Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung - Zuverlässigkeit des Zeugen - Zugang der Kündigungserklärung Leitsatz 1. Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ("Glaub
ril 2015 6 S. Sitzungsniederschrift vom 2.1.2015 S. 1 (Bl. 217 GA); Text: „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten, seine Ehefrau (Frau L...) habe das Kündigungsschreiben vom 12.03.2014 (Bl. 26-27 GA) am Vormittag desselben Tages in den Hausbriefkasten der Klägerin an der B... Str. 2 in Berlin-... eigenhändig eingeworfen, durch Vernehmung der Frau L..., vorsorglich geladen, als Zeugin“. S. Sitzungsniederschrift vom 2.1.2015 S. 1 (Bl. 217 GA); Text: „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten, seine Ehefrau (Frau L...) habe das Kündigungsschreiben vom 12.03.2014 (Bl. 26-27 GA) am Vormittag desselben Tages in den Hausbriefkasten der Klägerin an der B... Str. 2 in Berlin-... eigenhändig eingeworfen, durch Vernehmung der Frau L..., vorsorglich geladen, als Zeugin“. verwiesen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die betreffende Niederschrift gleichen Datums 7 S. Sitzungsniederschrift vom 2.4.2015 S. 2-17 (Bl. 218-233 GA). S. Sitzungsniederschrift vom 2.4.2015 S. 2-17 (Bl. 218-233 GA). . - Zu ergänzen ist zweierlei: 1. Das Gericht hat einen Auszug der Sitzungsniederschrift vom 2.
ril 2015 mit den Äußerungen der Auskunftsperson und der zugehörigen Fragen (Kursivdruck) zur erleichterten Erörterung und Kommentierung mit (fettgedruckten) Randnummern versehen und diesem Schlussurteil als Anhang beigefügt. -
- Dabei bleibt zu beachten, dass die Vernehmung der Zeugin unter Zwischenschaltung einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache durchgeführt worden ist. Das bedeutet, dass bei dem Wortlaut der Antworten der Zeugin auf diejenige deutschsprachige Textgestaltung zurückgegriffen werden musste, die die Übersetzungsgehilfin jeweils gefunden hat. - Auf die so gefertigte Arbeitshilfe wird gleichfalls verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Soweit über die Klage noch zu befinden war, musste ihr entsprochen werden. Die Kündigung im Schreiben vom
- März 2014 ( Urteilsanlage III. ) hat das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht aufzulösen vermocht. Sie steht nicht einmal inhaltlich zur Entscheidung an, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie der Klägerin überhaupt zugegangen wäre. Ob dem Beklagten insoweit ein Kündigungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG 8 S. Text: „ § 22 Kündigung.
(1)Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. -
(2)Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden –
- aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, -
- … [usw.]“. S. Text: „ § 22 Kündigung.
(1)Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. -
(2)Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden –
- aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, -
- … [usw.]“. zustand, kann angesichts dessen bereits aus diesem Grunde auf sich beruhen. - Der Reihe nach: Randnummer 10 A. Allerdings obläge dem Beklagten kein Sachvortrag, der einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG objektivierte, wenn schon § 7 (
- Halbsatz) KSchG 9 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. die Wirksamkeit der Kündigung kraft Gesetzes „fingierte“, weil die diesbezügliche Klage erst am 29.
ril 2014 bei Gericht einging und folglich selbst unter Berücksichtigung der Wertungen aus § 167 ZPO 10 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. deutlich länger als drei Wochen nach dem behaupteten Briefeinwurf vom 12. März 2014 zur Überprüfung gestellt worden war. Da nach der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen auch Klagen gegen die Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann innerhalb der Klagefrist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2 11 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , 4 Satz 1 12 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG erhoben worden sein müssen, wenn für den Bezirk des Ausbildungsverhältnisses – wie hier 13 S. dazu die Mitteilung des Gerichts vom 30.5.2014 über die Resultate seiner diesbezüglichen Recherche im Anschluss an den damaligen Kammertermin; Sitzungsniederschrift vom 30.5.2014 S. 2 [I.] (Bl. 93 GA). S. dazu die Mitteilung des Gerichts vom 30.5.2014 über die Resultate seiner diesbezüglichen Recherche im Anschluss an den damaligen Kammertermin; Sitzungsniederschrift vom 30.5.2014 S. 2 [I.] (Bl. 93 GA). - kein Schlichtungsausschuss (§ 111 Abs. 2 ArbGG 7 S. Text: „ § 111 Änderung von Vorschriften.
(1)…
(2)Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend“. S. Text: „ § 111 Änderung von Vorschriften.
(1)…
(2)Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend“. ) eingerichtet ist 15 S. dazu etwa BAG 5.7.1990 – 2 AZR 53/90 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: „Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)“; 26.1.1999 – 2 AZR 134/98 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz]. S. dazu etwa BAG 5.7.1990 – 2 AZR 53/90 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: „Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)“; 26.1.1999 – 2 AZR 134/98 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz]. , käme die hiesige Klage in Ermangelung eines Antrags auf nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG 16 S. Text: „ § 5 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. … -
(2)Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. -
(3)Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. -
(4)Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann. -
(5)Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend“. S. Text: „ § 5 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. … -
(2)Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. -
(3)Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. -
(4)Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann. -
(5)Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend“. ) zumindest dann unheilbar verspätet, wenn der betreffende Zugang am 12. März 2014 tatsächlich feststellbar und auch der besagten Rechtsprechung gegen erhebliche Bedenken in Fachschrifttum 17 S. dazu statt vieler etwa ErfArbR/ Monika Schlachter , 15. Auflage
(2015), § 22 BBiG Rn. 9: „Trotz der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klagefrist ist die Kritik i.E. berechtigt, denn die Differenzierung zwischen Bezirken mit und ohne Schlichtungsausschuss ist sachwidrig“. S. dazu statt vieler etwa ErfArbR/ Monika Schlachter , 15. Auflage
(2015), § 22 BBiG Rn. 9: „Trotz der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klagefrist ist die Kritik i.E. berechtigt, denn die Differenzierung zwischen Bezirken mit und ohne Schlichtungsausschuss ist sachwidrig“. und Instanzgerichtsbarkeit 18 S. etwa LAG Hamm 19.6.1986 – 8 Ta 138/86 – LAGE § 5 KSchG Nr. 24 = MDR 1986, 962 = DB 1987, 748 [Leitsatz]: „Die Vorschriften des
- Abschnitts des KSchG sind auf das Berufsbildungsverhältnis nicht anzuwenden. Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist“; LAG Brandenburg 10.10.1997 – 5 Sa 367/97 – LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: „Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5.7.1990 - 2 AZR 53/90 – [s. oben, Fn. 72; d.U.])“; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 – 9 Ca 127/84 – EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: „Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird“. S. etwa LAG Hamm 19.6.1986 – 8 Ta 138/86 – LAGE § 5 KSchG Nr. 24 = MDR 1986, 962 = DB 1987, 748 [Leitsatz]: „Die Vorschriften des
- Abschnitts des KSchG sind auf das Berufsbildungsverhältnis nicht anzuwenden. Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist“; LAG Brandenburg 10.10.1997 – 5 Sa 367/97 – LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: „Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5.7.1990 - 2 AZR 53/90 – [s. oben, Fn. 72; d.U.])“; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 – 9 Ca 127/84 – EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: „Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird“. zu folgen sein sollte. Randnummer 11 B. Die so aufgeworfene Rechtsfrage kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Tatsächlich lässt sich nämlich nicht feststellen, dass das Schriftstück vom
- März 2014 – wofür der Beklagte als dessen Urheber 19 Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass sein Bevollmächtigter (bereits) zur Übermittlung der Kündigungserklärung legitimiert gewesen, weil es zunächst um ein „Gegenlesen“ gegangen sei (Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 2 [Bl. 99 GA]), hilft das nicht weiter; der Beklagte hat die Prozessführung seines Bevollmächtigten jedenfalls gebilligt, so dass eine ursprünglich etwaige Überschreitung des Mandats zumindest im Ergebnis allemal geheilt wäre. Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass sein Bevollmächtigter (bereits) zur Übermittlung der Kündigungserklärung legitimiert gewesen, weil es zunächst um ein „Gegenlesen“ gegangen sei (Schriftsatz vom 1.7.2014 S. 2 [Bl. 99 GA]), hilft das nicht weiter; der Beklagte hat die Prozessführung seines Bevollmächtigten jedenfalls gebilligt, so dass eine ursprünglich etwaige Überschreitung des Mandats zumindest im Ergebnis allemal geheilt wäre. nach allgemeinen Grundsätzen bekanntlich beweisbelastet ist 20 S. hierzu statt vieler nur BGH 18.1.1978 – IV ZR 204/75 – BGHZ 70, 232 = NJW 1978, 537 = MDR 1978, 475 [Leitsatz]: „Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss erforderlichenfalls nicht nur beweisen, dass das Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, sondern auch, wann dies geschehen ist“. S. hierzu statt vieler nur BGH 18.1.1978 – IV ZR 204/75 – BGHZ 70, 232 = NJW 1978, 537 = MDR 1978, 475 [Leitsatz]: „Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss erforderlichenfalls nicht nur beweisen, dass das Schreiben dem Empfänger zugegangen ist, sondern auch, wann dies geschehen ist“. - am selben Tage in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden sei. Damit ist ein Zugang der Kündigung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB 21 S. Text: „ § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.
(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“. S. Text: „ § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.
(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“. ) nicht brauchbar „dingfest“ zu machen und folglich nicht feststellbar, dass die (etwaige) Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG 22 S. Text oben, S. 4 Fn. 12. S. Text oben, S. 4 Fn. 12. in Gang gesetzt worden sei. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 12 I. Die Ehefrau des Beklagten hat in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 2.
ril 2015 (s. oben, S. 3 [IV.]; Urteilsanhang ) allerdings bekundet, sie habe das Schriftstück ( Urteilsanlage III. ) am
- März 2014 auf Geheiß ihres Mannes auf dem eigenen Heimweg an der Adresse der Klägerin in deren (Haus-)Briefkasten eingeworfen (s. [1.] 23 Die in Eckklammern gesetzten Ordnungsziffern beziehen sich auf die entsprechenden Kennzeichnungen im erwähnten Urteilsanhang (s. oben, S. 3 [IV.1.]); d.U. Die in Eckklammern gesetzten Ordnungsziffern beziehen sich auf die entsprechenden Kennzeichnungen im erwähnten Urteilsanhang (s. oben, S. 3 [IV.1.]); d.U. : „Das habe ich getan“). Sollte dies (auch) für das hier interessierende Schriftstück situativ und phänomenologisch zutreffen, so wäre ein „Zugang“ im Rechtssinne in der Tat belegt. Wie dazu schon im Teilurteil vom
- Januar 2015 erläutert 24 S. Teilurteil vom 9.1.2015 S. 13-14 (Bl. 148-149 GA). S. Teilurteil vom 9.1.2015 S. 13-14 (Bl. 148-149 GA). , halten die für Zivil- und Arbeitssachen den besagten Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB 25 S. Text oben, S. 5 Fn.
- S. Text oben, S. 5 Fn.
