Herausgabe ungeschwärzter Informationen über einen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen Orientierungssatz 1. Informationen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2012 (COM
(2012)393 final und Erwägungsgrund 19 der Änderungsverordnung). Randnummer 32 Zu den Umweltinformationen gehören auch die (weiteren) Daten die bei der Erarbeitung der Änderungsverordnung angefallen sind. Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehende Daten. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die diesbezüglichen Informationen auch in der letztlich verabschiedeten Verordnung Eingang gefunden haben. Der Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist vielmehr weit auszulegen und umfasst auch Stellungnahmen im Rechtssetzungsverfahren, die geeignet sind, die abschließende Entscheidung des Gesetzgebers zu beeinflussen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 - juris). Nach den Angaben der Beklagten enthalten die o.g. Dokumente solche Daten, die im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Änderungsverordnung stehen. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Dabei kann offen bleiben, ob der Begriff der Emissionen auf die von einer ortsfesten Anlage ausgehende Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden beschränkt ist (so BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 -, juris Rn. 42 ff.), oder ob allein maßgeblich ist, dass die Information einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist, was dann anzunehmen ist, wenn sich aus der Information „Identität“ und „Menge“ der Emission ergibt (so EuG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - T-545/11 - Glyphosat -, juris Rn. 53 ff., 59, nicht rechtskräftig). Die von dem Kläger begehrten Informationen betreffen keine ortsfeste Anlage und enthalten nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten und der Beigeladenen keine Informationen über den genauen Wert des CO2-Ausstoßes eines Fahrzeuges oder einer Baureihe. Damit fehlt es an einer Information über die „Identität“ und „Menge“ der Emission. Soweit in den Dokumenten zum Teil Angaben zur Erreichbarkeit der Zielwerte zukünftiger Baureihen enthalten sind, handelt es sich lediglich um Planungen und Prognosen, nicht jedoch um Informationen über tatsächlich vorhandene Emissionswerte einzelner Fahrzeuge oder der Fahrzeugflotte. Randnummer 34 Dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die durch gelbe Textfelder markierten Informationen stehen hinsichtlich der Anlage B 3 Nrn. 1-1, 3-1, 6-1, 7-2 Schwärzung 2 und 20-2 die geltend gemachten Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 UIG sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (1.) und hinsichtlich der Nrn. 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1, 19-1 und 20-1 die geltend gemachten Ablehnungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht entgegen (2.). Randnummer 35 1. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. können den begehrten Informationszugang zu den Schwärzungen 1-1, 3-1, 6-1, 7-2 Schwärzung 2 und 20-2 weder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (a.) noch nach § 9 Abs. 2 UIG (b.) und zu 20-2 auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (c.) verweigern. Randnummer 36
- a)Die Beigeladene zu 1. beruft sich ohne Erfolg auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5.11 -, juris Rn. 182). Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009,a.a.O., juris Rn. 50 und vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer Umweltrecht Band I, Stand: August 2014, § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096.12 -, juris Rn. 43). Ob und ggf. welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris Rn. 26). Randnummer 37 Gemessen hieran handelt es sich bei den Schwärzungen 1-1, 3-1, 6-1 und 7-2 Schwärzung 2 nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Sie enthalten in nur einigen Worten bzw. in maximal zwei Sätzen eine Aussage dazu, ob die Beigeladene zu 1. die von der Kommission vorgeschlagenen Zielwerte erreichen kann. An der Geheimhaltung einer allein auf das „Ob“ der Erreichbarkeit der Zielwerte beschränkten Information besteht kein schützenswertes Interesse. Denn es ist angesichts der bereits vorhandenen Kenntnisse und Informationen über das „Ob“ (vgl. nur die ungeschwärzten Passagen auf Bl. 20 der Anlage B 3, in der ausgeführt wird, dass der Zielwert für die Beigeladene zu 1. nur schwer erreichbar sei) weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt, dass