Ausweisung wegen des Billigens terroristischer Taten und Werbens dafür im Jahr 1996; Parteinahme und Unterstützung terroristischer Kämpfer in den Krisengebieten der Welt; Salafismus als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die Sicherheit der Bundesrepublik Orientierungssatz
(1)2 StE 1/04-5 (1/04) – (Seiten 9 und 41 des Entscheidungsabdruckes) in der Strafsache gegen G. konkrete Feststellungen darüber, dass der Kläger während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Kontakte zu Personen des terroristischen Spektrums, etwa der sog. Hamburger Zelle um die Attentäter des 11. September 2001, hatte. Zu G., der 2003 nachweislich einen Sprengstoffanschlag in Deutschland geplant und hierfür bereits erhebliche Vorbereitungen getroffen und der seit dem Frühjahr 1998 regelmäßig die A.-Moschee besucht hatte, bestand hiernach ein enges Vertrauensverhältnis. Ebenso verfügte der Kläger über gute Beziehungen zur wahhabitisch ausgerichteten A.-Stiftung, die bis zu ihrer Schließung im Oktober 2004 im Verdacht stand, zur Finanzierung des Terrorismus beigetragen zu haben und deshalb mit Verordnung (EG) Nr. 951/2002 der EU-Kommission vom 3. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama Bin Laden, dem Al Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (Abl. L 145, S. 14), in die Liste derjenigen Organisationen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden. Die entsprechenden Feststellungen des Generalbundesanwaltes im Einstellungsbeschluss vom 8. März 2007 (2 BJs 11/03-5, Seite 12) werden durch den zum hiesigen Verfahren beigezogenen Grundbuchauszug hinsichtlich des Grundstückes H…straße in Berlin-Neukölln, auf dem sich das Gebäude der A.-Moschee befindet, und ein an den Kläger und dessen Bruder gerichtetes Dankschreiben der A.-Stiftung vom 16. Dezember 2000 bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass die Stiftung am Erwerb des Moschee-Grundstückes beteiligt war und diesen auch finanzierte. Randnummer 42 Vergleichbare Äußerungen enthalten auch die Predigten der nachfolgenden Jahre, die im Zeitraum von 2007 bis 2011 über die Homepage der A.-Moschee abrufbar waren bzw. in einem Fall auch per CD verteilt wurden. So propagierte der Kläger insbesondere in den Predigten des Jahres 2011, die dem Senat in längeren wörtlich übersetzten Auszügen vorliegen, nicht nur die Gründung eines islamischen Staatswesens und die Herrschaft Allahs und der Scharia (Predigt 10, Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 30. Juli 2012, S. 3 ff.), sondern forderte explizit eine „sunnitische Widerstandsbewegung, die Israel bekämpft, genauso wie Hizb Allah Israel bekämpft“ (Predigt 9, Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 30. Juli 2012, S. 10 f.). An gleicher Stelle heißt es auch, dass die Sunniten auf der Seite von Hizb Allah seien, wenn deren Ziel die Bekämpfung von Israel sei. Die von dem Kläger bereits im Einbürgerungsverfahren aufgestellte Behauptung, in seiner Moschee gebe es keine positive Einstellung zur Hizb Allah, weshalb er die in Rede stehende Äußerung in der Predigt vom 15. März 1996 nicht getätigt haben könne, vermag auch im Hinblick hierauf nicht zu überzeugen. Vielmehr unterscheidet der Kläger ersichtlich zwischen deren gegen Israel gerichteten terroristischen Bestrebungen und den Kampfhandlungen, die sich gegen Sunniten richten, wenn er erklärt: „Wenn sie (die schiitische Hizb Allah) Israel bekämpfen, kämpfen wir mit, aber wenn sie die Waffe gegen uns richten, hätten wir auch eine Waffe, um uns selbst zu verteidigen“ (Predigt 9, Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 30. Juli 2012, S. 11). Diese in ihrem Inhalt eindeutigen Äußerungen aus dem Jahr 2011 hat der Kläger nicht bestritten. Die vorliegenden Auszüge lassen in hinreichendem Maße erkennen, in welchem Kontext sie erfolgten. Die Bezeichnung spezifischer arabischer Begriffe im Original – etwa „Ungläubiger“ (arabisch: „kafir“, S. 5), „Jihad auf dem Wege Allahs“ (arabisch: „Jihad fi-sabili llah“, S. 6) oder „islamische Gemeinschaft“ (arabisch: „Umma“, S. 7) - und die Kennzeichnung unverständlicher Passagen (S. 9) und zitierter Koran-Suren (S. 4
