Strafvollzug: Beteiligung der Vollzugskonferenz an der Aufstellung des Vollzugsplans; Grundlagen der Vollzugsplanung; Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug; Berücksichtigung eingestell
§ 11Abs. 2 St
VollzG. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer bewegte sich die Vollzugsbehörde damit auch nicht mehr in einem ihr überantworteten Beurteilungsspielraum. Angesichts der fehlerhaften Rechtsansicht kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 116 Rdn. 3). Randnummer 16 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Randnummer 17
- a)Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings das – gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare – Aufstellungsverfahren nicht zu beanstanden. § 159 StVollzG wurde durch die Beteiligung der Vollzugskonferenz eingehalten (vgl. Senat NStZ 1995, 360). Auch wenn die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit durch den sukzessiv dokumentierten Entscheidungsprozess erschwert ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Dokumente vom 18. und 24. Juni 2014 noch hinreichend deutlich, dass diese zusammen den Vollzugsplan bilden. Aus der zeitlichen Abfolge der Schriftstücke lässt sich zudem schlussfolgern, dass die augenfälligen Widersprüche zwischen beiden Schriftstücken, die offenbar auf eine vollzugsinterne konträre Diskussion über den Verbleib des Gefangenen im offenen Vollzug zurückzuführen ist (vgl. dazu auch BA Seite 14), zugunsten der Festlegungen im Protokoll vom 24. Juni 2014 aufgelöst worden sind. Randnummer 18
- b)Der angegriffene Vollzugsplan ist jedoch rechtswidrig, soweit darin die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug und Vollzugslockerungen abgelehnt worden sind. Randnummer 19 Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, dass bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (§ 11 Abs. 2 StVollzG), der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 – juris Rdn. 8 ff.; OLG Hamburg StV 2005, 564; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179; Senat StV 2010, 644; NStZ 2006, 695, 696; Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 312/13 Vollz –; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 StVollzG Rdn. 15 ff.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 – juris Rdn. 11; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246; Senat NStZ 2006, 695; Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 312/13 Vollz –). Schließlich ist auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung aufgrund des ihr zustehenden Ermessens (vgl. Senat ZfStrVO 1984, 370 und Beschluss vom 6. Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz-) nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar. Randnummer 20 Doch auch eingedenk dessen kann der Vollzugsplan keinen Bestand haben. Zum einen sind darin Bewertungen zum Tatgeschehen enthalten, die den tatrichterlichen Feststellungen widersprechen (siehe dazu nachfolgend aa). Zum anderen liegt der Entscheidung ein mit den gesetzlichen Grundlagen nicht in Einklang zu bringendes Verständnis der „Eignung“ im Sinne der § 10 Abs.
§ 11Abs. 2 St
VollzG zugrunde (siehe dazu nachfolgend bb). Randnummer 21
- aa)Im Protokoll der Vollzugsplankonferenz wird die fehlende Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug u.a. darauf gestützt, dass „vor dem Hintergrund des Anlassdelikts mit massiven Tatfolgen für das Opfer“ sowie den Angaben des Gefangenen seine Persönlichkeit noch nicht abschließend ausreichend einschätzbar sei (Seite 1 des Protokolls). Bei der Beurteilung der Legalprognose wird ferner darauf hingewiesen, dass „die Tatbegehung (Anlassdelikt) mit ihrer massiven Gewaltbereitschaft, dem krassen Missverhältnis zwischen Ursache (Anlass) und Tatgeschehen und insbesondere den fatalen Tatfolgen“ imponiere (Seite 3 des Protokolls); im Anschluss daran wird schließlich darauf hingewiesen, dass der Gefangene „mit einem fatalen Gewaltexzess“ in Erscheinung getreten sei (Seite 4 des Protokolls). Randnummer 22 Da im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG dem Rechtsbeschwerdegericht der Blick in die Akten verwehrt ist, kann es seine Prüfung allerdings nur auf Grundlage der Tatsachen vornehmen, die im angefochtenen Beschluss enthalten sind oder auf die in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen worden ist. Da die Strafvollstreckungskammer nicht auf das Urteil … Bezug genommen hat, darf der Senat mithin nur die im angefochtenen Beschluss selbst wiedergegebenen Angaben zum Tatgeschehen berücksichtigen. Hiernach war der Tatbeitrag des Beschwerdeführers darauf beschränkt, dass er einen Begleiter des Opfers „mit einem gezieltem Schlag ins Gesicht zu Boden gebracht hat“ (BA Seite 5). Feststellungen dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Tatbeiträge anderer Beteiligter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet worden sind, lassen sich dem Beschluss hingegen ebenso wenig entnehmen wie etwaige durch den Schlag verursachte Verletzungen. Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme eines ihm zurechenbaren „fatalen Gewaltexzesses“ mit zumal „massiven“ und „fatalen Tatfolgen“ und einer (auch) daraus gefolgerten Missbrauchsgefahr. Randnummer 23 Aber auch wenn dem Beschwerdeführer das Vorgehen seiner Begleiter zugerechnet worden sein sollte, was naheliegend erscheint und wofür die landgerichtliche Verurteilung u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (mutmaßlich nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) spricht, ist ihm jedenfalls persönlich nicht die schuldhafte Verursachung der zweifelsohne „massiven“ und „fatalen Tatfolge“, nämlich der Tod des Opfers zugeschrieben worden. Denn dann hätte er wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (§§ 211, 212 StGB) oder aber zumindest wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verurteilt werden müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus seiner tateinheitlichen Verurteilung wegen „Beteiligung an einer Schlägerei“, da die in § 231 Abs. 1 StGB beschriebene Folge (der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung) allein eine objektive Strafbarkeitsbedingung ist (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 231 Rdn. 5). Sie setzt anders als die vorgenannten Bestimmungen kein – hinsichtlich der Folge – persönlich vorwerfbares Handeln voraus. Sie bietet dann jedoch auch keinen genügenden Anhalt für die Annahme einer – sich aus einer über die Beteiligung an einer Schlägerei hinausgehenden – individuellen Gefährlichkeit. Eben davon ist die Vollzugsbehörde aber im Rahmen der Missbrauchsprognose ausgegangen. Randnummer 24
- bb)Ein weiterer Rechtsfehler des Vollzugsplans als auch des angefochtenen Beschlusses liegt darin, dass beide von einem zu engen Verständnis der Tatbestandsvoraussetzungen in § 10 Abs.
§ 11Abs. 2 St
VollzG ausgegangen sind. Im Einzelnen: Randnummer 25 Die Eignung eines Gefangenen im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom
- September 2013 – 2 Ws (Vollz) 148/13 –, juris; Senat, Beschluss vom
- Mai 2011 – 2 Ws 120/11 Vollz mit weit. Nachweisen). Der Gefangene muss, soweit es die Unterbringung im offenen Vollzug betrifft, zudem die Bereitschaft zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) mitbringen und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG
- Aufl., § 10 StVollzG Rdn. 6). Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sein (vgl. Lindner in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG
- Aufl., § 10 Rdn. 10), gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (vgl. Senat a.a.O.). Eine solche Eignung ist bereits dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (Arloth, StVollzG
- Aufl., § 10 Rdn. 6). Dabei muss eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden. Es reicht nicht aus, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann (OLG Hamburg StraFo 2007, 390 mit weit. Nachweisen). Randnummer 26 Diesen Anforderungen wird die Begründung des Vollzugsplans nicht gerecht. Die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr in dem hier angefochtenen Vollzugsplan entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Zudem bleiben maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt. Randnummer 27 Die Fluchtgefahr stützt die Vollzugsbehörde zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Tat … geflohen sei und sich dort einen Monat aufgehalten habe; dies zeige, dass er in belastenden Situationen unüberlegt handle. Zum anderen geht sie bei dem Gefangenen angesichts seiner Tatbegehung von einer deutlichen Beeinflussbarkeit durch situative und gruppendynamische Prozesse aus. Randnummer 28 Die der Annahme der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Schlussfolgerungen, der Gefangene handle unüberlegt und sei deutlich beeinflussbar, werden durch die zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend gestützt. Dies folgt schon daraus, dass in nicht nachvollziehbarer Weise aus singulären Verhaltensweisen des Gefangenen auf für ihn wesenstypische Persönlichkeits- und Charakterzüge geschlossen wird. Dabei weist die Justizvollzugsanstalt schon selbst auf seine Rückkehr und seine Selbststellung, mithin Gesichtspunkte hin, die sehr viel mehr auf ein verantwortungsvolles und rational gesteuertes Verhalten hindeuten. Eben dafür spricht zudem, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur … in Kenntnis der ihm drohenden Untersuchungshaft dem Erkenntnisverfahren gestellt hat, sondern auch – trotz der zwischenzeitlichen Erfahrung von … Untersuchungshaft – der Ladung zum Strafantritt „ohne Wenn und Aber“ gefolgt ist. Damit steht in Einklang, dass er während seines sechzehntägigen Aufenthalts in der Anstalt des offenen Vollzuges (…) auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Keine nachvollziehbare Berücksichtigung hat schließlich auch der Umstand gefunden, dass im Sommer 2014 der zu verbüßende Strafrest von etwa zwei Jahren nicht mehr übermäßig lang war und keinen besonderen Fluchtanreiz bot, zumal bei ihm als „Ersttäter“ die Chancen für eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich besser sind als bei einer Person, die schon zum wiederholten Male Strafhaft verbüßt (vgl. Senat Beschluss vom
- Februar 2014 – 2 Ws 23/14 – mit weit. Nachweisen). Randnummer 29 Ebenso wenig nachvollziehbar ist auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung für das Vorliegen einer Missbrauchsgefahr . Insoweit führt die Vollzugsbehörde an, dass die Straftataufarbeitung noch nicht den erforderlichen Stand erreicht habe, um Missbrauchsbefürchtungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Zwar verfüge der Gefangene über eine Grundbereitschaft zur Verantwortungsübernahme, doch sei die von ihm gezeigte Opferperspektive und -empathie noch deutlich vertiefungswürdig. Zwar leugne der Inhaftierte die Tat nicht, doch habe eine „wirkliche Straftataufarbeitung“ noch nicht begonnen. Randnummer 30 Die Ausführungen lassen befürchten, dass die Vollzugsbehörde an das Kriterium der Eignung zu strenge Anforderungen gestellt hat, weil sie bereits vor der Aufnahme in den offenen Vollzug einen weit fortgeschrittenen Umdenkungsprozess des Gefangenen selbst voraussetzt. Dabei bleibt zudem unberücksichtigt, dass sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften nicht schon zum Zeitpunkt der Verlegung vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1981, 275; Senat Beschluss vom
- Mai 2011 – 2 Ws 120/11 Vollz; Callies/Müller-Dietz, StVollzG
- Aufl. § 10 Rdn 6). Zudem lässt sich der hier angewendete Prüfungsmaßstab nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des offenen Vollzuges als Regelvollzugsform (vgl. dazu BVerfGK 12, 210; KG StV 2002, 36; Beschluss vom
- Dezember 2010 – 2 Ws 632/10 Vollz; jeweils mit weit. Nachweisen) in Einklang bringen. Denn die weit überwiegende Mehrzahl der Strafgefangenen würde diese strengen Voraussetzungen nicht erfüllen können. Ihnen wäre der Zugang zu einer Anstalt des offenen Vollzuges grundsätzlich verwehrt. Randnummer 31 Zudem erschöpft sich die Begründung der angegriffenen Entscheidung weitgehend in Leerformeln. Einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Umständen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil sich die Vollzugsplankonferenz mit ihrer Entscheidung in Widerspruch setzte zu den eingehenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen der psychologischen Stellungnahme vom
- Juni 2014 einerseits und den Ausführungen der Gruppenleiterin vom
- Juni 2014 andererseits. Danach erschließt sich insgesamt das Bild eines jungen, sozial integrierten Mannes, der nach der Tat zunächst geflohen ist und sich dann aber der Strafverfolgung gestellt und seine Tat nicht geleugnet hat. Zudem wird daraus deutlich, dass er an einer Straftataufarbeitung interessiert und gewillt ist, sein Leben zu ändern. Demgegenüber beschränkt sich das Protokoll zur Vollzugsplanfortschreibung vom
- Juni 2014 überwiegend auf die schlichte Negierung früherer Untersuchungsergebnisse, die einseitige Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte (s.o.) und floskelhafte Wendungen. So erschließt sich etwa nicht, wo der Unterschied zwischen der dem Gefangenen zugestandenen „Grundbereitschaft zur Verantwortungsübernahme“ und der noch fehlenden vertieften „Opferperspektive und -empathie“ liegen soll; ebenso unklar bleibt auch, wie sich eine Straftataufarbeitung von einer „wirklichen Straftataufarbeitung“ unterscheidet. Randnummer 32 Vorsorglich weist der Senat zudem darauf hin, dass die Ausführungen zum bisherigen strafrechtlichen Vorleben ebenfalls nicht bedenkenfrei sind. So ist in diesem Zusammenhang im Protokoll vom
- Juni 2014 (so etwa Seite 2, 10) von einer Eintragung gem. § 45 JGG oder von einer Ermittlung wegen einer Urkundenfälschung die Rede. Mag die schlichte Erwähnung von Verfahrenseinstellungen noch hinnehmbar sein, gilt dies für die nachfolgende Darstellung im Protokoll vom
