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VG Berlin 33. Kammer 33 K 82.15 Urteil Verpflichtung zur Beantwortung von an das Bundeskanzleramt, das Bundespresseamt und das Bundesministerium des I

Verpflichtung zur Beantwortung von an das Bundeskanzleramt, das Bundespresseamt und das Bundesministerium des Innern versandter Fragebögen aufgrund des Petitionsrechts Orientierungssatz

  1. Die Verpflichtung zur Beantwortung von an das Bundeskanzleramt, das Bundespresseamt und das Bundesministerium des Innern versandter Fragebögen folgt mangels Erhebung einer Petition nicht aus dem Petitionsrecht. (Rn.16)
  2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird. (Rn.17)
  3. Die Beantwortung einer Petition mittels Verwendung der übersandten Fragebögen kann daher nicht beansprucht werden. (Rn.21) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Beantwortung von ihm an das Bundeskanzleramt, das Bundespresseamt und das Bundesministerium des Innern versandter Fragebögen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  4. November 2014 wandte sich der Kläger an das Amtsgericht Essen (125 C 211/14) und begehrte vorrangig die Beantwortung der folgenden Frage von mindestens drei Vertretern der Bundesrepublik Deutschland: „Ist es technisch möglich z.B. heftige Kopfbewegungen jemandem aus Entfernung auszulösen?“. Auf Nachfrage der zuständigen Richterin am Amtsgericht Essen benannte der Kläger mit Schreiben vom
  5. Januar 2015 das Bundeskanzleramt, das Bundespresseamt und das Bundesministerium des Innern als Vertreter der beklagten Bundesrepublik Deutschland und bat um Zustellung der Klage an diese drei Stellen. Er stellte in diesem Schreiben und weiteren Schreiben vom
  6. Januar 2015 sowie
  7. und
  8. Februar 2015 klar, dass er zunächst die o.g. Frage nach der Möglichkeit des Auslösens von heftigen Kopfbewegungen beantwortet haben wolle. Randnummer 3 Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Amtsgericht Essen den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  9. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht Berlin, wo sie am
  10. März 2015 einging. In der Zwischenzeit hatte der Kläger sich mit Schreiben vom
  11. März 2015 direkt an das Verwaltungsgericht Berlin gewandt und begehrte die Beantwortung der Frage durch die drei o.g. Stellen, ob es technisch möglich sei, auf das menschliche Gehirn zuzugreifen und z.B. heftige Kopfbewegungen auszulösen. Ein anderes Gericht habe ihm mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Berlin hierfür zuständig sei. Randnummer 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 5 die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundeskanzleramt, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt) und das Bundesministerium des Innern zur Bescheidung seiner Petition (Ausfüllung des Fragebogens) zu verurteilen. Randnummer 6 Die Beklagte, vertreten durch das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Das Bundeskanzleramt weist darauf hin, dass der Kläger sich vor Klageerhebung nicht mit seinem Anliegen an das Bundeskanzleramt gewendet habe. Er habe lediglich mit Schreiben vom
  12. Mai 2012 die Bundeskanzlerin darüber informiert, dass er seit sieben Jahren an elektronisch / technisch erzeugten heftigen Kopfbewegungen leide, und er seit dieser Zeit vergeblich versuche, in dieser Sache mit Menschenrechtsorganisationen und anderen Institutionen in Kontakt zu treten. Desungeachtet könnte das Bundeskanzleramt aber mitteilen, dass ihm keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass durch äußerliche technische Einwirkungen Kopfbewegungen bei Dritten ausgelöst werden könnten. Randnummer 9 Nach den Informationen des Bundesministeriums des Innern hat der Kläger sich vor der Erhebung seiner Klage auch nicht zunächst an das Bundesministerium des Innern gewandt. Daher erachtet das Bundesministerium des Innern die Klage für unzulässig. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da das Bundesministerium des Innern nicht in der vorgeworfenen Weise tätig werde. Randnummer 10 Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt) tritt der Klage ebenfalls entgegen, stellt aber keinen Antrag. Nach Ansicht des Bundespresseamts ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie sie das Anliegen des Klägers in den Aufgabenbereich des Bundespresseamtes widerspiegeln könnte. Randnummer 11 Zu den Klageerwiderungen hat der Kläger dahingehend Stellung genommen, dass ihm die Auskunft des Bundeskanzleramtes nicht ausreiche, dass keine Erkenntnisse zur Möglichkeit technischer Einwirkungen auf die Kopfbewegungen Dritter vorliegen. Er sei auf eine klare Aussage angewiesen und bestehe auf dem Ausfüllen seines Fragebogens. Wenn nicht die Möglichkeit bestünde, z.B. bei einem Bundestagsabgeordneten heftige Kopfbewegungen auszulösen, so dürften die Vertreter der Beklagten doch keine Probleme haben, seine Frage entsprechend anzukreuzen und zu unterschreiben. Randnummer 12 Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit durch Beschluss vom