- f)sprechen für die Fachkundigkeit und Verlässlichkeit der Übertragung ins Deutsche. Randnummer 43 Auch die vorliegenden aktuellen Erkenntnisse bestätigen dieses Bild. Nach der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 21. Oktober 2013, die sich auf Erkenntnisse aus sog. offenem Aufkommen, vor allem auf mehrere über das Internet zugängliche Quellen stützt, liegen Hinweise dafür vor, dass der Kläger den bewaffneten Widerstand in Syrien durch die Bereitstellung von Waffen, Material und Geldern unterstützt und mit der Terrororganisation Jabhat al-Nusra (JaN) in Verbindung gebracht wird. Der Vermerk der Verfassungsschutzbehörde vom 26. August 2013 nimmt Bezug auf mehrere deutsche und internationale Medienberichte, denen zufolge der Kläger mittlerweile eine Führungsperson der salafistischen Bewegung im Libanon darstelle, den Kampf der sunnitischen Milizen in Syrien aktiv unterstütze und im April 2013 in einer Fatwa öffentlich zum Jihad aufgerufen habe. In ihrem Vermerk vom 29. Dezember 2014 verweist die Verfassungsschutzbehörde u. a. auf einen französischsprachigen Artikel von ... vom 30. Oktober 2013, wonach der Kläger in einem Interview gedroht habe, in die Verteidigung seines Stadtteils Extremisten des Al-Qaida-Netzwerkes – etwa Jihadisten des IS und der JaN – einzubeziehen. Laut eines Artikels der libanesischen Tageszeitung An-Nahar vom 27. Oktober 2014 habe die JaN bestätigt, dass der Kläger mit ihr in Verbindung getreten sei. Randnummer 44 Der Beklagte durfte die genannten Äußerungen des Jahres 1996 in seine Ausweisungsentscheidung einbeziehen; eine Verwirkung ist, anders als das Verwaltungsgericht meinte, insoweit nicht gegeben. Denn dies setzte voraus, dass der Beklagte entgegen Treu und Glauben über einen längeren Zeitraum untätig geblieben wäre, obwohl ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, das Vorliegen von Ausweisungsgründen geltend zu machen, und dass der Kläger infolge dessen darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihm diese Äußerungen nicht mehr zu Last gelegt würden, und sich tatsächlich darauf eingerichtet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 4 C 2.00 -, juris Rn. 45). Ausweisungsgründe dürfen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer deshalb nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 -, juris Rn. 21). Angesichts des Einbürgerungs- und der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren fehlt es hier sowohl an einer treuwidrigen Untätigkeit des Beklagten, der den Ausgang dieser auch für eine Ausweisung relevanten Verfahren abwarten durfte, als auch an einem schützenswerten Vertrauen des Klägers, dass die zuständigen Behörden aus seinen Äußerungen keine Konsequenzen ziehen würden. Randnummer 45 Auch mit den von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen Äußerungen des Jahres 2004 hat der Kläger den Tatbestand des Billigens und Werbens i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG erfüllt. Dies gilt jedenfalls für die Predigten vom 15. Oktober 2004 und vom 29. Oktober 2004, die dem Senat durch das Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 25. Juli 2011 und die hierzu auf den Beweisbeschluss vom 30. Januar 2013 übersandten Unterlagen vorliegen. Die darin enthaltenen Äußerungen des Klägers, Randnummer 46 „Gott schütze die Mujahidin (
- in)Tschetschenien, Palästina und im Irak. Gott wird dafür sorgen, dass die Feinde des Islams in die Hölle kommen; er wird sie schwach und hilflos machen“ (Predigt vom 15. Oktober 2004), Randnummer 47 sowie Randnummer 48 „Gott schütze unsere Mujahidin in Palästina und im Irak, Gott lasse bitte einen Tornado über alle Feinde des Islam hinwegfegen, mache sie kaputt und zerstöre sie bitte“ (Predigt vom 29. Oktober 2004), Randnummer 49 stellen eine deutliche Parteinahme und Unterstützung terroristischer Kämpfer in den genannten Krisengebieten dar. Dabei ist insbesondere die Wertung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Kläger den Begriff „Mujahidin“ hierbei in einem militanten Sinne – also als „Gotteskrieger“, der im militanten Jihad für den Sieg des Islam kämpft und fällt - verwendet habe und auch so von seinen Zuhörern verstanden worden sei. Zu beachten ist insoweit, dass § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG bei mehrdeutigen Äußerungen im Hinblick auf die durch Art 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit auszulegen ist und andere