- nach einer bereits vom Reichsgericht (in Zivilsachen 26 S. grundlegend RG 8.2.1902 – I 348/01 – RGZ 50, 191, 194: „Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist“; ähnlich RG 29.3.1905 – V 445/04 – RGZ 60, 334, 336: „Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen“. S. grundlegend RG 8.2.1902 – I 348/01 – RGZ 50, 191, 194: „Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist“; ähnlich RG 29.3.1905 – V 445/04 – RGZ 60, 334, 336: „Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen“. ) geprägten Formel nämlich schon dann für bewirkt, wenn die betreffende Erklärung (zumeist: Schriftstück) in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dessen Kenntnisnahme bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwartet werden kann 27 S. RG 8.2.1902 (Fn. 26) – Zitat dort; s. statt vieler etwa auch BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97 – BGHZ 137, 205 = NJW 1998, 459 = MDR 1998, 337 = BB 1998, 289 [II.
- - „Juris“-Rn. 14]: „Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (...)“; BAG 2.3.1989 – 2 AZR 275/88 –
§ 130BGB Nr.
17 = NZA 1989, 635 = DB 1989, 2619 [II.
- - „Juris“-Rn. 22]: „Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (...)“. S. RG 8.2.1902 (Fn. 26) – Zitat dort; s. statt vieler etwa auch BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97 – BGHZ 137, 205 = NJW 1998, 459 = MDR 1998, 337 = BB 1998, 289 [II.
- - „Juris“-Rn. 14]: „Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (...)“; BAG 2.3.1989 – 2 AZR 275/88 –
§ 130BGB Nr.
17 = NZA 1989, 635 = DB 1989, 2619 [II.
- - „Juris“-Rn. 22]: „Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (...)“. , wird ein derartiger „Zugang“ beim Einwurf in den Hausbriefkasten des Adressaten der Willenserklärung – ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der gegebenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme ankäme 28 S. hierzu etwa BAG 7.1.2004 – 2 AZR 388/03 – RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [II.
- - „Juris“-Rn. 10]: „Dabei kommt es, was das LAG zutreffend ausgeführt hat, nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht darauf an, ob der Erklärungsempfänger vom Inhalt der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen, d.h. sie gelesen hat (...)“. S. hierzu etwa BAG 7.1.2004 – 2 AZR 388/03 – RzK I 2 c Nr. 36 = ZInsO 2005, 671 [II.
- - „Juris“-Rn. 10]: „Dabei kommt es, was das LAG zutreffend ausgeführt hat, nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht darauf an, ob der Erklärungsempfänger vom Inhalt der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen, d.h. sie gelesen hat (...)“. – von den Gerichten gewohnheitsmäßig bejaht 29 S. statt vieler schon RG 13.7.1904 – V 48/04 – RGZ 58, 406, 407: „Es genügt, wenn der Brief in Abwesenheit des Adressaten … oder sonst in seinen Machtbereich (z.B. in den an seiner Wohnungstür angebrachten Briefkasten) gelangt (...)“; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 25.4.1996 – 2 AZR 13/95 – BAGE 83, 73 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 35 = EzA § 130 BGB Nr. 27 = NZA 1996, 1227 = MDR 1996, 1267 = BB 1997, 2058 [II.2. - „Juris“-Rn. 16]: „Zugegangen im Sinne des § 130 BGB ist eine Willenserklärung dann, wenn sie 'in den Bereich des Empfängers gelangt ist' ( Mugdan , Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. II. Prot. II, 664, S 540). Dies ist regelmäßig bei Einwurf in den Hausbriefkasten anzunehmen, da der Empfänger dann im Anschluss an die üblichen Zustellzeiten vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann“; zuvor schon BAG 15.11.1962 – 2 AZR 301/62 – BAGE 13, 313 =
§ 130BGB Nr.
4 = NJW 1963, 554 = MDR 1963, 251 [II. - „Juris“-Rn. 13]: „Die im Postfach und am Schalter für postlagernde Sendungen für den Empfänger abgelegten Sendungen sind bereits in seinen Machtbereich gelangt, wie die in seinen Briefkasten eingeworfene Post, mithin im Sinne des § 130 BGB zugegangen“. S. statt vieler schon RG 13.7.1904 – V 48/04 – RGZ 58, 406, 407: „Es genügt, wenn der Brief in Abwesenheit des Adressaten … oder sonst in seinen Machtbereich (z.B. in den an seiner Wohnungstür angebrachten Briefkasten) gelangt (...)“; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 25.4.1996 – 2 AZR 13/95 – BAGE 83, 73 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 35 = EzA § 130 BGB Nr. 27 = NZA 1996, 1227 = MDR 1996, 1267 = BB 1997, 2058 [II.2. - „Juris“-Rn. 16]: „Zugegangen im Sinne des § 130 BGB ist eine Willenserklärung dann, wenn sie 'in den Bereich des Empfängers gelangt ist' ( Mugdan , Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. II. Prot. II, 664, S 540). Dies ist regelmäßig bei Einwurf in den Hausbriefkasten anzunehmen, da der Empfänger dann im Anschluss an die üblichen Zustellzeiten vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann“; zuvor schon BAG 15.11.1962 – 2 AZR 301/62 – BAGE 13, 313 =
§ 130BGB Nr.
4 = NJW 1963, 554 = MDR 1963, 251 [II. - „Juris“-Rn. 13]: „Die im Postfach und am Schalter für postlagernde Sendungen für den Empfänger abgelegten Sendungen sind bereits in seinen Machtbereich gelangt, wie die in seinen Briefkasten eingeworfene Post, mithin im Sinne des § 130 BGB zugegangen“. . Würde der betreffenden Sendung nach derartiger Ablieferung vor einer Kenntnisnahme des Adressaten etwa durch Entwendung oder Vandalismus etwas „zugestoßen“ sein, so entfiele auch damit nicht der bereits bewirkte Rechtseffekt. Dem wäre im Kontext der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG allenfalls mit den schon erwähnten Mitteln nachträglicher Klagezulassung (§ 5 KSchG 30 S. Text oben, S. 5 Fn. 16. S. Text oben, S. 5 Fn. 16. ) abzuhelfen, die hier jedoch – wie gleichfalls schon zum Teilurteil erwähnt - nicht beantragt worden ist. Randnummer 13 II. Allerdings lässt sich den hiesigen Bekundungen der Ehefrau des Beklagten die nötige Belastbarkeit für Zwecke gerichtlicher Tatsachenfeststellungen im Lichte der zur Beweiswürdigung zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen (s. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO 31 S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. ) nicht bescheinigen. Zu vieles spricht gegen die erforderliche Gewissheit, dass die Zeugin in ihren Erinnerungsbildern den im Termin bekundeten Vorgang nicht mit phänomenologisch ähnlichen Lebensvorgängen zur Übermittlung unstreitig zugegangener Schriftstücke am Hause der Klägerin verwechselt hat. Zudem verheißt die vorgerichtliche Kommunikation der Beteiligten über das hiesige Zentralgeschehen auch bei uneingeschränkter Zubilligung persönlicher Redlichkeit der Zeugin für die Unversehrtheit ursprünglicher Erinnerungsbilder so wenig Gutes für die objektive Verlässlichkeit ihrer Bekundungen im Beweistermin, dass das Gericht seine Zweifel an besagter Belastbarkeit nicht unterdrücken kann. - Insofern, abermals, der Reihe nach: Randnummer 14
- Die Kammer verkennt bei ihrer Würdigung keineswegs, dass es für die zivilprozessuale „Überzeugung“ auf letztgültige Gewissheit nicht ankommt. Wie namentlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortschreibung „klassischer“ Judikatur bereits des frühen Reichsgerichts 32 S. dazu grundlegend RG 14.1.1885 – I 408/84 – RGZ 15, 338, 339: „Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar. Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst, wird nie annehmen, das er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines Vorgangs überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen ausgeschlossen wäre. Deshalb gilt im praktischen Leben der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit , welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht, als Wahrheit , und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit, als die Überzeugung von der Wahrheit“. S. dazu grundlegend RG 14.1.1885 – I 408/84 – RGZ 15, 338, 339: „Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar. Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst, wird nie annehmen, das er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines Vorgangs überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen ausgeschlossen wäre. Deshalb gilt im praktischen Leben der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit , welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht, als Wahrheit , und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit, als die Überzeugung von der Wahrheit“. (RG) betont hat, setzt das Gesetz in tatsächlich zweifelhaften Fällen keine „von allen Zweifeln freie Überzeugung“ voraus 33 S. prägnant BGH 17.2.1970 – III ZR 139/67 – BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 72]: „Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus“. S. prägnant BGH 17.2.1970 – III ZR 139/67 – BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 72]: „Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus“. . Es begnügt sich vielmehr, fordert dann aber auch, einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“, der „den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ 34 S. BGH 17.2.1970 a.a.O. S. BGH 17.2.1970 a.a.O. . Randnummer 15
- Auch nach diesen - erleichterten - Anforderungen erschließt sich der befassten Kammer nicht, dass die hier strittige Sendung den ihr zugedachten Platz am
- März 2014 tatsächlich im Briefkasten der Klägerin gefunden hat: Randnummer 16 a. Das folgt allerdings neuerlich nicht bereits daraus, dass die Kammer mit der Klägerin 35 S. dazu schon Teilurteil vom 9.1.2015 S. 9 (Bl. 144 GA). S. dazu schon Teilurteil vom 9.1.2015 S. 9 (Bl. 144 GA). annähme, die Szenerie um eine unter dem Datum des
- März 2014 unterzeichnete Kündigung ( Urteilsanlage III. ) spiegele in Wahrheit lediglich einen Versuch unredlicher Folgenerschleichung, nachdem dem Beklagten durch Zustellung der gegen die Kündigung vom
- März 2014 ( Urteilsanlage II. ) gerichteten Klage aufgegangen sei, dass er hinsichtlich der von ihm nun doch betriebenen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf entschiedene Gegenwehr stoße. Zwar besteht nach den Erfahrungen der forensischen Praxis nach wie vor kein Zweifel daran, dass für unredliche Arbeitgeber und ihre Berater ein nahezu unwiderstehlicher Anreiz entstehen kann, die Risiken einer auf mutmaßlich „schwachen Füßen“ stehenden Kündigung kurzerhand dadurch zu bannen, dass notfalls durch Nachinszenierung vorgeblich längst übermittelter Kündigungen die aus solcher Sicht segensreichen Wirkungen des § 7 (
- Halbsatz) KSchG 36 S. Text oben, S. 4 Fn.
- S. Text oben, S. 4 Fn.
