Obsah (5)
§ 4§ 1§ 14§ 611§ 9lege zwischenmenschlicher Beziehungen (auch) am Arbeitsplatz bleibt grundsätzlich "Privatsache" der Beteiligten (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; § 75 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), die allenfalls dann vertragsrech
pellieren daher an den Arbeitgeber, dem Betroffenen die Möglichkeit einer Sozialberatung durch im Konzern vorhandene Stellen zu ermöglichen und ihm dies in einem Gespräch auch nahezulegen, damit er alle Möglichkeiten nutzt, um sich zu stabilisieren und denn auch ggf. besser erkennen zu können, dass er Frau K. in Ruhe lassen muss. Randnummer 48 Sofern die Geschäftsleitung dabei bleiben sollte, dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss, bitten wir um Überprüfung, ob für den Betroffenen eine sozial verträgliche Lösung in Betracht kommt. … “. Randnummer 49
- Es half nichts: Mit Schreiben vom
- November 2014 (Kopie 26 S. Kopie als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 GA). S. Kopie als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 GA). : Urteilsanlage VI. ), das sie dem Kläger während seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit ohne vorherige Konsultation 27 S. Klägerschriftsatz vom 9.2.2015 S. 6 (Bl. 85 GA): „Der Kläger wurde zwar während seines Urlaubs gebeten, am 11.11.2014 im Büro von V. [Beklagte] zu erscheinen, da sich 'Sachverhalte ergeben haben und deren Aufklärung dringend sind und Ihre Anwesenheit erforderlich macht'. - Hierauf hatte der Kläger [Herrn] D. allerdings mitgeteilt, dass er am 10.11.2014 nach Mallorca in den Urlaub fliegt. Herr D. hatte daraufhin dem Kläger mitgeteilt, dass er auch nach dem Urlaub des Klägers für ein Gespräch zur Verfügung stehe“. S. Klägerschriftsatz vom 9.2.2015 S. 6 (Bl. 85 GA): „Der Kläger wurde zwar während seines Urlaubs gebeten, am 11.11.2014 im Büro von V. [Beklagte] zu erscheinen, da sich 'Sachverhalte ergeben haben und deren Aufklärung dringend sind und Ihre Anwesenheit erforderlich macht'. - Hierauf hatte der Kläger [Herrn] D. allerdings mitgeteilt, dass er am 10.11.2014 nach Mallorca in den Urlaub fliegt. Herr D. hatte daraufhin dem Kläger mitgeteilt, dass er auch nach dem Urlaub des Klägers für ein Gespräch zur Verfügung stehe“. am
- November 2014 in seinen häuslichen Briefkasten einwerfen ließ 28 S. die Angabe vonseiten der Beklagten in der Sitzungsniederschrift vom 17.12.2014 S. 1 (Bl 9 GA): „Das Kündigungsschreiben ist am 11.11.2014 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden“. S. die Angabe vonseiten der Beklagten in der Sitzungsniederschrift vom 17.12.2014 S. 1 (Bl 9 GA): „Das Kündigungsschreiben ist am 11.11.2014 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden“. , erklärte die Beklagte die fristlose, ersatzweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. III. Randnummer 50 Damit will es der Kläger nicht bewenden lassen: Er nahm die Beklagte mit seiner (vorab per Fax) am
- November 2014 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (
- Dezember 2014) zugestellten Klage zunächst auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigungen vom
- November 2014 sein Arbeitsverhältnis nicht beendeten. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2014 29 S. Blatt 11 GA; Zustellung: 31.12.2014 (Bl. 12 GA). S. Blatt 11 GA; Zustellung: 31.12.2014 (Bl. 12 GA). verlangt er außerdem vorläufige Weiterbeschäftigung. - Er hält einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht für gegeben und die Kündigung auch für sozial ungerechtfertigt 30 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 4 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 4 GA). . Unabhängig davon hat er die (ordnungsgemäße) Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen bestreiten lassen 31 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . IV. Randnummer 51 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 52
- festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung im Schreiben der Beklagten vom
- November 2014 noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht; Randnummer 53
- die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktsachbearbeiter weiterzubeschäftigen. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, Randnummer 55 die Klage abzuweisen. V. Randnummer 56 Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos 32 S. Klageerwiderungsschrift S. 1-7 (Bl. 20-26 GA) nebst Anlagen B 1 u. B 2 (Bl. 27-67 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1-7 (Bl. 20-26 GA) nebst Anlagen B 1 u. B 2 (Bl. 27-67 GA). . Insbesondere habe ihr der Kläger, wie sie meint, einen Grund zur – sogar abrupten – Trennung verschafft: Randnummer 57
- In tatsächlicher Hinsicht macht sie insofern folgendes geltend 33 S. Klageerwiderungsschrift S. 2-4 (Bl. 21-23 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 2-4 (Bl. 21-23 GA). : Randnummer 58 „Am 30.10.2014 gegen 12:45 Uhr erhielt der HR Business Partner der VE S. GmbH, Herr Ralf D . vom disziplinarischen Vorgesetzten des Klägers, Herrn Gunnar R . den Hinweis, er möge bitte dringend eine Telefonkonferenz mit der Mitarbeiterin Frau Nancy K 34 Name im Original ausgeschrieben; d.U. Name im Original ausgeschrieben; d.U. . und deren Vorgesetzten, Herrn Robby W . initiieren. ( Beweis : … ). Randnummer 59 Diese fand um 13:10 Uhr am selben Tag statt. Das Protokoll dieser Telefonkonferenz ist als … [s. oben, S. 4-5; Urteilsanlage II. ] … beigefügt, dessen Richtigkeit unter Beweis gestellt wird durch … [Zeugnis … ]. Randnummer 60 Frau Nancy K. berichtete, dass sie selbst die private Beziehung zwischen ihr und dem Kläger zu Beginn des Jahres 2014 nach 16 Jahren beendete. Daraufhin begann der Kläger, sie durch Anrufe und per SMS auf ihrem privaten Handy zu beleidigen und zu bedrohen. Randnummer 61 Frau K. forderte den Kläger mehrmals deutlich auf, diese Beleidigungen und Bedrohungen zu unterlassen. Schließlich sperrte Frau K. auf ihrem privaten Handy jedwede Kommunikation für den Kläger und teilte ihm dies mit. ( Beweis : … ). Randnummer 62 Leider endeten die schweren Beleidigungen und persönlichen Bedrohungen durch den Kläger nicht. Vielmehr übertrug dieser seine Handlungen nunmehr auf das Diensthandy von Frau K. Dessen Nummer ließ sich auf dem Diensthandy der Mitarbeiterin K. nicht sperren, weswegen der Klägers dieses nun für seine beleidigenden und bedrohenden Nachrichten nutzte. Frau K. stellte der Beklagten eine Übersicht der SMS-Kommunikation samt Sendedaten, hier vorgelegt als … [s. oben, S. 3 [vor 4.]; Urteilsanlage I. ] … zusammen. Deren Richtigkeit wird unter Beweis gestellt durch … [Zeugnis: … ]. Randnummer 63 Die Mitteilungen des Klägers bewegen sich im Bereich strafrechtlich relevanter Beleidigungen wie Randnummer 64 - 'Elendes Schwein' - 'Du bist die dreckigste Sau der ich in meinem Leben begegnet bin' - 'ein eiskaltes Schwein' - 'was bist Du nur für ein elendes Schwein' Randnummer 65 und auch massiver Drohungen: Randnummer 66 - 'das wirst Du bitter bereuen' - 'Jetzt ist unerbitterlicher Krieg' - 'Das zahle ich Dir heim und darauf kannst du dich verlassen' - 'Das Video kannst du ab morgen auf Youtube sehen' - 'Du hast mich mit deiner Kälte seelisch zerstört. Jetzt bist Du dran. Das schwöre ich beim Grab meiner toten Mutter.' Randnummer 67 und schließlich massivem moralischen Druck: Randnummer 68 - 'Willst Du wirklich an meinem Grab stehen?' - 'lasse es nicht zu das ich gehen muss'. Randnummer 69 Die Nachrichten erfolgten zum großen Teil auch bewusst vom dienstlichen Mobiltelefon des Klägers, da er wusste, dass Frau K. seine privaten Nummern gesperrt hatte. Der Kläger hat dies bewusst genutzt, um auch ausdrücklich unerwünschten Kontakt in privaten Angelegenheiten in privaten Angelegenheiten mit der Mitarbeiterin K. aufzunehmen. Randnummer 70 Bis Oktober 2014 – bevor die Beklagte Kenntnis von den Vorgängen erhielt – war Frau K. mit dem Kläger in einem Büro tätig. Sie ging diesem – soweit der Kläger im Büro tätig war – so gut es ging aus dem Wege. Nach internen Umstrukturierungen muss Frau K. zwar nicht mehr mit dem Kläger in einem Büro sitzen, doch es bestehen weiterhin ständige fachliche und persönliche Berührungspunkte während der Arbeitszeit. Die berufliche Situation hat sich mittlerweile für Frau K. zu einer immensen psychischen Belastung entwickelt, die sie nicht mehr aushalten konnte. ( Beweis : … )“. Randnummer 71
- In rechtlicher Hinsicht legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, die Kündigung sei „das einzig mögliche Mittel“, auf die Verhaltensweisen des Klägers zu reagieren 35 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [3.] (Bl. 23 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [3.] (Bl. 23 GA). . Ein geeignetes milderes Mittel sei „nicht gegeben“ 36 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . So sei etwa eine Versetzung schon deshalb nicht geeignet, weil am Standort Berlin angesichts fachlicher Berührungspunkte und räumlicher Nähe nicht zu vermeiden sei, dass es zu Begegnungen bzw. beruflichen Überschneidungen komme 37 S. Klageerwiderungsschrift S. 4-5 (Bl. 23-24 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4-5 (Bl. 23-24 GA). . Eine Versetzung an einen anderen Standort sei nicht möglich 38 S. Klageerwiderungsschrift S. 5 (Bl. 24 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 5 (Bl. 24 GA). . Außerdem sei eine „rein räumliche Trennung auch kein geeignetes Mittel“, das bekämpfte Verhalten künftig zu unterbinden, denn „auch dann ließen sich weiterhin Nachrichten schicken“ 39 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . - Auch eine Abmahnung als milderes Mittel scheide, wie die Beklagte meint, aus 40 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. : Immerhin habe der Kläger alle Aufforderungen von Frau K., sie nicht mehr zu belästigen, schlichtweg ignoriert 41 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Als sie ihn auf ihrem privaten Handy gesperrt habe, sei er auf das Diensthandy ausgewichen, was wegen der auch beruflichen Zusammenarbeit nicht für seine Anrufe gesperrt werden könne 42 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . - Im Übrigen spreche auch „die Schwere der Beleidigungen, Drohungen und die Beharrlichkeit“, mit der er Frau K. nachstelle, dagegen, vorrangig eine Abmahnung auszusprechen 43 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Kein Arbeitnehmer dürfe „annehmen, dass es der Arbeitgeber hinnimmt, wenn Kollegen über das Diensthandy derartig grob beleidigt und bedroht“ würden 44 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Die Äußerung „solcher massiven Beleidigungen und Drohungen unter Anwesenden“ stelle „in jedem Fall einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar“ 45 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Kein Arbeitnehmer dürfe annehmen, „dass solches Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern durch den Arbeitgeber toleriert“ werde 46 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Nichts anderes gelte, „wenn die Beleidigungen und Drohungen bewusst per SMS an Kollegen/innen verschickt“ würden 47 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . - Indem der Kläger zum einen sein Diensthandy nutze, um Frau K. überhaupt zu erreichen, und zum anderen „eine Vielzahl der Nachrichten in seiner bzw. der Arbeitszeit der Mitarbeiterin“ sende, stelle er „auch einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis her“ 48 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . - Schließlich verlange ihre Fürsorgepflicht gegenüber Frau K. „eine sofortige Beendigung der unhaltbaren Zustände“ 49 S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [vor 4.] (Bl. 25 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [vor 4.] (Bl. 25 GA). . - Endlich sei zu berücksichtigen, dass sein Arbeitsverhältnis in Bezug auf Fehlverhalten gegenüber Kollegen nicht störungsfrei verlaufen sei 50 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. : So habe der Kläger eine Kollegin am
