Krankenversicherung - Krankenhaus - Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 17c Abs 4b KHG Orientierungssatz Die Regelung des § 17c Abs 4b S 3 KHG, wonach bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu 2.000 EUR eine obligatorische Schlichtung zu erfolgen hat, findet nur dann Anwendung, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar und damit das Schlichtungsverfahren tatsächlich durchführbar ist. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Mai 2014, S 182 KR 2959/13, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert dieses Berufungsverfahrens wird auf 896,20 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die Trägerin eines Krankenhauses in Berlin ist, begehrt von der Beklagten die Bezahlung einer Krankenhausbehandlung. Randnummer 2 Die Behandlung der betreffenden Versicherten der Beklagten erfolgte im Mai
- Die Klägerin stellte die Behandlungskosten in Rechnung, welche die Beklagte zunächst vollständig beglich. Diese beauftragte dann den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) mit der Begutachtung des Falles. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung forderte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 896, 20 € zurück. Sie verrechnete diese Summe am
- Januar 2010 mit einer anderen (unstreitigen) Forderung. Randnummer 3 Jedenfalls bis zum
- Dezember 2013 haben die Beteiligten ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4b S. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nicht durchgeführt. Denn in Berlin war der hierfür erforderliche Schlichtungsausschuss nach Abs. 4 dieser Norm noch nicht eingerichtet worden. Randnummer 4 Am
- Dezember 2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Zahlungsklage erhoben. Randnummer 5 Die Beklagte hat schriftsätzlich erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Randnummer 6 Das SG hat diese Klage mit Urteil vom
- Mai 2014 abgewiesen. Diese sei unzulässig, weil das gemäß § 17c Abs. 4b S. 3 KHG einzuhaltende Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Randnummer 7 Gegen das ihr am
- Mai 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin von Montag, den
- Juni 2014: Das SG habe die Klage nicht als unzulässig behandeln dürfen. Randnummer 8 Sie beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 896,20 € nebst zwei Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2010 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zuzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Randnummer 13 Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt. Randnummer 14 Die Berufung hat Erfolg. Randnummer 15 Das SG hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin war nicht gehalten, vor Erhebung der Klage den Schlichtungsausschuss anzurufen. Randnummer 17 Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz greift die Klagesperre des § 17c Abs. 4b KHG hier nicht ein, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung in Berlin kein Schlichtungsausschuss existierte. Klagen sind so lange nicht unzulässig, wie nicht tatsächlich arbeitsfähige Schlichtungsausschüsse angerufen werden könne (Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Oktober 2014 -B 3 KR 7/14 R-. Rdnr. 26ff). Randnummer 18 Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Sozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Randnummer 19 Dies ist hier der Fall. Randnummer 20 Die Abwägung bei der dabei anzustellenden Ermessensentscheidung fällt hier gegen eine eigene Sachentscheidung aus. Denn den Beteiligten ginge in diesem Fall eine Tatsacheninstanz verloren. Das mutmaßliche Interesse der Beteiligten ist eher auf darauf gerichtet, ihre rechtlichen Interessen möglichst umfassend gewährleistet zu sehen als auf eine möglichst rasche Beendigung des Streits. Randnummer 21 Auch ist das Verfahren noch nicht besonders lange anhängig. Die Erörterung der materiellen Rechtsfragen durch die Beteiligten steht erst am Anfang. Randnummer 22 Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung, der unanfechtbar ist, folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001218001