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LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer 21 SHa 462/15 Beschluss Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Beschlussverfahren - Restmandat - Übergangsmanda

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Beschlussverfahren - Restmandat - Übergangsmandat Leitsatz 1. Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einem negativen Kompetenzkonflikt im arbeits

§ 82Arb

GG 1979 Nr. 2) berufen. Hilfsweise hat er die Verweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht Cottbus beantragt. Mit Schreiben vom

  1. Februar 2015 hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Das Schreiben ist bei der Arbeitgeberin nach deren Angaben am
  2. Februar 2015 eingegangen. Mit ebenfalls am
  3. Februar 2015 vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, es gebe in T. keinen Betrieb mehr, und angeregt, das Verfahren an das Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen. Wegen der Einzelheiten der Schriftsätze der Beteiligten sowie der gerichtlichen Verfügung vom
  4. Februar 2015 wird auf den Akteninhalt (Bl. 14 - 16 und Bl. 26 - 28 d. A.) verwiesen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
  5. Februar 2015 hat sich das Arbeitsgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Cottbus verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, da der Betriebsrat nur noch ein Übergangs- bzw. Restmandat wahrnehme, könne sich die örtliche Zuständigkeit nur aus der aktiven Zeit der Betriebsparteien ergeben. Der ursprüngliche Sitz des Betriebes sei in Sch. gewesen, weshalb das Arbeitsgericht Cottbus örtlich zuständig sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 50 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 7 Mit am
  6. Februar 2015 vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat die Arbeitgeberin zu dem undatierten Schriftsatz des Betriebsrats Stellung genommen und die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung der vom Betriebsrat zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sei die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin gegeben. Keinesfalls sei das Arbeitsgericht Cottbus zuständig, da die Betriebsleitung ab dem
  7. September 2014 nicht mehr von Sch., sondern von den Räumlichkeiten am Flughafen T. aus tätig geworden sei, bis diese aufgegeben worden seien. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  8. März 2015 hat das Arbeitsgericht Cottbus die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, in dessen Bezirk beide Gerichte liegen, zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss sei offensichtlich gesetzwidrig. Das Arbeitsgericht Berlin habe eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund eines Betriebsteils fingiert, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus unstreitig nicht mehr existiert habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach dem vom Arbeitsgericht Berlin aufgestellten Maßstab dieses örtlich unzuständig sein solle. § 82 ArbGG knüpfe nicht an die Beteiligten an, sondern an den Ort des Konflikts. Der Konflikt der Beteiligten beziehe sich nicht auf den (ehemaligen) Betrieb in Sch., sondern den (ehemaligen) Betrieb in T.. Für T. sei das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 60 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 9 Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom
  9. März 2015 Stellung zu nehmen. Wegen des Inhalts ihrer Stellungnahmen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom
  10. April 2015 (Bl. 70 - 73 d. A.) und den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom
  11. April 2015 (Bl. 83 - 86 d. A.) verwiesen. II. Randnummer 10 Für das vorliegende Beschlussverfahren örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht Berlin. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
  12. Februar 2015 ist für das Arbeitsgericht Cottbus nicht bindend. Randnummer 11
  13. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Randnummer 12 a) Bei negativen Kompetenzkonflikten findet § 36 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung (ebenso LAG Baden-Württemberg vom 07.08.2009 - 3 SHa 2/09 - Rn. 12,

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GG 1979 Nr. 2). Aus der beschränkten Verweisung in § 80 Abs. 2 ArbGG kann nicht der Schluss gezogen werden, dass im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung keine Anwendung finden (GMP-Matthes/ Spinner, § 80 Rn. 42; ErfK-Koch, § 80 ArbGG Rn. 2). Randnummer 13

