Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch: Ersatzfähigkeit von über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Honorarvereinbarung des geschädigten Auftraggebers eines mangelhaft hergestellten Werkes Leitsatz Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, die aufgrund Honorarvereinbarung über die gesetzliche Vergütung hinausgehen. (Rn.12) Orientierungssatz Ein Auftraggeber, der Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer Kühlanlage gerichtlich durchgesetzt hat, hat gegen den Werkunternehmer weder gemäß §§ 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB noch aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB noch aus sonst einem Rechtsgrund einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die ihm auf Grund einer Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten über die von ihm gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinaus. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. Januar 2014, 38 O 73/13 nachgehend BGH, 23. April 2015, VII ZR 2/15, Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgenommen worden. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Januar 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin – 38 O 73/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihr im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses gegen die Beklagte auf Beseitigung eines Mangels an einer Kühlanlage auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung mit ihren damaligen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, soweit sie über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinausgehen. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Randnummer 3 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend: Randnummer 4 Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht mit dem Hinweis abgelehnt, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei bereits auf der Konkurrenzebene wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ausgeschlossen. Die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG München stützten bei genauerer Betrachtung die Auffassung des Landgerichts nicht. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidungen die BRAGO und nicht das RVG, welches Stundenlohnvereinbarungen – im Gegensatz zur BRAGO – zulasse, anzuwenden gewesen sei. Ein Teil der Literatur halte zwar nach wie vor vertraglich geschuldete Gebühren auf Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung, die die RVG-Gebühren überstiegen, weder als materiellen noch als prozessualen Kostenerstattungsanspruch für ersatzfähig. In letzter Zeit mehrten sich jedoch die zutreffenden Stimmen, die einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben dem prozessualen Erstattungsanspruch für anwendbar hielten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren stünden ihr, der Klägerin, gemäß §§ 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB bzw. nach § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu. Der Umfang des Schadens bestimme sich nach § 249 Abs. 2 BGB. Rechtsverfolgungskosten seien danach ersatzfähig, wenn – wie hier - die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Es sei auch allgemein anerkannt, dass es neben der prozessualen Kostenerstattungspflicht (§ 91 ZPO) einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Grundsätze nicht gelten sollen, wenn es um die Erstattungsfähigkeit der vertraglich vereinbarten Stundensätze im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gehe. Weder § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO noch § 3a RVG noch teleologische Erwägungen stünden dem entgegen. Sie, die Klägerin, habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 unter Abänderung des am 3.1.2014 verkündeten Urteils der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin – 38 O 73/13 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.875,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.3.2013) zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufungsbegründung weiter entgegen. Randnummer 10 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 11 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Darauf ist lediglich noch hervorzuheben und zu ergänzen: I. 1. Randnummer 12 Die Klägerin hat weder gemäß §§ 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB noch aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB noch aus sonst einem Rechtsgrund einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die ihr im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Mangels an der Kühlanlage auf Grund einer Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinaus. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.