← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 259/14 B PKH Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflic

Sozialgerichtliches Verfahren: Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflicht zur vorrangigen Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegen einen Ehegatten im sozialgerichtlichen Verfahren über die Feststellung eines Grades der Behinderung Orientierungssatz Jedenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren über die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung kann eine bedürftige Klagepartei, die einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf einen vorrangig bestehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehegatten verwiesen werden. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. September 2014, S 178 SB 2831/13, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  2. September 2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung –ZPO–), Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 2 Zu Recht hat das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz ohne Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge gewährt. Randnummer 3 Die Klägerin muss sich nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegen ihren Ehemann verweisen lassen. Danach ist, wenn ein Ehegatte – hier die Klägerin – nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Randnummer 4 Vorliegend wäre es unbillig, der Klägerin unter Berücksichtigung eines derartigen Anspruchs gegen ihren Ehemann Prozesskostenhilfe zu verweigern. Der Grundsatz, dass Familiensolidarität, d.h. die gegenseitige Einstandspflicht von Ehegatten, der staatlichen Fürsorge, hier in Form der Finanzierung eines Rechtsstreit, vorgeht (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom
  3. November 2009 – XII ZB 46/09 – NJW 2010, 372), mag für den typischen Fall, dass ein Ehegatte Ansprüche verfolgt, die ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Eheleute haben (so BGH, Urteil vom
  4. Dezember 1959 – IV ZR 145/59 – NJW 1960, 765), seine Rechtfertigung finden. Im Gegensatz dazu begehrt die schwerbehinderte Klägerin die Feststellung eines höheren als ihr von dem Beklagten zugestandenen Grades der Behinderung, um hiermit ihrem höchstpersönlichen Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Geltung zu verschaffen. Es widerspräche dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes, der bedürftigen Klägerin die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung, für die nach der Ansicht des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Sozialgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, zu erschweren, indem sie von der Geltendmachung und (unter Umständen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordernden) Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen ihren Ehemann abhängig gemacht würde, statt der Klägerin die erforderliche Hilfe der staatlichen Gemeinschaft zu gewähren. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001221238

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.