← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 VE 38/10 Urteil Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente

Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente für ein behindertes Kind

Erreichen der Volljährigkeit - Anforderungen an die Annahme einer fehlenden Erwerbsfähigkeit - mehr als nur geringfügiges Einkommen - 1/8 der Beitragsbemessungsgrenze - Voraussetzung für das Wiederaufleben des Waisenrentenanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit - erneutes Außerstandesein zum Selbstunterhalt - Bestehen von Ansprüchen auf versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistungen - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren Orientierungssatz 1. Ein Anspruch auf Waisenrente als Versorgungsleistung kam auch

§ 45Abs 3 Buchst b BVG id

F vom 6.6.1956

Vollendung des

  1. Lebensjahres nur dann in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage war, mehr als nur ein geringfügiges Einkommen zu erzielen. Als geringfügig ist dabei ein Einkommen anzusehen, dass nicht mindestens 1/8 der Beitragsbemessungsgrenze erreicht. (Rn.40)
  2. Hat ein früherer Bezieher von Waisenrente über einen längeren Zeitraum einer Erwerbsarbeit

gehen können, so kann jedenfalls dann, wenn er aus dieser Erwerbsarbeit eine versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistung beziehen kann, kein erneuter Anspruch auf Waisenrente aufleben, auch wenn der Betroffene aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr erwerbsfähig ist. Das gilt auch dann, wenn die versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistung allein nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten und deshalb ergänzende Sozialleistungen bezogen werden müssen. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 16. August 2010, S 139 VE 201/09, Urteil

gehend BSG,

  1. März 2016, B 9 V 8/15 R, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. August 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Waisenrente

dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Die 1938 geborene Klägerin ist Tochter des 1944 in Russland gestorbenen Soldaten B P. Dass Letztgenannter am

  1. September 1944 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG gestorben ist, hatte das Versorgungsamt II mit an die Mutter der Klägerin gerichtetem Bescheid vom
  2. April 1962 festgestellt. Bereits zuvor hatten die Klägerin und ihr Bruder B jeweils eine Waisenrente bezogen. Mit Bescheid vom
  3. Juli 1951 „über die vorläufige Gewährung von Hinterbliebenenbezügen“ war durch das Versorgungsamt auch für die Klägerin monatlich eine Grundrente von 10,- DM und eine Ausgleichsrente von 6,- DM gewährt worden. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt vom
  4. Oktober 1951

