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VG Berlin 30. Kammer 30 L 275.14 Beschluss Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité zum Wintersemester 2014/2015 im ersten Fac

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité zum Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität Orientierungssatz

  1. Soweit in § 28 Abs. 2 S. 1 UniMedG (HSchulMedG BE 2005) die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. (Rn.5)
  2. Die Erprobung neuer Studienmethoden im Modellstudiengang an der Charité ist nach rund vier Jahren Praxis noch nicht abgeschlossen, mit der Folge, dass auch im laufenden Wintersemester 2014/2015 für die Kapazitätsberechnung eine von der gemäß §§ 7 ff KapVO vorausgesetzten abweichende tatsächliche und normative Situation in Rechnung zu stellen ist. (Rn.10) (Rn.11)
  3. § 17 KapVO (juris: KapVO BE, Fassung 2013–09–05) ist materiell–rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.12)
  4. Genügt die Berechnung einer patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 17 KapVO (juris: KapVO BE, Fassung 2013–09–05) in der Einführungsphase des Modellstudiengangs noch den Anforderungen, sind zukünftig hinreichende normative Vorgaben für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs erforderlich. (Rn.24)
  5. Im Wintersemester 2014/2015 bestand unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9343 eine Kapazität von 305 Studienplätzen. (Rn.32) (Rn.35) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin / der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem der Antragsteller / die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 vom
  6. April 2014 (amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 126 vom
  7. Mai 2014) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 320 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 331 vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung des Herrn B... vom
  8. November 2014, Kapazitätsunterlagen) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Randnummer 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 54, 173 [191]). Randnummer 4 Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
  9. Juni 2008 (GVBl. 310, StV), des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom
  10. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Sportprofilquote bei der Studienplatzvergabe vom
  11. Juni 2013 (GVBl. S. 198) sowie der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom
  12. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  13. September 2014 (GVBl. S.339). Randnummer 5 Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
  14. Februar 2004 – VG 30 A 435.03 u.a. –, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
  15. Oktober 2004 – 5 NC 44.04 – juris, Rz. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom
  16. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Randnummer 6 Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Randnummer 7 Allerdings erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV. Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
  17. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 - juris, Rn. 22 m.w.N.). Dem entsprechen die §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO , die allerdings mangels Anpassung durch den Verordnungsgeber noch auf die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung Bezug nehmen. Danach können bei Modellvorhaben Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden. Randnummer 8 Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Festsetzung der Zulassungszahl willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen könnte. Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  19. April 2007 (BGBl. I S. 506), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Faktoren nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ) vorgenommen, so ist dagegen von Verfassung wegen nichts zu erinnern. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten nach § 17 KapVO . Ob eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist eine Frage des einfachen Rechts (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  20. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 -). Randnummer 9 Der auf § 41 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom
  21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom
  22. August 2013 (BGBl. I S. 3005) beruhende und auf eine Studiendauer von zehn Semestern angelegte sog. Modellstudiengang (vgl. die hier maßgebliche Studienordnung vom
  23. September und
  24. Dezember 2013, amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 121 S. 900 ff., Prüfungsordnung vom
