← Deutschland

VG Berlin 29. Kammer 29 K 129.14 Urteil Zuordnung von ehemaligen Flurstücken Art 21 EinigVtr, Art 22 EinigVtr, § 5 Abs 2 VZOG, § 6 Abs 3 FStrG, § 3 Tr

Zuordnung von ehemaligen Flurstücken Leitsatz Eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann sich gegen einen berechtigten Zuordnungsanspruch nach § 3 der

  1. DVO-TreuhG nicht durchsetzen. (Rn.19) Orientierungssatz
  2. Ein eigener Anspruch auf Zuordnung von Vermögen wegen der Nutzung als öffentlicher Weg setzt voraus, dass der jeweilige Vermögensgegenstand an den maßgeblichen Stichtagen tatsächlich für kommunale Aufgaben genutzt wurde. (Rn.20)
  3. Restitutionsansprüche sind bis zum
  4. Dezember 1995 anzumelden. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin – die Belegenheitsgemeinde – wendet sich gegen die Zuordnung des ehemaligen Flurstücks 1245/2 an die Beigeladene. Randnummer 2 Das Flurstück ist hervorgegangen aus dem 5.577 m² großen volkseigenen Flurstück 1245, das seit spätestens 1881 im Eigentum der Stadt B... stand; Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt B... wurde 1952 eingetragen. Im 1993 angelegten Grundbuchblatt 8 war es zunächst unter der lfd. Nr. 287 eingetragen, bis später unter der lfd. Nr. 413 die drei Flurstücke 1245/1 (1.187 m², Straße), 1245/2 (2.114 m², Ackerland) und 1245/3 (2.276 m², Ackerland) eingetragen wurden. Das Flurstück 1245/2 wurde 1995 erneut geteilt und die entstandenen Flurstücke 1245/4-1245/21 wurden am
  5. April 1995 unter den lfd. Nrn. 416-433 eingetragen. Alle entstandenen Flurstücke wurden zwischen dem
  6. Mai 1995 und dem
  7. Oktober 1995 auf die Grundbuchblätter 1000 und 1111 übertragen. Ebenfalls am
  8. Oktober 1995 wurde im Grundbuchblatt 8 für diverse Grundstücke, darunter allerdings keines der oben genannten, auf Grund von § 5 Abs. 2 VZOG die Stadt B... – die Klägerin – als Eigentümerin eingetragen. Die Grundbuchblätter 1000 und 1111 liegen nicht vor. Randnummer 3 Im Mai 1992 beantragte die Klägerin formularmäßig die Zuordnung einer Reihe von Grundstücken als Wasser- und Verkehrsflächen. Im Feld „Art des beantragten Vermögens“ war „F“ für Finanzvermögen eingetragen. Auf Seite 4 des Antragformulars – Begründung des Anspruchs – war nichts eingetragen. Beigefügt war eine Liste mit Flurstücksbezeichnungen, darunter auf der zweiten Seite das Flurstück 1245 mit 5.577 m². Auf dem Deckblatt des zugehörigen Verwaltungsvorgangs ist vermerkt: „Antrag wurde von Fr. B... zurückgezogen 13.09.95“. Randnummer 4 Im April 1994 beantragte die Klägerin erneut formularmäßig die Zuordnung einer Reihe von Grundstücken als Verkehrsflächen. Im Feld „Art des beantragten Vermögens“ sowie auf Seite 4 des Antragformulars – Begründung des Anspruchs – war nichts eingetragen. Beigefügt war die gleiche Liste mit Flurstücksbezeichnungen (ohne Wasserflächen). Mit Schreiben vom
  9. November 1999 wies die damalige Zuordnungsbehörde auf das Verfahren nach § 5 Abs. 2 VZOG hin und bearbeitete den Antrag nicht weiter; auf dem Deckblatt des zugehörigen Verwaltungsvorgangs ist vermerkt: „Rücknahme am 9.11.99 da doppelte Beantr.“ 2001 reichte die Klägerin für ein anderes der beantragten Grundstücke einen Alteigentumsnachweis nach, woraufhin ihr das Grundstück mit Bescheid vom
  10. Februar 2002 unter Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 3 EV zugeordnet wurde. Randnummer 5 Bereits mit Sammelzuordnungsbescheid vom
  11. Juni 1996 hatte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben der Beigeladenen das Flurstück 1245 zugeordnet. Mit Schreiben vom
  12. Februar 2010 beantragte die Beigeladene beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als nunmehr zuständiger Zuordnungsbehörde den Erlass eines Erlösauskehrbescheid für das ehemalige Flurstück1245/2, bei dem es sich um Ackerland gehandelt habe; lediglich auf einem Teilstück von ca. 540 m² seien Fahrspuren zu erkennen. Später habe die Klägerin das Gelände als Wohngebiet neu parzelliert. Mit Bescheid vom