- aktualisiert werden. Insofern veranschlagt das Gericht die solchen Handlungselan vermeintlich bremsende Wirkung des dann typischerweise im Raum stehenden Vorwurfs des Prozessbetrugs weiterhin denkbar gering, zumal nicht nur nach langjährig eigenen Eindrücken, sondern auch nach dem Urteil ausgewiesener Sachkenner „nirgends“ so viel gelogen wird, wie gerade vor Gericht 37 S. dazu nach wie äußerst instruktiv Rolf Bender , Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht, StV 1982, 484 [I.1.]: „Nirgends ist das Wort Lüge so verpönt, wie vor Gericht. Jeder psychologisch Geschulte ahnt den Grund und jeder erfahrene Richter sollte den Grund kennen: Nirgends wird so viel gelogen, wie vor Gericht“. S. dazu nach wie äußerst instruktiv Rolf Bender , Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht, StV 1982, 484 [I.1.]: „Nirgends ist das Wort Lüge so verpönt, wie vor Gericht. Jeder psychologisch Geschulte ahnt den Grund und jeder erfahrene Richter sollte den Grund kennen: Nirgends wird so viel gelogen, wie vor Gericht“. . Nicht zu übersehen bleibt jedoch, bei etwaiger Motivationsforschung auch eine spiegelbildlich korrespondierende Interessenlage beim Adressaten vermeintlich nur fingierter Kündigungen mit in Betracht gezogen werden muss: Da dieser bei erfolgreichem Leugnen des Empfangs einer tatsächlich zugegangenen Kündigungserklärung nicht nur Zeit gewönne, sondern gerade in Fällen der hiesigen Provenienz mit einer Kombination von Kündigungserklärungsfristen (§ 626 Abs. 2 BGB 38 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. ; § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG 39 S. Text: „ § 22 Kündigung.
(1)… -
(4)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind“. S. Text: „ § 22 Kündigung.
(1)… -
(4)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind“. ) und dem Ausschluss ordentlicher Kündbarkeit (bis auf Weiteres) sogar komplett „sorgenfrei“ gestellt wäre, stände es mit einschlägigen Versuchungen , es vor Gericht mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen, zwischen den Kontrahenten bestenfalls „patt“. Richtig bleibt freilich, an die Wachsamkeit befasster Gerichte in Fällen, in denen mutmaßlich starke Motive mit objektiv schwer rekonstruierbaren Geschehnissen im Spiel sein können, spätestens dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn sich die maßgeblichen Fakten – wie hier - ausschließlich aus individuellen Erinnerungsbildern von Auskunftspersonen 40 S. zu deren Problematik, der sich die Entwicklung der wissenschaftlichen Aussagepsychologie (s. dazu gleich unten, S. 17 [(a.)]) strukturell verdankt , den eindrucksvollen Stoßseufzer des 460 vor Christus geborenen Thukydides in seiner „Geschichte des Peloponnesischen Krieges“, Bd. 1, S. 22 (hier zitiert nach Wolfgang Linsenmeier ArbuR 2000, 336 [5.] unter Berufung auf Peter Häberle , Wahrheitsprobleme im Verfassungsstaat [1995], S. 39): „Es kostet Mühe, die Wahrheit herauszufinden, weil die Augenzeugen in ihren Berichten über dieselben Tatsachen nicht übereinstimmen, sondern so sprechen wie ein jeder dieser oder jener seiner Partei günstig gesonnen oder seiner Erinnerung mächtig war“; s. markant auch Peter Hartmann , in: Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 61. Auflage
(2003), Rn. 6 vor § 373, der den Ausschluss des Zeugenbeweises oberhalb gewisser Streitwertgrenzen (u.a.) in Frankreich „ein Denkmal der Menschenkunde“ nennt (das Prädikat taucht bereits in den noch von Adolf Baumbach betreuten Auflagen auf: in der
- Auflage [1935] als „überlegene Gesetzeskunst“, seitdem wie hier zitiert; s. zum Prozessrecht in Spanien und Griechenland auch den Hinweis bei Guido Kirchhoff MDR 1999, 1473, 1474 Fn. 6; s. des Weiteren schon Adolf Wach , JW 1918, 797: „Vor allem sollte der Zeugenbeweis, dieser nach Kenntnis jedes Erfahrenen schlechteste Beweis, nach Kräften ausgeschaltet werden“. S. zu deren Problematik, der sich die Entwicklung der wissenschaftlichen Aussagepsychologie (s. dazu gleich unten, S. 17 [(a.)]) strukturell verdankt , den eindrucksvollen Stoßseufzer des 460 vor Christus geborenen Thukydides in seiner „Geschichte des Peloponnesischen Krieges“, Bd. 1, S. 22 (hier zitiert nach Wolfgang Linsenmeier ArbuR 2000, 336 [5.] unter Berufung auf Peter Häberle , Wahrheitsprobleme im Verfassungsstaat [1995], S. 39): „Es kostet Mühe, die Wahrheit herauszufinden, weil die Augenzeugen in ihren Berichten über dieselben Tatsachen nicht übereinstimmen, sondern so sprechen wie ein jeder dieser oder jener seiner Partei günstig gesonnen oder seiner Erinnerung mächtig war“; s. markant auch Peter Hartmann , in: Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO,
- Auflage
(2003), Rn. 6 vor § 373, der den Ausschluss des Zeugenbeweises oberhalb gewisser Streitwertgrenzen (u.a.) in Frankreich „ein Denkmal der Menschenkunde“ nennt (das Prädikat taucht bereits in den noch von Adolf Baumbach betreuten Auflagen auf: in der 10. Auflage [1935] als „überlegene Gesetzeskunst“, seitdem wie hier zitiert; s. zum Prozessrecht in Spanien und Griechenland auch den Hinweis bei Guido Kirchhoff MDR 1999, 1473, 1474 Fn. 6; s. des Weiteren schon Adolf Wach , JW 1918, 797: „Vor allem sollte der Zeugenbeweis, dieser nach Kenntnis jedes Erfahrenen schlechteste Beweis, nach Kräften ausgeschaltet werden“. erschließen (lassen) sollen. Randnummer 17 b. Auf Identifikation und Einschätzung etwaiger Motivationslagen kommt es für die Beurteilung der Verhältnisse des Streitfalls aber auch sonst nicht an. Wie bereits angeklungen (s. oben, S. 7 [II.]), lassen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des hiesigen (Zugangs-)Geschehensbildes nicht ausräumen, auch ohne dafür die persönliche Integrität der Gewährsperson des Beklagten in Zweifel zu ziehen: Randnummer 18 ba. Was dabei den normativen Rahmen anbelangt, so ist vorab vorsorglich daran zu erinnern, dass sich die richterliche Würdigung der Bekundungen von Auskunftspersonen im Zuge der Tatsachenfeststellung nach heutigem Stand der Zivilgerichtsbarkeit nicht zuletzt unter dem Einfluss rechtsstaatlicher Vergewisserungsgebote 41 S. hierzu BVerfG 21.1.2001 – 2 BvR 140/00 – NJW 2001, 2531 [III.1 a. - „Juris“-Rn. 10], wonach es „zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln“ gehöre, „dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“; und, weiter: „Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage“; im selben Sinne schon BVerfG 11.10.1994 – 1 BvR 1398/93 – BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40 [Orientierungssatz 1.]: „Zu den im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gewährleisteten elementaren und für einen fairen Prozess bzw. einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerlässlichen Verfahrensregeln zählt, dass ein Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“. S. hierzu BVerfG 21.1.2001 – 2 BvR 140/00 – NJW 2001, 2531 [III.1 a. - „Juris“-Rn. 10], wonach es „zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln“ gehöre, „dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“; und, weiter: „Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage“; im selben Sinne schon BVerfG 11.10.1994 – 1 BvR 1398/93 – BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40 [Orientierungssatz 1.]: „Zu den im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gewährleisteten elementaren und für einen fairen Prozess bzw. einen wirkungsvollen Rechtsschutz unerlässlichen Verfahrensregeln zählt, dass ein Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht“. (Art. 103 Abs. 1 42 S. Text: „ Art. 103 [Rechtliches Gehör, Strafrechtsbegrenzungen]
(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“. S. Text: „ Art. 103 [Rechtliches Gehör, Strafrechtsbegrenzungen]
(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“. , Art. 2 Abs. 1 43 S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. , Art. 20 Abs. 3 44 S. Text: „ Art. 20 [Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht]
(1)…
(3)Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“. S. Text: „ Art. 20 [Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht]
(1)…
(3)Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“. GG) in erster Linie nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie zu richten hat 45 S. bereits BGH 22.1.1998 – 4 StR 100/97 – NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: „Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen … (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)“; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 – VI ZR 95/87 – MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: „Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Dabei gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten und in dem Inhalt sowie der Struktur der Aussage selbst zu suchen ([ Rolf ] Rüßmann , in: AK-ZPO, Vorb. § 373 Rnrn. 43)“; s. gleichen Sinne auch Thüringisches OLG 21.5.1997 – 1 Ss 21/97 – StV 1998, 118, 119 [2 a.]: „Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage hindeuten könnten“; Saarländisches OLG 14.5.1997 – 1 U 814/96 u.a. – n.v. (Volltext in „Juris“): „Die Beweiswürdigung deckt sich mit den anerkannten Grundsätzen der Aussagepsychologie für die Beurteilung von Zeugenaussagen“; OLG Karlsruhe 14.11.1997 – 10 U 169/87 – NJW-RR 1998, 789, 790 = MDR 1998, 493, 494 [II.1 a.]: „Im Rahmen der Würdigung der gegensätzlichen Aussagen ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie die Glaubwürdigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (vgl. Undeutsch , wiedergegeben in: Köhnken , Glaubwürdigkeit, 1990, S. 95; Trankell , dargestellt in: Köhnken , S. 102; Arntzen , Psychologie der Zeugenaussage,