  25. September 2013, amtliches Mitteilungsblatt Nr. 118 S. 801 ff.) an der Charité besteht erst seit dem Wintersemester 2010/11 und ist - jedenfalls in der noch andauernden ersten Phase seiner Einführung - ein neuer, zu erprobender Studiengang i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV (Urteile der Kammer vom
  26. August 2013 - VG 30 K
  27. 11 und vom
  28. August 2014 - 30 K 706.12 - u.a. - juris). Mit dem Modellstudiengang soll eine Alternative zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, in der Praxis erprobt werden. Die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nrn. 4 - 7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots, kennzeichnen den Erprobungscharakter des alternativen Ausbildungsmodells. Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin erlassene Studienordnung (vgl. §§ 2, 19). Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin führt den Regel- und Reformstudiengang, in den letztmalig im Wintersemester 2009/10 (Reformstudiengang) und Sommersemester 2010 (Regelstudiengang) Studienanfänger immatrikuliert wurden, zusammen (§ 6 Abs. 1 Studienordnung) und löst diese (sukzessive) ab. Anstelle des durch den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in zwei vollständig getrennte Studienabschnitte - Vorklinische (vier Semester) und Klinische Medizin (sechs Semester) – gegliederten Studiums (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO ) des bisherigen Regelstudiengangs tritt ein zwar ebenfalls in zwei Studienabschnitte aufgeteiltes Studium von zehn Semestern (§ 1 Studienordnung), das jedoch nicht durch die Zäsur des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geprägt ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO) und dessen Untergliederung anderen Kriterien folgt. Randnummer 10 Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des Modellstudiengangs als zu erprobenden Studiengang im Fach Humanmedizin mit Urteil vom
  29. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. - bestätigt. Die Erprobung neuer Studienmethoden im Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ist nach rund vier Jahren Praxis noch nicht abgeschlossen. Der Modellstudiengang ist gemäß § 2 Abs. 1 Studienordnung zunächst für die Dauer von acht Jahren eingerichtet. Abgesehen von der fortlaufenden Anpassung der Studienordnung an die Erkenntnisse aus der Praxis (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  30. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - B.A. S. 8) ist die tatsächliche Erprobung des Curriculums erst bis zum derzeit laufenden neunten seiner zehn Fachsemester fortgeschritten. Randnummer 11 Auch im laufenden Wintersemester 2014/2015 ist daher für die Kapazitätsberechnung eine von der gemäß §§ 7 ff KapVO vorausgesetzten abweichende tatsächliche und normative Situation in Rechnung zu stellen. Es kann auch im neunten Semester seit Einführung des Modellstudiengangs noch dahinstehen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 7 Abs. 3 KapVO das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiengangs berücksichtigt, während die Studienstruktur des Modellstudiengangs nicht in der KapVO abgebildet ist (zur Erforderlichkeit der Anpassung zulassungsbeschränkender Normen an neue Studiengänge und deren Strukturen vgl. Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom
  31. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 - sowie zur Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers, ders. Beschluss vom
  32. Januar 2014 - 109/13 - beide juris). Randnummer 12 Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom
  33. September 2013 (GVBl. 499) hat der Verordnungsgeber durch Einfügung von § 17 Abs. 3 KapVO normiert, dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität des Modellstudiengangs Medizin an der Antragsgegnerin bis zum Sommersemester 2015 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO entsprechend Anwendung finden. Die Änderungsverordnung vollzieht die von der Kammer und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für den Modellstudiengang hilfsweise vorgenommene Kapazitätsberechnung normativ nach. Randnummer 13 Die Regelung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Randnummer 14 Auch in der Erprobungsphase erlaubt das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG - wie bereits dargelegt - keine willkürliche Festsetzung von Zulassungszahlen, wenn und soweit eine rechnerische Bestimmung der Kapazität möglich ist. Aus der Umsetzung des Konzeptes eines das Medizinstudium von Beginn an prägenden patientenbezogenen Unterrichts ergibt sich bereits ab dem ersten Semester - und nicht wie im Regelstudiengang erst mit dem Beginn des klinischen Studienabschnitts - die Begrenzung der Ausbildungskapazität durch den realen Engpass geeigneter Patienten. Damit drängt sich für die Bestimmung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang die von der Antragsgegnerin vorgenommene patientenbezogene, von §§ 7 ff. KapVO abweichende Kapazitätsermittlung auf. Ist die patientenbezogene Kapazität der limitierende Faktor, kommt es auf die Personalausstattung der Antragsgegnerin für die Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Insofern konnte auf die Anforderung diesbezüglicher Kapazitätsunterlagen verzichtet werden. Auch bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung, ob der Bundesgesetzgeber bei Erlass der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO, wonach die Gruppengröße bei Seminaren maximal 20 Teilnehmer betragen darf, die kompetenzrechtlichen Grenzen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG überschritten hat. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass die angemahnte Regelung der Gruppengröße von Lehrveranstaltungen (auch Seminaren) durch den Satzungsgeber der Universität bereits in § 7 der Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom
  34. September und
  35. Dezember 2013 enthalten ist. Randnummer 15 Der Rückgriff auf eine Berechnung entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ist auch sachgerecht. Diese Vorschrift sieht eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO vor. Wie für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin erweist sich nach dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester die patientenbezogene Kapazität als die die Aufnahmekapazität begrenzende Größe. Die Kammer hält weiterhin auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen daran fest, dass angesichts der in der Summe übereinstimmenden Ausbildungsinhalte (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 ÄApprO) und insbesondere der Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (§ 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO) davon auszugehen ist, dass in den zehn Semestern des Modellstudiengangs mindestens ebenso viel patientenbezogene Kapazität bereit zu stellen ist wie in den sechs Semestern des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  36. März 2012 – OVG 5 NC 289.11- B.A. S. 9 f). Dem steht nicht entgegen, dass der Kontakt zwischen Studierenden und Patienten in den Untersuchungskursen in den ersten Semestern des Modellstudiengangs nach Art und Umfang noch nicht dem Unterricht am Krankenbett (UaK) des
  37. klinischen Semesters des Regelstudiengangs entsprechen wird, sondern sich parallel zum Studienfortschritt und der wachsenden Eigenverantwortlichkeit der Studierenden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  38. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 - B.A. S. 10 f.) im Sinne der Lernspirale vom ersten Semester bis zum praktischen Jahr intensiviert. Randnummer 16 Im Modellstudiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin findet die patientenbezogene Ausbildung entsprechend dem in der Studienordnung ausgedrückten Leitmotiv der interdisziplinären Verbindung von grundlagenmedizinischen, psychosozialen, klinisch-theoretischen und klinischen Inhalten während des gesamten Studiums (§ 6 Abs. 3 Studienordnung) auch tatsächlich statt und wird im Laufe des Studiums intensiviert. Dies ergibt sich aus den Stunden- bzw. Modulplänen der inzwischen durchlaufenen ersten acht und des laufenden neunten Fachsemesters des Modellstudiengangs (vgl. Online-Zugang über die Lehrveranstaltungs- und Lernzielplattform [LLP] der Antragsgegnerin auf: ). Bereits ab dem Einführungsmodul des ersten Semesters nehmen die Studierenden in Kleingruppen, den sog. POL-Gruppen (POL = problemorientiertes Lernen), an Untersuchungskursen (U-Kursen) teil, in denen anwendungsbezogene Fertigkeiten in der Beziehung zu den mit dem Studienfortschritt zu erwerbenden wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden vermittelt werden. Der Unterricht in den Untersuchungskursen hat nach dem Konzept des Modellstudiengangs nicht nur einen untergeordneten Stellenwert, er dient vielmehr als praktische Vorbereitung auf den ab dem fünften Fachsemester stattfindenden sog. Unterricht am Patienten in den Veranstaltungsarten supervidierte Patientenuntersuchung (SPU) und patientennaher Unterricht (PNU). Auch wenn das Curriculum des Modellstudiengangs diese Unterrichtsformate erst ab dem
  39. Semester vorsieht und damit zweifelsohne der Bedarf an für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Patienten ab dem