  13. April 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Vertreter der Beklagten konnten wegen fehlender Vorbefassung keinen Verwaltungsvorgang übersenden. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und die Streitakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Kammerbeschlusses gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin berufen ist, konnte trotz Ausbleibens des Klägers und eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Randnummer 16 Nach Art. 17 Grundgesetz (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das sog. Petitionsrecht des Art. 17 GG umfasst auch das Recht des Petenten auf Entgegennahme, Kenntnisnahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition (dazu Pagenkopf, in: Sachs, GG,
  14. Aufl. 2014, Art. 17 Rn. 13 f.), insoweit unterliegt das Petitionsrecht der gerichtlichen Kontrolle. Den unwidersprochenen Angaben der Vertreter der Beklagten nach hat sich der Kläger aber gar nicht an die seines Erachtens zuständigen Stellen gewandt. Ohne dass sich der Petent mit einer Petition an die zuständigen Stellen wendet, kann aber bereits denklogisch keine Pflicht dieser Stellen zur Entgegennahme der Petition entstehen. Da somit das Gericht die beklagten Stellen nicht zur Entgegennahme verpflichten kann, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme des Gerichts (siehe auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
  15. April 2015 – VG 33 K 433.14 –, S. 2 f.). Randnummer 17 Selbst wenn man aber die Einreichung und Zustellung der Klage als Hinwendung an die vom Kläger benannten Vertreter der Beklagten verstehen sollte, ergibt sich nicht die Zulässigkeit der Klage. In diesem Fall wäre das Anliegen des Klägers nämlich durch die Klageerwiderungen erfüllt. Der Petitionsempfänger ist nämlich zwar – wie oben ausgeführt – verpflichtet, eine bei ihm eingereichte Petition entgegenzunehmen, zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird (siehe nur Hömig, in: ders., GG,
  16. Aufl. 2013, Art. 17 Rn. 7 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist das Petitionsrecht des Klägers nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr erfüllt. Randnummer 18 Das Bundeskanzleramt hat mitgeteilt, dass ihm keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass durch äußerliche technische Einwirkungen Kopfbewegungen bei Dritten ausgelöst werden könnten, und somit die Frage des Klägers negativ beantwortet. Aufgrund der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 GG) erscheint es naheliegend, diese Antwort des Bundeskanzleramtes auch für die weiteren – vom Kläger als Vertreter der Beklagten benannten – Stellen der Bundesregierung gelten zu lassen. Dies bedarf aber ebenfalls keiner abschließenden Klärung, da diese Stellen selbst in Bezug auf ihren Zuständigkeitsbereich geantwortet haben. Randnummer 19 Das Bundesministerium des Innern hat erwidert, dass es keine Kopfbewegungen verursache, und damit die Frage innerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs beantwortet. Einen weitergehenden Anspruch hat der jeweilige Petent nicht, bereits nach dem Wortlaut des Art. 17 GG gilt das Petitionsrecht immer nur gegenüber der „zuständigen Stellen“ und damit auch nur innerhalb dessen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs; eine formelle Allzuständigkeit (im Rahmen der Kompetenz des Bundes) begründet das Petitionsrecht nur für die Volksvertretung, d.h. den Deutschen Bundestag (Bauer, in: Dreier, GG,
  17. Aufl. 2013, Art. 17 Rn. 47). Randnummer 20 Mit der Mitteilung, dass das Anliegen des Klägers (Frage der Möglichkeit der technischen Auslösung von heftigen Kopfbewegungen bei Dritten) nicht in den Aufgabenbereich des Bundespresseamtes (Information über die Arbeit der Bundesregierung) fällt, hat das Bundespresseamt die Frage des Klägers ebenfalls unter Berücksichtigung des eigenen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs beantwortet. Der Antwort des Bundespresseamtes lässt sich nämlich entnehmen, dass die Mitglieder Bundesregierung selbst keine entsprechenden Handlungen vornimmt und das Bundespresseamt daher darüber nicht informieren kann. Randnummer 21 Dass alle drei Stellen bei der Beantwortung nicht den vom Kläger eingereichten Fragebogen verwendet haben, entwertet die Beantwortung nicht. Das Petitionsrecht gewährt dem Kläger gerade keinen Anspruch auf eine von ihm gewünschte Verfahrensweise. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001222292

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