- Januar 2013 per SMS unter anderem mit der Nachricht beleidigt: „Man bist du ein Arsch“ und „Fahr zur Hölle“ 51 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . - Überdies habe er seinen fachlichen Vorgesetzten per SMS mit der Aussage belegt: „Man bist du eine FLACHFEILE“ 52 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . VI. Randnummer 72 Hierzu erwidert der Kläger unter anderem 53 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 1-7 (Bl. 80-86 GA) nebst Anlagen 1 bis 5 (Bl. 87-91 GA). S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 1-7 (Bl. 80-86 GA) nebst Anlagen 1 bis 5 (Bl. 87-91 GA). , er sei über die Beendigung der Beziehung durch seine langjährige Lebensgefährtin äußerst schockiert gewesen und möge gelegentlich in seiner Verzweiflung auch überreagiert haben 54 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 2 (Bl. 81 GA). S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 2 (Bl. 81 GA). . Es handele sich jedoch ausschließlich um eine Angelegenheit im privaten Bereich, die keine derartige Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis gehabt habe, dass sie eine Kündigung des gleichfalls langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertige 55 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . - Zudem sei für die Zeit nach seiner Wiedereingliederung ohnehin seine Versetzung in ein anderes Team geplant gewesen, in dem er auch keinen unmittelbaren Kontakt mit Frau K. mehr habe haben sollen 56 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 3 (Bl. 82 GA); s. dazu auch S. 4 (Bl. 83 GA): „Bereits am 14.08.2014 war mit dem Kläger ein Gespräch zur geplanten Versetzung zum 01.10.2014 geführt worden, in der sich die Parteien darüber einig waren, dass der Kläger nach seiner Genesung in eine andere Abteilung versetzt würde. Am 13.10.2014 hatte dann der Umzug in ein anderes Großraumbüro stattgefunden, so dass der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keinen beruflichen Kontakt mehr mit Frau K. hat“. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 3 (Bl. 82 GA); s. dazu auch S. 4 (Bl. 83 GA): „Bereits am 14.08.2014 war mit dem Kläger ein Gespräch zur geplanten Versetzung zum 01.10.2014 geführt worden, in der sich die Parteien darüber einig waren, dass der Kläger nach seiner Genesung in eine andere Abteilung versetzt würde. Am 13.10.2014 hatte dann der Umzug in ein anderes Großraumbüro stattgefunden, so dass der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keinen beruflichen Kontakt mehr mit Frau K. hat“. . Da dieses Team völlig andere Aufgaben zu erfüllen habe, sei auch der Vortrag der Beklagten, es beständen weiterhin ständige fachliche und persönliche Berührungspunkte, unzutreffend 57 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Bestritten werde auch, dass sich die berufliche Situation für Frau K. zu einer immensen psychischen Belastung entwickelt habe 58 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. : Immerhin habe er sich – wie schon geschildert (s. oben, S. 3 [4.]) – um eine Entkrampfung des Verhältnisses bemüht, was auch im gemeinsamen Abendessen am
- Oktober 2014 zum Ausdruck gekommen sei 59 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Insofern müsse auch mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Initiative für die „behauptete Telefonkonferenz“ vom
- Oktober 2014 (s. oben, S. 4-5 [5.]) von Frau K. ausgegangen sei 60 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . - Alles in allem sei, wie der Kläger resümierend meint, eine Kündigung des seit 33 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses „völlig überzogen“ 61 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Stattdessen hätte eine Abmahnung völlig ausgereicht 61 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 4-5 (Bl. 83-84 GA). S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 4-5 (Bl. 83-84 GA). . Selbst wenn ihn Frau K., was bestritten werde, aufgefordert haben sollte, keinen Kontakt mehr zu ihr zu suchen, hätte eine Abmahnung unter Kündigungsandrohung selbstverständlich ganz anders auf ihn gewirkt, wenn diese seitens des Arbeitgebers unter Verweis auf betriebliche Belange ausgesprochen worden wäre 63 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 5 (Bl. 84 GA). S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 5 (Bl. 84 GA). . Soweit es die „Schwere der Beleidigungen“ betreffe, zeige die genaue Überprüfung des SMS-Verkehrs mit Frau S. (s. oben, S. 2-3 [vor 4.]; Urteilsanlage I.1.-
- ) nur, dass er „seelisch am Ende“ gewesen sei 64 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Wenn er daher an einigen Tagen unangemessene Bezeichnungen gesimst habe, so tue ihm dies leid 65 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Er habe sich dafür auch bei Frau K. entschuldigt 66 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Was die gesimsten „Drohungen“ angehe, so handele es sich selbstverständlich nicht um „wirkliche Drohungen“, sondern „Verzweiflungsäußerungen“, was jedem verständigen Leser erkennbar sei 67 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . .Insofern sei auch die Zitatensammlung der Beklagten (s. oben, S. 8 [oben]) „völlig aus dem Zusammenhang gerissen und so nicht richtig“ 68 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . - Soweit er seine SMS schließlich auf das dienstliche Mobiltelefon von Frau S. geschickt habe, liege das daran, dass sie für seine SMS eben nur auf diesem Wege zu erreichen gewesen sei 69 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Deshalb von einer nachhaltigen betrieblichen Störung zu sprechen, die ohne Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen solle, sei abwegig 70 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Die von der Beklagten danach getroffene Interessenabwägung, wonach ihre Fürsorgepflicht gegenüber Frau K. eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlange, sei unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar 71 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass Frau K. mit diesem Ziel an die Beklagte herangetreten sei 72 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Angesichts der Umstände müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass deren Kenntniserlangung vom SMS-Verkehr für die Beklagte „willkommener Anlass“ geworden sei, sein Arbeitsverhältnis ohne Abfindung zu beenden und damit rund 300.000,-- Euro zu sparen 73 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 6-7 (Bl. 84-85 GA). S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 6-7 (Bl. 84-85 GA). . - Der Vorgang von Anfang 2013 (s. oben, S. 9 [vor VI.]) sei seinerzeit einvernehmlich per Abmahnung und mit der Maßgabe beigelegt worden, dass diese nach eineinhalb Jahren aus seiner Personalakte entfernt werde, was auch geschehen sei 74 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 7 (Bl. 85 GA). S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 7 (Bl. 85 GA). . - Schließlich lässt der Kläger darauf hinweisen, dass ihm vor Ausspruch der Kündigung keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen 75 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . Wenn die Beklagte ausweislich ihres Anrufs vom
- November 2014 (s. oben, S. 6 Fn. 27) davon ausgegangen sei, dass der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch ihn bedürfe, so könne eine Kündigung keinen Bestand haben, die sich auf einen Sachverhalt ohne diese Aufklärung stütze 76 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 a.a.O. . - Endlich bringt der Kläger auch Zweifel daran zur Sprache, dass der Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden sei 77 S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 7-8 (Bl. 85-86 GA): „Was die Betriebsratsanhörung anbelangt, ist bemerkenswert, dass in der Betriebsratsanhörung behauptet wird, die berufliche Situation für Frau K. habe sich mittlerweile – also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon gar nicht mehr in ihrem Team arbeitete – zu immensen psychischen Belastungen entwickelt, die Frau K. angeblich nicht mehr aushalten konnte. - Diese Behauptung ist durch nichts belegt, das Protokoll der Telefonkonferenz vom 30.04.2014 [gemeint wohl: 30.10.2014; d.U.] das bezeichnenderweise von Herrn D. gefertigt wurde, lässt auch an keinem Zeitpunkt erkennen, dass Frau K. den Kontakt zu ihrem Vorgesetzten gesucht hat, um die Kündigung des Klägers zu betreiben. - Nach diesseitiger Auffassung ist dem Betriebsrat daher bewusst ein nicht zutreffender Sachverhalt vorgetragen worden. Die Anhörung ist auch deshalb fehlerhaft, weil sehr wohl die Versetzung des Klägers auch an einen anderen Standort möglich ist, denn der Kläger hatte sich auch für einen Standort beworben, ohne berücksichtigt worden zu sein“. S. Schriftsatz vom 9.2.2015 S. 7-8 (Bl. 85-86 GA): „Was die Betriebsratsanhörung anbelangt, ist bemerkenswert, dass in der Betriebsratsanhörung behauptet wird, die berufliche Situation für Frau K. habe sich mittlerweile – also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon gar nicht mehr in ihrem Team arbeitete – zu immensen psychischen Belastungen entwickelt, die Frau K. angeblich nicht mehr aushalten konnte. - Diese Behauptung ist durch nichts belegt, das Protokoll der Telefonkonferenz vom 30.04.2014 [gemeint wohl: 30.10.2014; d.U.] das bezeichnenderweise von Herrn D. gefertigt wurde, lässt auch an keinem Zeitpunkt erkennen, dass Frau K. den Kontakt zu ihrem Vorgesetzten gesucht hat, um die Kündigung des Klägers zu betreiben. - Nach diesseitiger Auffassung ist dem Betriebsrat daher bewusst ein nicht zutreffender Sachverhalt vorgetragen worden. Die Anhörung ist auch deshalb fehlerhaft, weil sehr wohl die Versetzung des Klägers auch an einen anderen Standort möglich ist, denn der Kläger hatte sich auch für einen Standort beworben, ohne berücksichtigt worden zu sein“. . VII. Randnummer 73 Die Beklagte entgegnet unter anderem 78 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 1-5 (Bl. 100-104 GA). S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 1-5 (Bl. 100-104 GA). , es sei zwar in der Tat geplant gewesen, den Kläger zum
