(Rn.13)
Auskunft der Universität nicht bis
gereicht habe. Am 7. April 2015 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin
gesucht. Randnummer 3 Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
GO – vorläufig aufzugeben, Randnummer 4
GO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nämlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Anträge
GO, da bereits der Wortlaut weit gefasst ist und sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
VVO , die im Rahmen des durch den Antrag des Antragstellers vom 19. September 2014 in Gang gesetzten Verwaltungsverfahrens getroffen werden, das wiederum auf die Sachentscheidung im Einzelfall über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gerichtet ist. Randnummer 12
1 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom
1 JAG wird die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst dann zurückgestellt, wenn die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen oder Mittel nicht ausreichen oder die Ausbildungskapazität erschöpft ist.
3 JAG werden bis zu 20 v.H. der Ausbildungsplätze an Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 10 Punkten in der ersten juristischen Prüfung vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden bis zu 10 v.H. an Bewerber vergeben, für die die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeutet.
4, 24 Abs. 1 Nr. 2 d) JAG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass bis zu 80 v.H. der verbleibenden Ausbildungsplätze Bewerbern vorbehalten werden, die die staatliche Pflichtfachprüfung in Berlin abgelegt haben. Hiervon hat der Antragsgegner durch § 5 Abs. 2 Satz 3 JKapVVO Gebrauch gemacht.
5 JAG richtet sich die Auswahl der Bewerber innerhalb der Gruppen der Absätze 3 und 4 der Vorschrift
der Dauer der Wartezeit. Der Antragsgegner hat auch hier von der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 d) JAG für die Einzelheiten des Auswahlverfahrens einschließlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten Gebrauch gemacht und in § 5 JKapVVO geregelt, dass die Anträge bereits
Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden können (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), sie sodann innerhalb der Gruppen zunächst
der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs des Prüfungszeugnisses bei der Ausbildungsbehörde berücksichtigt werden (Absatz 3 Satz 1) und Bewerber u.a. dann von der Bewerberliste gestrichen werden, wenn sie im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 das Prüfungszeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bis zum Ende des auf den Tag der mündlichen Prüfung folgenden Hochschulsemesters
reichen (Absatz 5 Nr. 1). Randnummer 13 Die hier streitgegenständlichen, im Rahmen des § 5 JKapVVO getroffenen Maßnahmen des Antragsgegners sind mithin sämtlich Teil des Auswahlverfahrens
Sie dienen – ohne eigene unmittelbare Regelungswirkung zu haben – der entsprechenden Vorbereitung der Entscheidung des Antragsgegners, ob und ggf. zu welchem Termin der Antragsteller aufgrund der
5 JAG für die Auswahl maßgeblichen Dauer der Wartezeit eingestellt wird. Die Nichtanerkennung des vorläufigen Prüfungszeugnisses wirkt sich im Ergebnis wegen § 5 Abs. 5 Nr. 1 JKapVVO lediglich bei Einstufung des Bewerbers in der Bewerberliste auf einen bestimmten Ranglistenplatz aus. Die Führung auf einem bestimmten Ranglistenplatz selbst entfaltet wiederum für sich keinerlei Regelungswirkung, sondern wird – wenn die übrigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen – lediglich als wesentliches Auswahlkriterium bei der den Einzelfall regelnden (zukünftigen) Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst herangezogen, die der Antragsteller wiederum selbständig angreifen kann. Randnummer 14 b. Es liegt auch kein Ausnahmefall einer selbständig angreifbaren Verfahrenshandlung vor. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO scheidet aus, da der Antragsteller kein Nichtbeteiligter ist und die in Rede stehenden Maßnahmen auch keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Es handelt sich auch nicht um einen ungeschriebenen Ausnahmefall. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestände hinaus ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig ist, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügte. Dies ist insbesondere bei unzumutbaren
teilen anzunehmen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – BVerwG 6 B 30/04 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Der Antragsteller hat vorliegend schon nicht dargelegt, dass er durch die Verweisung auf einen späteren Prozess unzumutbare
