Wohnraummiete: Kündigungssperrfrist nach Umwandlung mehrerer Wohnungen in Wohnungseigentum Orientierungssatz 1. Gemäß § 577a Abs. 1 BGB kann sich einer Vermieter erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 3 Jahren auf berechtigte Interessen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert wurde. (Rn.17) 2. Der Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung steht nicht entgegen, dass eine Wohnung zu einer größeren Wohnungseigentumseinheit gehört, dass also Wohnungseigentum “en bloc” für mehrere Wohnungen (hier: durch Zusammenlegung) begründet wurde. (Rn.19) 3. Auch wenn eine Wohnung als Teil einer größeren Einheit in Wohnungseigentum umgewandelt wird, kann diese Einheit nunmehr separat veräußert werden. (Rn.21) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem LG Berlin (65 S 560/14) ist zurückgenommen worden. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 4.721,88 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte mit Mietvertrag vom 08.05.1981 Mieter der im 3. OG links und Mitte gelegenen Wohnung in der M. Straße in ... Berlin. Randnummer 2 Die streitgegenständlichen Wohnung entstand durch Zusammenlegung zweier Wohnungen nach schriftlicher Vereinbarung des Beklagten mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin vom 21.10.1994. Die Vereinbarung enthielt unter § 2 die folgende Bestimmung: Randnummer 3 4) Der Vermieter (bzw. der mögliche Rechtsnachfolger) verzichtet ausdrücklich dem Mieter gegenüber bis zum 31.12.2010 auf die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 564b Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB, danach gelten die gesetzlichen Regelungen des Mieterschutzes, mindestens gilt jedoch eine Sperrfrist von 10 Jahren. Randnummer 4 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift der Vereinbarung in der Anlage K3 zur Klageschrift vom 09.05.2014, Bl. 19 d. A., verwiesen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28.04.2013 kündigte die Klägerin dem Beklagten unter Berufung auf Angehörigenbedarf zu Gunsten ihrer Nichte. Randnummer 6 Die Klägerin behauptet, der Vater der Klägerin habe 1996 80 % des streitgegenständlichen Grundstücks vom Voreigentümer erworben und sei später Alleineigentümer geworden. Im Jahr 2004 mit Eintragung im Jahr 2005 sei die Teilung nach § 8 WEG derart erfolgt, dass das Grundstück in Wohnungseigentumseinheiten geteilt worden sei. Die streitgegenständliche Wohnung gehöre zur Wohnungseigentumseinheit Nr. 1, welche aus insgesamt zwölf Wohnungen bestünde. Im Jahr 2007 sei die Wohnungseigentumseinheit dann vom Vater der Klägerin zuerst je ½ auf die Mutter der Klägerin und die Klägerin selbst schenkweise übertragen worden, im Dezember 2007 dann auch der Anteil der Mutter auf die Klägerin selbst. Die Eintragungen in das Grundbuch seien in den Jahren 2008 und 2010 erfolgt. Randnummer 7 Die Klägerin meint, die Vereinbarung in § 2 Ziff. 4 der Vereinbarung vom 21.10.1994 sehe eine zehnjährige Sperrfrist nur für den Fall vor, dass auch der Tatbestand des § 563b Abs. 2 Nr. 2 S. BGB a. F. beziehungsweise dessen Nachfolgeregelung erfüllt sei, was vorliegend nicht zuträfe. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück M. Straße, ... Berlin im 3. OG des Vorderhauses links und Mitte gelegene, aus vier Zimmern, einer Küche, einem Badezimmer, einem Flur und einem Balkon bestehende Wohnung mit einer Größe von 100,92 m² zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei bereits aufgrund des § 2 Ziff. 4 der Vereinbarung vom 21.10.1994 unwirksam, jedenfalls folge die Unwirksamkeit aus der Vereinbarung in Verbindung mit § 577a BGB. Randnummer 13 Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Hauptverhandlung vom 24.10.2014, Bl. 90 d. A., verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der vom Beklagten innegehaltenen Wohnung weder aus § 546 Abs. 1 BGB noch aus § 985 Abs. 1 BGB zu, weil die Kündigung vom 28.04.2013 unwirksam ist. Randnummer 15 Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel, wie der Beklagte meint, in jedem Fall den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung bis zum 31.10.2020 begründet, oder aber, wie die Klägerin meint, eine Sperrfrist von mindestens 10 Jahren nur für den Fall vorsieht, dass auch der Tatbestand einer gesetzlichen Sperrfrist gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 a. F./ § 577a Abs. 1 BGB vorliegt. Eine Entscheidung hierzu braucht nicht getroffen werden, denn selbst wenn die Auffassung der Klägerin, wofür diese im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2014 gute Gründe genannt hat, zutrifft, verhilft dies der Kündigung nicht zum Erfolg. Randnummer 16 Denn auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags liegen die Voraussetzungen des § 564b As. 2 Nr. S. 2 a. F. / § 577a Abs. 1 BGB vor, so dass aufgrund der vereinbarten Sperrfrist von mindestens 10 Jahren die Kündigung unwirksam ist. Randnummer 17 1. Gemäß § 564b Abs. 2 Nr. S. 2 a. F. / § 577a Abs. 1 BGB kann sich einer Vermieter erst nach Ablauf einer Sperrfrist auf berechtigte Interessen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 18
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