- Juni 2014 nicht mehr. Dort wird das Vorleben des Inhaftierten (in strafrechtlicher Hinsicht) als ohne „wesentliche“ Vorauffälligkeiten oder mit „minimaler strafrechtlicher Vorbelastung“ beschrieben. Insoweit ist anzumerken, dass derartige Hinweise und Formulierungen zu eingestellten Strafverfahren mit der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Unschuldsvermutung (vgl. dazu BVerfG 74, 358, 371) nicht in Einklang zu bringen sind. Denn sie sind zumindest geeignet, den bisherigen, bis zur Begehung der Tat … in strafrechtlicher Hinsicht unauffälligen Lebenswandel des Gefangenen jedenfalls in ein schlechteres Licht zu rücken. Randnummer 33 c) Auch die (weiteren) Hilfserwägungen in dem Protokoll vom
- Juni 2014 tragen die Einweisung in den geschlossenen Vollzug nicht. Randnummer 34 Sollte die erneut durchzuführende Vollzugsplankonferenz zu dem Ergebnis kommen, dass keine Flucht- und Missbrauchsgefahr besteht, wird zu berücksichtigen sein, dass eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG deshalb nur dann geboten ist, „wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist“. Diese Vorschrift erweitert die rechtlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Unterbringung im geschlossenen Vollzug (vgl. Senat NStZ 1993, 100). Sie ist aus behandlerischen Gründen nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Fähigkeit des Verurteilten zu verbessern, nach seiner Entlassung in die Freiheit nicht wieder rückfällig zu werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine bestimmte Behandlung notwendig ist und diese nur im geschlossenen Vollzug durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 318; Senat, Beschluss vom
- Dezember 2010 – 2 Ws 632/10 Vollz –). Randnummer 35 Im Vollzugsplan wird dazu lediglich ausgeführt, der Inhaftierte sei zunächst im geschlossenen Vollzug unterzubringen, „weil dort die Behandlungsmöglichkeiten besser geeignet sind, ein adäquates langfristiges Risikomanagement … zu erarbeiten“. Diese Begründung genügt nicht den vorgenannten Anforderungen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Tat vom … nie straffällig geworden ist, wird schon nicht deutlich, warum bei ihm zur Erreichung der in § 2 StVollzG aufgeführten Ziele nicht die allgemeinen Behandlungsmethoden des offenen Strafvollzuges genügen sollen. Dies gilt insbesondere für tataufarbeitende Gespräche, die entweder im offenen Vollzug selbst oder aber mit Hilfe externer Institutionen geführt werden können. Ebenso wenig erschließt sich vorliegend die Notwendigkeit eines sonst auf Wiederholungs- und Intensivtäter zugeschnittenen, zumal auch noch „langfristigen Risikomanagements“. Randnummer 36 d) Schließlich hat das Landgericht schon zu Recht darauf hingewiesen, dass – anders als im Vollzugsplan angenommen – allgemeine Strafzwecke, wie Schuldausgleich und Schuldschwere, Sühne und Vergeltung keine Kriterien für die Gestaltung des Vollzuges sind. Die genannten Strafzwecke sind allein für die Verhängung und Bemessung der Strafe von Bedeutung. Etwas anderes gilt dann aber für den nachfolgenden Strafvollzug. Nach § 2 StVollzG dient der Vollzug ausschließlich der Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG) sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 2 StVollzG). Der Gesetzgeber hat damit in verbindlicher Weise eine Beschränkung des Vollzugszieles der Resozialisierung vorgenommen (vgl. BT-Drucks 7/3998, Seite 5 f.). Für eine Berücksichtigung der Schwere der Schuld ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum mehr (vgl. BVerfG NJW 2004, 739, 746; OLG Frankfurt NStZ 2002, 53; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG
- Aufl., § 2 Rdn. 8; Laubenthal, Strafvollzug
- Aufl., Rdn. 175 ff.; abweichend Arloth, StVollzG
- Aufl., § 10 Rdn. 11). Nachdem im Erkenntnisverfahren das erkennende Gericht über die Schuld- und Straffrage abschließend entschieden hat, ist es der Vollzugsbehörde verwehrt, bei der Ausgestaltung des Vollzuges eine nachträgliche Strafzumessung zu betreiben (BVerfG a.a.O.). Eben darauf läuft die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aber hinaus. Randnummer 37 e) Die ergänzende Begründung der Vollzugsbehörde vom
- Januar 2015 konnte den dargelegten Mangel nicht heilen. Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom
- Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz). Randnummer 38
- Nach § 119 Abs. 4 Satz
2 StVollzG hebt der Senat daher den angefochtenen Beschluss und die für den Gefangenen erstellte Vollzugsplanfortschreibung auf und verpflichtet den Anstaltsleiter, auf der Grundlage einer neuerlichen Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan entsprechend den dargelegten Begründungsanforderungen fortzuschreiben. Randnummer 39 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001220491