  40. Semester steigt, eignet sich dieser Umstand nicht als Anknüpfungspunkt für eine kapazitätsrechtlich differenzierende Betrachtung. Zwar kann man die Untersuchungskurse der ersten Semester nicht mit dem Unterricht am Krankenbett im Klinischen Abschnitt des Regelstudiengangs gleichsetzen. Es liegt auf der Hand, dass die Studierenden in den ersten Semestern des Modellstudiengangs nicht auf das vorklinische Grundwissen von Studierenden im klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs zurückgreifen können. Dieser Umstand wird aber dadurch kompensiert, dass die fortgeschrittenen Studierenden in den Formaten SPU und PNU auf die in den vorhergehenden vier Semestern in den Untersuchungskursen des Modellstudiengangs gewonnenen praktischen Fertigkeiten bei der Patientenuntersuchung zugreifen können. Insofern liegt es nahe, dass in diesen Formaten ein intensiveres Lernen als im herkömmlichen Unterricht am Krankenbett des Regelstudiengangs ermöglicht wird (vgl. Urteil der Kammer vom
  41. August 2014, a.a.O., Rn. 29) Randnummer 17 Die Untersuchungskurse finden auf den Stationen der Kliniken im Campus Charité Mitte (CCM), denen des Campus Benjamin Franklin (CBF) und denen des Campus Virchow-Klinikum (CVK) der Antragsgegnerin statt und werden von klinischem Personal geleitet. Sie setzen regelmäßig das Erscheinen der Studierenden im Kittel und die Verwendung diagnostischer Geräte wie Fieberthermometer, Spatel, Stethoskop und/oder Lampe voraus. Aus den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen und den darin genannten Lernzielen ergibt sich, dass der praktische Unterricht in den Untersuchungskursen regelmäßig zur Voraussetzung hat, dass geeignete und gewillte Patienten zu Demonstrations- und Übungszwecken für die Studierenden zur Verfügung stehen. Dies wird bereits aus der Formulierung der Kursbeschreibungen „bei einer gegebenen Patientin, bei einem gegebenen Patienten“ - die jeweils an einer dem Kursthema entsprechenden Erkrankung leiden müssen - deutlich. Bei den Kursen, die lediglich das Erheben eines Normalzustandes bzw. das Üben von grundlegenden Untersuchungstechniken zum Gegenstand haben, ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass anstelle von Patienten Demonstrationen und Übungen unter Heranziehung von Kommilitonen bzw. Simulatoren oder anatomischen Modellen erfolgen könnten. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Unterrichtsgestaltung der Hochschule. Selbst wenn andere, eine geringere Zahl von Patienten erfordernde Unterrichtsformate denkbar sind, ist es die von der Lehrfreiheit getragene willkürfreie Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Studierenden in den Untersuchungskursen am Patienten auszubilden. Nach den im Klageverfahren zum Sommersemester 2011 gewonnenen Erkenntnissen geschieht dies auch (vgl. Urteil der Kammer vom
  42. August 2013 - a.a.O.). Inhalte und Lernziele werden in den Kursbeschreibungen der Untersuchungskurse mit geringen Abweichungen zu dem in den vorhergehenden Semestern angebotenen Lehrprogramm beschrieben (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
  43. August 2012 - VG 30 L 22.12 - u.a. [SoSe 2012]; vom
  44. Februar 2013 - VG 30 L 480.12 - u.a.[WS 2012/13]; vom
  45. August 2013 - VG 30 L 2.13 u.a. [SoSe 2013]; vom
  46. März 2014 – VG 30 L 315.13 u.a. [WS 2013/14], vom
  47. Juli 2014 - VG 30 L 29.14 u.a. [SS 2014]). Randnummer 18 Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Einführung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bietet keinen Anlass, die in Folge der Neufassung der ÄApprO 2002 erfolgten normativen Festlegungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO unter Rückgriff auf frühere Berechnungsmethoden kapazitätserweiternd in Frage zu stellen. Randnummer 19 Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind ( § 5 KapVO ). Die Zahl der tagesbelegten Betten ihrer Kliniken hat die Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, ermittelt. Dies entspricht den Üblichkeiten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  48. Februar 2012 - 5 NC 280.12; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom
  49. Dezember 2010 - 2 NB 199/10 - juris Rn. 23 und
  50. September 2010 - 2 NB 394.10 - juris Rn. 14). Diese Zählweise geht von einem stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält. Sie ist nach wie vor ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  51. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  52. November 2011 - 5 NC 136/11 -, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
  53. September 2010 - 2 NB 394/09 - alle juris). Dafür, dass sich die klinische Betreuung von Patienten in den letzten Jahren in einer Weise verändert hat, die eine Einbeziehung auch der nur tagsüber belegten Betten erforderte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere lässt eine kürzere Verweildauer der Patienten in Krankenhäusern die Faktoren Patientenzahl, -eignung und -belastbarkeit nicht unberührt. Es liegen in Bezug auf den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin bisher auch keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang Patienten der Tageskliniken tatsächlich in die Ausbildung am Krankenbett einbezogen werden oder werden könnten. Der zu einer Neuregelung berufene Verordnungsgeber der KapVO hat während der andauernden Erprobungsphase bisher keine Veranlassung gesehen, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität im Hinblick darauf zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten zu definieren. Ausweislich der Begründung des Entwurfes der Einundzwanzigsten Änderungsverordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom
  54. September 2012 (Vorlage zur Kenntnisnahme nach Art. 64 Abs. 3 VvB a.a.O.) stellt die Übernahme des bisherigen Berechnungsverfahrens - vor allem die Anwendung des Parameters 15,5 Prozent der tagesbelegten Betten - allerdings nur eine vorübergehende Lösung bis zur Implementierung eines die Besonderheiten des Modellstudiengangs berücksichtigenden Berechnungsverfahrens dar. Dies ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden. Um eine erschöpfende Kapazitätsauslastung zu gewährleisten ist der Normgeber zwar verpflichtet, von Annahmen auszugehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Dies geht mit einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggf. mit einer Nachbesserungspflicht einher. Bei komplexen und in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ist ihm aber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen zuzubilligen (vgl. dazu Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom
  55. Januar 2014 a.a.O. Rn. 37 ). Im Fall der Erprobung eines neuen Studiengangs ist es dabei angemessen, einen vollständigen „Durchlauf“ des Curriculums abzuwarten, weil nur so die Verhältnisse in allen Fachsemestern des Studiengangs beurteilt werden können. Dem Verordnungsgeber steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind, ferner ein Einschätzungsspielraum zu (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
  56. August 2013 - 2 NB 394/12 - juris). Die Frage nach dessen Grenzen stellt sich in der Erprobungsphase nicht. Randnummer 20 Die Kammer folgt daher weiter der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom
  57. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 m.w.N.; vom
  58. September 2014 - OVG 5 NC 120.13- [SoSe 2013], juris Rn. 10 f m.w.N.) zur Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO auf die Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu in dem letztgenannten Beschluss ausgeführt: Randnummer 21 „…wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts [sind] auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom
  59. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle?“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Randnummer 22 Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung ( § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KapVO ) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich ( § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002, gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom
  60. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom
  61. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen ( § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KapVO Nds.), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden ( § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO Nds.). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen angeführt hat - tatsächlich vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant operierte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen. Randnummer 23 Der zum gegenteiligen Ergebnis führende Hinweis der Beschwerde auf das Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht geeignet, die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ernstlich in Frage zu stellen. Er geht am Regelungsgehalt der in Rede stehenden Norm vorbei. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. …“ Randnummer 24 Genügt die Berechnung einer patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 17 KapVO in der Einführungsphase des Modellstudiengangs noch den Anforderungen, sind zukünftig hinreichende normative Vorgaben für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs erforderlich (vgl. Urteil vom
  62. August 2014 a.a.O., Rn. 42). Die bis zum Ende des Sommersemesters 2015 geltende Übergangsregelung des § 17 Abs. 3 KapVO geht davon aus, dass diese ab dem Wintersemester 2015/16 vorliegen werden, sodass die Erprobungsphase - wie von der Kammer prognostiziert - mit dem Abschluss des ersten Durchlaufs des Curriculums ihr Ende finden wird. Nach dem Inhalt der Begründung des Entwurfes der Einundzwanzigsten Änderungsverordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom
  63. September 2012 (Vorlage zur Kenntnisnahme nach Art. 64 Abs. 3 VvB a.a.O.) soll danach in der KapVO ein Berechnungsverfahren der patientenbezogenen Aufnahmekapazität implementiert werden, das die Besonderheiten des Modellstudiengangs berücksichtigt. Die Kammer geht nach wie vor davon aus, dass die Antragsgegnerin bis dahin die Entwicklung des Modellstudiengangs Medizin kontinuierlich auch unter Kapazitätsgesichtspunkten evaluiert und die für die kapazitätsrechtliche Beurteilung erforderlichen Daten erhebt, sammelt und auswertet, so dass der Verordnungsgeber die zukünftigen kapazitätsrechtlichen Regelungen auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage erlassen kann. Randnummer 25 Auch die weitere Berechnung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2011 mit 2470,für 2012 mit 2501 und für 2013 mit 2334 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung der Abteilungsleiterin des GB Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Frau M... vom
  64. November 2014 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  65. November 2014) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom
  66. August 2013 a.a.O. Rn. 52) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom
  67. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom
  68. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Randnummer 26 Soweit die vorgebrachten Einwendungen dahin gehen, dass nach der dargestellten systemgestützten Patientenerfassung andere Zählweisen zu anderen Zeitpunkten möglich und denkbar seien, betrifft dies nicht die Richtigkeit der Zahlenerhebung nach der Mitternachtszählung. Vielmehr handelt es sich um ein Plädoyer für eine Neuinterpretation oder Neufassung von § 17 Abs. 1 KapVO . Ob für die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten statt der Mitternachtszählung andere Zeitpunkte zweckmäßiger wären oder zu einer höheren Patientenzahl führen würden, kann hier dahinstehen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verbietet es sich, punktuelle Veränderungen innerhalb des hochaggregierten Systems der Kapazitätsermittlung vorzunehmen. Es obliegt dem zukünftigen Normgeber, eine Ermittlungsmethode für die patientenbezogene Kapazität zu entwickeln, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität, den Anforderungen der medizinischen Ausbildung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht wird. Randnummer 27 Nachdem die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  69. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). Randnummer 28 Von den danach durchschnittlich 2435 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 377,425 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen, weil mangels Vorlage geeigneter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO niedriger ist als es das Berechnungsergebnis nach §§ 6 ff. KapVO wäre. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Antragsgegnerin auf nunmehr 421.517 woraus sich ein Erhöhungswert von 421,52 ergäbe. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO ist die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (377,425 ÷ 2 =) 188,712 zu begrenzen, so dass sich ein Gesamtwert von (377,425 + 188,712=) 566,137 ergibt. Randnummer 29 Die Ausbildungskapazität erhöht sich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO , soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das ist bei der Ausbildung im Modellstudiengang jedoch ebenso wenig wie bisher bei der klinischen Ausbildung an der Charité der Fall. Die bereits vor der Einführung des Modellstudiengangs getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, abgesehen von der Ausbildung im Praktischen Jahr keine patientenbezogene Ausbildung an außeruniversitären Einrichtungen mehr durchzuführen, ist als von der Hochschulautonomie getragene strukturelle Entscheidung jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, als die dauerhafte Ausbildung der gemäß § 28 Abs. 2 UniMedG festgelegten Zahl von 300 Studierenden pro Semester gewährleistet bleibt (vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  70. September 2014 - OVG 5 NC 120.13 -, juris Rn. 20). Allerdings wird bei der Evaluation des Patientenbedarfs zu bewerten sein, dass es der Antragsgegnerin offenbar seit Einführung des Modellstudiengangs gelingt, trotz einer rechnerischen Kapazität unterhalb der gesetzlichen und tatsächlichen Zulassungszahl bei gleichzeitiger Überlast durch die weiterhin angebotene klinische Ausbildung einen den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO genügenden patientenbezogenen Unterricht sicherzustellen. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Einbeziehung von Patienten in außeruniversitären Krankenanstalten, kommt allerdings nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom
  71. August 2008 – VG 30 A 6.08 – SoSe 2008 – B.A. S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  72. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 – SoSe 2008 - UA S.