mögliche, nicht völlig fern liegende Deutungen als die vom Gericht zugrunde gelegte zuvor mit schlüssigen Gründen auszuschließen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 2.11 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Hier überzeugt es jedoch insbesondere im Hinblick auf die Bezugnahme des Klägers auf damals maßgebliche Krisengebiete und Zentren terroristischer Anschläge sowie die unmittelbare Verbindung der Fürbitten mit kriegerisch-aggressiven Verwünschungen der „Feinde des Islam“ nicht, wenn dieser behauptet, er beziehe sich tatsächlich nur auf die Gläubigen, die Tyrannei und Unrecht erdulden müssten. Zudem belegt ein Vergleich mit der Predigt vom 12. November 2004, in der der Kläger ausweislich des vorliegenden Quellenberichtes der Verfassungsschutzbehörde erklärt hat, dass er „zum Schutz der Menschen in Falludsha bzw. im gesamten Irak und für die Menschen in Palästina gebetet“ habe, dass er in den hier in Rede stehenden Predigten nach Wortwahl und Kontext einen deutlich militanten Ton gewählt und mit den „Mujahidin“ gerade die Akteure terroristischer Anschläge gewürdigt hat. Die Benennung Tschetscheniens – zu Recht verweist der Beklagte auf die seinerzeit ein breites Echo hervorrufende Geiselnahme von Beslan am 1. September 2004 -, Palästinas und des Irak konkretisiert zudem die von dem Kläger gebilligten Taten hinreichend, insbesondere ist davon auszugehen, dass sich der seinerzeit aktuell-politische Bezug der hierfür offenen Zuhörerschaft aufdrängte. Randnummer 50 Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Verfügung darauf verweist, dass der Kläger durch sein Verhalten im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut Ausweisungsgründe gesetzt habe, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls durch seine Äußerungen in den Predigten des Jahres 2011 erfüllt der Kläger den Tatbestand des Werbens für terroristische Taten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG. In seiner Predigt 9 kritisiert er die Vernachlässigung des Jihad, den er als die Fähigkeit bezeichnet, „Feinde zu bekämpfen und (…) Widerstand zu leisten“, propagiert das „Recht auf den Widerstand gegen Israel“ und erklärt: Randnummer 51 „Wir wollen eine sunnitische Widerstandsbewegung, die Israel bekämpft, genauso wie Hizb Allah Israel bekämpft.“ (Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 30. Juli 2012, S. 10 f.) Randnummer 52 Gerade diese Bezugnahme auf die Hizb Allah zeigt, dass der Kläger nicht lediglich politisch zum israelisch-palästinensischen Konflikt Stellung bezieht, sondern zur Durchsetzung seiner politischen Ziele die Anwendung terroristischer Mittel befürwortet und dafür wirbt. Bereits zuvor personifiziert er den von ihm verwendeten Begriff des Widerstands mit dem Zusatz „HAMAS und den Leuten des Jihad“ (Predigt 9, Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 30. Juli 2012, S. 6). Der Begriff des Jihad wiederum erschließt sich aus Kontext der Predigten in einem militanten Sinne, wenn der Kläger etwa in seiner Predigt 10 erklärt: „Manche Leute haben den Weg des Jihad eingeschlagen. Sie sagen: Ich bekämpfe solange die ungerechten Herrscher und diejenigen von den Amerikanern, die sie eingesetzt haben, bis die Sache zu einem Ende kommt“ (Behördenzeugnis der Verfassungsschutzbehörde vom 30. Juli 2012, S. 3). Randnummer 53 Die durch diese Äußerungen erfolgte Tatbestandsverwirklichung ist dem Kläger auch ungeachtet des Umstandes, dass er sich zu dieser Zeit nicht im Bundesgebiet aufhielt, zuzurechnen. Die Predigten waren durch ihre Einstellung auf der Internetseite der A.-Moschee für Gläubige in der Bundesrepublik verfügbar. Dabei kann dahin stehen, wer für diese Einstellung unmittelbar verantwortlich zeichnete. Denn der Kläger, der jahrelang als Imam an der Moschee tätig gewesen war, unterhielt ersichtlich auch nach seiner Ausreise enge Kontakte zur … . Nachdem er im Jahr 2004 zunächst noch vorübergehende Aufenthalte in Berlin dafür genutzt hatte, selbst in der Moschee zu predigen, stand er auch nach seiner Ausweisung jedenfalls bis ins Jahr 2009 hinein durch seine auf der Homepage der Moschee veröffentlichte Telephon- und Faxnummer für Fragen der Gläubigen zur Verfügung. Dies lässt auch für die Folgezeit den Schluss zu, dass er die Veröffentlichung