  1. b)Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Arbeitsgericht Cottbus haben sich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Arbeitsgericht Berlin hat sich durch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluss vom 13. Februar 2015 für unzuständig erklärt. Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 9. März 2015 die Übernahme des Verfahrens endgültig abgelehnt. Das genügt den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, da es insoweit allein darauf ankommt, dass eine ausdrückliche den Beteiligten bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. BGH vom 26.08.2014 - X ARZ 275/14 - Rn. 3, MDR 2015, 51; OLG Brandenburg vom 02.06.2014 - 1 (Z) Sa 23/14 - Rn. 5 zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, § 36 Rn. 24 f. m. w. N.). Randnummer 14
  2. c)Zuständig für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (BAG vom 07.02.2014 - 10 AS 3/14 - Rn. 4, EzA § 17a GVG Nr. 20). Dies ist vorliegend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Zur Vermeidung eines Verfahrensstillstandes ist die Vorlage im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ohne Antrag einer Partei oder im Beschlussverfahren ohne Antrag einer der Beteiligten von Amts wegen zulässig (vgl. LAG Bremen vom 09.10.2014 - 1 SHa 4/14 - Rn. 26 zitiert nach juris; Hessisches LAG vom 09.06.2008 - 1 SHa 1/08 - Rn. 2 zitiert nach juris, jeweils m. w. N.). Randnummer 15 2. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Daher ist das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, es sei denn, der Verweisungsbeschluss ist ausnahmsweise wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit nicht bindend (BAG vom 06.01.1998 - 5 AS 24/97 - Rn. 6 zitiert nach juris; BGH vom 23.10.1996 - 5 AS 6/96 - Rn. 7 zitiert nach juris). Dabei entfällt die Bindungswirkung nicht schon dann, wenn der Beschluss unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bindend, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12 - Rn. 7 m. w. N., NJW-RR 2013, 764; vgl. auch BAG 28.02.2006 - 5 AS 19/05 - Rn. 7, AP Nr. 88 zu § 2 ArbGG 1979; BAG vom 06.01.1998 - 5 AS 24/97 - Rn. 7 zitiert nach juris; GMP-Germelmann, § 48 Rn. 94) Randnummer 16 3. Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2015 als offensichtlich gesetzwidrig und ist deshalb nicht bindend. Randnummer 17
  3. a)Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin vor seiner Entscheidung nur unzureichend rechtliches Gehör gewährt. Zwar hatte die Arbeitgeberin grundsätzlich Gelegenheit, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin zu äußern, und hat diese Gelegenheit mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 auch genutzt. Das Arbeitsgericht hatte ihr mit Schreiben vom 12. Februar 2015 zunächst auch die Möglichkeit gegeben, zum hilfsweisen Antrag des Betriebsrats auf Verweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht Cottbus Stellung zu nehmen, und ihr hierfür eine Frist von einer Woche gesetzt. Jedoch hat das Arbeitsgericht den Ablauf der Stellungnahmefrist nicht abgewartet, sondern über die örtliche Zuständigkeit bereits am 13. Februar 2015, dem auf das Schreiben vom 12. Februar 2015 folgenden Tag, entschieden und der Arbeitgeberin dadurch das rechtliche Gehör zu dem Verweisungsantrag abgeschnitten. Randnummer 18
  4. b)Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Arbeitsgericht, wenn es den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 23. Februar 2015, der innerhalb der ursprünglich verfügten Wiedervorlagefrist eingegangen ist, abgewartet hätte, aufgefallen wäre, dass die Arbeitgeberin den Betriebsteil T. ab dem 18. September 2015 als nunmehr eigenständigen Betrieb zunächst noch aktiv weiterbetrieben und - wenn überhaupt, was streitig ist - erst später, nämlich Ende Oktober 2015 stillgelegt hat. Im Hinblick darauf erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hätte. Randnummer 19 4. Der Verweisungsbeschluss ist auch in der Sache unrichtig. Zuständig ist das Arbeitsgericht Berlin. Randnummer 20
  5. a)Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, auf den sich der Verfahrensgegenstand bezieht (GMP-Matthes/Spinner, § 82 Rn. 7). Die Regelung ist zwingend und verdrängt die Vorschriften der Zivilprozessordnung (GMP-Matthes/ Spinner, § 82 Rn. 2). Randnummer 21 Der Begriff des Betriebes i. S. d. § 82 ArbGG bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungsrecht, insbesondere nach den §§ 1 und 4 BetrVG (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 07.08.2009 - 3 SHa 2/09 - Rn. 18 zitiert nach juris,

