des Vertrags beträgt der Pachtzins 50,00 DM pro Jahr, wobei auf die Einforderung des Pachtzinses entsprechend einer weiteren Regelung in § 8 des Vertrages verzichtet werden soll, solange die Eigeneinnahmen des Vereins die erforderlichen Aufwendungen der Kosten nicht decken können. § 8 des Vertrages enthält aufgrund „der unentgeltlichen Verpachtung“ Auflagen unter anderem zur Übernahme von Kosten für Energie und Wasser durch den Verein. Randnummer 3
dem das zur Nutzung überlassene Sportlerheim durch Brand zerstört worden war, beantragte der Sportverein am
GBbg von der Gebührenzahlung befreit sei. Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg komme nicht zum Tragen, weil sie keine Möglichkeit habe, den Sportverein hoheitlich in Anspruch zu nehmen und so die Gebühr auf diesen umzulegen. Randnummer 8 Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg keine Gebührenfreiheit der Klägerin bestehe, denn
dieser Norm reiche es aus, dass die rechtliche Möglichkeit bestehe, die Gebühr auf Dritte umzulegen. Dies sei hier der Fall, denn für Sportanlagen könnten Nutzungsentgelte und Gebühren erhoben werden. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 16. August 2012 (- 3 K 807/11 -, juris) abgewiesen. Randnummer 10 Hiergegen hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 11 Die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Sie sei als Gemeinde
GBbg grundsätzlich von Gebühren befreit. Sie wende sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Gebührenbefreiung § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg deswegen entgegenstehe, weil sie die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umlegen könne. Diese Auslegung entwerte das „Gebührenprivileg“ der Gemeinden durch die Gebührenbefreiung
GBbg und habe eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zur Folge. Für § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg reiche die rechtliche Möglichkeit, Gebühren umlegen zu können, nicht aus, sondern hierfür müsse auch die tatsächliche Möglichkeit gegeben sein. Es sei ureigene Angelegenheit der Klägerin, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie das „Ob“ und Wie“ der Nutzung kommunaler Einrichtungen zu regeln. Habe sich eine Gemeinde dafür entschieden, eine Regelung zur Umlegung von Gebühren auf Dritte nicht zu schaffen, und bestehe eine solche Regelung zum Zeitpunkt der Gebührenveranlagung nicht, so habe der vermeintliche Gebührengläubiger dies hinzunehmen. Alles andere sei mit der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung der Gemeinden nicht vereinbar. Die Frage
dem Bestehen der Gebührenfreiheit habe sich dem kommunalen Willen, mithin der ausgeübten gemeindlichen Selbstverwaltungshoheit unterzuordnen und nicht umgekehrt. Hier liege eine Sondersituation vor. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe im Jahre 1996 den Sportplatz in Hosena kostenfrei an den Sportverein verpachtet und verzichte auf die Erhebung eines Pachtzinses. Die Klägerin habe daher nicht die Möglichkeit, Nutzungsgebühren durch Hoheitsakt zu erheben. Die Gemeinde müsse auch keine Gebühren umlegen. Im Übrigen stelle sich die Frage eines „Gebührensplittings“, da die Sportstätte auch kostenlos für Veranstaltungen der Schule Hosena und darüber hinaus zum Schulsport genutzt werden könne. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom
GBbg weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bestehe an der Erbringung der Amtshandlung kein besonderes öffentliches Interesse. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Sowohl die Baugebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom
BauGebO erheben die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen
dieser Verordnung. Die Baugebühren für die Errichtung baulicher Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 BbgBauGebO
dem Gebührenverzeichnis, hier Tarifstelle 1.1.1 (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BbgBauGebO), zu bestimmen und
dem maßgeblichen anrechenbaren Bauwert gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgBauGebO i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 BbgBauGebO) zu bemessen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung und Bemessung der vom Beklagten festgesetzten Baugebühren unrichtig ist, wurden von der Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Randnummer 20 2. Die Klägerin ist Schuldnerin der Gebühr, da sie diejenige ist, die
dem Wechsel des Bauherren durch ihren Bauantrag (§§ 47 Abs. 2, 62 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) die Erteilung der Baugenehmigung für das Sportlerheim zurechenbar veranlasst hat im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebGBbg. Randnummer 21 3. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie hier die persönliche Gebührenfreiheit