seiner Predigten zumindest gebilligt hat, zumal er selbst nicht behauptet, dass die Veröffentlichung entgegen seinem Willen erfolgt sei. Randnummer 54 Die Äußerungen sind auch, wie nach § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG erforderlich, geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Maßgeblich ist, ob die begründete Besorgnis besteht, dass in Personen die Bereitschaft zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geweckt oder verstärkt wird, was voraussetzt, dass die Äußerungen von denen, an die sie gerichtet sind, ernst genommen werden und geeignet sind, Wirksamkeit zu entfalten. Da der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG Äußerungen und Handlungen erfasst, die das friedliche Zusammenleben gefährden, muss die Störung zudem aktuell sein, also einen Bezug zur Gegenwart haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 2.11 -, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 7 A 10165/09 -, juris Rn. 32; zum Ganzen auch Discher in: GK-AufenthG § 55 Rn. 1081 ff.). Randnummer 55 Das ist hier der Fall. Randnummer 56 So lässt sich den in Bezug genommenen Quellenberichten der Verfassungsschutzbehörde entnehmen, dass die Predigten des Klägers anlässlich der in der islamischen Religionsausübung wichtigen Freitagsgebete stets eine große Zuhörerschaft fanden und die Moschee mit ca. 1.000 Gläubigen regelmäßig überfüllt war. Zur Predigt vom 15. März 1996 weist eine Anmerkung der Vertrauensperson VP Nr. 1 darauf hin, dass sich nach dem Gebet viele Muslime dahingehend geäußert hätten, dass der Kläger ihnen heute aus der Seele gesprochen habe. Auffallend sei gewesen, dass der Kläger den Anti-Terrorismus-Gipfel in einem von ihm ungewohnt scharfen Ton angegriffen habe. Auch die Vertrauensperson VP Nr. 2 hat zu dieser Predigt mitgeteilt, dass der Kläger sie sehr laut, explosiv und sehr erregt vorgetragen habe. Viele Teilnehmer des Gebetes hätten die Ausführungen später „als zurecht“ bezeichnet. Ähnliche Vermerke finden sich auch zu den Predigten des Jahres 2004. So berichtet die Vertrauensperson zur Predigt vom 15. Oktober 2004 von weitgehend positiven Reaktionen. Die Gläubigen seien froh gewesen, dass der Kläger wieder einmal in Berlin gewesen sei und zu ihnen gesprochen habe. Zur Predigt vom 29. Oktober 2004 heißt es: „(Dem Kläger) gelang es erneut, eine positive Stimmung unter den Gläubigen zu erzeugen. Er gilt nach wie vor als ein konzilianter Redner. Viele Leute glauben jedes Wort von ihm“. Randnummer 57 Dies lässt erkennen, dass die Äußerungen des Klägers einen erheblichen Wirkungskreis hatten und geeignet waren, bei seinem Zuhörerkreis die Bereitschaft zu fördern, den militanten und terroristischen Kampf gegen Israel als „Feind des Islams“ zu unterstützen. Im Hinblick auf seine wachsende Popularität und Bedeutung ist davon auszugehen, dass auch die auf der Internetseite der A.-Moschee abrufbaren Predigten eine große Anzahl Gläubiger erreichten und deshalb ein ebenfalls hohes Radikalisierungspotential in sich bargen. Da insbesondere der im Fokus der Predigten stehende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor besteht, weisen die Äußerungen auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf. Randnummer 58
- b)Unabhängig davon hat der Kläger auch den Tatbestand einer Regelausweisung gemäß § 54 Nr. 5a AufenthG verwirklicht. Randnummer 59 Hiernach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (1. Alternative) oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht (2. Alternative). Randnummer 60 Zu weitreichend erscheint zwar die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger schon deshalb eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die Sicherheit der Bundesrepublik darstelle, weil er dem politischen Salafismus zuzurechnen sei und dieser in letzter Konsequenz die Errichtung eines universellen islamischen Staatswesens anstrebe. Entsprechende konkrete Bestrebungen sind den Äußerungen des Klägers, der hinsichtlich des von ihm propagierten Kampfes gegen die „Feinde des Islams“ maßgeblich Israel sowie herrschende arabische Politiker ebenso wie die Demokratiebewegungen des sog. Arabischen Frühlings kritisiert, nicht zu entnehmen und können ohne hinreichende Anhaltspunkte auch nicht unterstellt werden. Ebenso wenig war