- Oktober 2014 79 Soweit die Beklagte hier den „01.10.2015“ nennt, dürfte ein Schreibversehen zugrunde liegen; d.U. Soweit die Beklagte hier den „01.10.2015“ nennt, dürfte ein Schreibversehen zugrunde liegen; d.U. in den Bestandsbereich und Frau K. in den Wachstumsbereich ins Commercial Marketing Management zu versetzen 80 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 2 [vor 2.] (Bl. 101 GA). S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 2 [vor 2.] (Bl. 101 GA). . Dabei wäre jedoch weiterhin nicht nur „eine hohe räumliche Nähe gegeben“ gewesen, weil beide Bereiche am Standort C. Straße 23 gelegen seien 81 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. . Vielmehr wären auch weitere „berufliche Überschneidungen“ wahrscheinlich gewesen, weil Mitarbeiter des Bestandsbereichs die Wachstumsbereiche unterstützen sollten und teilweise „auch Mitarbeiter ausgeliehen“ würden 82 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. . Schließlich wäre auch ein direktes Aufeinandertreffen „beispielsweise in der Kantine“ unvermeidlich gewesen 83 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. . - Endlich legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, dass der Kläger sich noch am
- Januar 2015 per SMS auf dem „Diensthandy“ von Frau K. mit folgenden Inhalten gemeldet habe 84 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 2 [2.] (Bl. 101 GA). S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 2 [2.] (Bl. 101 GA). : Randnummer 74 „
- sms um 0.48 Uhr 'Hilfe'
- sms um 12.38 Uhr ,Du hast mein Leben zerstört'
- sms um 13.01 Uhr 'Ich habe seit November kein Geld mehr bekommen, lebe jetzt auf der Straße, das ist Dein Werk'
- sms um 15.45 Uhr ,Du hast mein Leben zerstört'“. Randnummer 75 Es bleibe auch dabei, dass sich Frau K. aufgrund der massiven Kontaktversuche des Klägers „initiativ an die Beklagte, an die Person des Vorgesetzten Herrn Robby W. “ gewandt habe 85 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 3 [vor 3.] (Bl. 102 GA). S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 3 [vor 3.] (Bl. 102 GA). . Ein Motiv hierfür möge auch die Tatsache gewesen sein, dass „ein Dritter“ versucht habe, über ihr Amazon-Konto unbefugt Einkäufe zu tätigen 86 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. . Hierzu vermute Frau K. wegen der „sehr privaten Artikel“ und einer Stellungnahme von Amazon, dass es sich nicht um einen „Hacker-Angriff“ gehandelt habe, dass dies der Kläger gewesen sei 87 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. . - Alles in allem dürfte, wie die Beklagte gleichfalls resümierend meint, „kein Zweifel daran bestehen“, dass Äußerungen, wie sie der Kläger Frau K. per SMS übermittelt habe, als Äußerung unter Anwesenden eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen 88 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 5 [7.] (Bl. 104 GA). S. Schriftsatz vom 17.2.2015 S. 5 [7.] (Bl. 104 GA). . Dies müsse dann erst recht gelten, wenn solche Äußerungen fortgesetzt über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten erfolgten 89 S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 17.2.2015 a.a.O. . VIII. Randnummer 76 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 77 Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen. Das gilt für beide Rechtsschutzanliegen des Klägers. - Im Einzelnen: Randnummer 78 I. Der Kündigungsschutz (Klageantrag 1.) Randnummer 79 Die Kündigungsschutzklage ist begründet: Die Kündigungen im Schreiben vom
- November 2014 ( Urteilsanlage VI. ) haben das Arbeitsverhältnis des Klägers weder mit ihrem Zugang am selben Tage aufgelöst, noch werden sie Lösungswirkung zum Ablauf der Kündigungsfrist entfalten. Beide Kündigungen sind unwirksam. - Der Reihe nach: Randnummer 80
- Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (frühestens 90 Ob der Zugang (schon) an diesem Tage zu verneinen und stattdessen erst für die Rückkehr am 25.11.2014 anzunehmen wäre, weil die Beklagte wusste, dass sich der Kläger nicht unter seiner Heimatanschrift aufhielt (s. oben, S. 6 Fn. 27), kann auf sich beruhen; d.U. Ob der Zugang (schon) an diesem Tage zu verneinen und stattdessen erst für die Rückkehr am 25.11.2014 anzunehmen wäre, weil die Beklagte wusste, dass sich der Kläger nicht unter seiner Heimatanschrift aufhielt (s. oben, S. 6 Fn. 27), kann auf sich beruhen; d.U.
- November 2014) bei Gericht einreichen lassen (
- November 2014). Die Zustellung ist am
- Dezember 2014 bewirkt worden. Damit hat er bei rechtlich gebotener 91 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 92 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihm durch die § 13 Abs. 1 Satz 2 93 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , § 4 Satz 1 94 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigungen „gelten“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (
- Halbsatz) 95 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier in erster Linie sogenannten „wichtigen“) Grundes und dürfen – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 81
- Diesen Anforderungen genügen die hiesigen Kündigungen indessen nicht. Der Kläger hat der Beklagten in der Tat keinen Grund gegeben, sein Arbeitsverhältnis – sogar fristlos - aufzukündigen. Die Kündigung wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 96 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. „sozial gerechtfertigt“ 97 S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. . Folglich steht der Beklagten erst recht kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 98 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. zu 99 S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 – 6 Sa 75/97 – (Volltext: „Juris“) [2.
- - „Juris“-Rn. 16]: „War sonach schon die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, so waren die Voraussetzungen für die in erster Linie erklärte außerordentliche Kündigung erst recht nicht erfüllt“. S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 – 6 Sa 75/97 – (Volltext: „Juris“) [2.
- - „Juris“-Rn. 16]: „War sonach schon die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, so waren die Voraussetzungen für die in erster Linie erklärte außerordentliche Kündigung erst recht nicht erfüllt“. , kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. Einschlägig kündigungsrelevante Tatsachen sind von der dafür bekanntlich darlegungs- und beweisbelasteten 100 S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. Beklagten nicht beigebracht. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 82 a. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 101 S. Text oben, S. 14 Fn. 96. S. Text oben, S. 14 Fn. 96. ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ ( Wilhelm Herschel 102 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung jedoch eine – in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus 103 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 [
§ 14KSch
G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt‘, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 [
§ 14KSch
G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt‘, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. . Randnummer 83 b. Bereits diese Voraussetzung verhaltensbedingter Kündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses („Grundstein“) hat die Beklagte letztlich nicht hinreichend aufgezeigt (s. sogleich, ba.). Jedenfalls fehlte es einer auf Vertragsverletzung gestützten Kündigung an der – hier keineswegs entbehrlichen – vergeblichen Abmahnung (s. dazu unten, S. 25-32 [bb.]). Damit ist das rechtliche Schicksal der hiesigen Kündigungen spätestens deshalb besiegelt. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 84 ba. Für den vertraglichen Pflichtenkreis des Klägers als gedanklichem Ausgangspunkt einer auf (vorwerfbaren) Vertragsverstoß zu stützenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt folgendes: Randnummer 85 (1.) Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass sie als Ausfluss vertraglicher Schutzpflichten gegenüber ihrem Personal (s. dazu heute § 241 Abs. 2 BGB 104 S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)…
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. S. Text: „ § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(1)…
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. ) - und somit nicht allein im ohnehin vitalen Eigeninteresse 105 S. zur Relevanz des Zustands der zwischenmenschlicher Beziehungen im personalen Umfeld für die Gesundheit der Betroffenen allen voran Bernhard Badura/Eckhard Münch/Wolfgang Ritter , Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Verlag Bertelsmann Stiftung
(1997), S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“. S. zur Relevanz des Zustands der zwischenmenschlicher Beziehungen im personalen Umfeld für die Gesundheit der Betroffenen allen voran Bernhard Badura/Eckhard Münch/Wolfgang Ritter , Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Verlag Bertelsmann Stiftung
(1997), S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“. - auch rechtlich gehalten ist, für die von ihr beeinflussbaren Grundlagen eines gedeihlichen zwischenmenschlichen Umgangs im Betrieb gebührend Sorge zu tragen 106 S. hierzu statt vieler beispielsweise BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 – BAGE 124, 295 =
§ 611BGB Mobbing Nr.
6 = NZA 2008, 223 [B.II.1 c.]: „notwendiger Respekt“; 10.10.2002 – 2 AZR 240/01 –
§ 9KSch
G 1969 Nr. 45 [B.III.2.]: „möglichst spannungsfreies Zusammenwirken“; LAG Sachsen-Anhalt 27.1.2000 – 9 Sa 473/99 – AiB 2004, 105 (Kurzwiedergabe; Volltext „Juris“) [II.2 a, aa.]: „von gegenseitiger Achtung und Hilfe getragene Arbeitsatmosphäre“, LAG Rheinland-Pfalz 19.2.2004 – 2 Ta 12/04 – NZA-RR 2004, 232, 233: „ausgeglichenes Betriebsklima“; im Anschluss dass. 30.4.2012 – 5 Sa 687/11 – AE 2012, 232 (Volltext: „Juris“) [II. - „Juris“-Rn. 85]. S. hierzu statt vieler beispielsweise BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 – BAGE 124, 295 =
§ 611BGB Mobbing Nr.