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GG 1079 Nr. 2; Düwell-Lipke-Reinfelder, § 82 Rn. 2; GWBG-Greiner, § 82 Rn. 3). Die

des Betriebes bestimmt sich danach, wo die Verwaltung des Betriebes ihre Tätigkeit entfaltet, d. h. wo die Betriebsleitung ihren Sitz hat (GMP-Matthes/Spinner, § 82 Rn. 8). Verfügt die Betriebsleitung über keinen festen Sitz, sondern nur über ein mobiles Büro, kommt es darauf an, in welchem Gerichtsbezirk die Betriebsleitung ihre Leitungsmacht insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten ausübt (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 07.08.2009 - 3 SHa 2/09 - Rn. 21 zitiert nach juris,

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GG 1979 Nr. 2; ErfK-Koch § 82 ArbGG Rn. 2; GWBG-Greiner, § 82 Rn. 3). Randnummer 22 Bei Betrieben, die aus mehreren Betriebsteilen bestehen und für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wurde, ist demnach das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zentrale Betriebsleitung ihren Sitz hat, auch wenn sich die streitige Angelegenheit nur auf einen der Betriebsteile bezieht (ErfK-Koch, § 82 ArbGG Rn. 2; GMP-Matthes/ Spinner, a. a. O.; GWBG-Greiner, a. a. O.). Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der als selbstständiger Betrieb geltende Betriebsteil liegt (ErfK-Koch, a. a. O.). Randnummer 23

  1. b)Wird ein aus mehreren Betriebsteilen bestehender Betrieb aufgespalten mit der Folge, dass der bisherige Betriebsrat bezogen auf die ehemaligen Betriebsteile und nunmehr eigenständigen Betriebe unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur noch ein Übergangsmandat und bezogen aus den ehemaligen Gesamtbetrieb nach § 21b BetrVG nur noch ein Restmandat hat (vgl. BAG vom 24.05.2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 48, AP Nr. 194 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung), muss man hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit danach unterscheiden, ob der Konflikt den früheren Gesamtbetrieb im Sinne des Restmandats betrifft oder einen der durch die Aufspaltung neu entstandenen Betriebe im Sinne des Übergangsmandats. Bezieht sich der Konflikt auf den früheren Gesamtbetrieb, ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die frühere Gesamtbetriebsleitung ihren Sitz hatte. Bezieht sich der Konflikt auf einen der durch die Aufspaltung neu entstandenen Betriebe, ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Leitung dieses neu entstandenen Betriebes ihren Sitz hat. Randnummer 24 Entsprechendes gilt im Fall der Abspaltung eines oder mehrerer Betriebsteile vom Ursprungsbetrieb. Werden ein oder mehrere Betriebsteile vom Ursprungsbetrieb abgespalten und behält der Ursprungsbetrieb seine Identität, bleibt der bisherige Betriebsrat bezogen auf den Ursprungsbetrieb im Amt und hat unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die abgespaltenen Betriebsteile ein Übergangsmandat (BAG vom 24.05.2012 - 2 AZR 62/11 - a. a. O.). Für Konflikte, die sich auf den Ursprungsbetrieb beziehen, ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Leitung des Ursprungsbetriebes ihren Sitz hat, und für Konflikte, die sich auf einen abgespaltenen Betriebsteil und nunmehr eigenständigen Betrieb beziehen, das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die Leitung des abgespaltenen Betriebsteils ihren Sitz hat. Randnummer 25 Wird einer der durch die Aufspaltung oder Abspaltung neu entstandenen Betriebe später stillgelegt, wandelt sich das Übergangsmandat nach § 21b BetrVG in ein Restmandat um, ohne dass dies irgendwelche Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit hat. Gleiches gilt, wenn der seine Identität behaltende Ursprungsbetrieb später stillgelegt wird und sich das weiterbestehende originäre Mandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG in ein Restmandat umwandelt. Randnummer 26
  2. c)Insoweit ist dem Arbeitsgericht Berlin, das den Verweisungsbeschluss erlassen hat, darin zuzustimmen, dass in Angelegenheiten, die das Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG betreffen, für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz der Betriebsleitung vor der Aufspaltung oder der Stilllegung abzustellen ist. Denn da sich die örtliche Zuständigkeit nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach der

