Süden gegen Wald und Freiland ab. Am 4. September 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung (SVV) der Stadt K... den Ausbau der in den übrigen Teileinrichtungen vorhandenen Erschließungsanlage A... durch erstmalige Herstellung einer Beleuchtungsanlage in zwei Bauabschnitten. Der erste Bauabschnitt hat eine Länge von ca. 1.100 m und reicht von der H... bis zur B.... Der zweite Bauabschnitt beginnt
ca. 300 m beidseitig unbebauter Strecke bei der Bebauung A... und erstreckt sich ca. 400 m weit bis zum Ende der Bebauung A.... Die SVV bildete zwei Abrechnungsabschnitte: Der erste, ca. 800 m lange Abrechnungsabschnitt liegt innerhalb des ersten Bauabschnitts und reicht von der Heidestraße bis zur westlichen Grenze des Bebauungsplans „S...“. Die verbleibenden 300 m des ersten Bauabschnitts liegen an der Siedlung A..., die von der Erschließungsanlage durch einen ca. 2,5 m hohen Lärmschutzwall mit einem Durchgang für Fußgänger und Fahrradfahrer getrennt ist. Der zweite Abrechnungsabschnitt ist mit dem zweiten Bauabschnitt identisch. Für die Abrechnung sollten die finanziellen Aufwendungen den genannten Abrechnungsabschnitten separat zugeordnet und auf die jeweiligen Anliegergrundstücke gemäß Erschließungsbeitragssatzung verteilt werden. Die anfallenden finanziellen Aufwendungen zwischen den beiden Abrechnungsabschnitten sollten
dem SVV-Beschluss aus beitragsrechtlichen Gründen von der Stadt getragen werden. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verblieben 32.368,05 €, die auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entsprechend ihrer Fläche verteilt würden. Dabei würden die Grundstücksflächen
der Erschließungsbeitragssatzung mit einem Faktor vervielfältigt entsprechend der Zahl der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen. Alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet seien zweigeschossig bebaubar, so dass der für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke geltende einheitliche Faktor 1,00 zum Tragen komme. Bei 27.824 qm anrechenbarer Flächen im Abrechnungsgebiet ergebe sich ein Beitragssatz von 1,163314 €/qm. Somit errechne sich beim Kläger für die Grundstücksfläche von 959 qm ein Erschließungsbeitrag von 1.115,62 €. Randnummer 3 Zur Begründung seines rechtzeitigen Widerspruchs trug der Kläger vor: Bei der Straße A... handele es sich um eine Durchgangsstraße zur Verbindung von K... mit B... und S.... Die Straßenbeleuchtung diene nur zu einem geringen Teil den Anwohnern. Im Wesentlichen diene sie dem Durchgangsverkehr und der Neubausiedlung A.... Die Anwohner seien auch nicht gefragt worden, ob ihnen eine Straßenbeleuchtung fehle. Die meisten Grundstücke seien ohnehin nur mit Klein- oder Wochenendhäusern bebaut, die
ts nicht bewohnt würden. Es seien auch nicht alle Grundstücke im bezeichneten Straßenabschnitt berücksichtigt worden. Er bitte um eine genaue Aufstellung. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
4 EBS 2006 werde die Grundstücksfläche vervielfacht mit dem Faktor 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem und mit zwei Vollgeschossen, mit dem Faktor 1,3 bei drei Vollgeschossen und mit einem um 0,2 erhöhten Faktor für jedes weitere Vollgeschoss. Wenn auch der Vollgeschossmaßstab grundsätzlich ein geeigneter und sachgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den mit der Erschließung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil sei, weil er auf dem Erfahrungssatz beruhe, dass mit einer zunehmenden Zahl von Vollgeschossen regelmäßig auch eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergingen, sei jedoch zumindest die Regelung, dass ein Nutzungsfaktor von 1,0 für eingeschossige und zweigeschossige Bebaubarkeit gegenüber 1,3 für dreigeschossige Bebaubarkeit anzuwenden sein solle, willkürlich und vorteilswidrig. Damit werde der Gebrauchswert des zweiten Vollgeschosses gegenüber dem ersten