6 = NZA 2008, 223 [B.II.1 c.]: „notwendiger Respekt“; 10.10.2002 – 2 AZR 240/01 –
§ 9KSch
G 1969 Nr. 45 [B.III.2.]: „möglichst spannungsfreies Zusammenwirken“; LAG Sachsen-Anhalt 27.1.2000 – 9 Sa 473/99 – AiB 2004, 105 (Kurzwiedergabe; Volltext „Juris“) [II.2 a, aa.]: „von gegenseitiger Achtung und Hilfe getragene Arbeitsatmosphäre“, LAG Rheinland-Pfalz 19.2.2004 – 2 Ta 12/04 – NZA-RR 2004, 232, 233: „ausgeglichenes Betriebsklima“; im Anschluss dass. 30.4.2012 – 5 Sa 687/11 – AE 2012, 232 (Volltext: „Juris“) [II. - „Juris“-Rn. 85]. . So hat sie namentlich im Lichte des heutigen arbeitsschutzrechtlichen Präventionsregime's nicht zuletzt wirksame Vorkehrungen gegen physische wie psychische Gefährdungen 107 S. zur Novelle des § 5 Abs. 2 Nr. 6 ArbSchG (s. sogleich, Fn. 111) auch BT-Drs. 17/12297 S. 40 [ Zu Artikel 8 (…) Zu Nummer 2 ]: „Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis weiter zu steigern und dabei das Augenmerk vor allem auch auf die Berücksichtigung von psychischen Belastungen zu richten. Durch die Formulierung 'bei der Arbeit' wird deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber weiterhin nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten“. S. zur Novelle des § 5 Abs. 2 Nr. 6 ArbSchG (s. sogleich, Fn. 111) auch BT-Drs. 17/12297 S. 40 [ Zu Artikel 8 (…) Zu Nummer 2 ]: „Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis weiter zu steigern und dabei das Augenmerk vor allem auch auf die Berücksichtigung von psychischen Belastungen zu richten. Durch die Formulierung 'bei der Arbeit' wird deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber weiterhin nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten“. ihrer Beschäftigten zu treffen (s. §§ 2 Abs. 1 108 S. Text: „ § 2 Begriffsbestimmungen.
(1)Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“; s. dazu namentlich Wolfhard Kohte , in: Norbert Franz Kollmer (Hrg.), ArbSchG, 3. Auflage
(2005), § 2 Rn. 24: „Dabei geht es nicht um die reaktive Abwehr von Gefahren, sondern um die präventive gesundheitsbezogene Gestaltung der Arbeitsbedingungen unter arbeitsphysiologischen und -psychologischen Gesichtspunkten, die auch die Gestaltung der Arbeitsumgebung und -organisation einschließt (ausführlich GK-BetrVG/ Wiese , § 90 Rdnr. 45)“. S. Text: „ § 2 Begriffsbestimmungen.
(1)Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“; s. dazu namentlich Wolfhard Kohte , in: Norbert Franz Kollmer (Hrg.), ArbSchG, 3. Auflage
(2005), § 2 Rn. 24: „Dabei geht es nicht um die reaktive Abwehr von Gefahren, sondern um die präventive gesundheitsbezogene Gestaltung der Arbeitsbedingungen unter arbeitsphysiologischen und -psychologischen Gesichtspunkten, die auch die Gestaltung der Arbeitsumgebung und -organisation einschließt (ausführlich GK-BetrVG/ Wiese , § 90 Rdnr. 45)“. , 3 109 S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. S. Text: „ § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. - (2.) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten – 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie – 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. -
(3)Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“. , 4 Nr. 1 110 S. Text: „ § 4 Allgemeine Grundsätze. - Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden Grundsätzen auszugehen: -
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieten und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. S. Text: „ § 4 Allgemeine Grundsätze. - Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden Grundsätzen auszugehen: -
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieten und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. , 5 Abs. 3 Nr. 6 111 S. Text: „ § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
(1)Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. -
(2)… -
(3)Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch –
- … -
- psychische Belastungen bei der Arbeit“. S. Text: „ § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
(1)Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. -
(2)… -
(3)Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch –
- … -
- psychische Belastungen bei der Arbeit“. ArbSchG; § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 112 S. Text: „ § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.
(1)…
(2)Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern“. S. Text: „ § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.
(1)…
(2)Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern“. ). Das macht ihr der Kläger offenbar auch gar nicht streitig. Randnummer 86 (a.) Dieser Pflichtenlage korrespondieren – gleichfalls nach § 241 Abs. 2 BGB 113 S. Text oben, S. 16 Fn.
- S. Text oben, S. 16 Fn.
- - spiegelbildliche Obliegenheiten der Beschäftigten zum pfleglichen Umgang miteinander . Diese müssen den erwähnten Verpflichtungen des Arbeitgebers folglich im Rahmen des Möglichen auch ihrerseits Rechnung tragen. - Ebenso wenig müsste die hiesige Beklagte es ggf. tatenlos hinnehmen, wenn ihre betriebliche Infrastruktur (hier: Mobiltelefone) für unerlaubte private Belange gewohnheitsmäßig zweckentfremdet würde (was hier aber nicht weiter verfolgt wird 114 Den sich insofern stellenden Fragen wird hier schon deshalb nicht weiter nachgegangen, weil nicht vorgetragen ist, ob und ggf. welches Reglement im Hause der Beklagten zur etwaig privaten Mitbenutzung ihrer Kommunikationstechnik bestehen sollte; insofern lässt sich vertragliches Fehlverhalten des Klägers schon deshalb nicht objektivieren, so dass auch entsprechende Folgefragen für etwaig kündigungsrelevante Vertragsverstöße selbst diesseits einschlägiger Abmahnungen gar nicht erst aufzuwerfen sind; d.U. Den sich insofern stellenden Fragen wird hier schon deshalb nicht weiter nachgegangen, weil nicht vorgetragen ist, ob und ggf. welches Reglement im Hause der Beklagten zur etwaig privaten Mitbenutzung ihrer Kommunikationstechnik bestehen sollte; insofern lässt sich vertragliches Fehlverhalten des Klägers schon deshalb nicht objektivieren, so dass auch entsprechende Folgefragen für etwaig kündigungsrelevante Vertragsverstöße selbst diesseits einschlägiger Abmahnungen gar nicht erst aufzuwerfen sind; d.U. ). - Dennoch stellen die Dinge sich - schon auf der normativen Ebene (erst Recht in tatsächlicher Hinsicht – s. dazu unten, S. 21-25 [(2.)]) - deutlich verwickelter dar, als sie dies hier mit Blick auf den Kläger und seine Zielperson (Frau K.) in ihrem Konfliktmanagement anzunehmen scheint: Randnummer 87 (a.) Angesichts der Tatsache, dass zumindest der vollschichtig Berufstätige „seinen Vorgesetzten und Kollegen in der Regel mehr Zeit“ widmet, als „dem Partner, der Familie und den Freunden zusammen“ 115 So Jürgen Hesse/Hans Christian Schrader , Krieg im Büro
(1993), Umschlagseite 2. So Jürgen Hesse/Hans Christian Schrader , Krieg im Büro
(1993), Umschlagseite 2. , bleibt es nicht aus, dass aus betrieblicher Kooperation (auch) in der modernen Arbeitswelt nicht zuletzt zwischenmenschliche Verbindungen erwachsen, die bei entsprechendem Verlauf in Partnerschaften, Lebensgemeinschaften oder auch Eheschließungen münden können. Anders als nach mittlerweile weitgehend überwundenen Anschauungen des vorigen und vorvorigen Jahrhunderts 116 S. dazu etwa RG 14.1.1897 – VI 277/96 – RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen „Konkubinatsverhältnisses“ (Leitsatz): „Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise. Auf Erwägungen tatsächlicher Natur beruht aber auch der Ausspruch, dass dem Kläger nicht zugemutet werden könne, den Beklagten nach diesen Vorgängen in seinem Hause zu belassen, und dass, wenn dieser aus dem bezeichneten Grunde seine Dienstwohnung räumen müsse, hierdurch auch seine Stellung gegenüber dem ihm unterstellten Fabrikpersonale eine erhebliche Einbuße erleide, und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 b GewO auch zur sofortigen Entlassung aus seiner dienstlichen Stellung vorliege“; s. etwa auch noch LAG Hamm 26.9.1952 – 3 Sa 299/52 –
1953 Nr. 162 [Leitsatz]: „Die Kündigung gegenüber einer Wäscherin in einem staatlichen Krankenhaus, die durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem sauberen Lebenswandel verpflichtet ist, ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn sie drei uneheliche Kinder von verschiedenen Vätern geboren hat, von denen eines im Ehebruch gezeugt ist und wenn der Ehebruch fortgesetzt wird“. S. dazu etwa RG 14.1.1897 – VI 277/96 – RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen „Konkubinatsverhältnisses“ (Leitsatz): „Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise. Auf Erwägungen tatsächlicher Natur beruht aber auch der Ausspruch, dass dem Kläger nicht zugemutet werden könne, den Beklagten nach diesen Vorgängen in seinem Hause zu belassen, und dass, wenn dieser aus dem bezeichneten Grunde seine Dienstwohnung räumen müsse, hierdurch auch seine Stellung gegenüber dem ihm unterstellten Fabrikpersonale eine erhebliche Einbuße erleide, und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 b GewO auch zur sofortigen Entlassung aus seiner dienstlichen Stellung vorliege“; s. etwa auch noch LAG Hamm 26.9.1952 – 3 Sa 299/52 –
1953 Nr. 162 [Leitsatz]: „Die Kündigung gegenüber einer Wäscherin in einem staatlichen Krankenhaus, die durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem sauberen Lebenswandel verpflichtet ist, ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn sie drei uneheliche Kinder von verschiedenen Vätern geboren hat, von denen eines im Ehebruch gezeugt ist und wenn der Ehebruch fortgesetzt wird“. werden derartige Verbindungen unter dem Firmament der heutigen Grundrechtsordnung 117 Sprachliche Anlehnung an Hartmut Oetker , Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung
(1996), S. 1 ff. Sprachliche Anlehnung an Hartmut Oetker , Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung
(1996), S. 1 ff. (Art. 1 Abs. 1 118 S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. , 2 Abs. 1 119 S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ]
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ]
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. GG; § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 120 S. Text oben, S. 16 Fn.
- S. Text oben, S. 16 Fn.
