Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei einem Aufhebungsbescheid Orientierungssatz
- Das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB 10 bezieht sich insbesondere auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. Ein nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ergangener Verwaltungsakt muss den Adressaten, den Zeitraum der Aufhebung und den konkreten Umfang der Aufhebung erkennen lassen. (Rn.13)
- Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist. (Rn.15)
- Aus der bloßen Mitteilung der Behörde im Bescheid, dass eine Überprüfung zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt in der Zukunft vorgesehen sei, lässt sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung nicht ableiten. (Rn.17)
- Danach verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Juni 2014, S 41 SB 12/14, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juni 2014 und der Bescheid des Beklagten vom
- Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Bei dem Kläger war mit Bescheid vom
- März 2006 wegen Anfallsleidens ein GdB von 50 festgestellt worden. Hierbei wies der Beklagte darauf hin, dass eine Überprüfung des Gesundheitszustandes im Januar 2011 vorgesehen sei. Im Januar 2013 leitete der Beklagte von Amts wegen das Nachprüfungsverfahren ein. Nach Anhörung des Klägers stellte er bei ihm mit Bescheid vom
- Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 einen GdB von 30 fest. Hiergegen hat der Kläger sich an das Sozialgericht Berlin gewandt, das die Klage mit Urteil vom
- Juni 2014 abgewiesen hat. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, Randnummer 4 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juni 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom
- Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 aufzuheben. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der angegriffene Herabsetzungsbescheid vom
- Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Randnummer 11 Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Hierbei sind die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung vorhanden gewesen sind, zu vergleichen. Randnummer 12 Es kann offen bleiben, ob die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides vom
- März 2006 bestehenden Verhältnisse sich wesentlich geändert haben. Denn der Bescheid vom
- Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 ist rechtswidrig, da er gegen § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) verstößt. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Randnummer 13 Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich insbesondere auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, (so Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
- Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R –, SozR 4-2600 § 96a Nr. 9), aus dem für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, welche Regelung die Behörde treffen will. Ein Aufhebungsbescheid muss danach den Adressaten, den Zeitraum der Aufhebung und den konkreten Umfang der Aufhebung erkennen lassen (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
- Auflage 2014, Rn. 8 zu § 33 SGB X, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 14 Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. Denn weder der Bescheid vom
- Juli 2013 noch der Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 nennen den Zeitpunkt, von dem an die Aufhebung wirksam sein soll. Randnummer 15 Zwar ist es unschädlich, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss (vgl. etwa BSG, Urteil vom
- Mai 2002 – B 6 KA 25/01 R –, SozR 3-2500 § 85 Nr. 46, SozR 3-1300 § 33 Nr. 4), beispielsweise anhand der Begründung des VA (siehe insoweit BSG, Urteil vom
- Januar 1997 – 11 RAr 43/96 –, SozR 3-4100 § 242q Nr. 1, SozR 3-1100 Art 3 Nr. 140, SozR 3-1100 Art 20 Nr. 43, SozR 3-4100 § 135a Nr. 1). Abzustellen ist hierbei auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2012 – B 13 R 85/11 R –, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14, mit weiteren Nachweisen). Ein Verwaltungsakt ist danach hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom
- Januar 1997 a.a.O.). Randnummer 16 An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Bescheid einer Auslegung nicht zugänglich. Randnummer 17 Aus der Mitteilung, dass eine Überprüfung im Mai 2017 vorgesehen ist, lässt sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung nicht ableiten. Randnummer 18 Ebenso wenig erlaubt der Hinweis des Beklagten auf die gesetzliche Schutzpflicht nach § 116 SGB IX einen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, da er sich auf die spezialgesetzlich geregelte Hemmung der Verwirklichung von Herabsetzungsentscheidungen bezieht, welche – insoweit vergleichbar mit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte – allein die prozessuale Ebene betrifft. Randnummer 19 Denkbar wäre, dass der Beklagte die innere Wirksamkeit seines Bescheides vom
- Juli 2013 an dessen äußere Wirksamkeit knüpfen wollte, also auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dies ist aber für den verständigen Beteiligten nicht unzweideutig erkennbar, denn es ist gleichermaßen möglich, dass das Datum des Bescheides dessen Wirksamkeit markieren sollte. Der Umstand, dass die letztgenannte Verfügung entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Aufhebung mit Wirkung in die Vergangenheit darstellen würde und damit rechtswidrig wäre, ist hierbei unerheblich, da maßgebend auf die Perspektive des verständigen Erklärungsempfängers, hier des rechtsunkundigen Behinderten, abzustellen ist, von dem keineswegs die Kenntnis zu erwarten ist, dass behördliche Entscheidungen über die Höhe des GdB als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, wenn eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Randnummer 20 Die danach verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. allgemein BSG, Urteil vom
- August 1996 – 13 RJ 9/95 –, SozR 3-1200 § 42 Nr. 6, SozR 3-8590 § 2 Nr. 2). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001222408
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