  73. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  74. März 2014 - OVG 5 NC 69.13, juris Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 30 Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 566,
  75. Randnummer 31 Die ermittelte Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich im neunten Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs hinlänglich präzise bestimmen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu „nutzen“, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Für die Berechnung der Schwundquote bedarf es jedoch keines vollständigen „Durchlaufs“ einer Studierendenkohorte. Nachdem die erste Kohorte des Modellstudiengangs das neunte Fachsemester erreicht hat, sind dafür hinreichend valide Daten vorhanden. Randnummer 32 Die Antragsgegnerin hat in der mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegten, anhand der amtlichen Studierendenstatistik ermittelten vorläufigen Schwundquotenberechnung einen („vorläufigen“) Schwundfaktor von 0,9343 errechnet. Dieser Berechnung liegen allerdings nur die Übergänge bis zum achten Semester (Sommersemester 2014) des Modellstudiengangs zugrunde. Es kann jedoch eine Schwundquotenberechnung unter Einbeziehung des Übergangs vom Sommersemester 2014 (
  76. FS) auf das Wintersemester 2014/2015 (
  77. FS) erfolgen. Aufgrund der mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  78. Dezember2014 vorgelegten Zahlen der im Wintersemester 2014/2015 in den ersten neun Fachsemestern immatrikulierten Studierenden ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 33 Semester
  79. FS
  80. FS
  81. FS
  82. FS
  83. FS
  84. FS
  85. FS
  86. FS
  87. FS WS10/11 320 SS11 331 306 WS11/12 337 321 294 SS 12 341 335 316 288 WS12/13 355 329 318 314 291 SS 13 354 339 325 315 306 285 WS 13/14 343 350 328 325 309 313 264 SS 14 365 339 338 328 319 320 310 252 _____ WS 14/15 339 349 347 324 330 325 316 305 232 Summe I 2668 2266 1894 1555 1243 890 557 232 Summe II 2746 2319 1919 1570 1225 918 574 252 0 Ouotient 0,9716 0,9771 0,9870 0,9904 1,0147 0,9695 0,9704 0,9206 0,0000 Summanden 1,9716 0,9494 0,9370 0,9281 0,9417 0,9130 0,8859 0,8156 0,0000 Randnummer 34 Schwundquote: 0,9269 . Randnummer 35 Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 610,785 (566,137 ÷0,9269). Bei halbjährlicher Zulassung entfallen 305 Studienplätze auf das Wintersemester 2014/
  88. Randnummer 36 Die Kammer hält es für die Zwecke der mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellten Prognose des zukünftigen Studierverhaltens grundsätzlich für angebracht, auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückzugreifen. Die Kammer folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom
  89. August 2013 - OVG 5 NC 118.12- und anderer Obergerichte (etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vom
  90. August 2013 - 2 NB 394.12, Sächsisches Oberverwaltungsgericht - vom
  91. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 - alle juris). Die Berücksichtigung anderer für unterschiedlichste statistische Zwecke ermittelter Zahlen scheidet - jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - aus. Eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden hat an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen. Gleiches gilt für die Einbeziehung der verbliebenen Studierenden des Regelstudienganges, die aufgrund von Beurlaubungen u.ä. im
  92. Fachsemester (ein/e Studierende/r),
  93. Fachsemester (vier Studierende) und
  94. Fachsemester (37 Studierende) geführt und statistisch im laufenden Wintersemester erstmals getrennt von denen des Modellstudienganges ausgewiesen werden. Randnummer 37 Die Antragsgegnerin hat über die errechnete Kapazität hinaus weitere 26 Studienplätze und damit im gegenwärtigen Wintersemester 2014/2015 im Vergabeverfahren insgesamt 331 Studienplätze kapazitätswirksam an aktuelle Studienplatzbewerber vergeben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Abweichung dieser Zahl von den in der offiziellen Studierendenstatistik für das
  95. Fachsemester ausgewiesenen Einschreibezahlen erklärt sich dadurch, dass anders als bei der Schwundberechnung nur die im verfahrensgegenständlichen Semester neu vergebenen Studienplätze und nicht die statistisch weiter im ersten Semester gezählten Beurlaubten berücksichtigt werden. Durch Höherstufungen und Exmatrikulationen sind keine an die Antragsteller zu vergebenen Plätze frei geworden. Aus der dienstlichen Erklärung des Herrn B... vom
  96. November 2014 (Anlage zum Schriftsatz vom