dem Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom

  1. Dezember 1950 war die Waisenrente für die Klägerin und ihren Bruder B auf insgesamt 60,- DM monatlich festgesetzt worden. Mit Bescheid des Versorgungsamts II „über die Feststellung von Witwen- und Waisenbezügen - Erstanerkennung -“ vom
  2. Februar 1952 wurde auch der Klägerin eine Waisenrente in Höhe von monatlich 35,67 DM bewilligt. Zugleich wurde das Außerkrafttreten des Vorbescheides vom
  3. Juli 1951 verfügt. Randnummer 3 Mit Benachrichtigung des Versorgungsamtes vom
  4. Februar 1956 war die Waisenrente der Klägerin mit Ablauf des Monats März 1956 wegen Vollendung des
  5. Lebensjahres eingestellt worden. Mit Bescheid vom
  6. November 1956 wurde ihr die Waisenrente ab dem
  7. Juni 1956 „für die Dauer der Erwerbsfähigkeit als Kannbezug gewährt“. Beide Bescheide waren an die Mutter der Klägerin gerichtet gewesen. Randnummer 4 Auf Antrag vom
  8. Juli 1956 war bei der Klägerin mit Bescheid vom
  9. April 1957 der Grad der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mit 70 Prozent festgestellt worden wegen Verlustes des rechten Oberschenkels und schnellendem
  10. Finger rechts und links. Randnummer 5 Mit an die Mutter der Klägerin gerichtetem Bescheid des Versorgungsamtes vom
  11. April 1957 war die Waisenrente der Klägerin ab Februar 1957 erneut eingestellt worden, weil die Klägerin seit Januar 1957 in Arbeit stehe und Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Randnummer 6 Ausweislich eines aktenkundigen Rentenversicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom
  12. Oktober 2009 hatte die Klägerin seit dem
  13. Februar 1955 bis
  14. März 1956 Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, dann Krankheitszeiten vom
  15. März 1956 bis
  16. Oktober 1956, einen Unterbrechungs- bzw. Überbrückungstatbestand vom
  17. Oktober 1956 bis
  18. Dezember 1956 und dann wieder Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung vom
  19. Dezember 1956 bis
  20. Juni 1957, an die sich eine Krankheitszeit vom
  21. Juni 1956 bis
  22. September 1957 anschloss. Anschließend wechselten Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und Krankheitszeiten. Seit dem
  23. Dezember 1956 bis
  24. März 1966 sind folgende versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte im Rentenversicherungsverlauf aufgeführt: Randnummer 7 -
  25. Dezember 1956 bis
  26. Dezember 1956: 149,02 DM, -
  27. Januar bis
  28. Februar 1957: 488,97 DM, -
  29. März bis
  30. Juni 1957: 966,- DM, -
  31. September bis
  32. Dezember 1957: 990,56 DM, -
  33. Januar bis
  34. Februar 1958: 488,88 DM, -
  35. Juni bis
  36. Dezember 1958: 1.868,57 DM, -
  37. Januar bis
  38. Juni 1959: 1.787,12 DM, -
  39. August bis
  40. Dezember 1959: 1.155,42 DM, -
  41. April bis
  42. Mai 1960: 534,57 DM, -
  43. Juni bis
  44. Dezember 1960: 2.869,57 DM, -
  45. Januar bis
  46. Dezember 1961: 3.869,97 DM, -
  47. Januar bis
  48. Dezember 1962: 5.041,94 DM, -
  49. Januar bis
  50. Dezember 1963: 5.543,68 DM, -
  51. Januar bis
  52. Dezember 1964: 5.388,95 DM, -
  53. Januar bis
  54. Dezember 1965: 6.518,18 DM, -
  55. Januar bis
  56. März 1966: 1.476,66 DM. Randnummer 8 Pflichtbeitragszeiten aus abhängiger Beschäftigung hatte die Klägerin bis einschließlich Oktober
  57. Im Anschluss daran wechselten sich Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Unterbrechungs-/Überbrückungstatbestände ab. Vom
  58. Juli 1977 bis
  59. März 2003 bezog die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente, der 28,3929 Entgeltpunkte zugrunde lagen. Seit dem
  60. April 2003 bezieht sie eine Altersrente auf der Grundlage von 33,9398 Entgeltpunkten. Randnummer 9 Mit Schreiben an den Beklagten vom
  61. Januar 2008 beantragte die Klägerin Waisenrente, weil sie sich aufgrund ihrer körperlichen Gebrechen seit dem
  62. Lebensjahr nur teilweise und seit dem
  63. Lebensjahr gar nicht mehr selbst unterhalten könne. Randnummer 10 Der Beklagte zog bei der Deutschen Rentenversicherung ärztliche Unterlagen, insbesondere medizinische Gutachten aus den Jahren 1977 und 1978, bei. Anschließend lehnte er den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom
  64. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  65. September 2009 ab.

§ 45Abs.

3 BVG werde die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.

§ 45Abs.

3 Buchstabe d) BVG erhalte ein Hinterbliebener auf Antrag Versorgung, wenn er infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des

  1. Lebensjahres außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauere, über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande sei, sie zu unterhalten. Die Klägerin sei bis zu ihrer Arbeitslosigkeit im November 1974 einer beruflichen Tätigkeit

gegangen und habe seit dem

  1. Juli 1977 bis zum
  2. März 2003 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Seit April 2003 beziehe sie eine Regelaltersrente. Daher könne sich die Klägerin selbst unterhalten. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am
  3. Oktober 2009 Klage erhoben. Ihr rechtes Bein sei kurz

Vollendung des 18. Lebensjahres wegen Knochenkrebs amputiert worden. Demgemäß sei ihr Behinderungsgrad mit 70 Prozent festgestellt worden. Daher sei die Antragstellung für eine Waisenrente spätestens auf das Datum der Erteilung des Behinderungsgrades zu datieren. Sie habe bis 1967 ununterbrochen bei ihrer Mutter gewohnt und sei ungeachtet ihres Erwerbseinkommens von dieser unterhalten worden. Während eines anschließenden zweijährigen „Wohnänderungsaufenthalt[es]“ sei sie weiter von ihrer Mutter unterhalten worden. Auch