  13. Mai 2012 stellte die Beklagte den Eigentumsübergang des Grundstückes zum
  14. September 1990 auf die Treuhandanstalt, später Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, fest, die das Eigentum bzw. die grundstücksbezogenen Rechte, insbesondere den Erlösauskehranspruch, auf die Beigeladene übertragen habe. Bei dem Flurstück habe es sich überwiegend um Ackerland gehandelt. Soweit im nördlichen Teil auf den von der Beigeladenen eingereichten Luftbildaufnahmen eine Fahrspur zu sehen sei, sei eine kommunale Nutzung sei nicht erkennbar. Der Bescheid wurde der Klägerin am
  15. Mai 2012 zugestellt. Randnummer 6 Mit der am
  16. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der nicht beschiedene Antrag vom April 1994 mangels Angaben eines Zuordnungsgrundes nach jeder in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zu beurteilen sei, mithin auch als Restitutionsantrag; so habe die Beklagte dies auch hinsichtlich des mit Bescheid vom
  17. Februar 2002 zugeordneten Grundstücks gehalten. Die Mitarbeiterin B... sei nicht befugt gewesen, Anträge zurückzunehmen. Zudem könne sich die Beklagte auf eine Rücknahme nicht berufen, da das Schreiben vom
  18. November 1999 den Eindruck erweckt habe, mit dem Antrag nach § 5 Abs. 2 VZOG seien weitere Anträge überflüssig; vorsorglich werde eine dadurch veranlasste Antragsrücknahme angefochten. Jedenfalls hinsichtlich des 540 m² großen Teilstücks handele es sich um Verwaltungsvermögen, da der Weg zur Erschließung der im hinteren Teil des angrenzenden Baugrundstücks – bis zur Wende eine Kaserne der Grenztruppen – gelegenen Garagen gedient habe. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
  19. Mai 2012 aufzuheben, Randnummer 9 hilfsweise, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung von Nr. III.
  20. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
  21. Mai 2012 zu verpflichten, der Klägerin das früher im Grundbuch von B..., Blatt 8, eingetragene, 2.114 m² große Flurstück 1245/2 der Flur 9 der Gemarkung B... zuzuordnen, Randnummer 11 weiter hilfsweise, Randnummer 12 ihr eine Teilfläche von ca. 540 m² zuzuordnen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie meint, der Antrag vom April 1994 könne mangels Erkennbarkeit nicht als Restitutionsantrag angesehen werden. Randnummer 16 Die Beigeladene schließt sich dieser Auffassung an und meint, nach den Luftbildaufnahmen sei das westlich der Fahrspur gelegene Areal nicht über diese, sondern über eine nördlich gelegene Zufahrt erschlossen worden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (drei Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die Anfechtungsklage ist zulässig, da die Klägerin mit der Behauptung, eingetragene Eigentümerin des fraglichen Grundstücks zu sein, eine wehrfähige Position geltend machen kann, die ihr nur durch eine rechtmäßige anderweitige Zuordnung entzogen werden könnte. Ob es eines Nachweises der Grundbucheintragung bedarf, wäre danach ggf. im Rahmen der Begründetheit der Klage zu klären. Dieser Klärung bedarf es jedoch nicht, denn eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann vorliegend unterstellt werden, da die Klage unabhängig davon jedenfalls unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid ist ungeachtet dessen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 19 Eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann sich gegen den berechtigten Zuordnungsanspruch der Beigeladenen nach § 3 der
  22. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (
  23. DVO-TreuhG) nicht durchsetzen. Da es sich nach den tatsächlichen Feststellungen um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelte, lagen die Voraussetzungen für eine Eintragung als öffentliches Straßenland nicht vor und hätte diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VZOG auch nicht erfolgen dürfen. Eine zu Unrecht erfolgte Grundbucheintragung der Verfügungsberechtigten als Eigentümer steht aber der Feststellung der Erlösauskehrpflicht nach § 8 Abs. 4 VZOG zu Gunsten des richtigen Zuordnungsberechtigten nicht im Wege (BVerwG, Urteil vom
  24. März 2012 – 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rdnr. 29 ff.; Urteil der Kammer vom
  25. November 2014 – VG 29 K 130.14 – ZOV 2015, 87 = juris Rdnr. 29 ). Dies wird durch den letzten Halbsatz von § 5 Abs. 2 Satz 2 VZOG bestätigt, wonach das Verfahren der Eintragung des Straßenbaulastträgers als Eigentümer durch nicht weiter zu belegende Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 FStrG) dann nicht stattfindet, wenn eine Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG gegeben ist. Dieser – im Gesetzgebungsverfahren ohne nähere Begründung eingefügte (BT-Drs.13/5553, S. 203 und 216, jeweils zu Nr. 84) – Verweis ist zwar seinem Wortlaut nach zirkelschlüssig, weil er letztlich die Zuständigkeit an die erst noch festzustellende Zuordnungsberechtigung knüpft; sinnvoller Weise kann er daher aber nur so verstanden werden, dass die rechtmäßige Zuordnung von Treuhandvermögen durch das vereinfachte Verfahren nach § 5 Abs. 2 VZOG nicht vereitelt werden soll. Randnummer 20 Ein eigener Anspruch auf Zuordnung von Vermögen der ehemaligen DDR an kommunale Gebietskörperschaften wegen der Nutzung als öffentlicher Weg als kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 bzw. 22 Abs. 1 EV setzt voraus, dass der jeweilige Vermögensgegenstand an den maßgeblichen Stichtagen –
  26. Oktober 1989 bzw.
  27. Oktober 1990 – tatsächlich für kommunale Aufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetzes genutzt wurde (zum Verwaltungsvermögen vgl. BVerwG, Beschluss vom
  28. September 2007 – BVerwG 3 B 46/07 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 60 = juris Rdnr. 2 m.w.N.; zum Finanzvermögen vgl. BVerwG, Urteil vom
  29. Dezember 1994 – 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rdnr. 10 ff.). Eine solche tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen Flurstücks zu kommunalen Aufgaben an den Stichtagen ist von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich des überwiegenden südlichen Teiles des Flurstückes handelte es sich schon nicht um einen Weg, sondern um Ackerfläche. Soweit die Nutzung des Grundstückes als Verlängerung dieses Weges vorgesehen war, wofür seine Form sprechen könnte, ist nicht erkennbar, dass eine solche Nutzung des erst nach 1993 gebildeten Flurstücks bereits zu den genannten Stichtagen geplant gewesen wäre. Aber auch hinsichtlich des nördlichen Abschnitts, auf dem auf den älteren Luftbildaufnahmen eine offenbar unbefestigte Fahrspur zu erkennen ist, was auch nach den Angaben der Klägerin dem Zustand vom
  30. Oktober 1989/
  31. Oktober 1990 entspricht, ist nicht erkennbar, dass diese eine andere Funktion als die eines landwirtschaftlicher Weg gehabt hätte. Soweit vom Südende dieser Fahrspur auch ein Zugang zu der daneben gelegenen Garagenzeile des Kasernengeländes möglich war, kann dies nur eine untergeordnete Funktion gehabt haben, da die Hauptzufahrt zu diesem Gelände erkennbar an der nordöstlichen Ecke des Geländes, also nördlich des hier in Rede stehenden Grundstückes lag. Eine somit überwiegende landwirtschaftliche, aber auch eine untergeordnete militärische Nutzung stellt keine gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerwG a.a.O.). Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher ausschließlich von Privaten ausgeführt wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom
  32. Mai 2002 – 27 A 260.01 –, vom
  33. Oktober 2005 – VG 27 A 145.03 –, vom