GBbg nicht in Anspruch nehmen, weil
GBbg die rechtliche Möglichkeit besteht, die Baugebühr für das Genehmigungsverfahren zur Errichtung des Sportlerheims auf den es im Wesentlichen nutzenden Sportverein als Dritten umzulegen. Randnummer 22 a) Die Klägerin als Gebührenschuldnerin unterfällt zwar grundsätzlich der persönlichen Gebührenfreiheit
GBbg. Von Gebühren sind
dieser Norm nämlich die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände befreit. Die Klägerin ist als kreisangehörige Stadt eine Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg [BbgKVerf]). Randnummer 23 b) Die Klägerin kann jedoch
GBbg in der am 16. Juli 2009 in Kraft getretenen Fassung (vgl. § 27 Satz 1 GebGBbg) die persönliche Gebührenfreiheit nicht beanspruchen. Dieser Norm zufolge gilt die persönliche Gebührenfreiheit
GBbg nicht, wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise umgelegt werden können. Randnummer 24
dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg bereits dann ein, wenn die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden „können“. Die Norm stellt damit für den Ausschluss der Gebührenfreiheit auf die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit der Umlegung der Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte ab. Dementsprechend ist es auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer geklärt, dass der Ausschluss von der persönlichen Gebührenfreiheit greift, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr - jedenfalls
Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - auf Dritte umzulegen. Ob die Gebühr tatsächlich auf den Dritten umgelegt wird, ist unerheblich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
KVerf erfüllt die Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, wozu auch die Aufgabe der Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen gehört, in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Gemeinde kann daher die freiwillige Aufgabe übernehmen, eine Sportstätte zu planen und zu errichten (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Bbg, Stand: Juni 2014, § 2 BbgKVerf, Anm. 3.2.11). Sie ist bei der Erfüllung dieser Angelegenheit durch gesetzliche Regelungen nicht gehindert, die zur Verfügungstellung der gemeindlichen Sportstätten an Sportvereine zu Vereinssportzwecken kostenpflichtig zu machen. Nur für landeseigene Sportstätten regelt § 6 Abs. 4 SportFGBbg, dass sie
bestimmten Maßgaben dem Vereinssport kostenlos zur Verfügung stehen sollen, soweit kein Eigenbedarf besteht, während für gemeindeeigene Sportstätten lediglich die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 SportFGBbg gilt, wonach der Träger einer öffentlichen Sportstätte diese den gemeinnützigen Sportvereinen kostenlos zur Nutzung überlassen kann. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Klägerin die auf ihrem Grundstück geplante öffentliche Sportstätte auch dem Sportverein kostenpflichtig zur Nutzung überlassen kann. Sie hat damit
dem Sportförderungsgesetz grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte auf Dritte, nämlich den Sportverein als Nutzer umzulegen. Randnummer 32 Der Einwand der Klägerin, sie habe nicht die tatsächliche Möglichkeit, die Gebühr auf den Sportverein umzulegen, weil ihre Rechtsvorgängerin den Sportplatz in Hosena kostenfrei an den Sportverein verpachtet und auf die Einforderung des Pachtzinses verzichtet habe, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Umstand, dass die gemeindeeigene Sportstätte des Sportplatzes und der baulichen Anlagen
den Regelungen der §§ 2, 8 des Pachtvertrages für die Zeit vom
pachtfrei zur Verfügung gestellt wird und dass damit
der hier konkret vereinbarten zivilrechtlichen Vertragsgestaltung - ohne deren Aufhebung (vgl. dazu den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin vom 3. Juli 2010 Nr. 24/10, Amtsblatt für die Stadt Senftenberg, Jahrgang 13 Nr. 2 S. 3) oder Kündigung - die Baugebühr tatsächlich nicht auf den Verein umgelegt werden kann, ist für das Eingreifen der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg unerheblich. Denn wie ausgeführt, kommt es allein auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Umlegung der Gebühr in sonstiger Weise an. Grundsätzlich besteht aber
BGB die rechtliche Möglichkeit, Pachtverträge so auszugestalten, dass über den vereinbarten Pachtzins auch Baugebühren für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte auf die Sportvereine als Nutzer zu Vereinssportzwecken umgelegt werden können. Im Übrigen ist eine Sportstätte eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), weshalb grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit besteht, aufgrund einer Satzung für die Inanspruchnahme der Sporteinrichtung durch Sportvereine Benutzungsgebühren