Vollgeschoß mit Null angenommen. Der Gebrauchswert des dritten Vollgeschosses betrage demgegenüber ein mathematisch nicht ausdrückbares unendliches Vielfaches des Gebrauchswertes des zweiten Vollgeschosses (Steigerung des Faktors um 0,3 gegenüber einer Steigerung von 0,0). Jedes weitere Vollgeschoss wiederum führe zu einer Steigerung des Faktors um 0,2, ohne dass ersichtlich wäre, warum der Gebrauchswert jedes weiteren Vollgeschosses nur zwei Drittel des Gebrauchswertes des dritten Vollgeschosses betragen solle, und auch insoweit ohne dass die mathematisch nicht ausdrückbare, extrem unterschiedliche Bewertung des zweiten Vollgeschosses gegenüber den vierten und höheren Vollgeschossen
vollziehbar wäre. Randnummer 8 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er ausführt: Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers seien die Erwägungen zur einheitlichen Behandlung von Grundstücken mit ein bis zwei Vollgeschossen sowie die nicht-lineare Steigerung der Faktoren nicht willkürlich. Die Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,0 bei mit ein bis zwei Vollgeschossen bebaubaren Grundstücken beruhe auf der Erwägung, dass von jedem bebauten Grundstück - unabhängig von der Zahl der Bewohner - ein Grundstock von Erschließungsverkehr ausgehe, der bei unbebauten Grundstücken nicht anfalle. Im Gemeindegebiet handele es sich bei Häusern mit einem oder zwei Vollgeschossen in der Regel um Einfamilienhäuser. Sie würden in der Regel von einer Familie bewohnt und riefen ähnlich starken Erschließungsverkehr hervor. Gebäude mit drei Vollgeschossen seien in der Regel keine Zweifamilienhäuser, sondern in eine selbständige Wohneinheit je Etage aufgeteilt. Der von ihnen ausgehende Erschließungsverkehr sei typischerweise wesentlich höher als der von der Gruppe der bis zu zweigeschossigen Gebäude ausgehende Verkehr. Dies drücke sich in dem Sprung des Verteilungsfaktors von 1,0 auf 1,3 in nicht zu beanstandender Weise und mithin vorteilsgerecht aus. Dass die folgenden Faktoren sich je Vollgeschoss nur noch um 0,2 erhöhten, sei ebenfalls nicht willkürlich. Der von viergeschossigen Häusern ausgehende Erschließungsverkehr sei im Vergleich zu dreigeschossigen Gebäuden zwar höher, aber relativ gesehen nicht so viel höher, wie wenn man dreigeschossige Gebäude mit der Gruppe der bis zu zweigeschossigen Gebäude vergleiche. Die Bewohnerdichte steige mit höheren Geschossen typischerweise nicht in gleicher Weise an. Beispielsweise werde ein ein- bis zweigeschossiges Haus in der Regel von einer Familie bewohnt, ein dreigeschossiges Mehrparteien-Miethaus dagegen in der Regel von Mietparteien in drei Ebenen. Bei einem viergeschossigen Mehrparteienhaus komme nur eine weitere Ebene hinzu, so dass hier regelmäßig eine weitere Mietpartei Platz finde. Beim Übergang vom zweiten Vollgeschoss zum dritten Vollgeschoss steige die Bewohnerzahl und damit der zu erwartende Erschließungsverkehr somit stärker an als beim Übergang vom dritten zum vierten Vollgeschoss. Die nicht-lineare Steigerung der Faktoren beruhe damit auf sachlichen Erwägungen. Insgesamt bilde die streitgegenständliche Verteilungsregelung den durch die abzurechnenden Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil in zulässiger Weise ab. Der gewählte Maßstab enthalte zwar - wie zwangsläufig alle Vollgeschossmaßstabsregelungen - Verallgemeinerungen, die zu einer vergröberten Abbildung führten. Diese seien jedoch zu Verwaltungsvereinfachung notwendig und lägen innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Normgebers. Derselbe Faktor bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit diene auch der Verwaltungsvereinfachung. Denn es sei im Einzelfall schwierig und oft nicht ohne Mitwirkung der Eigentümer zu entscheiden, ob es sich bei dem Spitzdach eines einstöckigen Hauses um ein ausgebautes oder ausbaufähiges Dachgeschoss handele und damit als