in den wenigen Worten Informationen enthalten sind, die die Wettbewerbssituation der Beigeladenen zu 1. schwächen könnten. Randnummer 38 Bezogen auf die Schwärzung 20-2 kann sich der Beigeladene zu 2. nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. Der in der Rechtsform eines Vereins konstituierte Verband wird hier weder im Wettbewerb noch zu Zwecken des Wettbewerbs tätig. Ihm ist vielmehr satzungsgemäß die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs untersagt (§ 2 Abs. 2 seiner Satzung). Er tritt hier auch nicht zu Zwecken des Wettbewerbs seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit auf, wie dies etwa bei einer bundesweiten Anzeigenkampagne der Fall wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - I ZR 60/91 -, juris), sondern beschränkt sich auf eine wettbewerbsneutrale, nicht öffentliche Verbandstätigkeit im Rahmen der politischen Auseinandersetzung über die Revision der CO2-Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und vertritt nur insoweit die Interessen seiner Mitglieder. Randnummer 39 Bezogen auf mögliche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Mitgliedern des Beigeladenen zu 2. hat er schon nicht plausibel gemacht, dass sich aus den in Schwärzung 20-2 enthaltenen Informationen über das „Ob“ der Erreichbarkeit von Zielwerten Rückschlüsse auf Marktstrategien der Automobilhersteller ergeben, die sich bei einer Offenlegung negativ auf deren Wettbewerbssituation auswirken könnten. Der Beigeladene zu 2. hat auch nicht dargelegt, welche Mitglieder bzw. Automobilhersteller überhaupt betroffen sind. Randnummer 40
- b)Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 2 UIG steht dem Informationsbegehren ebenfalls nicht entgegen. Hiernach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse einer Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 41 Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind zwar private Dritte, die der informationspflichtigen Beklagten, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, Umweltinformationen übermittelt habe. Sie haben auch einer Zugänglichmachung widersprochen. Es fehlt aber an plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf ihre Interessen hätte. Denn - wie bereits ausgeführt - handelt es sich bei den Informationen nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung sie damit ein berechtigtes Interesse hätten. Sonstige schutzwürdige Belange jenseits der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nicht erkennbar und werden von den Beigeladenen zu 1. und 2. auch nicht vorgetragen. Randnummer 42
- c)Der Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, den die Beklagte für die Schwärzung 20-2 ergänzend geltend macht, steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse einer Bekanntgabe überwiegt. Die Vorschrift schließt den Informationszugang nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses aus. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Geschützt ist der interne Diskussionsprozess bis zur abschließenden Entscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Dezember 2013 - VG 2 K 249.12 -, juris, unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 283.08 -, juris Rn. 78, 89 und 90). Hier ist der Entscheidungsprozess mit dem Erlass der Änderungsverordnung im März 2014 abgeschlossen. Randnummer 43 2. Die Beklagte kann den begehrten Informationszugang zu den Schwärzungen 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1, 19-1 und 20-1 nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (a.), § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (b.) und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (c.) verweigern. Randnummer 44
- a)Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG greift nicht, da der Entscheidungsprozess - wie ausgeführt - abgeschlossen ist. Randnummer 45