dem Kläger nach den Feststellungen des Generalbundesanwaltes trotz der belegten Kontakte etwa eine Beteiligung an dem von G. in Deutschland geplanten Sprengstoffanschlag nachzuweisen. Randnummer 61 Mit seinen Predigten des Jahres 2011 zur Wiederbelebung des militanten Jihad in der arabischen bzw. sunnitischen Gemeinschaft und zur Errichtung einer sunnitischen Widerstandsbewegung, „die Israel genau so bekämpft, wie die Hizb Allah Israel bekämpft“, hat der Kläger aber jedenfalls in politischer Zielsetzung öffentlich zur Gewaltanwendung im Sinne von § 54 Nr. 5a 2. Alt. AufenthG aufgerufen. Entgegen der von ihm in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung beschränken sich seine Äußerungen dabei nicht lediglich auf eine politisch legitime Verteidigungsbereitschaft, was insbesondere seine Bezugnahmen auf Terrororganisationen wie die HAMAS und Hizb Allah belegen. Seine auch im Bundesgebiet verbreiteten Predigten beeinträchtigen die von § 54 Nr. 5a AufenthG geschützte staatliche und gesellschaftliche Grundordnung der Bundesrepublik, indem sie zur Radikalisierung hier lebender Muslime beitragen und diese zur Teilnahme am bewaffneten Kampf auffordern. Unabhängig von der seitens des Beklagten benannten Rückkehrerproblematik erscheint dabei schon die Anwesenheit gewaltbereiter Terrorhelfer, die sich etwa im Bundesgebiet für ihre Teilnahme am „sunnitischen Widerstand“ organisieren und vorbereiten, geeignet, eine Gefahr für inländische Rechtsgüter zu begründen. Randnummer 62
- c)Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz. Dieser kommt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG einem Ausländer zu, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt. Insofern hat der Beklagte zutreffend in seine während des laufenden Verfahrens aktualisierten Erwägungen eingestellt, dass der Kläger zwar nicht mit seiner mittlerweile von ihm getrennt lebenden deutschen Ehefrau, aber mit seinen deutschen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, wobei sich jedenfalls seine jüngste Tochter A. im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung absehbar auf Dauer im Bundesgebiet aufhält. Dies hat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Erforderlich ist, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Ob das den Ausweisungsanlass bildende Verhalten diesen Tatbestand erfüllt, ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalles und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2/08 -, juris Rn. 14). Randnummer 63 Dabei können ungeachtet der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG enthaltenen gesetzlichen Vermutung schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch im Hinblick auf den von dem Kläger verwirklichten Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG gegeben sein, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2/08 -, juris Rn. 16). Erfolgt die Ausweisung - wie hier primär - aus spezialpräventiven Gründen, müssen zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2/08 -, juris Rn. 16). Randnummer 64 Gemessen hieran ist vom Vorliegen schwerwiegender Gründe i. S. von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auszugehen. Die den Tatbestand der §§ 55 Abs. 2 Nr. 8a, 54 Nr. 5a AufenthG erfüllenden Predigten des Klägers, in denen dieser als Imam und also in herausgehobener Stellung terroristische Taten gebilligt und dafür geworben hat, erstrecken sich über einen erheblichen Zeitraum. Besonderes Gewicht kommt ihnen auch durch die wiederholte ausdrückliche Bezugnahme auf maßgebliche terroristische Organisationen des Nahen Ostens zu, was die besondere Gefährlichkeit und Brisanz seines Wirkens unterstreicht. Dass er sich hiervon gelöst und insbesondere von terroristischen Bestrebungen abgekehrt hätte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Vielmehr bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger, der wie dargelegt inzwischen in der arabischen Welt eine populäre Person und religiöse Instanz ist und dem Kontakte zu terroristischen Organisationen und entsprechende Unterstützungshandlungen nachgesagt werden, auch in Zukunft vergleichbare Äußerungen drohen. Insofern ist auf die zunehmende Radikalisierung des Klägers zu verweisen, die den hier vorliegenden Äußerungen wie der Vielzahl an