Vollgeschoss im Sinne der Satzung gelte. Bei der geltenden Regelung könne die Gemeinde auf diese zeitintensive Prüfung verzichten. Der Kläger meine zu Unrecht, es hätten die nördlich der Erschließungsanlage gelegenen drei Flurstücke 801 bis 803 und die südlich gelegenen Flurstücke 853 bis 863 mit in die Berechnung einbezogen werden müssen. Denn es handele sich jeweils um Wald. Die drei nördlich gelegenen Flurstücke bildeten mit den dahinter liegenden drei Grundstücken ein zusammenhängendes Waldgebiet von ca. 6.000 qm und unterbrächen den Bebauungszusammenhang. Die Flurstücke seien mit nicht umwandlungsfähigem Wald bestanden. Daran ändere die Abholzung im Rahmen der Holzernte nichts. Eine Aufforstung sei aufgrund der Sukzession mit Waldbäumen nicht notwendig gewesen. Aus diesem Grund sei vom Bauplanungsamt für das Flurstück 731, das hinter dem Flurstück 803 an der Straße I... gelegen sei, ein Antrag auf Bauvorbescheid abgelehnt worden. Auch auf dem südlich der Straße gelegenen parzellierten Waldgrundstück finde sich keine Bebauung, auch nicht mit Wochenendhäusern. Folglich handele es sich um nicht in die Verteilung einzubeziehenden Außenbereich. Die östlich sich an den Bauabschnitt anschließenden Grundstücke seien ebenfalls nicht mit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Die Herausnahme der Grundstücke im Bebauungsplangebiet „S...“ liege darin begründet, dass
den bauplanerischen Festsetzungen eine Erschließung dieser Grundstücke von der Straße A... nicht vorgesehen sei, die Grundstücke vielmehr durch einen Lärmschutzwall von ihr abgeteilt seien. Die Straße A... habe in diesem Bereich ihre Anbaustraßenqualität verloren, weil sie beidseitig nicht an Baulandgrundstücke angrenze und somit keine Erschließungsfunktion erfülle. Erst ab der Einmündung A... stelle die Straße A... dann wieder eine einseitig anbaubare Straße dar, so dass hier eine neue Erschließungsanlage beginne. Die Abschnittsbildung orientiere sich somit an der rechtlichen Eigenschaft einer Anbaustraße. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Januar 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger entgegnet, es würden zwei Vollgeschosse in der Regel auch von zwei Familien bewohnt. Werde aber sowohl bei einem Geschoss als auch bei zwei Vollgeschossen ein gleicher Berechnungsfaktor angesetzt, so werde der Gebrauchsvorteil bei mehreren Geschossen nicht angemessen berücksichtigt. Dies treffe umso mehr zu, als im Ortsbereich S... praktisch nur Häuser mit einem und zwei Vollgeschossen existierten, so dass alle Häuser gleich behandelt würden, obwohl sie teilweise mit zwei und teilweise mit einem Vollgeschoss bebaut seien. Randnummer 14 Die nördlich der Straße liegenden drei Flurstücke 801 bis 803 rechneten zum Innen- und nicht zum Außenbereich. Gegebenenfalls müsse für eine Bebauung ein Antrag auf Waldumwandlung gestellt werden. Angesichts anderer Genehmigungen der Unteren Forstbehörde zur Umwandlung weitaus größerer Waldbestände wäre die Verweigerung einer Umwandlungsgenehmigung nicht
vollziehbar. Der Kahlschlag auf den fraglichen Grundstücken sei vollständig gewesen. Es hätten sich seither mannshohe Sträucher gebildet, die man nicht als Wald, sondern allenfalls als niederes Buschwerk bezeichnen könne. Die südlich gelegenen Flurstücke 853 bis 863 seien ebenfalls in die Verteilung einzubeziehen. Es handele sich um Datschen- bzw. Wochenendhausgrundstücke. Es genüge nicht, den jeweiligen Planungsstand zu berücksichtigen. Vielmehr müsse auch die absehbare Nutzung in die Betrachtung einbezogen werden. Würden Bestände an Datschen und Wochenendgrundstücken durch förmliche Ausweisung verstetigt und in ihrer Nutzung dauerhaft gesichert, so würden diese Grundstücke durch eine Beleuchtung der an den Grundstücken entlang führenden Straße in ihrer Wertigkeit gesteigert, so dass sie - womöglich mit einem geringeren Faktor - bei einer Umlegung der Erschließungskosten einbezogen werden müssten. Die Grundstücke der Siedlung A... grenzten ungeachtet der Lärmschutzwand an die Erschließungsanlage an. Vor der Lärmschutzwand sei jetzt ein Fußgänger- und Radweg errichtet worden, so wie er vor allen anderen Grundstücken, insbesondere auch seinem Grundstück, vorhanden sei. Die Siedlung sei über die Straße A... auch für Fußgänger und Fahrradfahrer unmittelbar über den Durchbruch auf halber Strecke des Lärmschutzwalls erreichbar. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Erschließungsbeitragssatzungen, 1 Hefter Abrechnungsunterlagen, 1 Heranziehungsvorgang, 1 Hefter „Wald“, Kopie Bebauungsplan „S...“) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Als Ortsdurchfahrt der L... (vgl. § 5 BbgStrG) bildet die Straße A... im Abschnitt H... bis zur westlichen Grenze des Bebauungsplangebietes „S...“ eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ungeachtet der Tatsache, dass sie im fraglichen Abschnitt nur einseitig bebaubar ist. Für die Teileinrichtung Beleuchtung kann der Erschließungsbeitrag im Wege der Kostenspaltung
GB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Satz 1 Nr. 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt K... vom
GB erhoben werden. Die Erschließungsanlage A... dürfte zwar bei Errichtung der Siedlung K... Ende der 20er Jahre des 20. Jahrhundert bereits technisch fertiggestellt worden sein. Vor der Herstellung der Beleuchtungseinrichtung im Jahre 2006 gab es aber noch keine Beleuchtungseinrichtung im fraglichen Abschnitt. Diese Teileinrichtung ist erstmals im Jahre 2006 endgültig hergestellt worden. Anbaustraßen ohne Beleuchtung entsprechen aber weder einem technischen Ausbauprogramm noch den örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB. Mit der endgültigen Herstellung der Teileinrichtung im Jahre 2006 ist die Beitragspflicht entstanden
GB. Das alles ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Randnummer 18 Die vom Kläger ursprünglich erhobenen Einwände gegen die Erforderlichkeit der Beleuchtungseinrichtung gehen fehl. Eine zum Anbau bestimmte Straße ist erst endgültig hergestellt, wenn sie über eine Beleuchtungseinrichtung verfügt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EBS 2006). Die Erschließungsanlage mit Beleuchtung ist auch im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Abgesehen davon treffen die Einwände des Klägers auch tatsächlich nicht zu: Die Straßenbeleuchtung nützt ganz überwiegend den Anwohnern und nicht dem Durchgangsverkehr oder den Bewohnern der Neubausiedlung A.... Der überörtliche Straßenverkehr benötigt keine Straßenbeleuchtung. Diese dient vornehmlich der Sicherheit der Fußgänger und der Fahrradfahrer innerorts sowie der besseren Erreichbarkeit der bebauten Grundstücke. Für die Siedlung A... bildet die Straße A... nur den letzten Teil der Verbindung mit dem allgemeinen Straßennetz. Die Anwohner mussten entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gefragt worden, ob ihnen eine Straßenbeleuchtung fehlt. Ihre Mitsprache findet in der Stadtverordnetenversammlung und der Einwohnerfragestunde des Ortsbeirats statt, wo sich der Kläger zum Sachverhalt hätte äußern können. Ob die am fraglichen Abschnitt der Straße A... gelegenen Grundstücke teilweise mit Klein- oder Wochenendhäusern bebaut sind, wie der Kläger behauptet, mag offen bleiben. Träfe dies zu, änderte es an der - unstreitigen - Tatsache nichts, dass es sich bei der Siedlung einschließlich der Straßenrandbebauung um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, der seiner Eigenart
einem allgemeinen Wohngebiet
NVO entspricht, also jederzeit mit entsprechenden Wohnhäusern bebaut werden könnte und schon deshalb einer Straßenbeleuchtung bedarf. Randnummer 19 Die Einwendungen des Klägers gegen die Abschnittsbildung unter „Herausnahme“ der Neubausiedlung A... greifen ebenfalls nicht durch.