teile erleiden würde. Solche sind auch nicht ersichtlich, da er sein eigentliches Ziel einer früheren Einstellung ebenso dadurch erreichen kann, dass er Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung zu einem bestimmten Einstellungstermin sucht. Randnummer 15 2. Deutet man die schriftsätzlich gestellten Anträge – trotz der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers – angesichts seines aus der Antragsbegründung ersichtlichen Begehrens einer möglichst frühen Einstellung
GO dahingehend um, dass er die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung begehrt, ihn zum
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen weder für den Hauptantrag (dazu unter a), noch für den Hilfsantrag vor (dazu unter b). Randnummer 17 a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die Einstellung zum 4. Mai 2015 nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ist nicht ersichtlich, da der Antragsteller
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mangels Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst hat. Randnummer 18
1 JAG wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat. Bereits diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller (noch) nicht. § 8 Abs. 1 JAG legt fest, dass die erste juristische Prüfung bestanden ist, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist, wobei die Gesamtpunktzahl
Absatz 2 der Vorschrift aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktprüfung zu errechnen ist. Vorliegend hat der Antragsteller zwar die staatliche Pflichtfachprüfung bereits bestanden, die Schwerpunktprüfung ist jedoch mangels Korrektur der Klausur noch nicht abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass aufgrund der bereits erreichten Punktzahl ein Nichtbestehen der Schwerpunktprüfung rechnerisch ausgeschlossen ist, sondern darauf, dass die gesamte Prüfung – einschließlich der Bewertung – abgeschlossen und formal bestanden ist. Randnummer 19 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 8 Abs. 1 JAG verlangt für das Bestehen das Vorliegen einer „Endpunktzahl“ sowohl in der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, aus denen dann
Absatz 2 der Vorschrift durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung errechnet. Unter dem Begriff Endpunktzahl versteht das Gesetz die in dem festgelegten Verhältnis aus den Einzelpunktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen berechnete Punktzahl für die gesamte Prüfung (vgl. für die staatliche Pflichtfachprüfung § 7 Abs. 1 JAG ). Die Endpunktzahl der Schwerpunktbereichsprüfung wird
1 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität vom
der Gesetzesbegründung soll durch die Vorschrift in Anlehnung an die §§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz, 5d Abs. 2 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG – klargestellt werden, dass sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden sein müssen (vgl. Abgh.-Drs. 15/1557, S. 17), so dass dort ebenfalls an das formale Bestehen der Prüfung angeknüpft wird. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es für das Bestehen nicht nur auf das bloße Erreichen einer bestimmten Punktzahl insgesamt und in einzelnen Prüfungsteilen ankommt, sondern dass ein Bestehen auch dadurch ausgeschlossen sein kann, dass ein (schwerer) Täuschungsversuch aufgedeckt wird (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Prüfungsordnung). Für das Vorliegen eines solchen spricht im Fall des Antragstellers zwar nichts, jedoch kann vor Korrektur einer Prüfungsleistung ein solcher auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass die Prüfung insgesamt auch noch nicht als bestanden bewertet werden kann. Zudem kann vor dem Vorliegen der Endpunktzahlen in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung nicht errechnet werden, deren Vorliegen wiederum für die Zuordnung zu den Gruppen des Auswahlverfahrens
3 und 4 JAG erforderlich ist, und durch die Vorschrift somit spätestens zum Einstellungstermin vorausgesetzt wird. Randnummer 20 Bei Anlegung dieses formalen Maßstabes hat der Antragsteller die erste juristische Prüfung (noch) nicht bestanden, da seine Schwerpunktbereichsprüfung bisher nicht bestanden ist. Eine Endpunktzahl in der Schwerpunktbereichsprüfung kann