1969, dem Jahr in dem die Klägerin in dem gleichen Haus ihrer Mutter eine Wohnung bezog, sei sie von ihrer Mutter „massiv“ unterhalten worden. 1974 sei die Klägerin arbeitslos und wegen ihrer Behinderung als nicht vermittelbar angesehen worden. 1975 bis zum Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente habe die Klägerin Unterhalt vom Sozialamt bezogen. Dies sei auch während ihres Rentenbezuges der Fall gewesen. Auch aktuell beziehe sie neben ihrer Rente ergänzende Grundsicherungsleistungen. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat unter anderem die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Deutschen Rentenversicherung beigezogen und hieraus Kopien gefertigt und zu den Akten genommen. Die Klägerin hat ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 22. Oktober 2008 zu den Akten des Sozialgerichts gereicht. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die auf Gewährung einer Waisenrente gerichtete Klage durch Urteil vom 16. August 2010 abgewiesen.

§ 45Abs.

1 BVG erhielten Waisenrente

dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß § 45 Abs. 3 Buchstabe d) BVG sei die Waisenrente

Vollendung des

  1. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des
  2. Lebensjahres außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauere, über die Vollendung des
  3. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande sei, sie zu unterhalten.

einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom

  1. April 1980 (9 RV 1/79 – juris) müssten die genannten Voraussetzungen der Gebrechlichkeit sowie des Unvermögens der Existenzsicherung bereits bei Vollendung des
  2. Lebensjahres vorliegen. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Denn sie habe sich seit April 1960 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis befunden. Im Jahr 1965, dem Jahr, in dem sie ihr
  3. Lebensjahr vollendet habe, habe sie 6.518,18 DM verdient. Das Durchschnittseinkommen in diesem Jahr habe 9.229,- DM betragen. Mit ihrem monatlichen Durchschnittsverdienst sei die Klägerin in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Anspruch auf Waisenrente sei auch nicht wieder aufgelebt, weil sie neben ihrer Rente ergänzend Sozialhilfeleistungen und auch Zuwendungen ihrer Mutter erhalten habe. Denn sie habe sich durch ihre Erwerbstätigkeit in ein anderes soziales Sicherungssystem, hier der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert. Sie sei nicht im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 5 BVG „erneut“ außerstande, sich selbst zu unterhalten. Denn

einem Urteil des BSG vom

  1. Oktober 1994 (9 RV 35/93 – juris) sei „erneut“ so zu verstehen, dass die Waisenrente nur wiederauflebe, wenn die Erwerbstätigkeit nur zur vorübergehenden Unabhängigkeit geführt habe und die Waise bei Beendigung der Erwerbstätigkeit wieder in den vorigen Stand zurückfalle. Die Waise falle jedenfalls dann nicht in diesen Stand zurück, wenn die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistung erfüllt seien. Dies sei hier bei der Klägerin der Fall, die zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente und nunmehr auf der Grundlage von über 33 Entgeltpunkten eine Altersrente beziehe. Randnummer 14 Gegen das ihr am
  2. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  3. Oktober 2010 Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Insbesondere meint sie, sie habe ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit nicht vollständig bestreiten können. Dabei sei ein behinderungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen. Die Mutter der Klägerin dürfte gegen den Bescheid vom
  4. April 1957 Widerspruch eingelegt haben. Randnummer 15 Mit – über ihren Bevollmächtigten – an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom
  5. Mai 2014 hat der Beklagte auf deren Antrag von Oktober 2012 festgestellt, dass Herr B P am
  6. September 1944 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG verstorben ist. Randnummer 16 Die Senatsvorsitzende hat der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  7. Januar 2015 folgenden Antrag empfohlen: Randnummer 17 „Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  8. August 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  9. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. September 2009 und den Bescheid des Versorgungsamtes vom
  11. April 1957 aufzuheben, soweit mit letzterem Bescheid die Bewilligung von Waisenrente der Klägerin mit Wirkung ab dem
  12. Februar 1957 aufgehoben worden ist, Randnummer 19 hilfsweise, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  13. August 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. September 2009 zu verurteilen, den Bescheid des Versorgungsamtes vom
  16. April 1957 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin eine Waisenrente

dem Bundesversorgungsgesetz ab dem

  1. Februar 1957 zu gewähren.“ Randnummer 21 Die Klägerin beantragt: Randnummer 22 „1.a Randnummer 23 Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung der, über das
  2. Lebensjahr bezogenen und so dann rechtswidrig entzogenen, Kriegsopfer-Waisenrente. 1.b Randnummer 24 Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß rechtswidrig eine Kriegsopferfürsorgeversorgung,