- Auflage [1993], S. 22 und 24)“; s. für die Gerichte für Arbeitssachen statt vieler LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 – 20 Sa 15/01 – n.v. (Volltext: „Juris“) [I.2.]: „Einen solchen Grad von Gewissheit … vermochte sich die Kammer zu verschaffen, weil insbesondere die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen C.S. und J.P. bei der Heranziehung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden eine Reihe beachtlicher Anhaltspunkte für ihre Glaubwürdigkeit, aber keine nennenswerten Lügensignale aufweisen“ – mit vorbildlicher Würdigung des dortigen Aussagestoffs; LAG Hamm 6.10.2005 – 16 Sa 1633/04 – n.v. (Volltext: „Juris“): „Die Wahrnehmung dient im weitesten Sinne der Bewältigung der Umwelt und der Anpassung an sie. Damit ist jede Zeugenaussage auch der Bericht über einen gestaltenden Vorgang. Kein Zeuge kann schildern, wie es ‚in Wirklichkeit’ gewesen ist, sondern lediglich wiedergeben, was sich ‚in seiner Vorstellungswelt’ ereignet hat (vgl. zur Aussagepsychologie Schneider , Beweis und Beweiswürdigung,
- Auflage, Rnrn. 917 ff., insbesondere Rn. 920; Barton [Hrg.], Redlich aber falsch, S. 30 ff.; Balzer , Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, Rnrn. 153 ff., insbesondere Rn. 154)“; SG Braunschweig 10.12.2008 – S 38 VG 40/04 – n.v. (Volltext: „Juris“) [2.1.2.]: „Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klagevorbringens gelten … dieselben Maßstäbe, die auch bei der Würdigung von Zeugenaussagen zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie, die der Bundesgerichtshof – BGH – hinsichtlich der Bewertung von Zeugenaussagen fordert (vgl. hierzu BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – mit zahlreichen wissenschaftlichen Nachweisen aus der Aussagepsychologie“); s. schließlich schon den anschaulichen Überblick in Gerhard Binkert/Bernd Preis , Zeugenbeweis und (arbeits-)gerichtliche Praxis, ArbuR 1995, 77-82; Gerhard Reinecke , Die Krise der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess oder: Über die Schwierigkeit, einem Zeugen nicht zu glauben, MDR 1986, 633-
- S. bereits BGH 22.1.1998 – 4 StR 100/97 – NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: „Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen … (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)“; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 – VI ZR 95/87 – MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: „Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Dabei gilt es, nach Wahrhaftigkeits- und Unwahrhaftigkeitskriterien im Aussageverhalten und in dem Inhalt sowie der Struktur der Aussage selbst zu suchen ([ Rolf ] Rüßmann , in: AK-ZPO, Vorb. § 373 Rnrn. 43)“; s. gleichen Sinne auch Thüringisches OLG 21.5.1997 – 1 Ss 21/97 – StV 1998, 118, 119 [2 a.]: „Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage hindeuten könnten“; Saarländisches OLG 14.5.1997 – 1 U 814/96 u.a. – n.v. (Volltext in „Juris“): „Die Beweiswürdigung deckt sich mit den anerkannten Grundsätzen der Aussagepsychologie für die Beurteilung von Zeugenaussagen“; OLG Karlsruhe 14.11.1997 – 10 U 169/87 – NJW-RR 1998, 789, 790 = MDR 1998, 493, 494 [II.1 a.]: „Im Rahmen der Würdigung der gegensätzlichen Aussagen ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie die Glaubwürdigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss (vgl. Undeutsch , wiedergegeben in: Köhnken , Glaubwürdigkeit, 1990, S. 95; Trankell , dargestellt in: Köhnken , S. 102; Arntzen , Psychologie der Zeugenaussage,
- Auflage [1993], S. 22 und 24)“; s. für die Gerichte für Arbeitssachen statt vieler LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 – 20 Sa 15/01 – n.v. (Volltext: „Juris“) [I.2.]: „Einen solchen Grad von Gewissheit … vermochte sich die Kammer zu verschaffen, weil insbesondere die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen C.S. und J.P. bei der Heranziehung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden eine Reihe beachtlicher Anhaltspunkte für ihre Glaubwürdigkeit, aber keine nennenswerten Lügensignale aufweisen“ – mit vorbildlicher Würdigung des dortigen Aussagestoffs; LAG Hamm 6.10.2005 – 16 Sa 1633/04 – n.v. (Volltext: „Juris“): „Die Wahrnehmung dient im weitesten Sinne der Bewältigung der Umwelt und der Anpassung an sie. Damit ist jede Zeugenaussage auch der Bericht über einen gestaltenden Vorgang. Kein Zeuge kann schildern, wie es ‚in Wirklichkeit’ gewesen ist, sondern lediglich wiedergeben, was sich ‚in seiner Vorstellungswelt’ ereignet hat (vgl. zur Aussagepsychologie Schneider , Beweis und Beweiswürdigung,
- Auflage, Rnrn. 917 ff., insbesondere Rn. 920; Barton [Hrg.], Redlich aber falsch, S. 30 ff.; Balzer , Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, Rnrn. 153 ff., insbesondere Rn. 154)“; SG Braunschweig 10.12.2008 – S 38 VG 40/04 – n.v. (Volltext: „Juris“) [2.1.2.]: „Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klagevorbringens gelten … dieselben Maßstäbe, die auch bei der Würdigung von Zeugenaussagen zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie, die der Bundesgerichtshof – BGH – hinsichtlich der Bewertung von Zeugenaussagen fordert (vgl. hierzu BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – mit zahlreichen wissenschaftlichen Nachweisen aus der Aussagepsychologie“); s. schließlich schon den anschaulichen Überblick in Gerhard Binkert/Bernd Preis , Zeugenbeweis und (arbeits-)gerichtliche Praxis, ArbuR 1995, 77-82; Gerhard Reinecke , Die Krise der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess oder: Über die Schwierigkeit, einem Zeugen nicht zu glauben, MDR 1986, 633-
- . Hieraus folgt unter anderem, dass die Verlässlichkeit der Bekundungen von Auskunftspersonen als Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellung nicht etwa – wie auch immer – vorschnell zu vermuten , sondern vielmehr anhand der hierfür entwickelten Merkmale ebenso konkret wie positiv zu prüfen und erst bei entsprechendem Ertrag dieser Kontrollprozedur festzustellen ist 46 S. dazu nochmals BGH 3.11.1987 (Fn. 45) [II.] - Zitat Fn. 45; OLG Karlsruhe 14.11.1997 (Fn. 45) [II.1 a.] - Zitat Fn. 45; s. der Sache nach auch LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 (Fn. 45) [I.2.] - Zitat Fn.
- S. dazu nochmals BGH 3.11.1987 (Fn. 45) [II.] - Zitat Fn. 45; OLG Karlsruhe 14.11.1997 (Fn. 45) [II.1 a.] - Zitat Fn. 45; s. der Sache nach auch LAG Baden-Württemberg 28.3.2001 (Fn. 45) [I.2.] - Zitat Fn.
- . In diesem Zusammenhang braucht das Gericht der Auskunftsperson namentlich nicht – was in der Tat an Paradoxie erinnerte 47 S. Gerhard Reinecke (Fn. 45) S. 630 [1.] u. 631 [vor 3.]: „Hat sich nicht längst unter der Hand eine einzige neue Beweisregel herausgebildet, die wie folgt lautet: Dem Zeugen ist zu glauben, wenn nicht ganz gewichtige Anhaltspunkte dagegen sprechen? Und 'gilt' diese Regel nicht sogar dann, wenn dieser Zeuge Ehepartner oder naher Verwandter einer Partei ist? - Wären diese Fragen zu bejahen, so befände sich die freie Beweiswürdigung tatsächlich in einer schweren Kriese. Dies wäre auch gegenüber dem Rechtszustand vor Inkrafttreten der ZPO ein Rückschritt“. … „Überspitzt ausgedrückt: 'Im Zweifel' sind die Gerichte 'überzeugt' – eine paradoxe Feststellung, ein Widerspruch in sich“. S. Gerhard Reinecke (Fn. 45) S. 630 [1.] u. 631 [vor 3.]: „Hat sich nicht längst unter der Hand eine einzige neue Beweisregel herausgebildet, die wie folgt lautet: Dem Zeugen ist zu glauben, wenn nicht ganz gewichtige Anhaltspunkte dagegen sprechen? Und 'gilt' diese Regel nicht sogar dann, wenn dieser Zeuge Ehepartner oder naher Verwandter einer Partei ist? - Wären diese Fragen zu bejahen, so befände sich die freie Beweiswürdigung tatsächlich in einer schweren Kriese. Dies wäre auch gegenüber dem Rechtszustand vor Inkrafttreten der ZPO ein Rückschritt“. … „Überspitzt ausgedrückt: 'Im Zweifel' sind die Gerichte 'überzeugt' – eine paradoxe Feststellung, ein Widerspruch in sich“. - „nachzuweisen“, dass diese etwa gelogen oder sich geirrt hätte: Es genügt, wie bereits angeklungen, dass die Inhalte der betreffenden Aussage nach Merkmalen und Begleitumständen nicht verlässlich genug anmuten, um in das gerichtliche Urteil als erwiesene Tatsachen übernommen zu werden und damit den Rechtsstreit im Spannungsfeld kontradiktorischen Prozessierens zugunsten der beweisbelasteten Partei entscheiden zu können 48 S. in diesem Sinne schon – wenn auch noch ohne Reflektierung gerade der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Aussagepsychologie – Günter Schaub , ArbuR 1968, 170, 174 [IV.1.]: „Man sollte sich dabei immer bewusst sein, dass auch ein wahrheitsliebender Zeuge unbewusst die ‚Unwahrheit’ gesagt haben kann. Es ist daher vermessen, in einem Urteil nach vielleicht nur halbstündiger Vernehmung zu manifestieren, ‚der Zeuge ist glaubwürdig oder unglaubwürdig’. Nicht der Zeuge ist ‚glaubwürdig oder unglaubwürdig’, sondern seine Aussage war in einzelnen Punkten glaubhaft oder unglaubhaft, weil sie einer kritischen Würdigung des Richters, gemessen an seiner Lebenserfahrung, an ihm zur Verfügung stehenden Indizien oder anderen Zeugenaussagen usw. standhalten konnte oder nicht“; s. entsprechend Gerhard Binkert/Bernd Preis (Fn. 45), ArbuR 1995, 77, 81 [I.
- am Ende]: „also nicht: 'Die Aussage des Zeugen ist unglaubhaft', sondern etwa: 'Unter Abwägung sämtlicher vorstehend dargestellten Gesichtspunkte hat das Gericht letztlich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Aussage des Zeugen in ihrem entscheidungserheblichen Kern zutrifft'“. S. in diesem Sinne schon – wenn auch noch ohne Reflektierung gerade der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Aussagepsychologie – Günter Schaub , ArbuR 1968, 170, 174 [IV.1.]: „Man sollte sich dabei immer bewusst sein, dass auch ein wahrheitsliebender Zeuge unbewusst die ‚Unwahrheit’ gesagt haben kann. Es ist daher vermessen, in einem Urteil nach vielleicht nur halbstündiger Vernehmung zu manifestieren, ‚der Zeuge ist glaubwürdig oder unglaubwürdig’. Nicht der Zeuge ist ‚glaubwürdig oder unglaubwürdig’, sondern seine Aussage war in einzelnen Punkten glaubhaft oder unglaubhaft, weil sie einer kritischen Würdigung des Richters, gemessen an seiner Lebenserfahrung, an ihm zur Verfügung stehenden Indizien oder anderen Zeugenaussagen usw. standhalten konnte oder nicht“; s. entsprechend Gerhard Binkert/Bernd Preis (Fn. 45), ArbuR 1995, 77, 81 [I.