- b)Auch auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht mit Erfolg berufen. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Begriff der „Beratung“ erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - BVerwG 7 C 7.12 -, juris Rn. 26). Randnummer 46 Gemessen hieran hat die Beklagte zwar plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich durchweg um Informationen zum Beratungsverlauf innerhalb des BMWi und im Ressortkreis bzw. um solche Informationen handelt, die gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im BMWi und im Ressortkreis zulassen. Sie hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Positionierung und Verhandlungsführung sowie die Durchsetzungschancen alternativer Positionen dargestellt werden. Die Beratungen sind auch vertraulich, was sich unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 -, juris Rn. 60 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., juris Rn. 23 f., 30). Nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen sind aber nur für die Schwärzungen 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1 und 19-1 erkennbar; insoweit überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Randnummer 47 Bezogen auf die Schwärzungen 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3, 14-1 und 20-1 ist schon nicht erkennbar, dass ein Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser Beratungen hätte. Bei der von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geforderten Prüfung negativer Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange (OVG Münster, Urteil vom 3. August 2010, a.a.O., juris Rn. 46 m.w.N.). Zwar steht dem nicht entgegen, dass die Beratungen zur Änderung der Verordnung bereits abgeschlossen sind. Der Abschluss eines solchen Verfahrens bildet keine unüberwindbare zeitliche Grenze, sondern gehört zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O., juris Rn. 23 f., 30). Die Beklagte hat aber nach der Beschreibung des konkreten Inhalts der Schwärzungen nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, warum eine Offenlegung der jeweiligen Information künftige Beratungen gefährdet. Die Schwärzungen 13-2 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 sowie 14-1 betreffen „Gesprächselemente“, die Gegenstand eines Gespräches mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 1. sein sollen und damit bereits dazu bestimmt waren, einem Akteur bzw. einer Privatperson gegenüber offengelegt zu werden. Auch zur Schwärzung 20-1 macht die Beklagte lediglich pauschal geltend, es handele sich um die Beurteilung des Verhandlungsmandats der Ratspräsidentschaft aus Sicht der deutschen Verhandlungslinie. Inwiefern eine Offenlegung dieser Bewertung künftige Beratungen im BMWi oder im Ressortkreis gefährden kann, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine mögliche Beeinträchtigung von Beratungen auf EU- oder bilateraler Ebene fällt bereits nicht in den Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, der nur Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG erfasst. Hierzu zählen weder die EU-Institutionen noch andere EU-Mitgliedstaaten. Randnummer 48 Bezogen auf die Schwärzungen 12-1 Sätze 2 bis 4, 12-2, 15-1, 16-1, 17-1 Halbsatz 2, 18-1 und 19-1 hat ein Bekanntgeben der Informationen zwar nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen. Die Beklagte hat insoweit plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die hierin enthaltenen grundsätzlichen Erwägungen und strategischen Ausführungen für die konkret anstehenden weiteren Verhandlungen im BMWi und auf Ressortebene weiter relevant sind und die unterschiedlichen Positionen fortbestünden. Eine Offenlegung schwäche ihre Verhandlungsposition und nähme ihr mögliche Rückfallpositionen. Randnummer 49 Die Sätze 2 bis 4 der Schwärzung 12-1 enthalten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten Bewertungen und Einschätzungen zu Durchsetzungschancen alternativer Positionen der Beklagten zum Thema „banking“. Es erscheint ohne weiteres plausibel, dass eine Offenlegung dieser Bewertungen die Verhandlungsposition des BMWi in den Beratungen im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2016 bis 2017 anstehenden neuen Verordnungsänderungsverfahren schwächen würde. Die alternativen Positionen wären - sobald sie bekannt sind - verbraucht. Die Beklagte verlöre damit eine Verhandlungsposition. Randnummer 50 Die Schwärzung 12-2 enthält Aussagen dazu, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum nach 2020 neue Zielwerte eingeführt werden sollen. Ein Bekanntwerden dieser Information nähme der Beklagten die Möglichkeit, ihre Verhandlungsstrategie hierauf aufzubauen. Sie wäre damit in ihrer Verhandlungsfähigkeit geschwächt. Randnummer 51 Die Schwärzung 15-1 nimmt untrennbar verbunden mit der Darstellung der Positionierung der Bundesregierung in den Verhandlungen eine BMWi-eigene Einschätzung zukünftiger Positionen einzelner Mitgliedstaaten vor. Eine Offenlegung dieser Einschätzung würde damit die Verhandlungsposition des BMWi schwächen. Randnummer 52 Für die Schwärzungen 16-1 und 17-1 Halbsatz 2 gilt das zu Schwärzung 12-1 Ausgeführte, da