dem

  1. Lebensjahr bei Eintritt der 70 %tigen Behinderung, nicht geleistet wurde.
  2. Randnummer 25 Die Klägerin begehrt,

nunmehrigem Abschluss – mit dem 2. Dezember 2014 – der Ermittlungen, den endgültigen Erlass eines Bescheid über den Bezug einer Waisenrente

den derzeitigen BVGesetzlichen Bestimmungen.“ Randnummer 26 Die Klägerin begehrt außerdem die Verzinsung der ihr

ihrer Ansicht zustehenden Rentenleistung. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die die Mutter der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten seien im Jahr 2010 vernichtet worden. Mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2012 hat der Beklagte dem Senat einen Ausdruck der im PC gespeicherten Daten aus diesen Verwaltungsvorgängen übermittelt. Randnummer 30 Der Senat hat bei dem Verwaltungsgericht Berlin die Streitakten, die ein Verfahren des Bruders und Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beklagten betreffen, sowie die Streitakten, die ein Verfahren der Klägerin gegen den Beklagten betreffen, jeweils nebst Verwaltungsakten beigezogen, eingesehen und zurückgesandt. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und der Versorgungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom
  2. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. September 2009, mit dem der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Waisenrente vom
  4. Januar 2008 ablehnte, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente gegen den Beklagten. Randnummer 33 Dabei hat die Senatsvorsitzende gemäß § 106 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darauf hingewirkt, dass die Klägerin einen sachdienlichen Antrag stellt und demgemäß den aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrag empfohlen. Dass die Klägerin diesen Antrag nicht übernommen hat, steht einer Entscheidung hier nicht entgegen, weil das Gericht gemäß § 123 SGG über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dabei ist hier festzuhalten, dass es der Klägerin mindestens in Bezug auf ihren Antrag unter Nr.
  5. a im Kern darum geht, von dem Beklagten eine Waisenrente zu erhalten. Über diesen Anspruch hat der Senat gemäß den

folgenden Ausführungen umfassend und unter jedem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt entscheiden können und auch entschieden. Randnummer 34 Ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin, der Aufhebungsbescheid des Versorgungsamtes vom

  1. April 1957 sei rechtswidrig und die Mutter der Klägerin habe gegen ihn Widerspruch eingelegt, könnte die Klägerin ihr Begehren in erster Linie mit der reinen Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGG erreichen. Denn angegriffen ist der Bescheid vom
  2. April 1957, der sich in Bezug auf die Waisenrente der Klägerin in deren Aufhebung mit Wirkung ab dem
  3. Februar 1957 erschöpft. Würde der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, lebte der Bewilligungsbescheid vom
  4. November 1956 wieder auf, soweit mit ihm der Klägerin eine Waisenrente mit Wirkung ab dem
  5. Juni 1956 gewährt worden ist. Die Anfechtungsklage ist indes unzulässig. Denn gegen den Bescheid vom
  6. April 1957, mit dem die mit Bescheid vom
  7. November 1956 verfügte Bewilligung einer Waisenrente zugunsten der Klägerin mit Wirkung ab Februar 1957 aufgehoben wurde, ist kein Widerspruch eingelegt worden. Für die Richtigkeit des Vortrages des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der in seinem Schriftsatz vom
  8. Mai 2012 ohne näheren Tatsachenvortrag mutmaßt, gegen den Bescheid vom
  9. April 1957 habe die Mutter der Klägerin Widerspruch erhoben, gibt es

Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal es lebensfremd ist anzunehmen, dass die Mutter der Klägerin

Einlegung des Widerspruchs jahrzehntelang zugewartet hat, ohne auf eine Entscheidung über den Widerspruch zu dringen. Somit stellt der Vortrag, ein Widerspruch sei eingelegt worden, eine reine Spekulation dar, für deren Richtigkeit es keine Anhaltspunkte gibt. Da die Klägerin für den Umstand, dass ihre Mutter Widerspruch eingelegt hat, darlegungs- und beweispflichtig ist, geht die Nichterweislichkeit dieses Umstandes zu ihren Lasten. Eine Beweislastumkehr wegen Vernichtung der Verwaltungsvorgänge durch den Beklagten kommt hier ohne schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Ausführungen zu einer etwaigen Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens. Randnummer 35 Die Klägerin hat auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. Randnummer 36 Insoweit kommt als eine Anspruchsgrundlage § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht.