- am Ende]: „also nicht: 'Die Aussage des Zeugen ist unglaubhaft', sondern etwa: 'Unter Abwägung sämtlicher vorstehend dargestellten Gesichtspunkte hat das Gericht letztlich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Aussage des Zeugen in ihrem entscheidungserheblichen Kern zutrifft'“. . Dies (Verlässlichkeitsdefizite) allerdings ist der beweisfällig bleibenden Partei dann auch zu erläutern (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO 2 S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. ). Dabei ist es mit Redensarten und Leerformeln freilich ebenso wenig getan, wie im umgekehrten Fall, dass nämlich der Auskunftsperson richterlich „geglaubt“ werde 50 S. zu diesbezüglichen Beobachtungen im Fachschrifttum – falls Interesse – Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen, 2. Auflage
(2010), S. 142 [2.]: „Lassen Sie mich … noch einmal kurz auf die schon erwähnte (…) empirische Forschung zum Umgang von Zivilgerichten mit dem Zeugenbeweis zurückkommen. Diese hat sehr eindrucksvolle Daten auch über den Begründungsstil der Praxis zutage gefördert, wenn sie Zeugen 'glaubt' und deren Bekundungen für ihre Entscheidungen als erwiesene Tatsachen übernimmt. Nach diesen Erhebungen wurde innerhalb der untersuchten Stichprobe von 1.003 Zeugenaussagen in 71% der Fälle – übrigens im klaren Widerspruch zum Transparenzgebot des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO (…) -,überhaupt nicht begründet, warum die Aussage als glaubhaft beurteilt wurde', oder es wurden bestenfalls Leerformeln (: 'nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … ') aufgeboten (…)“. S. zu diesbezüglichen Beobachtungen im Fachschrifttum – falls Interesse – Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen, 2. Auflage
(2010), S. 142 [2.]: „Lassen Sie mich … noch einmal kurz auf die schon erwähnte (…) empirische Forschung zum Umgang von Zivilgerichten mit dem Zeugenbeweis zurückkommen. Diese hat sehr eindrucksvolle Daten auch über den Begründungsstil der Praxis zutage gefördert, wenn sie Zeugen 'glaubt' und deren Bekundungen für ihre Entscheidungen als erwiesene Tatsachen übernimmt. Nach diesen Erhebungen wurde innerhalb der untersuchten Stichprobe von 1.003 Zeugenaussagen in 71% der Fälle – übrigens im klaren Widerspruch zum Transparenzgebot des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO (…) -,überhaupt nicht begründet, warum die Aussage als glaubhaft beurteilt wurde', oder es wurden bestenfalls Leerformeln (: 'nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … ') aufgeboten (…)“. . Randnummer 19 bb. Nach diesen Grundsätzen kann für den Streitfall zwar nicht ausgeschlossen werden, was nach ihren eigenen Bekundungen ohnehin feststeht: Dass die Zeugin nämlich vor Ort in der Tat und wiederholt Schriftstücke eingeworfen habe. Es kann angesichts der verfügbaren Erkenntnisquellen jedoch nicht mit der nötigen Verlässlichkeit festgestellt werden, dass sie auch am 12. März 2014 das hierzu im Streit stehende Produkt ( Urteilsanlage III. ) in der besagten Weise dem Briefkasten am Hause der Klägerin überantwortet hat. - Auch hierzu, letztmalig, der Reihe nach: Randnummer 20 (1.) Was zunächst den textlichen Ertrag des Vernehmungsgeschehens (s. dazu oben, S. 3 [IV.]; Urteilsanhang ) anbelangt, so wirft schon der „Bericht“ der Zeugin (s. § 396 Abs. 1 ZPO 51 S. Text: „ § 396 Vernehmung zur Sache.
(1)Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben“. S. Text: „ § 396 Vernehmung zur Sache.
(1)Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben“. ) zumindest Fragen auf: Randnummer 21 (a.) Dieser ist – in der Übersetzung (s. nochmals oben, S. 3 [IV.2.]), jedoch als solche wortwörtlich - wie folgt dokumentiert (Nachfragen des Vorsitzenden kursiv gedruckt; d.U.): Randnummer 22 „
- Am
- März hat mich mein Ehemann gebeten, einen Brief zu überbringen. Dabei ging es um die Kündigung des Vertrages von Frau B. [Nachname der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] ( Haben Sie das Schriftstück gerade vor sich? ) Ja. Das ist eine Kopie. Also, ich war in der Praxis und mein Mann bat mich, den Brief in den Briefkasten der Frau B. einzuwerfen. Das habe ich getan. Randnummer 23
- Ist das alles? Randnummer 24
- Es ist für mich schwierig, zu sagen, was relevant ist, zum Beispiel, dass ich die Praxis verlassen habe. Und auf dem Weg nach Hause bin ich bei der Wohnung von Frau B. vorbeigegangen. Und dort habe ich den Brief in den Briefkasten geworfen. Randnummer 25
- Kommt noch etwas? Randnummer 26
- Nein. Randnummer 27
- Das wäre der Bericht 52 Hinweis : Der Zeugin war zuvor die Gliederung des Geschehens in „Bericht“ einerseits und „Befragung“ andererseits vom Vorsitzenden erläutert worden; d.U. Hinweis : Der Zeugin war zuvor die Gliederung des Geschehens in „Bericht“ einerseits und „Befragung“ andererseits vom Vorsitzenden erläutert worden; d.U. ? Randnummer 28
- Ja“. Randnummer 29 (b.) Was sich in diesem Interaktionsszenario (hoffentlich) eindrucksvoll spiegelt, ist nicht nur das (fast) ungläubige Erstaunen des Gerichts, wie kurz die zusammenhängende 53 Weiterer Hinweis : Der für eine störungsfreie Berichterstattung an sich „verpönte“, spontane Zwischenruf des Vorsitzenden („Haben Sie das Schriftstück gerade vor sich?“) verdankte sich der Beobachtung, dass die Zeugin während ihrer Schilderung den Blick nach unten auf ein auf ihrem Tisch vor ihr plaziertes (mitgebrachtes und entfaltetes) Schriftstück richtete, das sich dann als Kopie des fraglichen Kündigungsschreibens ( Urteilsanlage III. ) erwies; d.U. Weiterer Hinweis : Der für eine störungsfreie Berichterstattung an sich „verpönte“, spontane Zwischenruf des Vorsitzenden („Haben Sie das Schriftstück gerade vor sich?“) verdankte sich der Beobachtung, dass die Zeugin während ihrer Schilderung den Blick nach unten auf ein auf ihrem Tisch vor ihr plaziertes (mitgebrachtes und entfaltetes) Schriftstück richtete, das sich dann als Kopie des fraglichen Kündigungsschreibens ( Urteilsanlage III. ) erwies; d.U. Berichterstattung der zuvor in die Beweisthematik eingeführte Auskunftsperson über ihr für den
- März 2014 bekundetes Heimwegserlebnis ausfällt, sondern – und vor allem – in welcher Weise dieses sprachlich vermittelt wird: Randnummer 30 (ba.) Keine – und schon gar nicht abträgliche - Bedeutung misst die Kammer insofern zwar dem Umstand zu, dass sich die Zeugin ersichtlich so kurz wie nur möglich zu fassen suchte, um offenbar möglichst rasch ins Stadium der erwarteten „Befragung“ (§ 396 Abs. 2 ZPO 54 S. Text: „ § 396 Vernehmung zur Sache.
(1)… -
(2)Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung der Gründe, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind ihm nötigenfalls weitere Fragen zu stellen“. S. Text: „ § 396 Vernehmung zur Sache.
(1)… -
(2)Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung der Gründe, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind ihm nötigenfalls weitere Fragen zu stellen“. ) zu gelangen. Wenn eine Beweisperson die ihr gebotene Gelegenheit zu ausführlicher Berichterstattung nicht weidlich nutzt, so kann das neben situativ bedingter Unsicherheit vielerlei Gründen bis hin zu entsprechenden Instruktionen etwaiger Berater in Vorbereitungsgesprächen (s. dazu für die hiesige Sachgestaltung [214.-
- 55 S. hierzu und zu fettgedruckten Zahlen in Eckklammern im Weiteren schon oben, S. 6 Fn.
- S. hierzu und zu fettgedruckten Zahlen in Eckklammern im Weiteren schon oben, S. 6 Fn.
- ] ; [240-243] ; ferner noch unten, S. 19-26 [(3.)]) zu verdanken sein. Der Knappheit ihrer Mitteilungen als solcher („Quantität“) entnimmt das Gericht daher keine Gesichtspunkte, die die Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin in Frage stellen könnten. Randnummer 31 (bb.) Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der „Qualität“ ihrer Angaben: Randnummer 32 <
- > Insofern sei vorsorglich in Erinnerung gerufen, was heute zum Kern der wissenschaftlichen Aussagepsychologie aus dem 19 56 S. zu einem sensationell frühen Vorläufer dessen, was heute als sogenannte Realkennzeichen für erlebtes Geschehen zum Standardrepertoire des Aussagepsychologie gerechnet wird, bereits Rolf Bender/Armin Nack , Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre,
- Auflage
(1995), S. 97-98 mit Hinweis auf C.J.A. Mittermeier , Die Lehre vom Beweise im Deutschen Strafprozess
(1834). S. zu einem sensationell frühen Vorläufer dessen, was heute als sogenannte Realkennzeichen für erlebtes Geschehen zum Standardrepertoire des Aussagepsychologie gerechnet wird, bereits Rolf Bender/Armin Nack , Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage
(1995), S. 97-98 mit Hinweis auf C.J.A. Mittermeier , Die Lehre vom Beweise im Deutschen Strafprozess
(1834). . und 20. Jahrhundert gerechnet wird. Dieser betrifft die Identifizierung bekundeter Gedächtnisinhalte, die – im Unterschied zu namentlich aus Alltagswissen gespeisten Geisteskompositionen - auf tatsächlich erlebtes Realgeschehen verweisen sollen: Randnummer 33 < a. > Den betreffenden Schlüssel zur Erkenntnis hat Udo Undeutsch , auf dessen wissenschaftliche und forensische Durchdringung der Fachgebiets die heutige Systematisierung der Aussagepsychologie wesentlich zurückgeht, schon 1967 so auf den Begriff gebracht 57 S. Udo Undeutsch , Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, in: K. Gottschaldt u.a. (Hrg.), Handbuch der Psychologie – in 12 Bänden; darunter Udo Undeutsch (Hrg.), Band 11: Forensische Psychologie
(1967), S. 26, 125 [X.]; wörtlich zitiert auch bei Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56), S. 100 [oben]. S. Udo Undeutsch , Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, in: K. Gottschaldt u.a. (Hrg.), Handbuch der Psychologie – in 12 Bänden; darunter Udo Undeutsch (Hrg.), Band 11: Forensische Psychologie
(1967), S. 26, 125 [X.]; wörtlich zitiert auch bei Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56), S. 100 [oben]. : Randnummer 34 „Man hört oft, dass es die Crux der (Sittlichkeits-)Prozesse sei, dass in ihnen Aussage gegen Aussage stehe, während es an Fakten fehle. In Wahrheit sind eben diese Aussagen selbst das Tatsachenmaterial, das für eine Analyse zur Verfügung steht“. Randnummer 35 < b. > Worauf es bei dieser Analyse als einem von mehreren Kennzeichen erlebnisgestützter Aussagen (sogenannte „Realitätskriterien“) ankommt, fassen Rolf Bender und Armin Nack in ihrem schon wiederholt erwähnten Standardwerk 58 S. Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56), S. 106 ff., 108 Rn.
- S. Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56), S. 106 ff., 108 Rn.
- unter Bezugnahme auf Udo Undeutsch für das Merkmal „Detailreichtum“ (ferner etwa: Interaktionsketten; unerwartete Komplikationen im Geschehen; Schilderung unverstandener Handlungsabläufe u.a.m.) mit diesen Worten anschaulich zusammen: Randnummer 36 „ Unmittelbarkeit : Der Hörer der Aussage hat das Gefühl, er sei selbst dabei gewesen. Randnummer 37 Farbigkeit : Die erlogene Aussage ist genauso farblos und simpel, wie wenn Sie sie selbst erfunden hätten. Randnummer 38 Lebendigkeit : Alles ist in Bewegung, es ‚passiert’ viel. Randnummer 39 Sachliche Richtigkeit : Die Aussage ist in sich widerspruchsfrei, die mitgeteilten Tatsachen sind möglich. Randnummer 40 Psychologische Stimmigkeit : Der Charakter der geschilderten Person und die ihr zugeschriebenen Handlungen passen zusammen; die geschilderten Handlungsabläufe sind psychologisch einfühlbar. Randnummer 41 Folgerichtigkeit der Abfolge : Die Aussage entspricht den Naturgesetzen (Ursache und Wirkung). Randnummer 42 Wirklichkeitsnähe : Die erzählte Geschichte ist aus dem Leben gegriffen; man spürt, so muss es gewesen sein. Randnummer 43 Konkretheit : Die Schilderung ist anschaulich, die Gegenstände deutlich, die Menschen begreifbar. Randnummer 44 … Nebenumstände ohne Zusammenhang zum Beweisthema Randnummer 45 Hinzu kommt noch: Randnummer 46 Die Schilderung enthält in der Regel Nebenumstände, die keinerlei Zusammenhang mit dem Beweisthema haben “. Randnummer 47 Das gilt auch in der Umkehrung . - Mit den Worten nochmals von Rolf Bender und Armin Nack zum sogenannten „Abstraktheitssymptom“ 59 S. Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56), S. 176 Rn.