internationalen Medienberichten anschaulich zu entnehmen ist, die in den Vermerken des Landeskriminalamtes vom 27. August 2013 und der Verfassungsschutzbehörde des Beklagten vom 26. August 2013 und 29. Dezember 2014 sowie in der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 21. Oktober 2013 zusammengestellt und ausgewertet wurden. So berichtete neben den bereits zitierten Presseberichten zum Beispiel die Online-Ausgabe des Tagesspiegels in einem Artikel vom 23. August 2013 über den Kläger als „radikalen Scheich, der bereits im Frühjahr 2011 zum Sturz von Syriens Präsident Baschar al Assad aufrief und seitdem regelmäßig junge sunnitische Libanesen zum heiligen Krieg in Syrien“ anstachele. Die Internetseite al-akhbar berichtete am 11. März 2013 über die Finanzierung von Milizen durch den Kläger, ebenso ist einem Artikel der Zeitschrift Al-Diyar vom 6. Juni 2013 zu entnehmen, dass in einem Lager des Klägers Waffen einer salafistischen Gruppierung gelagert worden sein sollen. Im August 2013 wurde dieser nach Angaben der Internetseiten a... und ....gov von einer Delegation hochrangiger Vertreter der Terrororganisation PIJ besucht. In einem Artikel der englischsprachigen Internetseite Sada vom 9. Januar 2014 wird der Kläger als „die wichtigste salafistische Persönlichkeit Tripolis‘“ bezeichnet, die wiederholt libanesische Sunniten dazu aufgerufen habe, sich an den Kämpfen in Syrien zu beteiligen. Randnummer 65 Dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die von ihm begehrte Betretenserlaubnis im vergangenen Jahr erklärt hat, er beabsichtige nicht, in Deutschland erneut eine berufliche Tätigkeit auszuüben und sei bereit zuzusichern, auf jegliche Art von religiöser Betätigung als Imam im Bundesgebiet zu verzichten, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass er Entsprechendes im vorliegenden Verfahren nicht angeboten hat, stellte eine solche „Zusicherung“ letztlich keine verlässliche Gewähr dafür her, dass der Kläger – gerade im Hinblick auf die hervorgehobene Position, die er inzwischen bekleidet - nicht erneut öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften vergleichbare Äußerungen tätigte. Auch dass der Kläger gegenwärtig selbst nicht beabsichtigt, wieder dauerhaft seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu nehmen, ist schon deshalb ohne Belang, weil ihm auch im Jahr 2004 nur vorübergehende Besuche genügten, um als Imam in der A.-Moschee zu predigen. Randnummer 66 Die – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessensausübung des Beklagten, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auch den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG einzubeziehen hat, ist nicht zu beanstanden. Sein schon in der angefochtenen Ausweisungsverfügung betätigtes Ermessen hat der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zulässig gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und aktualisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2/08 -, juris Rn. 27) und dabei auch die Kriterien des § 55 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt. Dass er neben § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG auch Nr. 8b als erfüllt angesehen hat, steht dem nicht entgegen, da beide Alternativen Handlungsformen der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens beschreiben und die Bestimmung in Nr. 8 deshalb einen einheitlichen Ausweisungsgrund betrifft. Randnummer 67 Der Beklagte hat zu Gunsten des Klägers die relativ lange Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik und den Umstand eingestellt, dass seine Kinder (bis auf die älteste Tochter) über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen und dass die jüngste Tochter im Bundesgebiet lebt. Andererseits hat er darauf verwiesen, dass der Kläger erst als Erwachsener eingereist ist und also nicht nur die arabische Sprache spricht, sondern auch mit den Verhältnissen im Libanon vertraut und zudem mit seiner Familie 2003 aus eigener Entscheidung dauerhaft dorthin zurückgekehrt ist, so dass seine Aufenthaltserlaubnis erlosch. Dass der Beklagte angesichts dessen die privaten Belange des Klägers gegenüber dem durch die von dem Kläger konkret ausgehende Wiederholungsgefahr erheblichen öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als weniger