- ) regelmäßig nicht mehr mit sittlich oder patriarchalisch inspiriertem Argwohn bedacht. Mit vollem Recht werden heute vielmehr auch Liebschaften am Arbeitsplatz in Rechtsprechung 121 S. bereits LAG Düsseldorf 12.4.1950 – 3 Sa 56/50 – RdA 1950, 433 [Leitsatz 2.]: „Wenn eine unverheiratete Angestellte aus einem ehebrecherischen Verkehr ein Kind empfängt, so ist unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die Tatsache des Ehebruchs als so schwerwiegend anzusehen ist, dass eine aus diesem Grunde beabsichtigte Lösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt erscheint und nicht gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstößt. Es ist nicht die Aufgabe des Arbeitgebers, den Schutz der Ehe zu übernehmen und deren Verletzung zu ahnden, falls die zu beanstandende Handlung nicht in den Bereich des Betriebes führt“; ArbG Heidelberg 24.4.1967 – 1 Ca 138/67 – ARST 1968, 31 [1044]: „Der Begriff des liederlichen Lebenswandels muss zeitgemäß ausgelegt werden. Er ist noch nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt weibliche Personen in seiner Unterkunft übernachten lässt. Die Auslegung kann sich nicht der Wirklichkeit verschließen, die von einer in bezug auf das geschlechtliche Zusammenleben der Menschen weitgehend liberalisierten Anschauung bestimmt ist“; LAG Hamm 1.3.1990 – 17 Sa 1326/89 – LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 28 [Leitsatz 1.]: „Mit dem geltenden deutschen Recht ist es unvereinbar, einen Ehegatten zur Erfüllung seiner ehelichen Pflichten durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang anzuhalten. Deshalb kann eine arbeitgeberseitige Kündigung außer bei kirchlichen Einrichtungen von vornherein nicht darauf gestützt werden, dass ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin außerdienstliche intime Beziehungen zu einer verheirateten Person unterhalte“; LAG Düsseldorf 24.2.1969 – 11 Sa 60/69 – DB 1969, 667 [Leitsatz]: „Ehewidrige Beziehungen eines Angestellten mit einer in demselben Betrieb beschäftigten verheirateten Frau rechtfertigen eine fristlose Entlassung nicht“; S. 668: „Der Beklagte verkennt insoweit seine Stellung als Arbeitgeber. Als solcher ist er nicht zum Sittenrichter über die in seinem Betrieb tätigen Angestellten berufen; er hat diesen gegenüber in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass sie die arbeitsvertraglich übernommenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen“. S. bereits LAG Düsseldorf 12.4.1950 – 3 Sa 56/50 – RdA 1950, 433 [Leitsatz 2.]: „Wenn eine unverheiratete Angestellte aus einem ehebrecherischen Verkehr ein Kind empfängt, so ist unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die Tatsache des Ehebruchs als so schwerwiegend anzusehen ist, dass eine aus diesem Grunde beabsichtigte Lösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt erscheint und nicht gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstößt. Es ist nicht die Aufgabe des Arbeitgebers, den Schutz der Ehe zu übernehmen und deren Verletzung zu ahnden, falls die zu beanstandende Handlung nicht in den Bereich des Betriebes führt“; ArbG Heidelberg 24.4.1967 – 1 Ca 138/67 – ARST 1968, 31 [1044]: „Der Begriff des liederlichen Lebenswandels muss zeitgemäß ausgelegt werden. Er ist noch nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt weibliche Personen in seiner Unterkunft übernachten lässt. Die Auslegung kann sich nicht der Wirklichkeit verschließen, die von einer in bezug auf das geschlechtliche Zusammenleben der Menschen weitgehend liberalisierten Anschauung bestimmt ist“; LAG Hamm 1.3.1990 – 17 Sa 1326/89 – LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 28 [Leitsatz 1.]: „Mit dem geltenden deutschen Recht ist es unvereinbar, einen Ehegatten zur Erfüllung seiner ehelichen Pflichten durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang anzuhalten. Deshalb kann eine arbeitgeberseitige Kündigung außer bei kirchlichen Einrichtungen von vornherein nicht darauf gestützt werden, dass ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin außerdienstliche intime Beziehungen zu einer verheirateten Person unterhalte“; LAG Düsseldorf 24.2.1969 – 11 Sa 60/69 – DB 1969, 667 [Leitsatz]: „Ehewidrige Beziehungen eines Angestellten mit einer in demselben Betrieb beschäftigten verheirateten Frau rechtfertigen eine fristlose Entlassung nicht“; S. 668: „Der Beklagte verkennt insoweit seine Stellung als Arbeitgeber. Als solcher ist er nicht zum Sittenrichter über die in seinem Betrieb tätigen Angestellten berufen; er hat diesen gegenüber in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass sie die arbeitsvertraglich übernommenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen“. und Schrifttum 122 S. hierfür etwa Hansjörg Otto , Personale Freiheit und soziale Bindung
(1978), S. 71 [2.]: „Das heutige Arbeitsverhältnis ist keine Erziehungsinstitution, erst recht nicht im Sinne individueller Anschauungen des einzelnen Arbeitgebers. - a) Dies gilt ebenfalls für sittliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers, worunter hier nur Verstöße gegen die jeweils herrschende Sexualmoral verstanden werden“; s. auch eingehend schon Theo Mayer-Maly , ArbuR 1968, 1, 2-3 mit anschaulichen Nachweisen. S. hierfür etwa Hansjörg Otto , Personale Freiheit und soziale Bindung
(1978), S. 71 [2.]: „Das heutige Arbeitsverhältnis ist keine Erziehungsinstitution, erst recht nicht im Sinne individueller Anschauungen des einzelnen Arbeitgebers. - a) Dies gilt ebenfalls für sittliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers, worunter hier nur Verstöße gegen die jeweils herrschende Sexualmoral verstanden werden“; s. auch eingehend schon Theo Mayer-Maly , ArbuR 1968, 1, 2-3 mit anschaulichen Nachweisen. im Allgemeinen 123 Von betrieblichen Sonderlagen etwa für den Bereich des öffentlichen Dienstes – oder, erst recht, der Kirchen - sei hier abgesehen; s. als anschauliche Schlaglichter aber noch ArbG Hildesheim 21.10.1965 – 1 Ca 629/65 – ARST 1966, 90 [Nr. 1146]: „Die Kündigung eines Lehrers wegen fortgesetzten ehebrecherischen Verhaltens ist personenbedingt“; LAG Düsseldorf 29.5.1956 – 1 Sa 609/55 – DB 1956, 1064 zur fristlosen Entlassung eines Behördenangestellten wegen eines Verhältnisses mit einer unterstellten Mitarbeiterin. Von betrieblichen Sonderlagen etwa für den Bereich des öffentlichen Dienstes – oder, erst recht, der Kirchen - sei hier abgesehen; s. als anschauliche Schlaglichter aber noch ArbG Hildesheim 21.10.1965 – 1 Ca 629/65 – ARST 1966, 90 [Nr. 1146]: „Die Kündigung eines Lehrers wegen fortgesetzten ehebrecherischen Verhaltens ist personenbedingt“; LAG Düsseldorf 29.5.1956 – 1 Sa 609/55 – DB 1956, 1064 zur fristlosen Entlassung eines Behördenangestellten wegen eines Verhältnisses mit einer unterstellten Mitarbeiterin. dem selbstbestimmten Bereich privater Lebensgestaltung zugeordnet (salopp: „Privatsache“), der allenfalls dann vertragsrechtliche Aufmerksamkeit auf sich zieht, wenn seine etwaigen Erscheinungsformen oder Krisenentwicklungen auf die von den Akteuren geschuldete Vertragserfüllung nachteilig durchschlagen 124 S. hierzu etwa schon Hansjörg Otto (Fn. 122), S. 72: „Erst wenn sich die Konflikte im privaten Bereich auf das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken, z.b. dort das Betriebsklima beeinträchtigen, ist an eine betriebsbedingte Kündigung zu denken“; s. aus neuerer Zeit namentlich Tina Kolle/Olaf Deinert , Liebe ist Privatsache, ArbuR 2006, 177, 179 [(b)]: „Erfüllt ein Mitarbeiter durch eine Affäre am Arbeitsplatz seine vertraglichen Pflichten nicht, kann der AG das Symptom beanstanden, also bspw. den Betreffenden anweisen, die Arbeit ordnungsgemäß aufzunehmen bzw. fortzusetzen“. S. hierzu etwa schon Hansjörg Otto (Fn. 122), S. 72: „Erst wenn sich die Konflikte im privaten Bereich auf das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken, z.b. dort das Betriebsklima beeinträchtigen, ist an eine betriebsbedingte Kündigung zu denken“; s. aus neuerer Zeit namentlich Tina Kolle/Olaf Deinert , Liebe ist Privatsache, ArbuR 2006, 177, 179 [(b)]: „Erfüllt ein Mitarbeiter durch eine Affäre am Arbeitsplatz seine vertraglichen Pflichten nicht, kann der AG das Symptom beanstanden, also bspw. den Betreffenden anweisen, die Arbeit ordnungsgemäß aufzunehmen bzw. fortzusetzen“. . Im Übrigen unterliegt die Aufnahme und Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen hingegen grundsätzlich keiner Reglementierung des Arbeitgebers, auch nicht im Verbund mit der betrieblichen Interessenvertretung der Belegschaft 125 S. dazu – hier für entsprechende Beziehungen von Vorgesetzten zu Untergebenen - statt vieler etwa LAG Düsseldorf 14.11.2005 – 10 TaBV 46/05 – LAGE § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Ordnung Nr. 2 = NZA-RR 2006, 81 = DB 2006, 162 [B.V.3 c. - „Juris“-Rn. 139]: „Wenn auch nicht verkannt werden kann, dass in vielen Betrieben nicht gern gesehen wird, wenn ein Vorgesetzter bzw. eine Vorgesetzte mit einem oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eine Liebesbeziehung eingeht, ist dies letztlich eine Privatangelegenheit der beteiligten Personen und hat zunächst den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Erst wenn es auf Grund dieser Beziehung zu Spannungen innerhalb der Betriebsgemeinschaft kommt, kann der Arbeitgeber eingreifen. Es ist dann aber nicht die Partnerschaft oder die Liebesbeziehung, die stört, sondern das Verhalten, mit dem der eine oder der andere Partner oder beide oder außenstehende Dritte den betrieblichen Ablauf beeinträchtigen“; mit gleicher Tendenz zuvor schon ArbG Wuppertal 15.6.2005 – 5 BV 20/05 – NZA-RR 2005, 476 [II.4 f. - „Juris“-Rn. 39]; s. mit gleicher Tendenz schon Hansjörg Otto (Fn. 122) S. 72: „Die Betriebsbezogenheit kann nicht etwa dadurch hergestellt werden, dann eine im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erlassene Hausordnung einen 'sauberen Lebenswandel innerhalb wie außerhalb des Hauses' zur Pflicht macht (...)“; s. auch Wolfgang Däubler , in: ders. u.a., AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 4. Auflage
