Ablehnung eines Asylfolgeantrags eines serbischen Staatsangehörigen mit der Volkszugehörigkeit der Roma; Abschiebung nach Serbien Orientierungssatz
(2)Misst man die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht an der mit Wirkung vom 20. Juli 2015 außer Kraft tretenden RL 2005/85/EG, sondern an ihrer Nachfolgerregelung, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013), ergibt sich nichts anderes. Dann kann die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat richtlinienkonform auf Art. 37 RL 2013/32/EU gestützt werden. Randnummer 44 Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie, die in ihrer deutschsprachigen Fassung wiederum verlangt, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Der in Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU gegenüber der Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG erweiterten Vorgabe, insbesondere eine Stellungnahme des EASO beizuziehen, trägt der Gesetzentwurf Rechnung. In materieller Hinsicht spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie („nachweisen“) zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die englische Fassung („show“ = zeigen, anzeigen, aufweisen, aufzeigen, demonstrieren, vorzeigen, vorweisen, vormachen, ausstellen) bzw. die französische Fassung („démontrer“ = nachweisen, aufzeigen, bescheinigen, dartun, erhärten) mit in den Blick, spricht viel dafür, dass der Richtliniengeber ein geringeres Beweismaß für die Annahme der Voraussetzungen für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates im Auge hatte (so auch Thym, Protokoll 18/15, a.a.O., S. 30 ff.). Dafür spricht schließlich auch die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde man auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangen, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht (vgl. Thym, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen. Die von Dr. Waringo in ihrer Stellungnahme (a.a.O.) und die im Recherchebericht 2013 aufgezeigten Einzelfälle sind daher, wie auch bei der Prüfung der Bestimmung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat anhand der RL 2005/85/EG, angesichts der sonstigen Erkenntnislage nicht geeignet, die Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraumes zu belegen. Randnummer 45 b. Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Klägern abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht, haben sie nicht angegeben. Mit dem pauschalen Vortrag, dass sie als Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien, können sie gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht gehört werden, weil sie sich damit nur auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen. Hinsichtlich der vorgetragenen Angriffe durch unbekannte Serben im Jahr 2011 gingen diese – den Vortrag unterstellt – jedenfalls nicht von einem tauglichen Verfolger im Sinne des § 3c AsylVfG aus, denn es handelte sich um Übergriffe privater Dritter und nicht um staatlich bzw. obrigkeitlich angeordnete Aktionen. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei nicht willens oder in der Lage wäre, die Kläger zu schützen und die Täter ggf. strafrechtlich zu verfolgen, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet, dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2012 – VG 37 L 484.12 A –, EA, S. 3 m.w.N.) und dies – wie in Serbien (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 11) – auch generell, wenn auch nicht in jedem Einzelfall, umgesetzt wird. Die Kläger haben auch nicht dargetan, gegen solche Übergriffe in ihrem Einzelfall keinen staatlichen Schutz erhalten zu können, sondern bereits im Erstverfahren angegeben, dass die Polizei gekommen sei und die Vorfälle jeweils aufgenommen habe. Randnummer 46 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ihr Wiederaufgreifensantrag ist auch insoweit jedenfalls unbegründet, denn aus ihrem Vorbringen ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nach der genannten Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (S. 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (S. 2 Nr.2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (S. 2 Nr. 3) droht. Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Randnummer 47 Unterstellt man zugunsten der Kläger, dass (sehr) schlechte Lebensbedingungen im Heimatland theoretisch unter den Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bzw. des Art. 15 lit. b der RL 2004/83/EG fallen können (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Lo-seblattwerk, Stand: Juni 2014, § 4 AsylVfG, Rn. 30 ff.), folgt daraus nichts zu ihren Gunsten. Denn sie haben nichts von Substanz dafür vorgetragen, dass ihnen in ihrem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn., 36) eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde. Randnummer 48 Insbesondere haben die Kläger – ungeachtet eines möglichen Verlusts ihres Hauses oder ihrer Habe durch