← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 572/15 Urteil Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage § 88 Abs 1 SGG, § 44 SGB 10

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage Orientierungssatz Lehnt die Behörde eine Entscheidung in der Sache unter Bezugnahme auf eine bereits getroffene Regelung ab, so fehlt es an dem Erfordernis der Untätigkeit zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Weil diese nur auf Bescheidung schlechthin, nicht jedoch auf die Stattgabe des Antrags gerichtet ist, ist eine sachliche Bescheidung bereits dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Behörde nach ihrem Dafürhalten über einen Überprüfungsantrag mittels Verwaltungsakt abschließend entschieden hat (Anschluss BSG Urteil vom

  1. 1993, 14 a RJa 1/93). (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  2. Januar 2014, S 205 AS 32592/12, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1949 geborene Klägerin begehrt noch die Bescheidung eines Überprüfungsantrags. Randnummer 2 Der Beklagte gewährte ihr seit Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe des jeweiligen Regelsatzes sowie von 378 € Kosten für Unterkunft und Heizung. Seit dem
  3. April 2012 bezieht die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung; am
  4. März 2015 erreicht sie die Regelaltersgrenze. Randnummer 3 Mit einem Schreiben vom
  5. Juni 2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung unter Bezugnahme auf die neue Berechnungsgrundlage „(WAV)“ zum
  6. Mai
  7. Randnummer 4 Am
  8. Dezember 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, ihren Überprüfungsantrag vom
  9. Juni 2012 zu bescheiden. Mit Bescheid vom
  10. Februar 2013 hat der Beklagte dem Antrag auf Überprüfung des „Bescheides vom 09.07.2012“ „in voller Höhe entsprochen“. Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, ihr Überprüfungsantrag sei zeitlich nicht beschränkt gewesen; im Übrigen hätte sie mit ihrem Schreiben vom
  11. November 2012 (Fax-Sendebericht vom selben Tag) klargestellt, dass sie eine Leistungsüberprüfung im Hinblick auf die Unterkunftskosten seit dem
  12. Januar 2011 begehrte. Mit Schreiben vom
  13. Mai 2013 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass eine Überprüfung für den Zeitraum vom
  14. Januar bis
  15. Dezember 2011 wegen abgelaufener Frist nicht mehr stattfinden könne, nachdem er erst im Klageverfahren von diesem Antrag Kenntnis erlangt habe. Mit Bescheid vom
  16. August 2014 hat der Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom
  17. November 2012 auf „Überprüfung der Bescheide vom 18.10.2011, 08.11.2011 und 26.11.2011“ teilweise entsprochen und den Überprüfungsantrag im Übrigen abgelehnt. Randnummer 5 Mit Gerichtsbescheid vom
  18. Januar 2015 hat das Sozialgericht Berlin (SG) die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Überprüfungsantrag der Klägerin vom
  19. Juni 2012 zu bescheiden, hilfsweise, den Überprüfungsantrag vom
  20. November 2012 für die Leistungszeiträume
  21. Februar 2011 bis
  22. April 2012 zu bescheiden, abgewiesen. Die – sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag verfolgten – Untätigkeitsklage sei unzulässig. Soweit die Klägerin meine, ihrem Begehren sei nicht in voller Höhe entsprochen worden, wäre mangels Untätigkeit Widerspruch zu erheben gewesen. Mit Bescheid vom
  23. Februar 2013 habe der Beklagte den Überprüfungsantrag vom
  24. Juni 2012 beschieden. Im Übrigen hätte sich der Überprüfungsantrag vom
  25. Juni 2012 auf den Zeitraum ab
  26. Mai 2012 bezogen. Auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte Untätigkeitsklage habe sich der Beklagte zwar hinsichtlich der darin liegenden Klageänderung rügelos eingelassen. Der Antrag vom
  27. November 2012 sei jedoch mit Bescheid vom
  28. August 2014 abschließend beschieden worden. Randnummer 6 Ihre Berufung beschränkt die Klägerin auf den Überprüfungsantrag vom
  29. November 2012 hinsichtlich des Leistungszeitraums vom
  30. Februar 2011 bis
  31. Dezember 2011, über den der Bescheid vom
  32. August 2014 keine Regelung treffe. Zu dessen Begründung heiße es zwar, über die Leistungszeit vom
  33. Januar 2011 bis zum
  34. Dezember 2011 sei bereits mit Bescheid vom
  35. Mai 2013 entschieden worden, was unzutreffend sei. Dies stelle jedenfalls keine erneute Regelung dar. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom
  36. Januar 2014 zu verpflichten, ihren Überprüfungsantrag vom
  37. November 2012 hinsichtlich der Leistungszeiten vom
  38. Februar bis
  39. Dezember 2011 zu bescheiden. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2011 werde im Überprüfungsbescheid vom
  40. August 2014 zumindest Bezug genommen. Randnummer 12 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Randnummer 13 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 14 Die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie dürfte bereits wegen Nichterreichens des Mindestbeschwerdewertes von 750,01 € (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) unzulässig sein, nachdem die Klägerin ihre Berufung auf den Zeitraum vom
  41. Februar bis
  42. Dezember 2011 beschränkt hat. Soweit die Klägerin mit der Berufung ihre Klage weiterverfolgt, ist sie jedenfalls aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht begründet. Im Übrigen ist der Gerichtsbescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 16 Dem Berufungsvortrag der Klägerin, wonach sie gegen den Beklagten noch einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags vom
  43. November 2002 hinsichtlich des Zeitraums vom
  44. Februar bis
  45. Dezember 2011 habe, folgt der Senat nicht. Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ist u.a., dass der Kläger sachlich nicht beschieden ist, d.h. die Behörde bisher keine (abschließende) Entscheidung getroffen hat. Dahinstehen kann, ob die vom SG zitierte Rechtsprechung zur statthaften Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG im Falle einer Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  46. Juli 2010 – L 7 AS 51/10 B – juris Rn 5) auf den Sachverhalt der teilweisen Bescheidung eines Erstantrags übertragbar ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar hatte der Beklagte mit dem Bescheid vom
  47. August 2014 die Überprüfung auf die Leistungsbescheide vom
  48. Oktober 2011,
  49. November 2011 und
  50. November 2011 beschränkt. Lehnt die Behörde aber im Übrigen, wie hier, eine Entscheidung in der Sache unter Bezugnahme auf eine bereits getroffene Regelung – vorliegend mit Bescheid vom
  51. Mai 2013 – ab, so fehlt es insgesamt an dem Zulässigkeitserfordernis der Untätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom
  52. November 1973 – VI C 42.72 – juris [Kurztext] zu § 75 VwGO; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  53. August 2013 – L 3 SB 3340/12 – juris Rn 25). Da die Untätigkeitsklage nur auf Bescheidung schlechthin, nicht jedoch auf die Stattgabe des Antrages gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom
  54. Dezember 1993 – 14a RKa 1/93 – juris Rn 18), ist eine sachliche Bescheidung bereits dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Behörde nach ihrem Dafürhalten über den Überprüfungsantrag mittels Verwaltungsakts abschließend entschieden hat. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 18 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001222426

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.