GB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können
örtlich erkennbaren Merkmalen oder
rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Die Zulässigkeit einer in das Ermessen der Gemeinde gestellten Abschnittsbildung findet eine bundesrechtliche Schranke nur im Willkürverbot. Von einer willkürlichen Aufteilung kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Teilstrecke innerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebietes „S...“ auf beiden Seiten nicht bebaubar ist und es deshalb und im Hinblick auf die Länge von 300 m an dem Merkmal einer „zum Anbau bestimmten Straße“ im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlt. Die Teilstrecke führt auf der südlichen Seite durch Außenbereich und auf der nördlichen Seite ist durch den Bebauungsplan „S...“ ein Lärmschutzwall vorgeschrieben, der jegliche Zuwegung von der Straße A... zu den Grundstücken der Siedlung verhindert. Diese Grundstücke werden ausschließlich von der parallel geführten Straße A... erschlossen. Die westliche Grenze des Bebauungsplangebietes ist somit die östliche Grenze der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Eine Belastung ist mit der „Herausnahme“ der Siedlung für den Kläger ohnehin nicht verbunden, weil die Gemeinde die Kosten der Beleuchtungsanlage auf dieser Teilstrecke trägt. Das ergibt sich aus dem Beschluss der SVV vom
GB ausgenommen worden. Entscheidend dafür ist allerdings weniger die Tatsache, dass die Grundstücksflächen möglicherweise mit Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) bestanden sind (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1: Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen - Waldbäumen und Waldsträuchern - bestockte Grundfläche; als Wald gelten auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen). Denn für die Einbeziehung des betreffenden Grundstücks in die Verteilungsfläche
GB reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, ein Hindernis für eine Bebauung zu beseitigen, auch wenn die Heranziehung des Grundstückseigentümers zum Erschließungsbeitrag
GB erst zulässig ist, wenn das Hindernis tatsächlich ausgeräumt ist. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die für eine Bebauung erforderliche Umwandlungsgenehmigung
G zu erlangen wäre. Randnummer 24 Entscheidend ist vielmehr aus Sicht des Senats, dass die fraglichen drei unbebauten Grundstücke nicht an dem Zusammenhang des bebauten Ortsteils teilnehmen, weil sie so groß sind, dass sie den Bebauungszusammenhang
der Verkehrsauffassung unterbrechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verbleibenden Kosten von 32.368,05 € hat der Beklagte auf die von der Anlage erschlossen Grundstücke in nicht zu beanstandender Weise allein
ihrer Fläche (27.824 qm) - von Eckermäßigungen abgesehen - verteilt. Das steht in Einklang mit § 6 EBS 2006. Danach wird der um den Anteil der Stadt reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes
deren Flächen verteilt (Abs. 1). Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden diese Flächen vervielfacht mit Randnummer 26
GB Zulässigen überschreitet. Da im Abrechnungsgebiet im Sinne des Einfügens eine zweigeschossige Bebauung zulässig ist und dieses Maß nicht überschritten wird, beträgt der Faktor 1 und ist mithin der Verteilungsmaßstab mit der anrechenbaren Grundstücksfläche identisch. Randnummer 28 Dieser vom Beklagten gewählte Maßstab einer Flächen-Vollgeschoss-Kombina-tion verstößt weder gegen § 131 Abs. 2 und 3 BauGB noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder den erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit. Randnummer 29
GB sind Verteilungsmaßstäbe, die die Gemeinden gem. § 132 Nr. 2 BauGB durch Satzung regeln, Randnummer 30
GB sind in Gebieten, die
dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe
Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung
Art und Maß entsprochen wird. Randnummer 32 Der Satzungsgeber der EBS 2006 durfte die Kombination aus § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wählen, indem er die bebaubare Grundstücksfläche (§ 6 Abs. 1 und 2 EBS 2006) in Verhältnis setzt zur Art der baulichen Nutzung (§ 6 Abs. 6 EBS 2006) und zum Maß der baulichen Nutzung entsprechend der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 6 Abs. 3 bis 5 EBS 2006).
