Dauerhafte Zuweisung eines Technischen Fernmeldeoberamtsrats der Deutsche Telekom AG zur Vivento Customer Services GmbH als Teamleiter Projektmanagement Leitsatz
(1994)war ein Abteilungsleiter, dem ein Stellenvorsteher untergeordnet war. Randnummer 45 d. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, die Zuweisung sei nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden. Vor diesem Hintergrund sind auch Fehler bei der Ermessensausübung (§ 114 VwGO) nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch die besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers als Schwerbehinderter bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf die Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes vom
- August 2011 gestützt, wonach dem Kläger trotz seiner Schwerbehinderung auch Reisetätigkeiten und Schulungen grundsätzlich zumutbar sind. Dass der Kläger seit dem
- Juni 2012 nunmehr mit einem GdB von 100 als Schwerbehinderter anerkannt ist, musste die Beklagte nicht zu einer erneuten ärztlichen Untersuchung bzw. zu einer Aktualisierung der Ermessenserwägungen veranlassen, denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist – wie ausgeführt - derjenige der letzten Behördenentscheidung. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostenentscheidung unterbleibt der beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001220756