die Überschwemmungen – weder Obdachlosigkeit noch sonstige existentielle Not zu befürchten. Denn in Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche und der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die seit einer Ende 2011 in Kraft getretenen Änderung des serbischen Meldegesetzes bei Angehörigen der Romavolksgruppe anstelle einer offiziellen Wohnsitzanmeldung die Angabe des vorläufigen Aufenthaltes genügt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 14 f.). Da die Kläger nach ihren Angaben im Asylerstverfahren über gültige Pässe verfügen und in der Vergangenheit zudem beim Sozialamt gemeldet waren, ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum die früher offenkundig bestehende Registrierung ihnen zukünftig nicht wieder möglich sein sollte. Für den Fall, dass den Klägern trotz entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit keine Leistungen gewährt werden sollten, obliegt es ihnen, die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich Randnummer 49 3. Schließlich haben die Kläger weder Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, noch Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen entscheidet. Ihr Wiederaufgreifensantrag ist auch insoweit (jedenfalls) unbegründet. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Aus den hinsichtlich eines Anspruchs auf subsidiären Schutz bereits erläuterten Gründen haben die Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien keine existenzielle Not zu befürchten. Ebenso wenig stellt die von ihnen dargetane gesundheitliche Situation ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG dar. Randnummer 50 Zwar kann § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1/02 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 -, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen. Sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2011 - OVG 8 LB 221/09 -, juris, Rn. 27). Die Gefahr ist „erheblich“, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sie alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58/96 -, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Randnummer 51 Nach dem eingereichten Attest von Dr. W... vom 21. Januar 2015 leidet die Klägerin zu 1 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Störung und wird mit Doxepin und Lorazepam behandelt. Bei einer Rückkehr nach Serbien drohe eine lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung und sie sei nicht reisefähig. Im Falles eines Behandlungsabbruches sei mit erneuter Suizidalität zu rechnen und eine akute Dekompensation wahrscheinlich. Aus dem Befundbericht des Evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge vom 22. Oktober 2014 nach dem letzten Suizidversuch geht als Diagnose eine depressive Anpassungsstörung hervor, in dem des Sankt Gertrauden-Krankenhauses vom selben Tage wird eine Depression und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Aus diesen Angaben folgt indes nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Randnummer 52
- a)Das Gericht hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die weitere medizinische Behandlung der Klägerin zu 1 in Serbien nicht möglich ist. Randnummer 53 Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist auch für die Minderheit der Volksgruppe der Roma eine hinreichende gesundheitliche Versorgung in Serbien gewährleistet. Roma und andere Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz haben (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 f.). Da die Klägerin zu 1 über einen Pass verfügt und ihre Behandlungen nach ihren eigenen Angaben bereits vor ihrem Asylerstverfahren in Serbien vom Sozialamt finanziert wurden, ist auch davon auszugehen, dass ihr die für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Pflichtversicherung grundsätzlich erforderliche (Wieder-)Registrierung ohne größere Probleme gelingen wird. Nachgewiesene Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15). Selbst wenn der Klägerin zu 1 trotz entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit eine Behandlung verweigert würde, wäre es ihr zuzumuten, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Roma-Gesundheitsmediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ihren Anspruch auf Behandlung durchzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 54 Die damit verfügbare Behandlung bleibt auch nicht hinter dem zurück, was zur Abwendung erheblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 erforderlich ist. Psychische Krankheiten sind in Serbien behandelbar, und zwar sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 ff.). Selbst für den Fall, dass der Ausländer auf eine Behandlung im Heimatland länger warten muss als im Bundesgebiet und deren Standard hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies für sich allein genommen nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (VG Berlin, Urteil vom 9. September 2005 – VG 37 X 103.04 – unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 – OVG 11 A 4518/02.A –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Randnummer 55 Schließlich kann die Klägerin zu 1 die von ihr benötigten Medikamente in Serbien erhalten. Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten. In den vorgelegten aktuellen Attesten wird auf die Behandlung mit Lorazepam (Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine) und Doxepin (Arzneistoff aus der Gruppe der trizyklischen Antidepressiva) verwiesen. Arzneimittel, die diesen Gruppen angehören, finden sich auch auf der „Liste A“ des Republikanischen Krankenversicherungsfonds. Für die auf dieser Liste aufgeführten Medikamente fällt lediglich eine Beteiligungsgebühr in Höhe von umgerechnet 0,50 Euro an (vgl. Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Serbien, August 2013, S. 10, sowie Liste A, S. 22 und 87 ff., http://rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/Lista%20A%2030042014.pdf). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 nicht in der Lage sein wird, die Liste-A-Zuzahlungen zu leisten bzw. nicht die Möglichkeit hat, ohne erhebliche Folgen auf die dort benannten Alternativen auszuweichen, hat das Gericht nicht. Randnummer 56 Soweit Dr.W... in seinem Attest demgegenüber pauschal und ohne Angabe konkreter Gründe behauptet, bei einer Rückkehr nach Serbien drohe eine lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung, ist schon unklar, ob er hierfür auf die Verhältnisse in Serbien oder auf inlandsbezogene Faktoren abstellt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1 ersteres annehmen würde, wäre diese Behauptung jedoch ohne jegliche Substanz. Soweit er konkret eine Zunahme der Suizidalität und eine Verschlechterung der Krankheit prognostiziert, tut er dies nur in Bezug auf einen Behandlungsabbruch, der bei einer Rückkehr nach Serbien aus den vorgenannten Gründen aber nicht notwendig wäre. Randnummer 57
- b)Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen Suizidgefahr. Zwar geht aus dem Befundbericht des Evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge vom 22. Oktober 2014 hervor, dass die Klägerin zu 1 ihren Suizidversuch damit begründet habe, dass sie nicht wisse, wie sie das Leben in Serbien bewältigen sollte, und die Klägerin zu 1 hat vorgetragen, sie werde sich bei einer zwangsweisen Abschiebung oder verordneten Ausreise höchstwahrscheinlich das Leben nehmen. Konkrete Gründe, warum von einer wesentlichen Verschlechterung aufgrund spezifischer Umstände in Serbien auszugehen wäre, ergeben sich hieraus jedoch nicht. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen nämlich kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, juris, Rz. 13 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 –, juris, Rn. 28). Auch die Klägerin zu 1 geht im Übrigen insoweit von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis aus. Randnummer 58
- c)Zu einer befürchteten Verschlechterung oder auch einer möglichen Retraumatisierung aufgrund der speziellen Umstände in Serbien hat die Klägerin zu 1 nichts vorgetragen. Auch die eingereichten Atteste verhalten sich nicht zu einer Retraumatisierungsgefahr. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ihre Behandlung nicht auch in dem Land erfolgen kann, in dem sich die geltend gemachten Gewaltvorfälle zugetragen haben sollen, insbesondere da sie nicht an den Ort des Geschehens zurückkehren muss, sondern die Möglichkeit hat, sich an einen anderen Ort in Serbien zu begeben. Randnummer 59
- d)Soweit die Klägerin zu 1 im Hinblick auf ihren psychischen Zustand nicht reisefähig sein sollte, handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern um ein im Rahmen des Abschiebungsverfahrens durch die Ausländerbehörde gegebenenfalls zu berücksichtigendes Vollstreckungshindernis. Randnummer 60
- e)Es sind auch keine Abschiebungshindernisse für die Kläger zu 2 bis 5 dargetan. Aus dem Vortrag zu den Erkrankungen der Klägerin zu 1 können sie schon deshalb nichts ableiten, weil sich aus dem einzig in Betracht kommenden Recht auf Wahrung der Familieneinheit aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in Bezug auf ein mögliches Abschiebungshindernis für ein weiteres Familienmitglied lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben könnte, welches im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnte. Soweit sie vortragen, der Kläger zu 5 besuche inzwischen eine Berliner Grundschule und der Kläger zu 2 habe sich für einen Deutschkurs angemeldet, ist dieser Vortrag unter keinem Gesichtspunkt geeignet, ein im hiesigen Verfahren zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu belegen, da hierfür nur an das Verlassen des Bundesgebietes und nicht an die spezifischen Verhältnisse in Serbien angeknüpft wird. Randnummer 61 Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001217804