ebenfalls alternative Positionen/Rückfallpositionen bewertet werden. Randnummer 53 Für die Schwärzungen 18-1 und 19-1 kann auf die Schwärzung 15-1 verwiesen werden. Der Inhalt ist, lediglich erweitert um zwei Sätze, identisch. Randnummer 54 Allerdings überwiegt für diese Schwärzungen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Mit Blick auf das dem Umweltinformationsrecht zu Grunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, hat das öffentliche Interesse an dem Zugang zu Umweltinformationen eine erhebliche Bedeutung. Dies wird bereits aus dem Zweck des Gesetzes deutlich, durch ein umfassendes und ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses gewährtes Informationsrecht größere Transparenz und Klarheit im Bereich des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 12). Auf ein spezifisches Individualinteresse der Kläger kommt es insoweit nicht an. Die Kläger fungieren vielmehr als Repräsentanten der Öffentlichkeit und des allgemeinen öffentlichen Interesses an dem Zugang zu Umweltinformationen. Randnummer 55 Das in die Abwägung einzustellende öffentliche Interesse ist vorliegend als hoch anzusehen. Die in Rede stehenden Informationen betreffen das Rechtssetzungsverfahren zur Änderungsverordnung (EU) Nr. 333/2014, die erheblichen Einfluss auf den zukünftigen Ausstoß von CO2 neuer Personenkraftwagen in die Umwelt und damit Auswirkungen auf den Klimaschutz haben wird. Hinzu kommt das über das allgemeine Sachwalterinteresse hinausgehende spezifische Interesse des Klägers, der als Umweltverein für die Umwelt eintritt, an der Aufklärung über das Maß der Einflussnahme auf die Änderungsverordnung durch Vertreter der Automobilbranche. Erst aus den geschwärzten Passagen ergibt sich, ob und in welchem Umfang die Einflussnahme durch Vertreter der Automobilbranche Erfolg hatte oder nicht. Randnummer 56 Demgegenüber kommt dem von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse ein geringeres Gewicht zu. Zwar erscheint das Interesse legitim, sie möchte unbefangen und unbelastet beraten können. Es ist aber als nicht so hoch zu bewerten, weil noch nicht abzusehen ist, inwieweit sich die zu befürchtenden Nachteile auf zukünftig anstehende Beratungen im Hinblick auf die noch nicht sicher vorhersehbaren Positionen des BMWi sowie der anderen Ressorts tatsächlich auswirken können, da noch nicht festgestellt werden kann, wie sich diese Beratungen entwickeln werden. Randnummer 57
- c)§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Hiernach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 58 Zwar schützt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG mit dem Tatbestandsmerkmal internationale Beziehungen auch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Union (vgl. Urteil der Kammer vom 20. März 2014 - VG 2 K 225.13 -, juris), die Beklagte legt aber nicht dar, dass eine Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zur Europäischen Union oder zu einzelnen Mitgliedstaaten hätte. Sie legt weder dar, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Europäischen Union oder zu nicht näher genannten Mitgliedstaaten verfolgt, mithin welche außenpolitische Strategie sie verfolgt, noch, ob und wie sich die Bekanntgabe dieser Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken könne. Mit ihrem pauschalen Vortrag, andere Mitgliedstaaten müssten sich auf die Vertraulichkeit verlassen können, macht sie der Sache nach eine Bereichsausnahme für Beratungen mit der EU und mit anderen Mitgliedstaaten geltend, die § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht vorsieht. Randnummer 59 II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die durch gelbe Textfelder markierten Informationen der Anlage B 3 Nrn. 4-1, 4-2, 5-1, 5-2, 5-3, 6-2 Schwärzung 2, 6-3, 7-1, 7-2 Schwärzung 4, 8-1, 8-2, 9-1 und 10-1. Dem Anspruch steht der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegen. Randnummer 60 Die Beigeladene zu 1. hat einer Zugänglichmachung widersprochen und plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den geschwärzten Informationen um ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt (1.); das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen zu 1. nicht (2.). Randnummer 61 1. Die Schwärzung 4-1 enthält – untrennbar verknüpft - neben einer Aussage zur Erreichbarkeit der Zielwerte Angaben zu zukünftigen Baureihen und zur Erreichbarkeit der Zielwerte durch diese Baureihen. Damit hat die Beigeladene zu 1. plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt. Die