraufkommens begründe. Angesichts der willkürlich erscheinenden Vertragsabwicklungen und Rechnungsauslegungen der in Rede stehenden Geschäftsvorfälle zwischen den am Leistungsaustausch Beteiligten zu Lasten des Fiskus sei das Ermessen dahingehend auszuüben, dass der Ist-Versteuerungsantrag abzulehnen sei. Randnummer 22 Am 09.01.2015 hat der Antragsteller gegen die Ablehnung des Ist-Versteuerungsantrags Klage erhoben, die zum Az. 7 K 7007/15 anhängig ist. Randnummer 23 Über die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 vom 11.09.2014 und 12.09.2014 hat der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden. Randnummer 24 Der Antragsteller wiederholt und vertieft seinen vorgerichtlichen Vortrag. Randnummer 25 Er behauptet, am 13.12.2013 habe er „erneut, das heißt den bestehenden Besteuerungsstatus bekräftigend“ die Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten beantragt. Randnummer 26 Vor dem 13.12.2013 findet sich in den Akten kein solcher Antrag des Antragstellers. Im „Fragebogen bei Anmeldung eines Unternehmens oder bei Beteiligung an einer Personengesellschaft“ vom 30.11.2001 (in der Leitakte) hat der Antragsteller weder im Feld „die Besteuerung erfolgt nach vereinbarten Entgelten“ noch im Feld „die Besteuerung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten“ ein Kreuz gemacht. Randnummer 27 Der Antragsteller führt weiter aus, eine Gefährdung des Steueraufkommens stehe der Bewilligung der Ist-Versteuerung nicht entgegen. Bei einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die C… GmbH nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Vorsteuer aus der streitgegenständlichen Rechnung habe die C… GmbH nicht geltend gemacht. Auch die B… GmbH habe die Vorsteuern aus den streitgegenständlichen Rechnungen nicht geltend gemacht; bei der B… GmbH laufe ein Rechtsbehelfsverfahren infolge einer steuerlichen Außenprüfung. Randnummer 28 Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 12.09.2014 und des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 11.09.2014 auszusetzen. Randnummer 29 Auf einen Hinweis des Gerichts vom 02.02.2015 hat der Antragsteller den Antrag mit Schriftsatz vom 11.02.2015 umgestellt und beantragt nunmehr, eine auf Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die Ablehnung der Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gerichtete einstweilige Anordnung zu erlassen, hilfsweise, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 12.09.2014 und des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 11.09.2014 auszusetzen. Randnummer 30 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, einen Ist-Versteuerungsantrag habe der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 13.12.2013 gestellt. Auch in 2010 sei der Vorsteuerabzug aus den Rechts- und Beratungskosten nicht zu gewähren, weil die Leistungen nicht mit dem Unternehmen des Antragstellers, sondern mit den in seinem Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen im Zusammenhang stünden. Randnummer 32 Dem Senat haben bei der Entscheidung vier Bände Steuerakten zur Steuernummer … (je ein Band Umsatzsteuer, Leitakte, Hinweisakte und Bilanzen), die der Antragsgegner für den Antragsteller führt, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 114 FGO ist Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung das Bestehen eines Anordnungsgrundes, also im Fall der Sicherungsanordnung nach § 114 Abs. 1 S. 1 FGO, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und im hier vorliegenden Fall der Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO, dass die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein solcher Anordnungsgrund ist nicht dargelegt. Randnummer 34 III.1. Da der Hauptantrag zurückgewiesen wurde, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO - ist insoweit unzulässig, als er sich mittelbar gegen die Ablehnung der Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten richtet; dieses Begehren kann nur im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter den Voraussetzungen des § 114 FGO verfolgt werden. Randnummer 35 Der Bundesfinanzhof -BFH- hat entschieden, dass im Rechtsbehelfsverfahren wegen einer Billigkeitsmaßnahme (abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen) vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung, nicht aber im Wege der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids in Betracht kommt (BFH v. 18.03.1996 – V B 131/95, BFH/NV 1996, 692). Der BFH begründet dies damit, dass die Finanzbehörde über einen Antrag auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuerschuld nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO durch einen gegenüber der Steuerfestsetzung rechtlich selbständigen Verwaltungsakt entscheide. Werde die Billigkeitsmaßnahme nach der Steuerfestsetzung zugelassen, müsse diese nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert oder aufgehoben werden. Der Verwaltungsakt, der die Billigkeitsmaßnahme zulasse, sei wegen seiner Bindungswirkung ein Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 AO. Die Rechtmäßigkeit des Steuerfestsetzungsbescheids dürfe der Steuerpflichtige nicht mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid angreifen (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO). Vielmehr müsse er dafür das für die Anfechtung des Grundlagenbescheids nach § 163 Abs. 1 AO vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren durchführen. Die Trennung der Entscheidungen im Billigkeits- und Steuerfestsetzungsverfahren habe auch Folgen für den einstweiligen Rechtsschutz, der für Grundlagen- und Folgebescheide regelmäßig in einem selbständigen Verfahren gewährleistet werde. Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids komme lediglich bei Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit in Frage. Wegen abweichender Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen komme allenfalls eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht. Randnummer 36 Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats auf das Verhältnis zwischen der Genehmigung der Ist-Versteuerung und der Umsatzsteuerfestsetzung übertragbar (ebenso Finanzgericht – FG – Berlin v. 18.08.1999 – 7 B 7190/99, juris; FG Berlin-Brandenburg v. 03.09.2012 – 2 V 2230/12, juris). Randnummer 37 Nach § 20 S. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 Euro betragen hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung – AO - befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG - ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 S. 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist demnach nicht nur antragsgebunden, sondern darüber hinaus auch genehmigungsbedürftig. Eine Berechtigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist daher erst gegeben, wenn das FA positiv über den Antrag entschieden hat (Müller in BeckOK UStG, 4. Aufl. Dezember 2014, § 20 UStG, Rn. 120). Die Gestattung einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und die hierauf beruhende Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen in verschiedenen Verwaltungsverfahren (BFH v. 22.02.2013 - V B 72/12, BFH/NV 2013, 984, 3. Leitsatz). Die Entscheidung über die Gestattung wird durch formlosen Verwaltungsakt (§ 118 S. 1 AO) getroffen (BFH v. 28.08.2002 - V B 65/02, BFH/NV 2003, 210, II. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.