- S. Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56), S. 176 Rn.
- : „Je abstrakter die Aussage, je allgemeiner und unanschaulicher die Ausdrucksweise und je herkömmlicher der geschilderte Handlungsablauf, desto misstrauischer sollte man werden“. Randnummer 48 < c. > Diese Gesichtspunkte haben sich nicht nur in der forensischen Arbeit als hinreichend brauchbar im Bemühen erwiesen, auf der Grundlage entsprechender Vernehmungsstile bei Bedarf „die Spreu vom Weizen zu trennen“. Sie sind mittlerweile auch in der gleichfalls schon angesprochenen Judikatur des BGH als brauchbare Prüfsteine aussagespsychologischer Beweiswürdigung grundsätzlich anerkannt 60 S. hierzu – selbst als Grundlage für Verurteilungen im Strafprozess - nur BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746 = FamRZ 1999, 1648 = JZ 2000, 262 [B.II.1 b, aa.
(1)- „Juris“-Rn. 22]: „Diese sog. Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden. Zwar handelt es sich um Indikatoren mit jeweils für sich genommen nur geringer Validität, d.h. mit durchschnittlich nur wenig über dem Zufallsniveau liegender Bedeutung. Eine gutachterliche Schlussfolgerung kann aber eine beträchtlich höhere Aussagekraft und damit Indizwert für die Glaubhaftigkeit zu beurteilender Angaben erlangen, wenn sie aus der Gesamtheit aller Indikatoren abgeleitet wird. Denn durch das Zusammenwirken der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt. Diesem Umstand liegt das mathematisch und psychometrisch eingehend untersuchte Prinzip der Aggregation zugrunde (…). Dementsprechend lagen die mit Realkennzeichen in Forschungsvorhaben erzielten Ergebnisse regelmäßig deutlich über dem Zufallsniveau“; im Anschluss statt vieler etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 20.7.2011 – 26 Sa 1269/10 – n.V. (Volltext: „Juris“) [II.1 a, bb. (3 a, cc.) - „Juris“-Rnrn. 63 ff.]. S. hierzu – selbst als Grundlage für Verurteilungen im Strafprozess - nur BGH 30.7.1999 – 1 StR 618/98 – BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746 = FamRZ 1999, 1648 = JZ 2000, 262 [B.II.1 b, aa.
(1)- „Juris“-Rn. 22]: „Diese sog. Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden. Zwar handelt es sich um Indikatoren mit jeweils für sich genommen nur geringer Validität, d.h. mit durchschnittlich nur wenig über dem Zufallsniveau liegender Bedeutung. Eine gutachterliche Schlussfolgerung kann aber eine beträchtlich höhere Aussagekraft und damit Indizwert für die Glaubhaftigkeit zu beurteilender Angaben erlangen, wenn sie aus der Gesamtheit aller Indikatoren abgeleitet wird. Denn durch das Zusammenwirken der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt. Diesem Umstand liegt das mathematisch und psychometrisch eingehend untersuchte Prinzip der Aggregation zugrunde (…). Dementsprechend lagen die mit Realkennzeichen in Forschungsvorhaben erzielten Ergebnisse regelmäßig deutlich über dem Zufallsniveau“; im Anschluss statt vieler etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 20.7.2011 – 26 Sa 1269/10 – n.V. (Volltext: „Juris“) [II.1 a, bb. (3 a, cc.) - „Juris“-Rnrn. 63 ff.]. . Randnummer 49 <
- > Im Lichte dessen kann jedenfalls dem hiesigen Bericht der Zeugin nicht bescheinigt werden, einen Beitrag zur Falsifizierung jener sogenannten „Null-Hypothese“ ( BGH 61 S. dazu – dort zwar auf aussagepsychologische Sachverständigengutachten gemünzt, methodisch für die richterliche Überzeugungsbildung jedoch nicht minder gültige Essenz aussagepsychologischer Verfahrensregeln - grundlegend BGH 30.7.1999 (Fn. 60) [B.I.1 a. - „Juris“-Rn. 12]: „Das methodische Grundprinzip besteht darin, eine zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt“; s. zum Fachschrifttum statt vieler Gabriele Jansen , Zeuge und Aussagepsychologie,
- Auflage
(2012), S. 167-168: „Für jeden der im Einzelfall möglichen Gründe muss eine entsprechende Hypothese (Spezifizierung der Nullhypothese) formuliert und im Rahmen der Begutachtung systematisch geprüft werden (…). - Die Nullhypothese ('die Aussage ist unrichtig, sie beruht auf nicht tatsächlich Erlebtem') kann nur zurückgewiesen werden, wenn – die Aussage hinreichend qualitative Realkennzeichen enthält – und – andere Erklärungen für das eigene Erleben als nicht mit den vorhandenen Tatsachen vereinbar widerlegt wurden. - Die Aussageanalyse ist somit kein verlässliches Instrumentarium, um herauszufinden, ob der Zeuge sich irrt, da auch (auto- bzw. fremd-)suggerierte Aussagen Realkennzeichen enthalten“. S. dazu – dort zwar auf aussagepsychologische Sachverständigengutachten gemünzt, methodisch für die richterliche Überzeugungsbildung jedoch nicht minder gültige Essenz aussagepsychologischer Verfahrensregeln - grundlegend BGH 30.7.1999 (Fn. 60) [B.I.1 a. - „Juris“-Rn. 12]: „Das methodische Grundprinzip besteht darin, eine zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt“; s. zum Fachschrifttum statt vieler Gabriele Jansen , Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Auflage
(2012), S. 167-168: „Für jeden der im Einzelfall möglichen Gründe muss eine entsprechende Hypothese (Spezifizierung der Nullhypothese) formuliert und im Rahmen der Begutachtung systematisch geprüft werden (…). - Die Nullhypothese ('die Aussage ist unrichtig, sie beruht auf nicht tatsächlich Erlebtem') kann nur zurückgewiesen werden, wenn – die Aussage hinreichend qualitative Realkennzeichen enthält – und – andere Erklärungen für das eigene Erleben als nicht mit den vorhandenen Tatsachen vereinbar widerlegt wurden. - Die Aussageanalyse ist somit kein verlässliches Instrumentarium, um herauszufinden, ob der Zeuge sich irrt, da auch (auto- bzw. fremd-)suggerierte Aussagen Realkennzeichen enthalten“. a.a.O.) zu leisten, die der forensischen Anwendung der modernen Aussagepsychologie ihren gedanklichen Ausgangspunkt zu liefern habe. Denn obwohl der Zeugin wegen der Stellung einer Dolmetscherin die Gelegenheit gegeben war, die Einzelheiten des zum 12. März 2014 bekundeten Erlebnisses in ihrer Muttersprache beizusteuern, fallen die Resultate ihrer Berichterstattung (s. oben, S. 12-13) textlich auffällig schal, hohl, blutleer, schemenhaft und nichtssagend aus. Dergleichen bleibt schon auf Anhieb weit entfernt von jener „lebendigen Erinnerung“, die der BGH nach einer schon aus dem Jahre 1952 stammenden Judikatur 62 S. BGH 11.11.1952 – 1 StR 465/52 – BGHSt 3, 281, 284: „Es brauchen deshalb nur diejenigen Grundsätze eingehalten zu werden, die beobachtet werden müssen, um den Beweiswert einer Zeugenaussage richtig bemessen zu können. Einer dieser Grundsätze besteht in der Tat darin, dass erkennbar werden muss, was der Zeuge über einen Vorgang aus lebendiger Erinnerung zu berichten weiß und was er erst bekunden kann, nachdem seinem Gedächtnis in irgendeiner Weise nachgeholfen worden ist“. S. BGH 11.11.1952 – 1 StR 465/52 – BGHSt 3, 281, 284: „Es brauchen deshalb nur diejenigen Grundsätze eingehalten zu werden, die beobachtet werden müssen, um den Beweiswert einer Zeugenaussage richtig bemessen zu können. Einer dieser Grundsätze besteht in der Tat darin, dass erkennbar werden muss, was der Zeuge über einen Vorgang aus lebendiger Erinnerung zu berichten weiß und was er erst bekunden kann, nachdem seinem Gedächtnis in irgendeiner Weise nachgeholfen worden ist“. als wichtiges Merkmal potentiell verlässlicher innerer Rückschau unterstrichen hat. Was die Suche nach Realitätskriterien im Sinne der gerade zitierten Sammlung einschlägiger Prüfsteine anbelangt, herrscht jedenfalls deutliche Fehlanzeige. - Freilich gilt: Dieser Befund bedeutet keineswegs umgekehrt, dass die Zeugin das bekundete Geschehen etwa nicht erlebt hätte. Wie schon der BGH insofern zutreffend festgehalten hat, ist allein aus dem Fehlen entsprechender Realitätsmerkmale im Text einer Aussage nicht etwa zu schließen, dass die Auskunftsperson bewusst unwahre Bekundungen tätige 63 S. BGH 30.7.1999 (Fn. 60) [B.II.1 b, aa.
(1)- „Juris“-Rn. 23]: „Nur im Einzelfall können auch einzelne Realkennzeichen ausreichen, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Fehlen derartige Merkmale, kann umgekehrt nicht unbedingt eine bewusst unwahre Aussage angenommen werden, da dies durch verschiedene Faktoren (z.B. Angst, Erinnerungslücken) verursacht worden sein kann“. S. BGH 30.7.1999 (Fn. 60) [B.II.1 b, aa.