(2014), Anhang zu § 307 BGB Rn. 155: „Seit den Versuchen von Wal Mart, seinen Beschäftigten gemeinsames privates Ausgehen zu zwei und das 'Eingehen' einer Liebesbeziehung zu verbieten (…), ist im Grunde allgemein anerkannt, dass die Privatsphäre des einzelnen Beschäftigten von Compliance-Richtlinien ausgespart werden muss (...)“. S. dazu – hier für entsprechende Beziehungen von Vorgesetzten zu Untergebenen - statt vieler etwa LAG Düsseldorf 14.11.2005 – 10 TaBV 46/05 – LAGE § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Ordnung Nr. 2 = NZA-RR 2006, 81 = DB 2006, 162 [B.V.3 c. - „Juris“-Rn. 139]: „Wenn auch nicht verkannt werden kann, dass in vielen Betrieben nicht gern gesehen wird, wenn ein Vorgesetzter bzw. eine Vorgesetzte mit einem oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eine Liebesbeziehung eingeht, ist dies letztlich eine Privatangelegenheit der beteiligten Personen und hat zunächst den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Erst wenn es auf Grund dieser Beziehung zu Spannungen innerhalb der Betriebsgemeinschaft kommt, kann der Arbeitgeber eingreifen. Es ist dann aber nicht die Partnerschaft oder die Liebesbeziehung, die stört, sondern das Verhalten, mit dem der eine oder der andere Partner oder beide oder außenstehende Dritte den betrieblichen Ablauf beeinträchtigen“; mit gleicher Tendenz zuvor schon ArbG Wuppertal 15.6.2005 – 5 BV 20/05 – NZA-RR 2005, 476 [II.4 f. - „Juris“-Rn. 39]; s. mit gleicher Tendenz schon Hansjörg Otto (Fn. 122) S. 72: „Die Betriebsbezogenheit kann nicht etwa dadurch hergestellt werden, dann eine im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erlassene Hausordnung einen 'sauberen Lebenswandel innerhalb wie außerhalb des Hauses' zur Pflicht macht (...)“; s. auch Wolfgang Däubler , in: ders. u.a., AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 4. Auflage
(2014), Anhang zu § 307 BGB Rn. 155: „Seit den Versuchen von Wal Mart, seinen Beschäftigten gemeinsames privates Ausgehen zu zwei und das 'Eingehen' einer Liebesbeziehung zu verbieten (…), ist im Grunde allgemein anerkannt, dass die Privatsphäre des einzelnen Beschäftigten von Compliance-Richtlinien ausgespart werden muss (...)“. . Randnummer 88 (b.) Bei solcher personalen Selbstbestimmung berufstätiger Menschen am Arbeitsplatz ist jedoch zwangsläufig inbegriffen, dass sich angesichts der Wandlungskräfte in zwischenmenschlichen Verhältnissen im Zeitverlauf manifestere Störungen spätestens dann ergeben können, wenn in einem der Partner ganz gegen erklärte Präferenzen des anderen Teils Distanzbedürfnisse wirksam werden oder sogar – wie im Streitfall - der Abbruch der Beziehung gesucht wird. Übersteigen die emotionalen und/oder sonstigen Begleitmomente solcher Wandlungsprozesse dann aktuell verfügbare Bewältigungsressourcen des anderen Teils 126 S. zu einem derartigen Konfliktmuster etwa auch den anschaulichen Fall bei Siegrist Göpfert , Stalking – Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch ein Problem für den Arbeitgeber?, NZA 2007, 473, 474 [Fall 2.]: „Die Kollegen S und O hatten eine Liebesbeziehung. Nach der Trennung durch O schreibt S der O täglich zahlreiche SMS, in denen er ihr seine anhaltende Liebe bekundet. Er hinterlässt Blumennachrichten vor ihrer Haustür, erkundet ihre Tagesabläufe und läuft ihr an den Wochenenden nach. Nachdem sie nicht reagiert, nimmt er Kontakt zu ihren Freunden auf und verbreitet Unwahrheiten über O. Als O ihn bei einem Zusammentreffen beim Einkaufen bittet, sie in Ruhe zu lassen, tritt er mehrmals gegen ihr Auto und zerbeult“ es“; s. auch LAG Frankfurt 23.7.1987 – 9 Sa 1/87 – RzK I 6 a Nr. 31 [Leitsatz]: „Eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Vorgesetzten rechtfertigt in der Regel keine außerordentliche Kündigung, wenn der Grund für die Auseinandersetzung in einer privaten Liebesbeziehung beider zu suchen ist, aus welcher der Vorgesetzte sich lösen will“. S. zu einem derartigen Konfliktmuster etwa auch den anschaulichen Fall bei Siegrist Göpfert , Stalking – Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch ein Problem für den Arbeitgeber?, NZA 2007, 473, 474 [Fall 2.]: „Die Kollegen S und O hatten eine Liebesbeziehung. Nach der Trennung durch O schreibt S der O täglich zahlreiche SMS, in denen er ihr seine anhaltende Liebe bekundet. Er hinterlässt Blumennachrichten vor ihrer Haustür, erkundet ihre Tagesabläufe und läuft ihr an den Wochenenden nach. Nachdem sie nicht reagiert, nimmt er Kontakt zu ihren Freunden auf und verbreitet Unwahrheiten über O. Als O ihn bei einem Zusammentreffen beim Einkaufen bittet, sie in Ruhe zu lassen, tritt er mehrmals gegen ihr Auto und zerbeult“ es“; s. auch LAG Frankfurt 23.7.1987 – 9 Sa 1/87 – RzK I 6 a Nr. 31 [Leitsatz]: „Eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Vorgesetzten rechtfertigt in der Regel keine außerordentliche Kündigung, wenn der Grund für die Auseinandersetzung in einer privaten Liebesbeziehung beider zu suchen ist, aus welcher der Vorgesetzte sich lösen will“. , so können sich in der Tat objektiv unerwünschte Auswirkungen auf das betriebliche Sozialgeschehen ergeben, die unter Umständen die weiter oben umrissenen Pflichtenkreise der Vertragsparteien (s. oben, S. 16-17 [ba.]) tangieren. Gleichwohl darf jedoch auch in solchen Fällen das eine (Sozialgeschehen) nicht mit dem anderen (Vertragspflichtenkreise) verwechselt und dürfen namentlich nicht Empörungs- und Rechtstatbestände kurzerhand gleichgesetzt werden 127 S. zu diesem Gebot übergreifend schon Wolfhard Kohte Anm. BAG [28.1.1993] DZWiR 1995, 300, 302 [V.] mit Hinweisen auf die Judikatur des BVerfG zu § 7 Nr. 5 BRAO und auf BGH 30.11.1987 – AnwZ (B) 38/87 – NJW 1988, 1793, 1794 [II.2 c, cc] zur damaligen Wiederzulassung Horst Mahlers zur Rechtsanwaltschaft: „Es mag sein, dass Teile der Öffentlichkeit … empört auf sie reagieren. Das allein kann dem Begehren des Antragstellers aber nicht entgegen gehalten werden. Denn maßgebend für die Beurteilung ist die Würdigung eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Falles wertet …“. S. zu diesem Gebot übergreifend schon Wolfhard Kohte Anm. BAG [28.1.1993] DZWiR 1995, 300, 302 [V.] mit Hinweisen auf die Judikatur des BVerfG zu § 7 Nr. 5 BRAO und auf BGH 30.11.1987 – AnwZ (B) 38/87 – NJW 1988, 1793, 1794 [II.2 c, cc] zur damaligen Wiederzulassung Horst Mahlers zur Rechtsanwaltschaft: „Es mag sein, dass Teile der Öffentlichkeit … empört auf sie reagieren. Das allein kann dem Begehren des Antragstellers aber nicht entgegen gehalten werden. Denn maßgebend für die Beurteilung ist die Würdigung eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Falles wertet …“. . Randnummer 89 (2.) Es ist genau dies, was im Streitfall – wenn nicht alles täuscht - aufseiten der Beklagten geschieht, wobei vermutlich auch noch Missverständnisse über den Problemlösungswert der von ihr intendierten Ausschaltung des Klägers aus dem betrieblichen Sozialgeschehen das Ihre beitragen. Das zeigt eine Auswertung der von der Beklagten zum Rechtsstreit bereitgestellten Materialien 128 Dass mit den pauschalen Aussagen der Beklagten zu sonstigen verbalen Kommunikationsakten des Klägers nichts anzufangen ist, bedarf keiner Vertiefung; s. insofern etwa Klageerwiderungsschrift S. 2 [2.] (Bl. 21 GA): „Daraufhin begann der Kläger, sie durch Anrufe und per SMS auf ihrem privaten Handy zu beleidigen und zu bedrohen“; S. 3 (Bl. 22 GA): „Darin sind nur die von dem Kläger versandten SMS enthalten, nicht die Vielzahl anderer Kontaktaufnahmen per direkter Ansprache oder Telefon“. Dass mit den pauschalen Aussagen der Beklagten zu sonstigen verbalen Kommunikationsakten des Klägers nichts anzufangen ist, bedarf keiner Vertiefung; s. insofern etwa Klageerwiderungsschrift S. 2 [2.] (Bl. 21 GA): „Daraufhin begann der Kläger, sie durch Anrufe und per SMS auf ihrem privaten Handy zu beleidigen und zu bedrohen“; S. 3 (Bl. 22 GA): „Darin sind nur die von dem Kläger versandten SMS enthalten, nicht die Vielzahl anderer Kontaktaufnahmen per direkter Ansprache oder Telefon“. (s. oben, S. 3 [vor 4.]; Urteilsanlage I.
- bis I.