1 und 2 Prüfungsordnung erst dann gebildet werden, wenn alle Prüfungsleistungen erbracht und bewertet sind, was bei dem Antragsteller mangels Korrektur seiner letzten Klausur derzeit unstreitig (noch) nicht der Fall ist. Dem steht auch nicht die Formulierung in dem „Vorläufigen Zeugnis“ vom 18. Februar 2015 entgegen, in dem dem Antragsteller bescheinigt wird, dass er die universitäre Schwerpunktprüfung bestanden habe. Denn dabei kann es sich aufgrund der Rechtsnatur als „vorläufiges Zeugnis“ auch nur um ein vorläufiges Ergebnis handeln, was auch dadurch deutlich wird, dass dort ausdrücklich nur eine „vorläufige Endpunktzahl“ ausgewiesen wurde, die unter Ansetzung eines hypothetischen Einzelpunktewertes von „0“ für die Klausur errechnet sein dürfte. Schon aus dem Ansetzen einer vorläufigen, da hypothetischen „Endpunktzahl“ und dem Hinweis, dass das Korrekturergebnis der Klausur noch nicht vorliegt, ergibt sich, dass dies dem oben erläuterten Maßstab der §§ 8 , 10 JAG nicht genügen kann und die Prüfung nicht im Sinne des Gesetzes als bestanden gilt. Randnummer 21 Da der Antragsteller somit bereits die Einstellungsvoraussetzung
1 JAG nicht erfüllt, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Rahmen der beschränkten Ausbildungskapazität
3 bis 5 JAG zurückzustellen ist. Nur für diese Entscheidung über die Zurückstellung wäre jedoch die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage relevant, welche Wartezeiten ihm
VVO anzurechnen sind und damit auch, ob die Streichung von der Bewerberliste
VVO zu Recht erfolgt ist oder ob möglicherweise eine Berücksichtigung im Rahmen der Härtefallregelung
VVO in Betracht kommt. Mangels bestandener erster juristischer Prüfung ist darüber hier jedoch nicht zu entscheiden. Randnummer 22 b. Auch soweit der Antragsteller hilfsweise eine Aufnahme zum 1. August 2015 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Randnummer 23 aa. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, da ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
, 10 JAG auch hier bereits daran scheitert, dass der Antragsteller die erste juristische Prüfung (noch) nicht bestanden hat. Zwar spricht viel dafür, dass die Bewertung der Klausur bis zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt sein wird und der Antragsteller angesichts der bisher erzielten Leistungen dann auch die erste juristische Prüfung bestanden haben wird. Da jedoch die Klausurbewertung weiterhin aussteht, kann die theoretische Möglichkeit – auch wenn hierfür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen – nicht ausgeschlossen werden, dass die Prüfung trotz Erfüllung der Mindestanforderungen an die Einzelpunktzahlen aus anderen Gründen, namentlich wegen § 11 Abs. 1 Prüfungsordnung, als nicht bestanden gewertet wird. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die übrigen Einstellungsvoraussetzungen, namentlich die gesundheitliche und charakterliche Eignung (vgl. §§ 10 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 a JAG i.V.m. § 20 Abs. 2 JAO), erfüllt. Randnummer 24 bb. Darüber hinaus ist derzeit für das hilfsweise Begehren des Antragstellers auch kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der Antragsteller begründet die ihm drohende Rechtsverletzung damit, dass der Antragsgegner aufgrund der von ihm auf der Webseite der Ausbildungsbehörde angegebenen derzeitigen Wartezeit von zehn Monaten ab Antragstellung und seiner Streichung von der Bewerberliste nicht beabsichtige, ihn zum 1. August 2015 in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. In der Sache macht er damit eine drohende Verletzung seines Aufnahmeanspruchs geltend. In dem derzeitigen Stand des Verfahrens droht dessen Verletzung jedoch (noch) nicht. Der Antragsgegner hat bisher unstreitig noch nicht darüber entschieden, welche Bewerber zum Einstellungstermin 1. August 2015 berücksichtigt werden.
dem Vortrag des Antragsgegners kann der Antragsteller
ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Gesamtzeugnis der ersten juristischen Prüfung bis 1. Juni 2015 gegebenenfalls, falls ihn nämlich an der Verzögerung im Prüfungsablauf tatsächlich kein Verschulden treffen sollte, im Rahmen der Härtefallregelung
VVO zum 1. August 2015 eingestellt werden. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung der geltend gemachten Rechtsverletzung. Darüber hinaus besteht auch kein Grund für eine vorbeugende Regelung. Im Rahmen der grundsätzlich auf
träglichen Rechtsschutz zugeschnittenen Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz im Interesse wirksamen Rechtsschutzes ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – OVG 4 S 66.09 –, EA S. 3 m.w.N.). Für eine solche Situation ist vorliegend nichts ersichtlich. Sollte der Antragsgegner eine Aufnahme des Antragstellers zum 1. August 2015 tatsächlich ablehnen, könnte dieser daraufhin (ebenso) wirksamen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, ohne wesentliche
teile oder Rechtsverluste befürchten zu müssen. Randnummer 25 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001219982
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