Vertragsarzt - Voraussetzungen der Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung Leitsatz Zu den Voraussetzungen, unter denen eine genehmigte Anstellung eines Vertragsarztes in eine Zulassung möglich ist. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 10. Juni 2014, S 79 KA 201/14 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2014 aufgehoben. Der Antrag der Antragsteller, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 05. November 2013 anzuordnen, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 6), die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 60.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zulassung des Antragstellers zu 2) mit vollem Versorgungsauftrag im Wege der Umwandlung einer genehmigten Anstellung beim Antragsteller zu 1). Randnummer 2 Die Antragsteller sind Fachärzte für Pathologie. Mit Beschluss vom 22. September 2010 ließ der Zulassungsausschuss für Ärzte den Antragsteller zu 1) zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag in Berlin-T zu; zugleich wurde die Anstellung des Antragstellers zu 2) beim Antragsteller zu 1) zum 01. Oktober 2010 mit vollem Versorgungsauftrag genehmigt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 11. März 2013 beantragte der Antragsteller zu 1), die genehmigte Anstellung des Antragstellers zu 2) zum 01. Juli 2013 in eine Zulassung umzuwandeln; mit weiterem Schreiben vom 18. März 2013 beantragte der Antragsteller zu 2) seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsantrag. Außerdem beantragten beide Antragsteller, ihnen die Führung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft am Niederlassungsort des Antragstellers zu 1) zu genehmigen. Randnummer 4 Der Zulassungsausschuss ermittelte über die Beigeladene zu 1) zur Vorbereitung seiner Entscheidung die für den Antragsteller zu 2) abgerechneten Fälle in den Quartalen I/12 bis IV/12. Der Antragsteller zu 2) erbrachte in diesem Zeitraum Leistungen von Randnummer 5 435 Fällen im Quartal I/12 539 Fällen im Quartal II/12 609 Fällen im Quartal III/12 und von 539 Fällen im Quartal IV/12 bei einem Fachgruppendurchschnitt von 4108 Fällen in den genannten Quartalen. Randnummer 6 Gestützt auf diese Ermittlungen lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 22. Mai 2013 die Anträge der Antragsteller mit der Begründung ab, dass die vom Antragsteller zu 2) in der Praxis des Antragstellers zu 1) erbrachten Leistungen nicht einmal einem halben Versorgungsauftrag entsprächen. Randnummer 7 Auf den Widerspruch der Antragsteller wandelte der Antragsgegner mit Beschluss vom 05. November 2013 die genehmigte Anstellung des Antragstellers zu 2) beim Antragsteller zu 1) mit Wirkung zum 01. Dezember 2013 in eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag am Niederlassungsort des Antragstellers zu 1) um und genehmigte den Antragstellern die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an diesem Ort in Form einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zum 01. Januar 2014. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Es sei vom Bestehen eines vollen Versorgungsauftrages des Antragstellers zu 2) auszugehen und die so genehmigte Anstellung im Umfang eines vollen Versorgungsauftrages in eine Zulassung umzuwandeln. Denn der Beschäftigungsumfang in § 95 Abs. 9b SGB V sei allein bedarfsplanungsrechtlich zu werten, so dass es nicht darauf ankomme, ob der angestellte Arzt seiner vollen Versorgungspflicht nachgekommen sei. Hiergegen hat die Beigeladene zu 1) Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben (Az.: S 79 KA 547/13), über die das Sozialgericht noch nicht entschieden hat. Randnummer 8 Im Hinblick auf die dieser Klage zukommende aufschiebende Wirkung haben die Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners anzuordnen. Diesem Begehren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2014 entsprochen und die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 05. November 2013 angeordnet: Der Beschluss des Antragsgegners sei offensichtlich rechtmäßig. Die Anstellungsgenehmigung des Antragstellers zu 2) sei in eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag umzuwandeln. Anknüpfungspunkt hierfür sei entgegen der gesetzlichen Begründung nicht die Arbeitszeit des angestellten Arztes, sondern der genehmigte Status; es komme mithin darauf an, ob die Anstellung mit einem vollen oder halben Versorgungsauftrag genehmigt worden sei. Denn die bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen entwickelten Maßstäbe müssten auch hier Anwendung finden. Bei der Nachbesetzung sei anerkannt, dass es nicht ausschlaggebend sei, in welchem Umfang der Vertragsarzt, der die Nachbesetzung beantragt habe, im Vergleich zu seiner Fachgruppe tatsächlich tätig gewesen sei. Außerdem zeige der vorliegende Fall, dass ein Abstellen auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe: Die Antragsteller betrieben eine hoch spezialisierte Referenzpraxis, in der überwiegend Leistungen aus dem Bereich der Histologie, Immunhistologie und Molekularpathologie im Zusammenhang mit der Untersuchung von Knochenmark und Lymphomen erbracht würden. Für die hierbei anfallenden Ziffern enthalte der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) teilweise keine Kalkulationszeiten, so dass bereits deshalb die Errechnung der tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeiten auf Schwierigkeiten stoße. Außerdem würden die Antragsteller auf Überweisung anderer Ärzte tätig, so dass sie auch aus diesem Grund den Umfang ihrer Tätigkeit nur begrenzt steuern könnten. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des zwischen den Antragstellern abgeschlossenen Arbeitsvertrages dem Antragsteller zu 1) eine volle Angestelltenstelle genehmigt worden; deshalb sei auch die Umwandlung in eine volle Zulassung möglich. Bei dieser Situation sei der Sofortvollzug anzuordnen, zumal nicht zu erkennen sei, welche Interessen die Beigeladene zu 1) geltend mache, die es geböten, den Suspensiveffekt der Klage weiterhin aufrecht zu erhalten. Mit der Aushändigung der Abrechnungsunterlagen habe die Beigeladene zu 1) zudem einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Randnummer 9 Gegen den ihr am 11. Juni 2014 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene zu 1) am 09. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller zu 2) nicht antragsbefugt sei. Außerdem sei für das Begehren der Antragsteller weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben. Es sei schon kein überwiegendes Interesse der Antragsteller am Sofortvollzug zu erkennen, weil die Antragsteller das Anstellungsverhältnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen könnten. Die Entscheidung über die Umwandlung müsse sich nach dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage an dem Umfang der tatsächlich ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit orientieren und nicht am Umfang der genehmigten Anstellung. Hierzu hat die Beigeladene zu 1) ergänzend vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1) in seiner Praxis aus der Versorgung gesetzlich Versicherter folgende Umsätze erzielt habe: Randnummer 10 2013/1 128.307,31 € 2013/2 110.036,11 € 2013/3 127.484,28 € 2013/4 106.614,23 €. Randnummer 11 Davon seien auf den Antragsteller zu 2) entfallen: Randnummer 12 2013/1 63.470,53 € 2013/2 50.685,66 € 2013/3 47.729,77 € 2013/4 57.898,65 €. Randnummer 13 Die Beigeladene zu 1) beantragt, Randnummer 14 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2014 zu ändern und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Randnummer 15 Der Antragsgegner stellt – ebenso wie die Beigeladenen zu 2) bis 6) - keinen Antrag. Er sieht keine Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Randnummer 16 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 17 die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie halten den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. II. Randnummer 19 Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2014 ist gemäß § 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 05. November 2013 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG rechtsfehlerhaft angeordnet. Randnummer 20 Soweit der Antragsteller zu 2) den hierauf gerichteten Antrag beim Sozialgericht gestellt hat, ist der Antrag bereits unzulässig [siehe unten 1.)]. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Es sind keine überzeugenden Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, die aufschiebende Wirkung der Klage der Beigeladenen zu 1) gegen die Zulassungsentscheidung des Antragsgegners abweichend von § 97 SGG durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu beseitigen. Denn das Interesse des Antragstellers zu 1) an einer sofortigen Zulassung des Antragstellers zu 2) überwiegt nicht das Interesse der Beigeladenen zu 1), dass die Entscheidung des Antragsgegners erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung umgesetzt werden kann [vgl. hierzu 3.)]. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auf der Grundlage der bisher bekannten Tatsachen rechtswidrig ist, weil die Zulassung des Antragstellers zu 2) mit einem vollen Versorgungsauftrag nicht durch § 95 Abs. 9b Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) gedeckt ist [vgl. hierzu unten 2.)]. Randnummer 21 1.) Nach § 95 Abs. 9b SGB V ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. Gemäß § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V kann ein Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Randnummer 22 Der anstellende Vertragsarzt ist nach den vorgenannten Vorschriften Inhaber der bisherigen (mit einem angestellten Arzt besetzten) Arztstelle; ihm steht deshalb das Wahlrecht zu, ob er selbst zugelassen werden will [dann muss er zugleich die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bei der Beigeladenen zu 1) nach § 103 Abs. 4 SGB V beantragen] oder der bisher angestellte Arzt zugelassen werden soll (Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, Kommentar, 4. Auflage, 2014, § 95 RdNr. 31). Der angestellte Arzt hat auf diese Entscheidung vertragsarztrechtlich keinen Einfluss. Ihm steht deshalb ein Antragsrecht nach § 95 Abs. 9b SGB V nicht zu. Dies schließt es aus, dass er seine Zulassung gegen die Zulassungsgremien im gerichtlichen Verfahren durchsetzt; hierfür fehlt ihm die Klage- bzw. Antragsbefugnis. Es ist ausschließlich Sache des anstellenden Vertragsarztes, die Umwandlung selbst zu betreiben und gegen ablehnende Entscheidungen der Zulassungsgremien gerichtlich vorzugehen. Randnummer 23 2.) Die Umwandlung der genehmigten Anstellung des Antragstellers zu 2) in eine Zulassung ist nach § 95 Abs. 9b SGB V nur möglich, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht. Daraus ist zu folgern, dass eine Zulassung entsprechend dem Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nur entweder mit einem halben oder einem vollen Versorgungsauftrag erfolgen darf. Unterschreitet die Tätigkeit des angestellten Arztes einen halben Versorgungsauftrag, muss der Zulassungsantrag des anstellenden Arztes abgelehnt werden. Randnummer 24
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