- ). Von objektivierbaren Grundlagen dafür, dem Kläger danach – gar vorwerfbare (s. dazu auch noch unten, S. 31 ff. [bc.]) - Vertragsverletzungen zur Last zu legen, kann insofern nämlich keine Rede sein. - Dazu, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 90 (a.) Zur sachgerechten Erfassung zunächst der realen Dimension des Problems erscheint es angesichts der Aufbereitung des von der Beklagten gestellten Materials hilfreich, sich folgende Umstände vorab bewusst zu machen: Randnummer 91 (aa.) Nimmt man den Zeitraum von der ersten bis zur letzten dokumentierten Nachricht des Klägers ( Urteilsanlage I.
- u. I.
- ), so ergibt sich mit der Spanne vom
- Januar bis
- Oktober 2014 eine Summe von (365 [Tage pro Jahr] ./. 13 [Tage vom
- bis
- Januar] ./. 62 [Tage vom
- Oktober bis
- Dezember 2014] = ) 290 Tagen. Randnummer 92 Von diesen 290 Tagen entfallen verschriftlichte Lebenszeichen des Klägers allerdings auf lediglich 29 Tage. Diese betreffen den
- Januar ( Urteilsanlage I.
- ), 6., 7., 13.,
- und
- März ( Urteilsanlage I.
- ),
- und
- Mai ( Urteilsanlage I.
- ),
- und
- Juli ( Urteilsanlage I.
- ), 19., 20., 21.,
- und
- August ( Urteilsanlage I.
- bis I.
- ), 9., 10., 11., 12., 15.,
- und
- September ( Urteilsanlage I.
- bis I.
- ) sowie schließlich den 2., 8., 9., 20., 26.,
- und
- Oktober 2014 ( Urteilsanlage I.
- bis I.
- ). Randnummer 93 Das wäre mithin - ohne damit etwas über den Belastungswert der verbalisierten Inhalte gesagt haben zu wollen - jeder zehnte Tag. Randnummer 94 (ab.) Insgesamt hat die Beklagte für diese 29 Tage auf 16 Blättern ihres Briefbogens 139 Textfragmente aufgelistet, deren Verteilungsmuster neben längeren Phasen einschlägiger „Funkstille“ des Klägers auch umgekehrt auffällige Häufungen seiner Lebenszeichen offenbart. Allerdings geben gerade Letztere, wie eingangs schon angeklungen (s. oben, 3 [4.]; s. dazu noch unten, S. 23-25 [(bb.)]), vielfach nicht zu erkennen, ob sie zusammenhängenden Episoden dialogischer Interaktion mit Frau K. entspringen oder aber einer Mehrzahl einseitiger Kontaktversuche des Klägers. Immerhin ergeben sich für die vorerwähnten Tage folgende Aufkommen dokumentierter Textfragmente: Randnummer 95 Datum - Anzahl von Textfragmenten/Urteilsanlage - Menge/kumuliert 14.
- 01 / I.
- 06.
- 01 / dto. 002 07.
- 01 / dto. 003 13.
- 01 / dto. 004 14.
- 01 / dto. 005 15.
- 01 / dto. 006 17.
- 01 / dto. 007 19.
- 01 / dto. 008 01.
- 01 / I.
- 009 02.
- 07 / dto. 016 19.
- 01 / I.
- 017 20.
- 10 / I.3.-I.
- 027 21.
- 35 / I.4.-I.
- 062 22.
- 07 / I.7.-I.
- 069 24.
- 01 / I.
- 070 09.
- 01 / dto. 071 10.
- 01 / dto. 072 11.
- 16 / I.8.-I.
- 088 12.
- 21 / I.10.-I.
- 109 15.
- 02 / I.
- 111 17.
- 01 / dto. 112 18.
- 09 / I.13.-I.
- 121 02.
- 03 / I.
- 124 08.
- 01 / I.
- 125 09.
- 02 / dto. 127 20.
- 01 / dto. 128 26.
- 02 / dto. 130 29.
- 06 / dto. 136 30.
- 03 / I.
- 139 Randnummer 96 Hinweis: Die in dieser Übersicht als „Menge/kumuliert“ bezeichneten Zahlen entsprechen denen, die das Gericht in die Urteilsanlage I. handschriftlich linksseitig eingefügt hat; die gleichfalls linksseitig Unterstreichungen kennzeichnen das jeweilige Folgedatum. Randnummer 97 (ac.) Hält man nun innerhalb dieser insgesamt 139 Textfragmente nach Einzelzitaten Ausschau, die sich im Sinne des Beklagtenvortrags (s. oben, S. 7-8 [V.1.]) als Beleidigungen und Bedrohungen klassifizieren lassen, so finden sich Erstere an insgesamt vier 129 S. 21.8.2014 – 20.58 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 43: „elendes Schwein“); 21.8.2014 – 21.13 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 57: „dreckigste Sau“); 21.8.2014 – 21.13 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 58); 18.9.2014 – 7.22 Uhr ( Urteilsanlage I.14 – Nr. 119: „elendes Schwein“). S. 21.8.2014 – 20.58 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 43: „elendes Schwein“); 21.8.2014 – 21.13 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 57: „dreckigste Sau“); 21.8.2014 – 21.13 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 58); 18.9.2014 – 7.22 Uhr ( Urteilsanlage I.14 – Nr. 119: „elendes Schwein“). und Letztere an insgesamt fünf 130 S. 21.8.2014 – 21.04 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 51: „bitter bereuen“); 21.8.2014 – 21.09 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 53: „unerbitterlicher Krieg“); 21.8.2014 – 21.10 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 55: „zahle ich dir heim“); 21.8.2014 – 21.14 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 59: Video bei Youtube); 21.8.2014 – 21.22 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 60: „jetzt bist du dran“). S. 21.8.2014 – 21.04 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 51: „bitter bereuen“); 21.8.2014 – 21.09 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 53: „unerbitterlicher Krieg“); 21.8.2014 – 21.10 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 55: „zahle ich dir heim“); 21.8.2014 – 21.14 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 59: Video bei Youtube); 21.8.2014 – 21.22 Uhr ( Urteilsanlage I.
- - Nr. 60: „jetzt bist du dran“). Stellen. Drei der vier Verbalinjurien stammen dabei aus demselben abendlichen Austausch vom
- August 2014, die vierte aus einem frühmorgendlichen Kontakt vom
- September
- Die Bedrohungsakte entspringen hingegen allesamt demselben dialogischen Szenario wiederum vom
- August 2014 zwischen 20.57 Uhr und 21.28 Uhr ( Urteilsanlagen I.
- bis I.
- - Nrn. 42-62). Randnummer 98 (b.) Schon dies verdeutlicht: Randnummer 99 (ba.) Soweit nicht typischerweise höchstpersönliche (und nur selten dienstliche) Belange und Regungen der Gesprächspartner zur Sprache gebracht wurden, ging es (neben dem singulären morgendlichen Kontakt vom
- September 2014) allein am Abend des
- August 2014 und somit ersichtlich im Rahmen ausschließlich privater Lebensführung um Äußerungen jener Art, durch die die Beklagte ihre Intervention zugunsten von Frau K. erklärtermaßen herausgefordert sieht. Insofern war jedoch gerade hier die phänomenologische Ferne zum betrieblichen Tätigkeitszusammenhang nicht zu übersehen, so dass eine Vertragspflichtverletzung des Klägers bereits situativ ausschied. Damit war aber auch die Beklagte nicht durch die weiter oben (S. 16-17) umrissenen Verpflichtungen von Rechts wegen gehalten, sich zum Schutz von Frau K. in die vom Kläger entwickelten Trennungswiderstände einzuschalten 131 S. dazu im selben Sinne auch nochmals Siegrist Göpfert (Fn. 126) NZA 2007, 473, 478: „Eine Belästigung i.S. des § 3 III AGG liegt nicht vor. Zwar sind die ,Stalking'-Handlungen des S. unerwünschte Verhaltensweisen, welche die Würde der O verletzen. Es fehlt jedoch am betrieblichen Bezug, weil die ,Stalking'-Handlungen nicht mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die Tatsache, dass S und O Arbeitskollegen sind, ist hierfür nicht ausreichend. Eine Haftung des Arbeitgebers nach den Vorschriften des AGG kommt nicht in Betracht. Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die,Stalking'-Handlungen auch während der Arbeitszeit stattfinden“. S. dazu im selben Sinne auch nochmals Siegrist Göpfert (Fn. 126) NZA 2007, 473, 478: „Eine Belästigung i.S. des § 3 III AGG liegt nicht vor. Zwar sind die ,Stalking'-Handlungen des S. unerwünschte Verhaltensweisen, welche die Würde der O verletzen. Es fehlt jedoch am betrieblichen Bezug, weil die ,Stalking'-Handlungen nicht mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die Tatsache, dass S und O Arbeitskollegen sind, ist hierfür nicht ausreichend. Eine Haftung des Arbeitgebers nach den Vorschriften des AGG kommt nicht in Betracht. Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die,Stalking'-Handlungen auch während der Arbeitszeit stattfinden“. . Randnummer 100 (bb.) Das ist aber nicht alles. Es kommt nämlich hinzu, was mittlerweile schon mehrfach angeklungen ist (s. oben, S. 3 [4.]; S. 21 [(ab.)]). Gemeint ist das Bild der von der Beklagten gewählten Aufbereitung ihres textlichen Materials ( Urteilsanlage I. ), die dialogische Beiträge von Frau K. - von wenigen Ausnahmen abgesehen 132 S. dazu (bei) Nummern 2, 7, 9, 17, 41, 71, 72, 74, 79, 80, 82, 83, 85, 87, 89, 92, 93, 96-99, 101-102 und 121 der Auflistung in Urteilsanlage I. ; d.U. S. dazu (bei) Nummern 2, 7, 9, 17, 41, 71, 72, 74, 79, 80, 82, 83, 85, 87, 89, 92, 93, 96-99, 101-102 und 121 der Auflistung in Urteilsanlage I. ; d.U. - nahezu komplett ausblendet. Das gilt bemerkenswerterweise auch namentlich für den Gedankenaustausch vom
