2 BGB. Diese übliche Vergütung ist in jedem Fall zu erstatten. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist,
(Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 23. Dezember 2013, 43 O 287/12 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 43 O 287/12 – teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.) 262,39 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011, 2.) 87,40 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011, 3.) 74,91 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2011, 4.) 73,91 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2011, 5.) 97,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2011, 6.) 28,46 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2012 sowie 7.) 26,12 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 71 % und die Beklagte 29 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger macht als Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche mehrerer Verkehrsunfallgeschädigter geltend und verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung der jeweiligen Unfallgegner Zahlung seines restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt 650,19 Euro nebst Zinsen. Randnummer 2 Er war von den Geschädigten jeweils mit der Erstattung eines Schadensgutachtens beauftragt und stellte ihnen nach Gutachtenerstattung sein Honorar in Rechnung. Die Geschädigten traten insoweit ihre Schadensersatzforderungen gegen den jeweiligen Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft sicherungshalber an ihn ab. Randnummer 3 Der Kläger berechnete anhand der jeweils ermittelten Schadenshöhe sein Netto-Grundhonorar sowie diverse Nebenkostenpositionen wie Fahrt- und Fotokosten, Schreibgebühren/Bürokosten, Porto/Telefon/EDV und Kalkulationskosten) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Randnummer 4 Die Basis für seine Berechnungen bildeten die Grundhonorar- und Nebenkostentabellen (jeweils Nettowerte) zum sogenannten Honorarkorridor HB III, die der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Fahrzeugwesen e.V. (BVSK) nach einer in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 durchgeführten Honorarbefragung bei insgesamt 617 Sachverständigenbüros für 2008/2009 veröffentlicht hat. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Netto-Beträge bewegen sich sowohl hinsichtlich der Grundhonorare als auch hinsichtlich der Nebenkosten innerhalb des jeweiligen HB III-Honorarkorridors. Randnummer 5 Die Beklagte kürzte die als Schadensersatz geltend gemachten Honorarforderungen im Wesentlichen unter Berufung auf ein veröffentlichtes Honorartableau nach Maßgabe eines zwischen ihr und dem BVSK zustande gekommenen und veröffentlichten Gesprächsergebnisses vom 1.11.2009 und leistete vorprozessual lediglich Teilzahlungen auf die ihr vom Kläger vorgelegten Honorarrechnungen. Randnummer 6 Im Unterschied zu der BVSK-Befragung werden in diesem Tableau nicht Netto-, sondern feste Brutto-Honorarbeträge in Abhängigkeit zur Schadenshöhe ohne Honorarkorridor ausgewiesen, die bereits eine Nebenkostenpauschale für Foto-, Schreib-, Porto-, Telefonkosten und einen Grundanteil für Fahrtkosten enthalten. Die Beklagte macht u.a. geltend, diese Werte würden der derzeitigen Marktlage entsprechen. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich seine Klage teilweise zurückgenommen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 9 Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen und – soweit im Berufungsverfahren noch relevant - zur Begründung sinngemäß ausgeführt, es fehle zum Teil bereits an einer wirksamen Abtretung der Forderung mangels hinreichender Bestimmbarkeit. Im Übrigen seien die geltend gemachten Gutachterkosten übersetzt. Denn der den Geschädigten als Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende erforderliche Herstellungsaufwand bemesse sich für die Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO nur auf einen Anteil von geschätzten 15 % der jeweils ermittelten Netto-Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes im Fall eines Totalschadens. Durch die von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten höheren Teilzahlungen seien die Ersatzansprüche daher wegen Erfüllung erloschen. Randnummer 10 Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen. Randnummer 11 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in den noch streitgegenständlichen sieben Fällen (Nrn. 1, 17, 18, 20, 22, 24 und 35 der Klageschrift und der Urteilsgründe des Landgerichts) jeweils die Differenz zwischen den geleisteten Teilzahlungen und seinem berechneten Brutto-Honorar und macht sinngemäß geltend, das Landgericht habe die von ihm erstinstanzlich nachgereichte Abtretungserklärung vom 18.03.2013 (Anlage K 234) übersehen, die den Anforderungen an die Bestimmbarkeit entspreche. Die von ihm zugrunde gelegten BVSK-Honorartabellen spiegelten die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB wider und seien auch für die Bemessung der erforderlichen Kosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebend. Die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung entbehre jeder Grundlage. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23.10.2013 (Aktenzeichen 43 O 287/12) Randnummer 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 262,39 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen, Randnummer 15 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 87,40 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 zu zahlen, Randnummer 16 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 74,91 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 zu zahlen, Randnummer 17 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73,91 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2011 zu zahlen, Randnummer 18 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 97,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2011 zu zahlen, Randnummer 19 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28,46 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2012 zu zahlen, Randnummer 20 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26,12 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie rügt die Zulässigkeit der Berufung, weil der Berufungsschrift der Umfang des Berufungsangriffs nicht zu entnehmen und anhand der Berufungsbegründungsschrift die Berufungssumme nicht erreicht sei, wenn der Kläger statt der 262,69 Euro (Antrag zu 1.) in der Sache aber nur noch 35,39 Euro verlange. Weiter macht sie sinngemäß geltend, die nachgereichte Abtretungserklärung könne hier schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil der mit der Abtretung verbundene Gutachtenauftrag nachträglich im Jahr 2013 nicht mehr habe erteilt werden können. Nach wie vor werde bestritten, dass es sich bei den Auftraggebern des Klägers um die Eigentümer der beschädigten und begutachteten Fahrzeuge gehandelt habe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil, insbesondere die Schadensschätzung durch das Landgericht. Wenn überhaupt, so seien allenfalls die jeweils unteren Werte des HB III-Korridors der BVSK-Honorarbefragung anzusetzen. Für ein höheres Honorar – etwa wegen besonderen Aufwandes bei der Begutachtung – habe der Kläger nichts vorgetragen. Randnummer 24 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorsorglich die "Aufrechnung ihrer Ansprüche nach § 812 I BGB wegen der in allen streitgegenständlichen Fällen eingetretenen Überzahlungen mit den Honorardifferenzen des Klägers, die dieser weiterverfolgt" erklärt. Randnummer 25 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 26 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Insbesondere sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen der §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 519 Abs. 1 und 2 ZPO erfüllt, was sich bei richtigem Verständnis der Berufungsschrift und den Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift ergibt. Randnummer 27 2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 28 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 650,19 Euro anlässlich der hier noch streitgegenständlichen Verkehrsunfälle aus abgetretenem Recht nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB zu. Randnummer 29
, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteile vom 11.02.2014 und vom 22.07.2014, a.a.O.). Randnummer 40 bb) Dabei kommt eine Erstattung ohnehin nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden. Randnummer 41 Hier hat es weder eine konkrete Honorarvereinbarungen gegeben, noch haben die Geschädigten die von dem Kläger in Rechnung gestellten Gutachterkosten beglichen. Randnummer 42 Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen,
2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die in jedem Fall zu erstatten ist. Mangels konkreter Honorarvereinbarung kommt es hier nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte. Randnummer 43 Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist,
Randnummer 44 Jedoch ist es mit den Grundsätzen der nach § 287 ZPO (freieren) Schadensschätzung nicht zu vereinbaren, hier mit dem Landgericht zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten pauschal auf 15 % der jeweils gutachterlich ermittelten Schadensumme zu gelangen. Der Schätzung fehlen tragfähige Anknüpfungspunkte. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O.). Randnummer 45 Die Bruttoendbeträge des Sachverständigenhonorars aus dem von der Beklagten herangezogenen Tableau vom 01.11.2009 bilden schon deshalb keine tragfähige Schätzungsgrundlage, weil es sich dabei – je nach Schadenssumme – um feste Honorarsätze handelt, während sich die übliche Vergütung der Kfz-Privatgutachter, deren Leistungen am Markt einem einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind, innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 – unter juris). Randnummer 46 Entscheidend ist demnach, ob die vom Kläger berechneten Vergütungen (noch) innerhalb dieses branchenüblichen Vergütungsrahmens liegen. Randnummer 47 Der Senat hält in den vorliegenden Fällen die aufgrund der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ermittelten Tabellen für eine geeignete Schätzungsgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten. Die dort enthaltenen Werte beruhen auf einer breiten Erfassungsgrundlage (etwa 85% der aktiven BVSK-Mitglieder haben sich beteiligt) und sind als repräsentativ zu betrachten. Der Honorarkorridor HB III enthält Werte, die je nach Schadenshöhe von 40% bis 60% der Verbandsmitglieder als Honorare berechnet werden, was deutlich dafür spricht, dass es sich um die übliche Vergütung handelt. Die Heranziehung der Tabellen zur Ermittlung der üblichen Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung für die Werkleistung gewährt zu werden pflegt, entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen nach § 287 ZPO. Randnummer 48 Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.04.2006, a.a.O.) hat die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignete Schätzungsgrundlage angesehen. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des (Grund-)Honorars trägt danach dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Das ziehen hier auch die Parteien nicht in Zweifel. Zudem darf ein Privatgutachter neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Ingenieurleistung grundsätzlich auch Pauschalen für Nebenkosten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, a.a.O.). Randnummer 49 Der Heranziehung der BVSK-Tabellen als Schätzungsgrundlage steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2014 (a.a.O.) entgegen. Anders als hier hatte es dort eine konkrete Preisvereinbarung (nach Vertragsauslegung) dergestalt gegeben, dass die Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten war und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt werden kann. Dann aber ist eine pauschale Schadensschätzung bzgl. der Nebenkosten losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zulässig. Randnummer 50 Hier fehlt es jedoch an einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung, so dass es dem Kläger nicht verwehrt war, seine Nebenkosten nach den üblichen Pauschalen der BVSK-Nebenkosten-tabelle 2008/2009 abzurechnen. Randnummer 51 Soweit die Beklagte die Üblichkeit der vom Kläger geltend gemachten Vergütungen in Zweifel zieht, hätte es ihr als versierte Haftpflichtversicherung, die jährlich eine Vielzahl von Kfz-Schadensfällen – nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten rd. 500.000 Fälle – bearbeitet, wozu in der Regel auch die Erstattungsfrage von Kosten privater Sachverständigen gehört, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (allg. hierzu Greger/Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 34 m.w.N.) oblegen, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Üblichkeit vorzutragen. Dass sie – wie in der mündlichen Berufungsverhandlung von ihrem Prozessbevollmächtigten dargelegt – Rechnungen vorlegen könne, aus denen hervorgehe, dass eine Vielzahl von Sachverständigen ihr Honorar unterhalb der Honorarkorridore der BVSK-Befragung abrechnen würden, stellt die Üblichkeit der in den dortigen Tabellen ausgewiesenen Spannbreiten nicht in Frage. Denn das tatsächliche Abrechnungsverhalten allein gegenüber der Beklagten stellt sich nicht als ausreichend repräsentativ dar, so dass sich hieraus keine ausreichenden Rückschlüsse für die Üblichkeit im Rahmen des § 287 ZPO ziehen ließen. Daher musste der Beklagten keine Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag insoweit schriftsätzlich zu ergänzen. Randnummer 52 Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsverhandlung handelt es sich bei den durch die BVSK-Befragung ermittelten Honoraren auch nicht um eine "Wunschliste" der befragten Sachverständigen über die Höhe ihrer Vergütungen. Ausweislich der Vorbemerkungen der veröffentlichten Befragung bezog sie sich ausdrücklich auf die Höhe der üblicherweise "berechneten" – nicht gewünschten - Honorare bei Schadensgutachten im Pkw-Bereich. Dafür, dass die befragten Gutachter falsche Angaben über die Honorarhöhe gemacht hätten, um ihre Vergütungen in die Höhe zu treiben, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Randnummer 53 Der Senat kam im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auch ohne die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Üblichkeit der Privatgutachterhonorare aus. Das Ob und der Umfang einer Beweisaufnahme steht im Ermessen des Gerichts (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein gerichtlicher Sachverständiger müsste für seine Feststellungen ebenfalls auf Ergebnisse einer von ihm durchzuführenden repräsentativen Befragung – bezogen auf die Zeitpunkte der streitgegenständlichen Auftragserteilungen – zurückgreifen, wodurch nach Einschätzung des Senats gegenüber der von Oktober 2008 bis März 2009 vom BVSK zeitnah durchgeführten Befragung seiner Mitglieder kein entscheidender Erkenntnisgewinn zur Üblichkeit der berechneten Honorare durch den gerichtlichen Sachverständigen zu erwarten wäre. Randnummer 54 Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung lediglich der unteren Beträge der Honorarkorridore beschränkt. Bewegen sich – wie hier – seine berechneten Honorare für Routinegutachten innerhalb der Nettowerte der BVSK-Honorarkorridore, überschreitet der Sachverständige die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums jedenfalls nicht. Randnummer 55 Ohne Erfolg beanstandet daher die Beklagte, dass ohne detaillierten Klägervortrag nicht von der Erforderlichkeit der Kosten ausgegangen werden könne. Jedenfalls trägt sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, weshalb die Kosten im Einzelnen nicht erforderlich gewesen seien. Sowohl die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus den streitgegenständlichen Verkehrsunfällen als auch die Tatsache, dass die Schadensgutachten zur Beurteilung der Fahrzeugschäden erforderlich und zweckmäßig waren, steht außer Streit. Im Übrigen liegt das Prognoserisiko hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kosten nicht beim Geschädigten, sondern beim Schädiger. Randnummer 56 dd) Schließlich ist die erstinstanzlich von der Beklagten eingewandte "Bagatellgrenze", wonach bis zu einer Schadenshöhe von 1.000,00 Euro die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sein solle, sondern die Vorlage eines Reparaturkostenvoranschlages der betreffenden Werkstatt ausreiche, wenn überhaupt, jedenfalls aber für die hier streitgegenständlichen Fälle schon deshalb nicht einschlägig, weil die Schadenssummen alle über dieser "Grenze" liegen. Randnummer 57 c) Mangels begründeter Gegenansprüche der Beklagten gemäß den vorstehenden Ausführungen ist auch die von ihr vorsorglich erklärte Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB erfolglos. Randnummer 58 d) Die vom Kläger geltend gemachten Zinsansprüche sind nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ebenfalls begründet. Randnummer 59 Die endgültige Ablehnung der jeweils geltend gemachten Forderungen (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch die Beklagte erfolgten Randnummer 60 im Fall 1 mit Schreiben vom 17.06.2011 (Anlage K 5), im Fall 17 mit Schreiben vom 07.07.2011 (Anlage K85), im Fall 18 mit Schreiben vom 11.07.2011 (Anlage K 90), im Fall 20 mit Schreiben vom 10.09.2011 (Anlage K 100), im Fall 22 mit Schreiben vom 05.10.2011 (Anlage K 110), im Fall 24 mit Schreiben vom 10.05.2012 (Anlage K 120) und im Fall 35 mit Schreiben vom 27.01.2012 (Anlage K 175). III. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001222310
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