  97. November 2014 – Kapazitätsunterlagen) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin noch im Oktober 2014 eine Exmatrikulation vorgenommen hat, so dass sich die Zahl von ursprünglich 332 erfolgten Zulassungen auf 331 reduziert. Die Zahl von 331 Zulassungen übersteigt weiterhin die rechnerische Kapazität. Detaillierte Zulassungs-, Immatrikulations- und Beurlaubungslisten waren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht von der Antragsgegnerin anzufordern. Ihre diesbezüglichen Erläuterungen erscheinen der Kammer schlüssig. Randnummer 38 Ob und in welchem Umfang die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 11 Studierende im Hinblick auf Mehrfachbewerbungen und das zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung oder als (weiterer) „antizipierter Schwundausgleich“ (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  98. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f.) zu werten ist, ist schon deshalb unerheblich, weil bereits die festgesetzte Zulassungszahl die rechnerische Kapazität überschreitet. Randnummer 39 Abgesehen davon gehen die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung kein Studienplatz unbesetzt bleibt. Dies stellt die Einbeziehung der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule selbst überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren sicher. Außerdem wird auf diese Weise gewährleistet, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  99. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 u.a. - [FU/Tiermedizin, WS 2004/05] und vom
  100. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Zahnmedizin, WS 2006/07], juris, Rn. 11; und zuletzt vom
  101. April 2009 a.a.O. [Humanmedizin - Vorklinik SoSe 2008]). Der einzelne Rechtsstreit eines Studienplatzbewerbers ist von vornherein mit dem Risiko belastet, im gerichtlichen Verfahren selbst bei aufgedeckten Fehlern bei der Kapazitätsberechnung an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  102. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - unter Hinweis auf Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 383 ff.). Randnummer 40 Soweit die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl nicht allein auf einer Überbuchung im rechtstechnischen Sinn, sondern auf der Vornahme eines weiteren antizipierten Schwundausgleichs beruht, steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  103. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f. und vom
  104. Dezember 2012- OVG 5 NC 73.12 -). Die Hochschule war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  105. März 2011 (BVerwG 6 C 3.10 - juris) zugrunde liegenden Fall - nicht durch Landesrecht daran gehindert, über die in ihrer Zulassungszahlensatzung festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze zu vergeben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  106. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - juris). Abgesehen davon stellt sich die Vergabe weiteren Studienplätzen als kapazitätsfreundlich dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  107. Dezember 2012 - 5 NC 73.12 -). Das Vorgehen der Antragsgegnerin gewährleistet letztlich nur, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Die Rechte von Studienplatzbewerbern, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, werden dadurch nicht verletzt. Denn auch insoweit gilt, dass nur dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind, diese freien Studienplätze an gegen die Hochschule klagende Bewerber zu vergeben sind (vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Kapazitätsausschöpfung auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  108. März 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris). Randnummer 41 Im Hinblick auf die erfolgte Ausschöpfung der Kapazität kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang - kapazitätsmindernd - zu berücksichtigen gewesen wäre, dass seit der Einführung des Modellstudiengangs (Wintersemester 2010/11) die Studierenden des Modellstudiengangs mit den Studierenden der klinischen Semester um die patientenbezogene Ausbildungskapazität konkurrieren. Jedenfalls bis die letzten Studierenden des Regelstudiengangs am Ende des Wintersemesters 2014/2015 das
  109. Fachsemester abgeschlossen haben, wird diese Konkurrenz die Kapazität schmälern. Die Antragsgegnerin sieht weiterhin davon ab, eine Überlastentscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO zu treffen und dazu aussagekräftige Zahlen vorzulegen. Inwieweit einer Überlast durch die übergangsweise Nutzung außeruniversitärer Krankenanstalten zu begegnen wäre, bedarf deshalb hier ebenfalls keiner Entscheidung. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
  110. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  111. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom
  112. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001218706

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