- August 2014 (s. oben, S. 8 [oben]; S. 22 [(ac.)]), aus dem fast alle von der Beklagten zur Legitimation ihres Kündigungswillens herausgegriffenen Äußerungen des Klägers herrühren. - Das hat es in sich: Randnummer 101 [1.] Wie in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2015 dazu schon kurz angemerkt, gehört es zu den ältesten Erkenntnissen (nicht nur 133 S. zur Rolle desselben Phänomens im Kontext möglicher Verfälschungen von Meinungsäußerungen von Menschen und damit ihres durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an sich intendierten Schutzes statt vieler etwa BVerfG 11.12.2013 – 1 BvR 194/13 – n.v. (Volltext: „Juris“) [II.2 a. - „Juris“-Rn. 19]: „Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (...)“; ebenso schon BVerfG 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04 – NJW 2009, 3016 = WRP 2009, 943 [Orientierungssatz 3 b.]. S. zur Rolle desselben Phänomens im Kontext möglicher Verfälschungen von Meinungsäußerungen von Menschen und damit ihres durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an sich intendierten Schutzes statt vieler etwa BVerfG 11.12.2013 – 1 BvR 194/13 – n.v. (Volltext: „Juris“) [II.2 a. - „Juris“-Rn. 19]: „Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (...)“; ebenso schon BVerfG 12.5.2009 – 1 BvR 2272/04 – NJW 2009, 3016 = WRP 2009, 943 [Orientierungssatz 3 b.]. ) der wissenschaftlichen Aussagepsychologie, dass isolierte Äußerungen von Menschen ohne Kenntnis ihres konkreten dialogischen Entstehungszusammenhangs zur Erfassung ihres Sinngehalts weitestgehend unergiebig sind. Worum es geht, hat William Stern als einer der Wegbereiter der (damals noch neuen) Disziplin schon im Jahre 1902 134 S. William Stern , Zur Psychologie der Aussage – Experimentelle Untersuchungen über Erinnerungstreue, ZStW (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft) 1902, 315, 369-
- S. William Stern , Zur Psychologie der Aussage – Experimentelle Untersuchungen über Erinnerungstreue, ZStW (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft) 1902, 315, 369-
- unter Verarbeitung von Forschungsergebnissen eines französischen Zeitgenossen 135 S. William Stern (Fn. 134 S. 366: „Der französische Psychologe Alfred Binet , der Leiter des psychologischen Laboratoriums der Sorbonne, hat kürzlich unter dem Titel ,La suggetibilité' (Paris, Alcen 1900) ein Buch veröffentlicht, das durch eine große Reihe sehr verschiedener Schulversuche erweisen will, welche gewaltige Rolle die normale (nicht hypnotische) Sugestibilität bei Urteilen, Aussagen, Handlungen der Menschen, insbesondere der Kinder spielt. In diesem Kapitel ist auch Kapitel dem Einfluss der Frage auf Kinderaussagen gewidmet (...)“. S. William Stern (Fn. 134 S. 366: „Der französische Psychologe Alfred Binet , der Leiter des psychologischen Laboratoriums der Sorbonne, hat kürzlich unter dem Titel ,La suggetibilité' (Paris, Alcen 1900) ein Buch veröffentlicht, das durch eine große Reihe sehr verschiedener Schulversuche erweisen will, welche gewaltige Rolle die normale (nicht hypnotische) Sugestibilität bei Urteilen, Aussagen, Handlungen der Menschen, insbesondere der Kinder spielt. In diesem Kapitel ist auch Kapitel dem Einfluss der Frage auf Kinderaussagen gewidmet (...)“. - hier mitsamt seiner kontextuellen Anbahnung - so auf den Punkt gebracht: Randnummer 102 „ … Dass die erste Verhörsform 136 S. William Stern (Fn. 134) S. 368: „Die Fragen im Verhör I hatten solche Fassung, dass die Möglichkeit richtiger oder falscher Antworten gleich nahe lag . Beispielsweise: 'Wie ist der Knopf am Karton befestigt?' 'Sieht man die Beine des Mannes auf der Photographie oder nicht?'“. S. William Stern (Fn. 134) S. 368: „Die Fragen im Verhör I hatten solche Fassung, dass die Möglichkeit richtiger oder falscher Antworten gleich nahe lag . Beispielsweise: 'Wie ist der Knopf am Karton befestigt?' 'Sieht man die Beine des Mannes auf der Photographie oder nicht?'“. 1/4 aller Aussagen fälscht, ist keine eigentliche Suggestionswirkung, denn die Fragestellung war völlig indifferent. Aber schon das bloße Vorhandensein von Fragen überhaupt hat jenen Erfolg, weil Fragen einen Zwang zur Aussage darstellen. Momente, die im spontanen Erinnerungsbild vielleicht fehlen oder unentschieden bleiben würden, werden jetzt gewaltsam ergänzt oder nach einer bestimmten Richtung determiniert, damit überhaupt eine Antwort möglich wird. Randnummer 103 Suggestion spielt dagegen in der zweiten Verhörsform 137 S. William Stern a.a.O.: „Im Verhör II hatten die Fragen eine Form, welche die falsche Antwort näher legte als die richtige. Beispiele: 'Hatte der Mann auf dem Bilde nicht einen Hut auf dem Kopf?' 'Hat er nicht die Beine gekreuzt?'“. S. William Stern a.a.O.: „Im Verhör II hatten die Fragen eine Form, welche die falsche Antwort näher legte als die richtige. Beispiele: 'Hatte der Mann auf dem Bilde nicht einen Hut auf dem Kopf?' 'Hat er nicht die Beine gekreuzt?'“. mit. Die fragende Person erscheint dem Befragten jetzt nicht nur als irgend eine Antwort heischend, sondern als eine Antwort bestimmten Inhalts erwartend ; dies Bewußtsein kann, insbesondere, wenn die verhörende Person autoritativen Charakter hat, genügen, um in mehr als einem Drittel der Fälle die Antwort durch die Suggestion statt durch die Wahrheit bestimmen zu lassen. Randnummer 104 Solche Erwartungsfragen sind nun aber gerade im praktischen Leben die weitaus häufigsten. … Randnummer 105 Hat auch das Verfahren Binets noch viele Schwächen, so müssen wir es ihm doch danken, einen gangbaren Weg gewiesen zu haben. Es gilt nun, den Weg, unter Vermeidung der oben genannten Fehler, weiter zu gehen, damit die Psychologie der spontanen Aussage die notwendige Ergänzung durch die Psychologie der Frage und Antwort erhalte. Ihr Leitmotiv darf der treffliche Satz Binets werden (S. 316): 'Eine Antwort, die von der sie hervorrufenden Frage isoliert wird, repräsentiert einen zweifelhaften Wert!' 138 S. William Stern (Fn. 134) S. 370 mit dem Hinweis in (der dortigen) Fußnote 23: „Inzwischen habe ich selbst Untersuchungen von Kinderaussagen in Angriff genommen, deren Methodik eine Verbindung meines bei Erwachsenen geübten Verfahrens mit Binets Fragemethode darstellt. … Vor allem bemerkenswert ist die verschiedene Zuverlässigkeit der spontanen erzählenden Aussage über Geschehenes und der darauf folgenden Beantwortung von Fragen. Jene liefert 5-10%, diese 25-30% Fehler!“. S. William Stern (Fn. 134) S. 370 mit dem Hinweis in (der dortigen) Fußnote 23: „Inzwischen habe ich selbst Untersuchungen von Kinderaussagen in Angriff genommen, deren Methodik eine Verbindung meines bei Erwachsenen geübten Verfahrens mit Binets Fragemethode darstellt. … Vor allem bemerkenswert ist die verschiedene Zuverlässigkeit der spontanen erzählenden Aussage über Geschehenes und der darauf folgenden Beantwortung von Fragen. Jene liefert 5-10%, diese 25-30% Fehler!“. “. Randnummer 106 [2.] Nun geht es im hiesigen Sachzusammenhang eines abendlichen Gedankenaustauschs zwischen dem Kläger und Frau K. phänomenologisch zwar weder um „Verhör“ noch um den Wortlaut potentiell suggestiver „Fragen“. Das Problem ist aber dasselbe: Solange nämlich angesichts asymmetrischer Berichterstattung in Dunkeln bleibt, welche konkreten Lebensäußerungen der Gesprächspartnerin des Klägers die besagten Zitate beantworten (sollten), mag zwar mit voller Berechtigung über den Selbstschädigungswert kontraproduktiver Kommunikationsstile 139 S. hierfür statt vieler auch Thomas Dieterich , RdA 1995, 321, 322, wonach es der Stil eines Gesprächs ist, der seine Ergebnisse bestimmt. S. hierfür statt vieler auch Thomas Dieterich , RdA 1995, 321, 322, wonach es der Stil eines Gesprächs ist, der seine Ergebnisse bestimmt. und namentlich persönlicher Angriffe ausgerechnet auf Menschen diskutiert werden, in denen der „Helfer“ - und nicht der „Gegner“ - geweckt werden soll 140 S. dazu nach wie vor äußerst beherzigenswert etwa Lutz Schwäbisch/Martin Siems , Anleitung zum sozialen Lernen für Paare, Gruppen und Erzieher,
- Auflage
(2001), S. 150: „Häufiger, als es tatsächlich geschieht, könnten Konflikte kooperativ gelöst werden – und der Grund, warum es nicht geschieht, ist die Art und Weise der Kommunikation“; Marshall B. Rosenberg , Gewaltfreie Kommunikation – Aufrichtig und einfühlsam miteinander sprechen
(2003), S. 1 ff.; s. auch – falls Interesse – die knappen Hinweise bei Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen, 2. Auflage
(2010), S. 89 ff. - Konfliktlösung im Gespräch; S. 95 über „'Verkehrsregeln' im Dialog:
- Den Partner 'gewinnen', nicht zwingen wollen“. S. dazu nach wie vor äußerst beherzigenswert etwa Lutz Schwäbisch/Martin Siems , Anleitung zum sozialen Lernen für Paare, Gruppen und Erzieher,
- Auflage
(2001), S. 150: „Häufiger, als es tatsächlich geschieht, könnten Konflikte kooperativ gelöst werden – und der Grund, warum es nicht geschieht, ist die Art und Weise der Kommunikation“; Marshall B. Rosenberg , Gewaltfreie Kommunikation – Aufrichtig und einfühlsam miteinander sprechen
(2003), S. 1 ff.; s. auch – falls Interesse – die knappen Hinweise bei Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen, 2. Auflage
(2010), S. 89 ff. - Konfliktlösung im Gespräch; S. 95 über „'Verkehrsregeln' im Dialog: 1. Den Partner 'gewinnen', nicht zwingen wollen“. . Nur eines kann man nicht: Ein objektiv belastbares Urteil darüber fällen, welchem der Partner die „Schuld“ an der sich in besagten isolierten Textexponaten spiegelnde Entgleisung des Gesprächsgeschehens zuzuschreiben sei. Randnummer 107 (3.) Bei solcher Materiallage kann dem Kläger eine (objektive