(1)- „Juris“-Rn. 23]: „Nur im Einzelfall können auch einzelne Realkennzeichen ausreichen, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Fehlen derartige Merkmale, kann umgekehrt nicht unbedingt eine bewusst unwahre Aussage angenommen werden, da dies durch verschiedene Faktoren (z.B. Angst, Erinnerungslücken) verursacht worden sein kann“. . Das hilft im hiesigen Zusammenhang aber nicht weiter, weil es bei der Beweiswürdigung für das befasste Gericht, wie schon vorausgeschickt (s. oben, S. 11), eben gerade nicht darauf ankommt, der Auskunftsperson die Kontamination ihrer Bekundungen mit erfundenen Inhalten „nachzuweisen“. Geht es vielmehr allein darum, ob ihre Äußerungen zur Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellungen gemacht werden können, so bleibt an dieser Stelle jedoch nur besagte „Fehlanzeige“ zu resümieren. Randnummer 50 (2.) Umgekehrt bietet der Inhalt der im Folgeverlauf der Vernehmung ermittelten Informationen weiterführende Anhaltspunkte zur Erklärung, warum die Zeugin für den
- März 2014 - theoretisch sogar trotz des behaupteten Erlebnisses – nur eine auffallend dürftige Schilderung hat geben können. - So hat die Zeugin auf Fragen des Gerichts (s. [12.-27.] ; [178-179] ) nämlich bekundet, bereits des Öfteren mit der persönlichen Übermittlung von Schriftstücken an die Adresse der Klägerin betraut gewesen zu sein. - Das wirkt zwar im übrigen Kontext des gesamten Verhandlungsinhalts mehr als glaubhaft, erweist sich für die hier interessierende Verlässlichkeit ihrer Bekundungen (gerade) zum
- März 2014 aber zugleich durchaus als (weiteres) Problem : Randnummer 51 (a.) So gehört es nicht nur zu den zutiefst leidigen Erfahrungen der wissenschaftlichen wie forensischen Aussagepsychologie, sondern auch zum an sich mühelos zugänglichen Erlebnisbereich purer Selbsterfahrung, dass mit einer wachsenden Anzahl äußerlich gleichläufiger oder zumindest ähnlicher Lebensvorgänge für das Erinnerungsvermögen von Menschen ein Verlust der Trennbarkeit der jeweiligen Einzelerlebnisse in der inneren Rückschau erwächst 64 S. dazu statt vieler Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage
(2007), S. 38 Fn. 152: „ Je ähnlicher mehrere Vorgänge sind, je geringer der zeitliche Abstand zwischen den ähnlichen Vorgängen und je länger die Vorgänge zurückliegen, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass die Auskunftsperson die Einzelheiten den mehreren Vorgängen noch korrekt zuordnen kann. Die mehreren Vorgänge ,verschmelzen' sozusagen zu einem einzigen, bzw. die vielen, ähnlichen Vorgänge zu einigen wenigen“ ; im selben Sinne etwa Axel Wendler/Helmut Hoffmann , Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren
(2009)S. 128 Rn. 182: „Ein weiteres vor Gericht nicht selten anzutreffendes Problem ergibt sich aus der Schwierigkeit für das Gedächtnis, ähnliche Erinnerungsinhalte voneinander zu trennen (auch 'Kontamination' genannt […])“; Gabriele Jansen (Fn. 60) S. 219 Rn. 499: „In Betrugsfällen oder Fällen des sexuellen Missbrauchs werden nicht selten eine Vielzahl sehr ähnlicher Tatvorwürfe verhandelt. Zeugen berichten z.B., dass der Vater sie über Jahre sexuell missbraucht hat, immer dann, wenn die Mutter nicht zu Hause wahr.,Es war immer dasselbe', heißt es häufig in Vernehmungen“. S. dazu statt vieler Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage
(2007), S. 38 Fn. 152: „ Je ähnlicher mehrere Vorgänge sind, je geringer der zeitliche Abstand zwischen den ähnlichen Vorgängen und je länger die Vorgänge zurückliegen, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass die Auskunftsperson die Einzelheiten den mehreren Vorgängen noch korrekt zuordnen kann. Die mehreren Vorgänge ,verschmelzen' sozusagen zu einem einzigen, bzw. die vielen, ähnlichen Vorgänge zu einigen wenigen“ ; im selben Sinne etwa Axel Wendler/Helmut Hoffmann , Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren
(2009)S. 128 Rn. 182: „Ein weiteres vor Gericht nicht selten anzutreffendes Problem ergibt sich aus der Schwierigkeit für das Gedächtnis, ähnliche Erinnerungsinhalte voneinander zu trennen (auch 'Kontamination' genannt […])“; Gabriele Jansen (Fn. 60) S. 219 Rn. 499: „In Betrugsfällen oder Fällen des sexuellen Missbrauchs werden nicht selten eine Vielzahl sehr ähnlicher Tatvorwürfe verhandelt. Zeugen berichten z.B., dass der Vater sie über Jahre sexuell missbraucht hat, immer dann, wenn die Mutter nicht zu Hause wahr.,Es war immer dasselbe', heißt es häufig in Vernehmungen“. (von der hier denn auch die Zeugin wiederholt nachvollziehbar berichtet: s. [19.] ; [107.] ; [125.] ; [155.] ; [161.] ; [177.] ; [179.] ; [235.] ). Im Ergebnis führt der Versuch eines Abrufs von Gedächtnisinhalten in solchen Fällen regelmäßig dazu, dass bestenfalls noch Stereotypen der fraglichen Geschehnisse verfügbar werden, die dann in der Wiedergabe ebenso schablonenhaft wie unergiebig wirken 65 S. dazu etwa Axel Wendler/Helmut Hoffmann (Fn. 64), S. 128 Fn. 182: „U.a. um die Informationsverarbeitung zu beschleunigen und die Integration von neuen Wahrnehmungen in das Gedächtnis zu vereinfachen, besteht die Tendenz, ähnliche Erlebnisse, die wiederholt erlebt werden, nicht als Einzelereignisse, sondern generalisiert und in Form eines verschmolzenen Ganzen zu speichern (sog. kognitives Schema)“; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer (Fn. 64) S. 38 Rn. 153: „Die Verschmelzung ist sozusagen der Schlusspunkt jener Gründe, warum man über den wirklichen Ablauf einer einzelnen Verrichtung aus einer Reihe alltäglicher Verrichtungen nichts Zuverlässiges erfahren kann. Entweder handelt es sich um 'Sofortreaktionen', dann sind sie niemals über das Kurzzeitgedächtnis hinausgelangt. Oder es handelt sich um 'Routinehandlungen', dann sind sie nicht im Langzeitgedächtnis verfestigt worden. Oder es handelt sich um einen einzelnen Vorgang aus einer Reihe mehr oder weniger 'gleichförmiger Vorfälle'. Dann hat die Auskunftsperson ihm schon während des Ablaufs wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Die deshalb schon nur schwache Erinnerung ist längst verschmolzen mit der Erinnerung an die Vielzahl ähnlicher Vorfälle“. S. dazu etwa Axel Wendler/Helmut Hoffmann (Fn. 64), S. 128 Fn. 182: „U.a. um die Informationsverarbeitung zu beschleunigen und die Integration von neuen Wahrnehmungen in das Gedächtnis zu vereinfachen, besteht die Tendenz, ähnliche Erlebnisse, die wiederholt erlebt werden, nicht als Einzelereignisse, sondern generalisiert und in Form eines verschmolzenen Ganzen zu speichern (sog. kognitives Schema)“; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer (Fn. 64) S. 38 Rn. 153: „Die Verschmelzung ist sozusagen der Schlusspunkt jener Gründe, warum man über den wirklichen Ablauf einer einzelnen Verrichtung aus einer Reihe alltäglicher Verrichtungen nichts Zuverlässiges erfahren kann. Entweder handelt es sich um 'Sofortreaktionen', dann sind sie niemals über das Kurzzeitgedächtnis hinausgelangt. Oder es handelt sich um 'Routinehandlungen', dann sind sie nicht im Langzeitgedächtnis verfestigt worden. Oder es handelt sich um einen einzelnen Vorgang aus einer Reihe mehr oder weniger 'gleichförmiger Vorfälle'. Dann hat die Auskunftsperson ihm schon während des Ablaufs wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Die deshalb schon nur schwache Erinnerung ist längst verschmolzen mit der Erinnerung an die Vielzahl ähnlicher Vorfälle“. . Schwindet somit unter solchen gedächtnispsychologischen Einflüssen nicht nur die Fähigkeit der Aussageperson selber , das Einzelerlebnis vorbehaltlich markanter Sonderbedingungen noch hinreichend brauchbar zu identifizieren, so verflüchtigen sich damit erst Recht die Möglichkeiten einer aussagepsychologischen Auswertung, die den so zustandekommenden „Erinnerungsbildern“ hinsichtlich ihrer konkreten raumzeitlichen Zuordnung Verlässlichkeit zusprechen könnte 66 S. dazu statt vieler Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer (Fn. 64) S. 38 Fn. 154: „ Praxisrelevanz : Alles, was uns die Auskunftspersonen in Wahrheit berichten können, ist das, was sie üblicherweise in solchen Fällen zu tun pflegen oder erlebt haben. Gewiss ergibt sich daraus auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Auskunftspersonen auch im konkreten Falle wie üblich verhalten haben. Für die 'persönliche Gewissheit' des Richters, wenn zur Verurteilung erforderlich, reicht das aber nicht aus – es sei denn, es gäbe zusätzliche Indizien“; tendenziell wohl auch Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 219 Rn. 499: „Aussagepsychologisch geht es um Quellenzuordnungsfehler : 'Wenn verschiedene Quellen, die für die Erinnerung in Frage kommen, sehr ähnlich sind …, um hinreichend Informationen zu bieten, die es gestatten würden, zwischen verschiedenen Quellen zu differenzierung, dann kann es zu Quellenzuschreibungsfehlern (…) kommen' (...)“. S. dazu statt vieler Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer (Fn. 64) S. 38 Fn. 154: „ Praxisrelevanz : Alles, was uns die Auskunftspersonen in Wahrheit berichten können, ist das, was sie üblicherweise in solchen Fällen zu tun pflegen oder erlebt haben. Gewiss ergibt sich daraus auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Auskunftspersonen auch im konkreten Falle wie üblich verhalten haben. Für die 'persönliche Gewissheit' des Richters, wenn zur Verurteilung erforderlich, reicht das aber nicht aus – es sei denn, es gäbe zusätzliche Indizien“; tendenziell wohl auch Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 219 Rn. 499: „Aussagepsychologisch geht es um Quellenzuordnungsfehler : 'Wenn verschiedene Quellen, die für die Erinnerung in Frage kommen, sehr ähnlich sind …, um hinreichend Informationen zu bieten, die es gestatten würden, zwischen verschiedenen Quellen zu differenzierung, dann kann es zu Quellenzuschreibungsfehlern (…) kommen' (...)