Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung; Zwei-Stufen-Lehre Leitsatz 1. Die nach der sog. Zwei-Stufen-Lehre öffentlich-rechtliche Entscheidung über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung ("Ob") ist der Begründung eines Benutzungsverhältnisses denklogisch vorgelagert; wird auf der zweiten Stufe, ("Wie") durch Vertrag ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet, besteht nicht daneben auch noch ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. (Rn.3) 2. Die dem öffentlichen Recht zugewiesene Frage des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung wird nicht nachträglich unmittelbar durch die Kündigung des Benutzungsvertrages berührt, wenn sich die angeführten Beendigungsgründe auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken. (Rn.5) Orientierungssatz Zur Anwendung der sog. Zwei-Stufen-Lehre im Fall der Kündigung des privatrechtlichen Vertrags über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (hier Kindertagesstätte) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 22. April 2015, 18 L 168.15, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten im Ergebnis zutreffend als unzulässig erachtet und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. In Streit steht die Beendigung des zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bezüglich der besuchten Kindertagesstätte (Kita) bestehenden Benutzungsverhältnisses durch eine Kündigung aus wichtigem Grund. Dieses Streitverhältnis ist wie das Benutzungsverhältnis zivilrechtlicher Natur und berührt nicht unmittelbar den bereits gewährten Zugang zu der besuchten Kita als öffentliche Einrichtung. Randnummer 3 1. Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass es sich bei der von ihr besuchten Kita in der M... um eine öffentliche Einrichtung des Landes Berlin handelt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 40 Rn. 344) und insofern nach der sog. Zwei-Stufen-Lehre Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und der Gemeinde über den Zugang zu der Einrichtung, das „Ob“, unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung regelmäßig als öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind, auch wenn das Benutzungsverhältnis - wie hier - durch einen privatrechtlichen Vertrag ausgestaltet wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 - NJW 1990, 134 f. m.w.N.). Die in Rede stehende Kita dient wie die weiteren Tageseinrichtungen des Antragsgegners der unmittelbaren Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorschriften in §§ 22 ff. SGB VIII und §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 KitaFöG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Eigenbetriebe des Landes Berlin (EigG) . Die für das Vorliegen eines Eigenbetriebs in solchen Fällen sonst auch konkludent anzunehmende entsprechende Widmung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Eigenbetriebssatzung des Antragsgegners. Die öffentlich-rechtliche Einordnung eines Anspruchs auf Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen des Landes gilt im Übrigen unabhängig von dem Hinweis des Antragsgegners darauf, dass dieser nicht in einem Landesgesetz geregelt ist und die Bürger neben dem in §§ 4 und 7 KitaFöG geregelten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung kein Recht auf einen Platz in einer bestimmten öffentlichen Kita haben. Denn gleichwohl besteht hinsichtlich der öffentlichen Tageseinrichtungen der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zugang unter Beachtung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Willkürverbotes, was bei knappen Kapazitäten im Einzelfall relevant werden kann. Randnummer 4 2. Indes kann sich die Antragstellerin gegenüber der in Streit stehenden Kündigung des Betreuungsvertrages nicht mit Erfolg auf den Fortbestand eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses berufen und bedarf es neben der erfolgten Kündigung - deren Wirksamkeit dahinstehen kann - jedenfalls keines weiteren öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaktes als „actus contrarius“, um ein vermeintliches öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu beenden. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.