Information ermöglicht Rückschlüsse auf die Marktstrategie der Beigeladenen zu 1. Sie enthält zudem eine Einschätzung ihres eigenen Entwicklungspotentials. Randnummer 62 Die Schwärzung 4-2 betrifft eine Aussage zur Marktdurchdringung von technischen Innovationen, die die Beigeladene zu 1. entwickelt hat. Sie ermöglicht damit Rückschlüssen auf die Marktstrategie und Innovationsfähigkeit der Beigeladenen zu 1. Randnummer 63 Dies gilt auch für die Schwärzung 5-1, die eine konkrete Prozentzahl enthält, anhand derer ein Marktkonkurrent das prognostizierte Durchschnittsgewicht der künftigen Fahrzeugflotte der Beigeladenen zu 1. in 2020 errechnen kann. Die Information ermöglicht damit Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1. Randnummer 64 Die Schwärzung 5-2 enthält Aussagen zur eigenen Wettbewerbssituation einschließlich der wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene zu 1. im Verhältnis zu anderen Herstellern für den Fall der Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen. Eine Offenlegung würde damit Einblick in die Einschätzung der eigenen und fremden Marktsituation gewähren und Rückschlüsse auf die eigene Marktstrategie ermöglichen. Randnummer 65 Nichts anderes gilt für die Schwärzung 5-3, die eine Aussage über die Auswirkungen des neuen Verbrauchsmessverfahrens auf die Unternehmensstrategie enthält und damit ebenfalls Rückschlüsse auf die eigene Marktstrategie ermöglicht. Randnummer 66 Die 2. Schwärzung von 6-2 befasst sich mit Innovationen und Anstrengungen, die die Beigeladene zu 1. unternimmt, um das Ziel 95 g/km zu erreichen, und enthält damit eine Aussage über ihre technischen und kaufmännischen Maßnahmen. Sie ermöglicht damit Einblick in ihre Unternehmensstrategie. Randnummer 67 Die Schwärzungen 6-3 und 7-1 geben die Auffassung der Beigeladenen zu 1. wieder, welcher Zeitpunkt der richtige für die Festlegung von Zielwerten für den Zeitraum 2025 bis 2030 ist, insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Vorlaufzeiten für die Produktentwicklung im Bereich E-Mobilität. Die Information enthält damit eine strategische Bewertung, eine Aussage über ihre Marktstrategie und ermöglicht Rückschlüsse auf ihre Leistungs- und Innovationsfähigkeit. Randnummer 68 Für die 4. Schwärzung von 7-2 gilt dass zur Schwärzung 5-3 Ausgeführte, da hier ebenfalls eine Aussage zur Erreichbarkeit dieser Zielwerte unter Berücksichtigung des neuen Verbrauchsmessverfahrens getroffen wird. Randnummer 69 Die Schwärzungen 8-1, 8-2 und 9-1 enthalten neben einer Bewertung der Super-credits Ausführungen zur langfristigen Wettbewerbssituation der Beigeladenen zu 1., falls die von ihr gemachten Vorschläge nicht in den Kommissionsvorschlag aufgenommen würden. Dabei wird eine Einschätzung zu CO2-Einsparzielen anhand der Erfahrungen aus den elektrischen Serienfahrzeugen gegeben, aus der sich Rückschlüsse auf die von der Beigeladenen zu 1. getroffenen Maßnahmen im Bereich herkömmlicher und alternativer Fahrzeugantriebe, insbesondere zum Elektroantrieb ableiten lassen. Ferner enthalten ist eine Aussage dazu, inwiefern die Beigeladene zu 1. bei einzelnen Baureihen überkompensieren muss. Eine Offenlegung bietet damit Einblick in ihre Flottenstrategie sowie in ihre Leistungs- und Innovationsfähigkeit. Randnummer 70 Für die Schwärzung 10-1 gilt nichts anderes, da es sich um die bildliche Darstellung der textlichen Fassung der Bewertungen der Beigeladenen zu 1. handelt. Randnummer 71 2. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen zu 1. nicht. Das Interesse des Klägers ist zwar – wie ausgeführt - als hoch zu bewerten. Dem steht aber das gleichfalls hohe und zudem grundrechtlich geschützte Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger für seine Aufklärung - im Interesse des Umweltschutzes - auch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen zu 1. benötigt. Darüber hinaus belegen die bereits zugänglich gemachten Informationen, dass jedenfalls die Transparenz des Verfahrens bei der Beklagten gewährleistet ist. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Maß des Unterliegens von Kläger, Beklagter und Beigeladenen zu 1. und 2. und - soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Streitstoff betrifft - billigem Ermessen. Randnummer 73 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 74 BESCHLUSS Randnummer 75 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 76 5.000,00 Euro Randnummer 77 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001217816