des Betriebes und damit nach dem Ort richtet, wo die betriebliche Leitungsmacht ausgeübt wird, wäre es nicht sachgerecht und mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren, wenn in den Fällen, in denen der Betrieb nicht mehr existiert und der Betriebsrat deshalb nur noch ein Restmandat hat, für Konflikte im Zusammenhang mit dem Restmandat nicht mehr das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb lag, zuständig wäre, sondern beispielsweise das für den Sitz des Unternehmens zuständige Arbeitsgericht, weil die Restangelegenheiten von der Unternehmenszentrale aus abgewickelt werden. Randnummer 27

  1. d)Danach ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig. Randnummer 28
  2. aa)Dahingestellt bleiben kann, ob durch die Übertragung der Betriebsteile Sch. und CTS an die AHS BERLIN und die AITC am 18. September 2015 um 0.00 Uhr der ursprüngliche aus den Betriebsteilen T., Sch. und CTS bestehende Betrieb Berlin aufgespalten worden ist oder ob nur die Betriebsteile Sch. und CTS abgespalten worden sind und die Identität des ursprünglichen Betriebes Berlin durch den (Rest-)Betrieb in T. beibehalten worden war (vgl. dazu Richardi-Thüsing, § 21a Rn. 6). Letzteres wäre der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist und insbesondere noch ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb bestanden hat (vgl. dazu BAG vom 24.05.2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 49, a. a. O., Fitting, § 21a Rn. 9a; kritisch zur Abgrenzung zwischen Ausspaltung und Abspaltung GK-Kreutz, § 21a Rn. 23 ff.). Ebenso kann offen bleiben, ob der verbleibende Standort T. Ende Oktober 2014 vollständig oder nur in Teilen stillgelegt wurde. Denn unabhängig davon, wie diese Fragen zu beantworten sind, liegt die örtliche Zuständigkeit beim Arbeitsgericht Berlin. Randnummer 29
  3. bb)Mit der Übertragung der Betriebsteile Sch. und CTS an jeweils andere Unternehmen war bei der Arbeitgeberin nur noch der Standort T. verblieben und war die ursprüngliche in Sch. ansässige Betriebsleitung bestehend aus Herrn O. und Frau J. aufgelöst worden. Herr O. leite ab diesem Zeitpunkt den Standort T. allein und hatte als Stationsleiter der Station T. seinen organisatorischen und funktionalen Sitz in T., auch wenn er seine Stationsleiteraufgaben überwiegend mobil von Düsseldorf aus wahrnahm, weil er außerdem die Funktion des Stationsleiters Düsseldorf innehatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich nach dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls das Stationssekretariat in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin in T. befand, worüber für den Standort T. die Stationsleiteraufgaben organisatorisch abgewickelt wurden. Randnummer 30
  4. cc)Der Konflikt zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin, der Gegenstand des Beschlussverfahrens ist, bezieht sich auf Umstände, die nach der Aufspaltung des ursprünglichen Betriebes Berlin in die drei eigenständigen Betriebe T., Sch. und CTS oder der Abspaltung der Betriebsteile Sch. und CTS eingetreten sind und betrifft allein den Betrieb T. bzw. den in T. angesiedelten (Rest-)Betrieb Berlin und nicht etwa den ursprünglichen Gesamtbetrieb. Randnummer 31
  5. dd)Dementsprechend ist auch nicht das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb Berlin vor seiner Aufspaltung oder der Abspaltung der Betriebsteile Sch. und CTS lag, sondern das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb T. bzw. der (Rest-)Betrieb Berlin lag und nach Meinung des Betriebsrats immer noch liegt. Das ist das Arbeitsgericht Berlin. III. Randnummer 32 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001218654

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