schutzwürdig erachtet, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Hinweis darauf, dass es angesichts der anti-westlichen Grundhaltung des Klägers, aus der heraus dieser etwa der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den herrschenden Moralvorstellungen ablehnend gegenüber steht, zudem an dessen wirklicher Integration in die hiesigen Verhältnisse mangelt. Insbesondere besteht infolge der Trennung der Eheleute die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr. Von seinen minderjährigen Kindern hält sich lediglich die jüngste Tochter im Bundesgebiet auf, während die anderen Kinder mit dem Kläger im Libanon leben, ohne dass nach seinem Vorbringen konkrete Rückkehrabsichten bestünden. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich bzw. zumutbar wäre, die Beziehung zu seiner jüngsten Tochter unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel sowie durch persönliche Kontakte außerhalb des Bundesgebietes zu pflegen, hat er nicht hinreichend vorgetragen. Angesichts des Umstandes, dass sich das Kind bereits (fast) im schulfähigen Alter befindet, drängt sich dies auch nicht auf, zumal sie den Kläger zusammen mit ihrer Mutter nach dem Tod ihres jüngeren Bruders im September 2014 im Libanon besucht hat. Dies spricht dafür, dass derartige Besuche zur persönlichen Kontaktpflege auch weiterhin möglich sein werden. Randnummer 68 Die Ausweisung, deren Zweck noch nicht erfüllt ist, ist verhältnismäßig, was auch bei Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 41 f.). Randnummer 69 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Ausweisung verhältnismäßig, wenn sie sich als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers einerseits und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits darstellt. In diese Abwägung sind insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens des Ausländers, die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, die seit dem den Ausweisungsanlass bildenden Verhalten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung ggf. betroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige etwaiger Kinder, und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und dem Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01 (Chair) -, juris Rn. 57 ff.). Dementsprechend ist hier vor allem zu berücksichtigen, dass die Ausweisung im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet in den Schutzbereich der Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG eingreift. Randnummer 70 Diesen Anforderungen genügt die Ausweisung auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich schützenswerten Verhältnisses des Klägers zu seiner im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Tochter. Im Hinblick darauf, dass diese immerhin bereits (fast) im schulfähigen Alter ist und dass sie den Kläger zuletzt nach dem Tod ihres jüngsten Bruders im September 2014 mit ihrer Mutter im Libanon besucht hat, erscheinen in Abwägung mit der aktuell bestehenden Gefahr, dass der Kläger erneut und in vergleichbar gewichtiger Art und Weise Ausweisungsgründe verwirklicht, die mit seiner Fernhaltung vom Bundesgebiet verbundenen Einschränkungen der familiären Lebensgemeinschaft zumutbar. Den Kontakt zu seiner Tochter kann der Kläger zumutbar auch unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel sowie durch persönliche Besuche außerhalb des Bundesgebietes pflegen. Davon abgesehen hat der Kläger keine besonders schützenswerten familiären Bindungen mehr zum Bundesgebiet. Von seiner Ehefrau lebt er dauerhaft getrennt, seine übrigen minderjährigen Kinder halten sich bei ihm im Libanon auf, ohne dass konkrete Absichten bestünden, absehbar in die Bundesrepublik zurückzukehren. Randnummer 71 2. Der auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtete Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die von dem Beklagten mit Bescheid vom 2. September 2014 bereits verfügte Befristung ist rechtmäßig. Randnummer 72 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß Satz 2 der Regelung wird ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 bestimmt, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden, wobei die Frist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Randnummer 73 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 