Maßgabe der Regelung des § 6 KAG zu erlassen (vgl. dazu auch VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 -, BauR 2003, 1145, juris Rn. 31). Da es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg nur auf die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit ankommt, dass die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können, ist die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob die Klägerin
1 Satz 1 KAG verpflichtet ist, Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Sportstätte zu erheben, sofern sie überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen würde, nicht entscheidungserheblich. Randnummer 33 Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die geplante Sportstätte - wenn auch nicht im Schwerpunkt - in gewissem Umfang von der Grundschule Hosena genutzt werden könne, für die sie Schulträger sei (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG), führt hier nicht dazu, dass
dem maßgeblichen Fachrecht die Baugebühr nicht auf Dritte i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg umgelegt werden kann oder ein von der Klägerin erwogenes „Gebührensplitting“ geboten wäre. Soweit die Klägerin damit eine - denkbare - Nutzung der Sportstätte zu dem Zweck des Schulsports ansprechen will, dürfte es zwar im Hinblick auf die Regelungen, dass grundsätzlich in Schulen in öffentlicher Trägerschaft Schulgeld nicht erhoben wird (vgl. §114 Abs. 1 BbgSchulG) und öffentliche Sportstätten für die Durchführung des Sportunterrichts zur Verfügung stehen, wobei
FGBbg der Schulträger die Kosten anteilig zu tragen hat, ausgeschlossen sein, von den Schülern oder den Eltern Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Sportstätten zur Durchführung des Sportunterrichts zu erheben. Die Klägerin hat aber selbst nicht geltend gemacht, dass eine erhebliche schulsportliche Nutzung geplant war. Für die hier gebotene Bewertung, ob die geplante Sportstätte typischerweise für Zwecke des Vereinssportes genutzt werden soll und nur geringfügig für Zwecke des Schulsportes, ist auf objektive Umstände abzustellen, wie sie in erster Linie bei Erteilung der Baugenehmigung aus den zugehörigen Bauvorlagen entnommen werden können (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153.02 -, juris Rn. 27, 35 ff.). Aus den zum Bauantrag für die Errichtung des „Sportlerheimes“ gehörenden Bauvorlagen ist eine geplante Nutzung der Sportstätte, die im Wald außerhalb des Ortsteils Hosena errichtet werden sollte, zu Zwecken des Schulsportes nicht ersichtlich. Vielmehr deuten die vom Sportverein S... eingereichten Bauvorlagen auf den typischen Fall einer geplanten Nutzung zu Zwecken des Vereinssportes hin. Ausweislich der Bauvorlagen sollen die Umkleiden und Sanitärräume durch den örtlichen Fußballverein genutzt werden und für vier Mannschaften sowie den Schiedsrichter ausreichen. Auch der Aufenthaltsraum soll als „Sport-Vereinsraum“ genutzt werden. Für eine Nutzung zu schulischen Zwecken finden sich hingegen keine genügenden Anhaltspunkte. Selbst wenn man die in § 8 des mit dem Sportverein geschlossenen Pachtvertrages enthaltene Regelung berücksichtigt, wonach der Verein als Pächter der Gemeinde die kostenlose Durchführung von „Veranstaltungen“ seitens der Schule garantiert, ist damit keine mehr als atypische und daher zu vernachlässigende unerhebliche Nutzung zu gelegentlichen Schulveranstaltungszwecken dargetan. Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob und ab welchem Umfang bei mehr als geringfügigen gemischten Nutzungszwecken von Sportstätten
GBbg ein „Gebührensplitting“ geboten sein könnte. Randnummer 34 Der Sportverein SV B..., an den der Sportplatz und die baulichen Anlagen zu Zwecken des Vereinssportes verpachtet wurden, ist auch Dritter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift sind alle in § 8 Abs. 1 GebGBbg nicht Genannten (Benedens, Kommentar zum Gebührengesetz für das Land Brandenburg, in Kommunalpraxis kompakt Brandenburg, § 8 Erl. zu Abs. 2 Nr. 1). Randnummer 35 Dass die Klägerin
