9, BSGE 96, 182-190). Dies ist bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) beziehen, deren Versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA). Hingegen ist die Versicherung auf Grund einer früheren Beschäftigung für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit führende Leistungseinschränkung erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges der genannten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eingetreten ist. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin bezog seit dem
4,
16,
5). Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind; die Zumutbarkeit ist insoweit auch krankenversicherungsrechtlich an § 140 SGB III zu messen (BSG a.a.O.). Dem Arbeitslosen sind insoweit "alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen" zumutbar, soweit "allgemeine oder persönliche Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen" (vgl. § 140 Abs. 1 SGB III). Eine Beschäftigung ist gemäß § 140 Abs. 5 SGB III insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie "nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat". Deshalb gehören von Anfang an alle leichten Arbeiten des Arbeitsmarktes zu den zumutbaren Beschäftigungen. Den von der Antragstellerin geforderten "Berufsschutz" dergestalt, nur auf Beschäftigungen als Chefsekretärin, Sekretärin oder gleichartige Tätigkeiten verwiesen werden zu können, konnte und kann sie weder arbeitslosenversicherungsrechtlich noch krankenversicherungsrechtlich beanspruchen (BSG, Urteil vom 04. April 2006 – B 1 KR 21/05 R –,
9, BSGE 96, 182-190). Randnummer 4 3.) Daran ändert auch der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit Bad Freienwalde im September 2014 nichts. Diese auf § 37 Abs. 2 SGB III basierende Vereinbarung hat nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB III nur Einfluss auf die von der Antragstellerin zu leistenden Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit, begründet aber – weder nach dem SGB III noch nach dem SGB V – keine neuen Rechte über die durch das Gesetz geschaffenen hinaus (Peters-Lange, in: Gagel, SGB II / SGB III, § 37Rd. 7). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung (i.S.d. § 140 Abs. 3 SGB III) unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1 ), den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4). Nur wer diese Anforderungen erfüllt, ist verfügbar im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 136 Abs. 1 SGB III. Eine Beschränkung der Arbeiten, für die sich die Antragstellerin der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat, kann der Eingliederungsvereinbarung nicht entnommen werden. Für die Praxis folgt hieraus: Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (z.B. vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeld-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat. Die Krankenkasse darf deshalb im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung auch für leichte Arbeiten zur Verfügung gestellt hat (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 04. April 2006 – B 1 KR 21/05 R –,
9, BSGE 96, 182-190), um seine Verfügbarkeit sicherzustellen und Arbeitslosengeld zu erhalten. Randnummer 5 4.) Darüber hinaus kann sich die Antragstellerin zur Begründung des von ihr erstrebten Berufsschutzes nicht auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie - AU-RL -) berufen. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 AU-RL, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Aus § 2 Abs. 3 AU-RL ergibt sich aber, dass Versicherte, die arbeitslos sind, arbeitsunfähig sind, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Die AU-RL setzen damit die oben dargestellte Rechtsprechung des BSG um und schaffen keine für die Antragstellerin günstigere Rechtslage. Im Übrigen gilt, dass unbeschadet des § 91 Abs. 6 SGB V die Regelungen in den AU-RL über Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit den leistungsrechtlichen Krankengeld-Tatbestand des SGB V nicht ausgestalten können (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R, BSGE 111, 18-24,
4,
16,
5). Randnummer 6 5.) Nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.