30 ff.). Fehlt es hieran, hat dies aber nicht zur Folge, dass die – als solche rechtmäßige – Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist im Fall einer gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen, wobei das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 39 f.). Randnummer 74 Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf einer prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen bzw. bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 42). Randnummer 75 Hier hat der Beklagte die Befristung der Wirkungen der Ausweisung im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfügt. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 hat er einen Befristungszeitraum von 13 Jahren für angemessen erklärt, beginnend mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Ausreise des Klägers am 30. Januar 2004 und entsprechendem Fristende mit Ablauf des 30. Januar 2017. Dass der Beklagte hierdurch eine verbindliche Regelung treffen wollte und getroffen hat, ist der eindeutigen Formulierung in den Gründen der dem Kläger mit Bescheid vom 2. September 2014 erteilten Betretenserlaubnis zu entnehmen. Die dort getroffene Feststellung, „die Wirkung der Ausweisung im Verwaltungsstreitverfahren wurde auf den 31. Januar 2017 befristet“, lässt aus Sicht des insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes keine andere Schlussfolgerung zu. Randnummer 76 Die Ausführungen des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung zu einer um weitere fünf Jahre verlängerten Frist stehen dem nicht entgegen, da nicht erkennbar wurde, dass die ursprüngliche Befristungsregelung ist, über die die gerichtliche Entscheidung nicht zu Lasten des Klägers hinaus gehen kann, aufgehoben worden ist. Randnummer 77 Die erfolgte Befristung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte auf das schwerwiegende öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet verwiesen, das im Hinblick auf die erhebliche Wiederholungsgefahr nach wie vor besteht. Insofern erlauben insbesondere die Feststellungen hinsichtlich der zunehmenden Radikalisierung des Klägers und seine wachsende Popularität im islamistischen Spektrum die Annahme, dass sich der spezialpräventive Zweck der Ausweisung noch nicht erschöpft hat, zumal der Kläger auch nach seiner Ausreise wiederholt - bis jedenfalls in das Jahr 2011 -erneute Ausweisungsgründe gesetzt hat. Da von dem Kläger – wie dargelegt - weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, erscheint die Überschreitung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren auch unter Berücksichtigung der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit deutschen Staatsangehörigen gerechtfertigt. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit seiner deutschen Ehefrau keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr besteht und dass sich von seinen minderjährigen deutschen Kindern lediglich die jüngste Tochter im Bundesgebiet aufhält, während die anderen Kinder mit dem Kläger im Libanon leben, ohne dass nach seinem Vorbringen konkrete Rückkehrabsichten bestünden. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich bzw. zumutbar wäre, die Beziehung zu seiner jüngsten Tochter unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel sowie durch persönliche Kontakte außerhalb des Bundesgebietes zu pflegen, hat er, wie bereits dargelegt, nicht hinreichend vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. So spricht insbesondere der Umstand, dass seine Tochter ihn zusammen mit ihrer Mutter nach dem Tod des jüngsten Sohnes des Klägers im September 2014 im Libanon besucht hat, dafür, dass eine Kontaktpflege in dieser Form auch in Zukunft erfolgen kann. Randnummer 78 Der Hinweis des Klägers darauf, dass er zu keiner Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, vermag demgegenüber für sich genommen nicht die Angemessenheit einer kürzeren Frist darzulegen. Dies steht der begründeten Feststellung, dass das den Ausweisungsanlass bildende Verhalten losgelöst von einer strafrechtlichen Relevanz jedenfalls von erheblichem Gewicht ist und aktuell fortwirkt, nicht entgegen. Randnummer 79 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 80 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001217994