GBbg nicht die persönliche Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen kann, entspricht auch in diesem Einzelfall dem Sinn und Zweck der Norm (vgl. dazu näher S. ). Vor dem Hintergrund, dass mit der Planung und Errichtung des Sportlerheims einschließlich der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nicht ein originärer Bedarf der Gemeinde erfüllt werden soll, sondern die Sportstätte im Wesentlichen dem Fußballverein, an den sie verpachtet wurde, zu Zwecken des Vereinssportes zur Verfügung steht, ist es nicht gerechtfertigt, den begünstigten Sportverein mittelbar auf Kosten des beklagten Landkreises, einer Gebietskörperschaft mit eigenem Haushalt (vgl. §§ 122 Abs. 1, 129 BbgKVerf), von der persönlichen Gebührenfreiheit der Gemeinde profitieren zu lassen. Randnummer 36 Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen zur kommunalen Selbstverwal-tungsgarantie nicht mit Erfolg dargetan, dass die streitige Gebührenerhebung bzw. die vorgenannte Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LVBbg verstößt. Randnummer 37 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg gewährleisten den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die darin liegende Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, juris Rn. 40 ff.). Randnummer 38 Die Erhebung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung des Sportlerheims unter Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg stellt bereits keine Beeinträchtigung der gemeindlichen Selbstverwaltung dar. Wie gezeigt ist die Planung, Errichtung, Unterhaltung und Ausgestaltung der Nutzung der gemeindlichen Sportstätten eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, die die Klägerin im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung regeln kann. Ihr Hinweis darauf, dass sie bei dieser Aufgabe eigenverantwortlich das „Ob“ und „Wie“ der Nutzung der kommunalen Einrichtung regeln könne, begründet nicht durchgreifend, dass die Erhebung der Baugebühr ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie beeinträchtigen würde. Es bleibt ihrem Willen überlassen, ob sie Sportförderung durch Planung, Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten gewährt und wie sie die Nutzung regelt, insbesondere ob sie die gemeindliche Sportstätte dem Sportverein SV B... auf Grundlage eines Pachtvertrages kostenlos zur Verfügung stellt. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit führt dazu, dass sie die freiwillige Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dann aber grundsätzlich durch eigene Sach- und Finanzmittel wahrzunehmen hat. Durch die Auferlegung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte, bei der
GBbg die rechtliche Möglichkeit besteht, sie in sonstige Weise auf Dritte umzulegen, wird auch die Finanzhoheit der Klägerin nicht beeinträchtigt. Insbesondere bleibt ihr Recht auf eigenverantwortliche Einnahme- und Ausgabewirtschaft unberührt. Dass der Klägerin eine Gebühr auferlegt wird, stellt ihre haushälterische Verantwortlichkeit als solche nicht in Frage. Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls keinen Schutz, solange die zureichende Finanzausstattung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem Sportverein kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, in der Auferlegung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren eine die Klägerin belastende Regelung sehen wollte, die einen Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung darstellt, wäre diese Beeinträchtigung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, nur „im Rahmen der Gesetze“. Der Gesetzesvorbehalt, den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausspricht, umfasst dabei auch die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
GBbg gestellt und der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 die Entscheidung getroffen hat, von dem durch § 20 Satz 1 GebGBbg eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, keine Gebührenbefreiung zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die in einem rechtlich getrennten Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung über die Gebührenbefreiung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen konnte, besteht für eine Gebührenbefreiung
der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 20 Satz 1 Nr. 2 GebGBbg schon tatbestandlich kein Anlass. Zu Recht hat der Beklagte ausgeführt, dass an der Erbringung der öffentlichen Leistung der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung des Sportlerheims kein „besonderes öffentliches Interesse“ besteht, zumal die geplante Sportstätte nicht der Sportausübung der Allgemeinheit, sondern im Wesentlichen dem Vereinssport des Sportvereins dienen soll. Im Übrigen ist hier auch kein Fall der Ermessensreduzierung auf null dahingehend dargetan, dass zugunsten der Klägerin ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung bestünde. Randnummer 42 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil in der Rechtssache, bei der es um auf Landesgebührenrecht gestützte Gebührenbescheide und im Kern um die Auslegung der landesgesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg geht, keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001216954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.