§ 44Abs.

1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 37 § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist hier anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift erst zum 1. Januar 1981 und damit (weit)

dem hier zur Überprüfung gestellten Bescheid vom

  1. April 1957 in Kraft getreten ist. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auch in diesen Fällen anzuwenden (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom
  2. Dezember 1982 - GS 2/80 -; Urteil vom
  3. Juni 1983 - 2 RU 2/82 – beide bei juris). Randnummer 38 Ob der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein eingelegter und noch nicht verbeschiedener Widerspruch gegen den zur Überprüfung gestellten Bescheid entgegenstünde (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rn. 6), kann hier dahinstehen, weil ein Widerspruch gegen den Bescheid vom
  4. April 1957 – wie dargelegt – nicht eingelegt wurde. Randnummer 39 Innerhalb des Zugunstenverfahrens ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X,
  5. Auflage 2014, § 44, Rn. 24 i. V. m. Rn. 9). Dieser Zeitpunkt liegt hier in Bezug auf den Bescheid vom
  6. April 1957 im April, spätestens im Mai 1957, wobei der genaue Erlasszeitpunkt hier unerheblich ist. Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides kommt es im Übrigen nicht auf den Stand der Erkenntnis bei Erlass, sondern bei Überprüfung an. Erforderlich dazu ist eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer – eventuell geläuterten – Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit

der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Schütze, a. a. O., Rn. 10). Randnummer 40 Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Waisenrente mit Wirkung ab Februar 1957 ist § 62 Abs. 1 BVG in der Fassung des Gesetzes vom

  1. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791). Danach werden Versorgungsbezüge neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Beklagte ist ausweislich seiner Begründung in dem Bescheid vom
  2. April 1957 von einer wesentlichen Änderung insoweit ausgegangen, als die Klägerin seit Januar 1957 in Arbeit stand, so dass Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Denn

§ 45Abs.

3 Buchstabe b) BVG in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 463) konnte eine Waisenrente

Vollendung des

  1. Lebensjahres für eine unverheiratete Waise gewährt werden, die bei Vollendung des
  2. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert. Der Begriff des Außerstandeseins, sich selbst zu unterhalten, ist entsprechend dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit im § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auszufüllen (so Landessozialgericht Bremen, Urteil vom
  3. September 1987 - L 3 V 25/85 – Breith 1989, S. 325 ff. unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  4. August 1984 - 10 RKg 6/83 - juris). Erwerbsunfähig ist

dieser Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom

  1. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Randnummer 41 Dass die Klägerin jedenfalls mit ihrer Beschäftigungsaufnahme im Dezember 1956 in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit – wenn auch mit krankheitsbedingten Unterbrechungen – auszuüben, ergibt sich aus dem Rentenversicherungsverlauf. Sie war auch in der Lage, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Geringfügig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO sind Einkünfte, die ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom
  2. Dezember 1976 - GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - juris). Eine Anhebung dieser Grenze unter dem Blickwinkel eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs kommt entgegen der Einschätzung der Klägerin hier nicht in Betracht. Randnummer 42 Die Klägerin hatte hier ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zwischen Januar und Juni 1957 in Höhe von durchschnittlich ca. 240,- DM monatlich erzielt. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze betrug

der Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Jahr 1957 9.000,- DM, was einem monatlichen Entgelt von 750,- DM entspricht. Ein Achtel hiervon sind 93,75 DM monatlich. Die Klägerin hat deutlich höhere und damit nicht nur geringfügige Einkünfte im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO erzielt. Vor diesem Hintergrund war die Aufhebung der Waisenrente zum

  1. Februar 1957 nicht zu beanstanden. Randnummer 43 Ein Anspruch auf Waisenrente besteht hier auch nicht, wenn man annehmen wollte, die Aufhebungsentscheidung vom
  2. April 1957 sei zwar rechtmäßig, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gewährung der Waisenrente seien aber danach (wieder) erfüllt gewesen. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist

Satz 1 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Satz 2 Nr. 1). § 48 Abs. 1 SGB X ist auch auf Verwaltungsakte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am