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird ein derart kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab grundsätzlich den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht. Denn mit steigender Zahl der Vollgeschosse wachsen die Geschossflächen, deren höchstzulässigen Maße einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zulassen. Die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat deshalb vom Ansatz her einen besonderen Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
dem Grundsatz, dass die Bebaubarkeit von der Zahl der zulässigen Vollgeschosse abhängt, zulässig, die lineare Steigerung bereits mit dem zweiten Vollgeschoss beginnen zu lassen. Dies ist jedoch nicht geboten. Es ist vielmehr sachgerecht und vom weiten ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, durch denselben Faktor bei einem und bei zwei Vollgeschossen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei solcherart Bauten im Geltungsbereich der Erschließungsbeitragssatzung ganz überwiegend um Einfamilienhäuser mit einheitlichem Erschließungsbedarf handelt. Die Straße vermittelt also in diesen Fällen einen gleichen Erschließungsvorteil (ähnlich wie hier OVG Koblenz, Urteil vom
diesem Ansatz läge in der Anwendung des Faktors 0,9 bei eingeschossiger und des Faktors 1,1 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit. Ein
teil bei Anwendung des gleichen Faktors von 1,0 bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit kann mithin nur bei den eingeschossig bebaubaren Grundstücken auftreten, wenn in einem Abrechnungsgebiet Grundstücke mit der Höchstzahl von einem Vollgeschoss und zugleich Grundstücke mit der Höchstzahl von zwei Vollgeschossen erschlossen werden. Diese Verschiebung zum
teil der nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke verstößt aber nicht gegen das Gebot einer im Verhältnis der verschiedenen Grundstücke zueinander vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Das erklärt sich vor allem daraus, dass der dieses Gebot tragende Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit infolge seiner Verwurzelung im Gleichheitssatz die Ausgestaltung der Beitragsverteilung und damit auch die Festlegung der Verteilungsmaßstäbe weitgehend in das pflichtgemäße Ermessen des jeweiligen Normgebers stellt, also von vornherein nicht eine - auch aus anderen Gründen illusionäre - „absolute“ Beitragsgerechtigkeit zu gewährleisten versucht, sondern eine relative, nicht dem Vorwurf der Willkür unterliegende Verteilungsweise ausreichen lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1986, a.a.O., Rn. 18). Eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten der nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke scheidet hier schon deshalb aus, weil es solche Grundstücke generell wie auch im Geltungsbereich der Erschließungsbeitragssatzung kaum gibt. Es müsste sich, damit eine eingeschossige Bebauung höchstzulässig ist, um eine entsprechende Festsetzung durch Bebauungsplan handeln oder um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dessen Bebauung sich nur eingeschossige Häuser einfügen. Randnummer 37 Für Einfamilienhausgebiete wird
Kenntnis und Erfahrung des Senats üblicherweise eine Höchstzahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Unbeplant gewachsene Einfamilienhausgebiete weisen - wie auch die hier in Rede stehende Siedlung K...- ganz überwiegend eine zweigeschossige Bauweise auf, die wiederum das zulässige Maß der baulichen Nutzung von Neubauten im Gebiet bestimmt. Die in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts häufiger gewählte Bungalowbauweise ist u.a. wegen des im Verhältnis zur zweigeschossigen Bauweise gleicher Geschossfläche höheren Flächenverbrauchs und größerer Außenflächen weniger geschätzt und wird von den Gemeinden - abgesehen von Wochenendhausgebieten - eher selten in Bebauungsplänen festgesetzt. Zur Feststellung einer sachwidrigen Ungleichbehandlung muss zur Bebaubarkeit mit nur einem Vollgeschoss noch hinzukommen, dass in demselben Abrechnungsgebiet eingeschossige neben zweigeschossiger Bauweise vorgeschrieben (§ 30 Abs. 1 BauGB) bzw. im Sinne des Einfügens vorgegeben (§ 34 BauGB) sein muss und die eingeschossig bebaubaren Grundstücke einen wesentlichen Anteil der erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet bilden müssen. Anlass zu Zweifeln, dass eine solche Konstellation im Geltungsbereich der Satzung sehr unwahrscheinlich ist, ein Ungleichgewicht zum
teil eingeschossig bebaubarer Grundstücke also quantitativ nicht ins Gewicht fällt, bestehen nicht. Randnummer 38 Der Erlass der neuen Erschließungsbeitragssatzung vom 17. September 2012 (ABl. K... Nr. 10 S. 65) kann unberücksichtigt bleiben. Zwar hat die SSV darin eine Verteilungsregelung (§ 6 Abs. 3) beschlossen, wonach der Vervielfachungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0 beträgt und mit jedem weiteren höchstzulässigen Vollgeschoss linear um 0,25 ansteigt, die hier vom Verwaltungsgericht Cottbus gerügte vermeintlich vorteilsungerechte Gleichbehandlung von ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken also ebenso wenig enthält wie den Erhöhungssprung von 0,3 beim dritten höchstzulässigen Vollgeschoss. Die sich daran anschließende Frage der Heilung eines mangels wirksamer Erschließungsbeitragssatzung rechtswidrigen Heranziehungsbescheides ex nunc durch
träglichen Erlass einer wirksamen Satzung ohne Rückwirkung (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 -, juris Rn. 14 ff.) stellt sich angesichts der vom erkennenden Senat angenommenen Wirksamkeit der EBS 2006 nicht. Randnummer 39 Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001218492
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