  34. Mai 2010 – VG 29 A 56.08 – ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 21 ff.). Ein nur zum Erreichen der bewirtschaftungsfähigen Ackerflächen nutzbarer landwirtschaftlicher Weg in der Feldmark ist – ebenso wie etwa eine Betriebsstraße dem sie nutzenden Betrieb – dem Bereich des jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzers und nicht der Gemeinde zuzurechnen. Damit sind zugleich die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach § 3 der
  35. DVO-TreuhG erfüllt. Randnummer 21 II. Die hilfsweise Verpflichtungsklage, die das Gericht der Klägerin wegen der Ungewissheit, ob eine wehrfähige Eigentumsposition vorliegt, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO empfohlen hat, ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zuordnung des Grundstücks hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 22 Wegen eines Anspruchs auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 bzw. 22 Abs. 1 EV wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aber auch der von der Klägerin geltend gemachte Restitutionsanspruch gemäß Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV steht ihr nicht zu. Das Alteigentum ist zwar (nunmehr) nachgewiesen und Ausschlussgründe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG sind nicht ersichtlich. Es fehlt jedoch an einer rechtzeitigen Anmeldung dieses Anspruches. Randnummer 23 Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV sind innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristverordnung (AnFrV) vom
  36. Juni 1994 (BGBl I S. 1265), bei der es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt (BVerwG, Beschluss vom
  37. Juli 2002 – 3 B 100.02 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris Rdnr. 4), also bis zum
  38. Dezember 1995 anzumelden. Diese Anmeldefrist wird nicht durch einen Antrag auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gewahrt (BVerwG, Beschluss vom
  39. Juli 2007 – 3 B 127.06 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5 = juris Rdnr. 6). Ausgehend allein von den vor Fristablauf eingegangenen Anträgen ist eine auch nur konkludente Anmeldung eines Restitutionsanspruches nicht ansatzweise erkennbar. Dem genannten Beschluss vom
  40. Juli 2007 ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass eine konkludente Antragstellung ausreicht. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht an die tatrichterliche Feststellung, „dass der Wille, eine Übertragung der Flächen auch auf eine frühere Eigentümerstellung und den unentgeltlichen Eigentumsentzug zu Gunsten Volkseigentums zu stützen, bis zum Ablauf der Frist weder ausdrücklich geäußert worden noch konkludent hervorgetreten sei“, gebunden gesehen. Da danach schon keine konkludente Antragstellung vorlag, stellte sich die Frage nicht, ob sie ausgereicht hätte. Angesichts der Unsicherheit über die Verfahrensweise vor In-Kraft-Treten des VZOG (in das zudem die nähere Regelung des Restitutionsanspruches erst mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom
  41. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, aufgenommen wurde) erscheint es aber geboten, berechtigte Ansprüche nicht durch zu strenge Anforderungen an deren Geltendmachung zu vereiteln. Wenn der Zuordnungsbehörde Unterlagen vorlagen, aus denen die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruches ersichtlich waren, wäre es unbillig, der Klägerin entgegenzuhalten, dass ein erkennbarer Restitutionsanspruch nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde (Urteil der Kammer vom
  42. November 2014, a.a.O. Rdnr. 36). Daran fehlt es hier aber, da mangels beigefügter Grundbuchauszüge oder sonstiger Unterlagen kein Hinweis auf Alteigentum der Gemeinde vorlag. Randnummer 24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001222689

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.