  1. Januar 1981 ergangen sind (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rn. 2). Randnummer 44 Mit Blick darauf, dass die Klägerin in jedem Kalenderjahr bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Einkommen erzielt hat, das ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, kommt eine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin wegen infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen bestehender Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, insoweit nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch bei Vollendung ihres
  3. Lebensjahres im März 1965 in der Lage gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war sie einerseits in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, und andererseits, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze betrug

der Anlage 2 zum SGB VI im Jahr 1965 14.400,- DM, was einem monatlichen Entgelt von 1.200,- DM entspricht. Ein Achtel hiervon sind 150,- DM monatlich. Das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Klägerin betrug im Jahr 1965 6.518,18 DM, was monatlich durchschnittlich etwa 543,- DM entspricht und deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht problematisieren, dass die Anhebung der Altersgrenze auf das 27. Lebensjahr ohnehin erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1967 durch das Gesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750) und damit lange

Vollendung des 27. Lebensjahres der Klägerin erfolgt ist. Randnummer 45 Eine wesentliche Änderung ist hier auch nicht in dem Sinne eingetreten, dass

zwischenzeitlichem Vermögen, sich selbst zu unterhalten, die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt „erneut“ außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Regelung ist als Satz 2 des § 45 Abs. 3 BVG durch Gesetz vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284) eingeführt worden. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war,

diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so war die Waisenrente danach erneut zu gewähren, wenn und solange sie wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Voraussetzungen dieser Regelung, die von redaktionellen Änderungen abgesehen bis heute besteht und derzeit in § 45 Abs. 3 Satz 5 verankert ist, liegen in der Person der Klägerin nicht vor. Randnummer 46 Hierzu hat, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, das BSG in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (9 RV 35/93 – juris; zu § 45 Abs. 3 Satz 3 BVG in seiner damaligen Fassung, der § 45 Abs. 3 Satz 5 BVG in der aktuellen Fassung entspricht) entschieden, dass das Wort „erneut“ so zu verstehen sei, dass die Waisenrente nur wiederauflebe, wenn die Erwerbstätigkeit nur zur vorübergehenden Unabhängigkeit geführt hat und die Waise bei Beendigung der Erwerbstätigkeit wieder in den vorigen Stand zurückfällt. Die Waise fällt

dieser Rechtsprechung aber jedenfalls dann nicht in diesen Stand zurück, wenn die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistung erfüllt sind. Das BSG hatte in dem genannten Urteil keinen Anlass gesehen, näher zu bestimmen,

welcher Zeit seit Aufnahme einer Berufstätigkeit eine dauerhafte Eingliederung mit der Folge vorliegt, dass der Anspruch auf Waisenrente endgültig wegfällt. Es hatte aber einen Zeitraum über zwei Jahrzehnte als jedenfalls lang genug erachtet. So liegt der Fall auch hier, weil die Klägerin zwischen 1957 und 1974 und damit rund 17 Jahre gearbeitet hat, seit Juli 1977 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Grundlage von 28,3929 Entgeltpunkten bezog und jetzt eine Altersrente auf der Grundlage von fast 34 Entgeltpunkten bezieht, so dass eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben mit dem Erwerb eines Anspruchs auf eine versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistung geglückt ist. Dass die Klägerin neben ihrer Rente auch jetzt ergänzend Grundsicherungsleistungen

Maßgabe des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und früher Sozialhilfe bezog, rechtfertigt keine andere Wertung. Randnummer 47 Da die Entziehung der Waisenrente und ihre Nichtgewährung der jeweiligen Rechtslage entsprach und entspricht, kann sich die Klägerin auch nicht auf etwaige Beratungsmängel des Beklagten stützen. Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin auch nicht mit ihrem unter 1.b formulierten Feststellungsantrag durchdringen. Randnummer 48 Ein „endgültige[r] Erlass eines Bescheid[es] über den Bezug einer Waisenrente

den derzeitigen BVGesetzlichen Bestimmungen“ kommt hier nicht in Betracht, weil der Klägerin gemäß den obigen Ausführungen ab Februar 1957 keine Waisenrente zustand und seitdem auch nicht zusteht. Für den Erlass eines ablehnenden Bescheides fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Beklagte eine entsprechende Ablehnung schon mit Bescheid vom

  1. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. September 2009 verfügt hat. Randnummer 49 Ohne Anspruch auf eine Hauptleistung hier in Gestalt der Waisenrente kommt auch keine Verzinsung in Betracht. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 51 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001217624

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.