“. . - Und das ist noch nicht einmal alles: Hinzu kommt dann nämlich, dass sich zwar Einzelheiten der Bekundungen der Auskunftsperson zum äußeren Geschehensrahmen (Örtlichkeiten und sonstige vom Zeitablauf unabhängige Gegebenheiten) als unbestreitbar „hieb- und stichfest“ erweisen mögen. Nur bleibt naturgemäß offen, ob deren Kenntnis wirklich aus genau jenem behaupteten Kontext herrührt, um den es beweisthematisch im Rechtsstreit geht, oder aus ähnlichen Erlebnissen in anderem raumzeitlichen Kontext 67 S. insofern etwa Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 219 Rn. 499: „Aussagepsychologisch geht es um Quellenzuordnungsfehler : 'Wenn verschiedene Quellen, die für die Erinnerung in Frage kommen, sehr ähnlich sind …, um hinreichend Informationen zu bieten, die es gestatten würden, zwischen verschiedenen Quellen zu differenzierung, dann kann es zu Quellenzuschreibungsfehlern (…) kommen' (...)“. S. insofern etwa Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 219 Rn. 499: „Aussagepsychologisch geht es um Quellenzuordnungsfehler : 'Wenn verschiedene Quellen, die für die Erinnerung in Frage kommen, sehr ähnlich sind …, um hinreichend Informationen zu bieten, die es gestatten würden, zwischen verschiedenen Quellen zu differenzierung, dann kann es zu Quellenzuschreibungsfehlern (…) kommen' (...)“. . Solange dies indessen die „Crux“ des Problems ist 68 S. zum gleichen Problem etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 20.7.2011 (Fn. 60) [II.1 a, bb. (3 a, dd.) - „Juris“-Rn. 97]: „Die Kammer konnte mit der erforderlichen Sicherheit zu diesem Ergebnis gelangen, obwohl die konkreten Zeitpunkte der Übergriffe durch den Kläger nicht mehr feststellbar waren. Insoweit ist es jedenfalls ausreichend, wenn – wie hier – ein typischer Geschehensablauf ermittelt worden ist und aufgrund der im Rahmen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens getroffenen Feststellungen angesichts des dabei eingehaltenen Verfahrens von der Richtigkeit der Angaben der Betroffenen ausgegangen werden kann, z.B. weil nach dem Ergebnis des Gutachtens feststeht, dss sich das Kind den konkret vorgetragenen Sachverhalt gar nicht hätte ausdenken und über mehrere Vernehmungen aufrecht erhalten bzw. - wie geschehen – fortschreiben können“. S. zum gleichen Problem etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 20.7.2011 (Fn. 60) [II.1 a, bb. (3 a, dd.) - „Juris“-Rn. 97]: „Die Kammer konnte mit der erforderlichen Sicherheit zu diesem Ergebnis gelangen, obwohl die konkreten Zeitpunkte der Übergriffe durch den Kläger nicht mehr feststellbar waren. Insoweit ist es jedenfalls ausreichend, wenn – wie hier – ein typischer Geschehensablauf ermittelt worden ist und aufgrund der im Rahmen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens getroffenen Feststellungen angesichts des dabei eingehaltenen Verfahrens von der Richtigkeit der Angaben der Betroffenen ausgegangen werden kann, z.B. weil nach dem Ergebnis des Gutachtens feststeht, dss sich das Kind den konkret vorgetragenen Sachverhalt gar nicht hätte ausdenken und über mehrere Vernehmungen aufrecht erhalten bzw. - wie geschehen – fortschreiben können“. , fehlt in Ermangelung alternativer Erkenntnismittel zugleich jener benötigte „Fels“, auf den sich ein fundiertes Bild für gerichtliche Tatsachenfeststellungen guten Gewissens 69 Gemeint: Gegenüber dem Beweisgegner, auf dessen Kosten ja eine Beweiswürdigung nach dem „Prinzip Hoffnung“ im Zweifel ginge. Gemeint: Gegenüber dem Beweisgegner, auf dessen Kosten ja eine Beweiswürdigung nach dem „Prinzip Hoffnung“ im Zweifel ginge. gründen ließe. Randnummer 52 (b.) Für einschlägige Phänomene könnte der Streitfall anschauliches Lehrmaterial bieten: Randnummer 53 (ba.) Tatsächlich hat hier die Ehefrau des Beklagten ja eigens bekundet (s. nochmals [12.-27.] ), wiederholt zwecks Einwurfs von Schriftstücken am Hause der Klägerin gewesen zu sein, so dass sämtliche Angaben zur Beschaffenheit der dort vorgefundenen Verhältnisse ausnahmslos auf jene anderen Erlebnisse zurückgeführt werden könnten. Das scheint der Bevollmächtigte des Beklagten bei der Vernehmung der Zeugin als drohende Einbuße im „Beweiswert“ ihrer Bekundungen denn auch spontan bemerkt zu haben. Immerhin hat er sich bei ihr erkundigt (s. [178.] ), ob sie - möglicherweise - „vor dem Hintergrund dieser vielen Ereignisse zeitliche Abläufe verwechseln“ könne. Insofern spricht deutlich für die Zeugin (das genaue Gegenteil gilt freilich auch für die Verlässlichkeit ihrer hiesigen zeitlichen Zuordnung), dass sie genau diese „Vorlage“ nicht für sich aufgegriffen und besagte Verwechslungsmöglichkeit nicht etwa mehr oder minder bestimmt 70 Nur beiläufig: Dass gerade die „Bestimmtheit“ einer Aussage - entgegen einschlägiger Zuschreibungen mancher Gerichte – keineswegs als Gütesiegel der Verlässlichkeit von Zeugenbekundungen angesehen werden kann, ist aussagepsychologisch gleichfalls hinlänglich erwiesen; s. statt vieler nur Bernd Ruberg (Fn. 50) S. 142 [Folgepassage zum Zitat Fn. 50]: „Und bei den restlichen 29% fanden sich – gemessen an den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie -,erhebliche Mängel und Fehler' (…). In einem Viertel dieser Fälle wurde als Gütesiegel vermeintlicher Verlässlichkeit der Zeugenbekundungen deren 'Bestimmtheit' herausgestellt (…). Demgegenüber hat die wissenschaftliche Aussagepsychologie vielfach gezeigt, dass sich 'Bestimmtheit' in Aussagen von Zeugen sowohl in verlässlichen als auch in erwiesenermaßen unrichtigen Bekundungen – und zwar in etwa gleich häufig – antreffen lässt (…) und übertriebene 'Bestimmtheit' sich obendrein genau umgekehrt als Hinweis auf Versuche von Zeugen darstellt, tatsächliche Unsicherheiten in ihrem Erinnerungsbild zu überspielen oder dem Gericht – noch schlimmer – bewusst Sand in die Augen zu streuen (...)“. Nur beiläufig: Dass gerade die „Bestimmtheit“ einer Aussage - entgegen einschlägiger Zuschreibungen mancher Gerichte – keineswegs als Gütesiegel der Verlässlichkeit von Zeugenbekundungen angesehen werden kann, ist aussagepsychologisch gleichfalls hinlänglich erwiesen; s. statt vieler nur Bernd Ruberg (Fn. 50) S. 142 [Folgepassage zum Zitat Fn. 50]: „Und bei den restlichen 29% fanden sich – gemessen an den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie -,erhebliche Mängel und Fehler' (…). In einem Viertel dieser Fälle wurde als Gütesiegel vermeintlicher Verlässlichkeit der Zeugenbekundungen deren 'Bestimmtheit' herausgestellt (…). Demgegenüber hat die wissenschaftliche Aussagepsychologie vielfach gezeigt, dass sich 'Bestimmtheit' in Aussagen von Zeugen sowohl in verlässlichen als auch in erwiesenermaßen unrichtigen Bekundungen – und zwar in etwa gleich häufig – antreffen lässt (…) und übertriebene 'Bestimmtheit' sich obendrein genau umgekehrt als Hinweis auf Versuche von Zeugen darstellt, tatsächliche Unsicherheiten in ihrem Erinnerungsbild zu überspielen oder dem Gericht – noch schlimmer – bewusst Sand in die Augen zu streuen (...)“. negiert 71 Abermals beiläufig: Da sich Verwechslungen der hier angesprochenen Art dem bewussten Zugriff naturgemäß entziehen, wäre auch die gegenläufige Beteuerung einer Auskunftsperson, sich ganz gewiss nicht zu irren, nicht geeignet, den gedächtnisstrukturell fehlenden Beweiswert entsprechender Bekundungen zu substituieren; s. übergreifend zum Problem aber auch Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 223 Rn. 510: „ Fehlerhafte Deutung . In der Praxis beobachtet man, wenn ein Zeuge behauptet, ein Ereignis sicher zu erinnern, dass dann nicht nur dem Laien, sondern auch Richtern Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben unangebracht erscheinen (…). Offenbar besteht die Ansicht, dass die subjektive Sicherheit bezüglich der gemachten Aussage tatsächlich eine Bewertung ihrer Richtigkeit ermöglicht (...)“. Abermals beiläufig: Da sich Verwechslungen der hier angesprochenen Art dem bewussten Zugriff naturgemäß entziehen, wäre auch die gegenläufige Beteuerung einer Auskunftsperson, sich ganz gewiss nicht zu irren, nicht geeignet, den gedächtnisstrukturell fehlenden Beweiswert entsprechender Bekundungen zu substituieren; s. übergreifend zum Problem aber auch Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 223 Rn. 510: „ Fehlerhafte Deutung . In der Praxis beobachtet man, wenn ein Zeuge behauptet, ein Ereignis sicher zu erinnern, dass dann nicht nur dem Laien, sondern auch Richtern Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben unangebracht erscheinen (…). Offenbar besteht die Ansicht, dass die subjektive Sicherheit bezüglich der gemachten Aussage tatsächlich eine Bewertung ihrer Richtigkeit ermöglicht (...)“. , sondern – insoweit in der Tat mehr als plausibel – ausdrücklich eingeräumt hat (s. [179.] ). Randnummer 54 (bb.) Nur ergänzend sei bei diesem Befund noch angemerkt, dass das Gericht sich bei der Vernehmung vorsorglich seinerseits um Aufschluss darüber bemüht hat, ob sich nach der nunmehr ultimativen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses der Klägerin im Unterschied zu den früheren schlichten Abmahnungen vielleicht im Gefühlswert des für den 12. März 2014 bekundeten Erlebnisses der Zeugin irgendwelche Anhaltspunkte für ein in diesen Kontext gehörendes Realgeschehen auffinden ließen 72 S. auch dazu statt vieler Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56) S. 47-48 Rn. 132-134: „ Für die Frage, was gut oder weniger gut behalten wird, kommt es entscheidend darauf an, mit welchem Gefühlswert das Ereignis verbunden war“ ; und: „Auf jeden Fall sollte man sich auch um den Gemütszustand der Auskunftsperson zur Zeit des Vorfalls kümmern, wenn man abschätzen will, wie zuverlässig die Aussage ist“. S. auch dazu statt vieler Rolf Bender/Armin Nack (Fn. 56) S. 47-48 Rn. 132-134: „ Für die Frage, was gut oder weniger gut behalten wird, kommt es entscheidend darauf an, mit welchem Gefühlswert das Ereignis verbunden war“ ; und: „Auf jeden Fall sollte man sich auch um den Gemütszustand der Auskunftsperson zur Zeit des Vorfalls kümmern, wenn man abschätzen will, wie zuverlässig die Aussage ist“. : Die diesbezügliche Frage des Vorsitzenden (s. [74 73 S. Text: „ Als das erledigt war – was haben Sie da empfunden?“. S. Text: „ Als das erledigt war – was haben Sie da empfunden?“. .] ), was die Zeugin denn nach Erledigung des behaupteten Briefeinwurfs „empfunden“ habe, stieß bei ihr jedoch erst auf erklärte Verständnislosigkeit (s. [75. 74 S. Text: „Ich weiß nicht, was ich darauf antworten soll, ich habe den Brief eingeworfen, bin zum Auto zurück und nach Hause gefahren“. S. Text: „Ich weiß nicht, was ich darauf antworten soll, ich habe den Brief eingeworfen, bin zum Auto zurück und nach Hause gefahren“. ] ), ehe sie auf Nachfrage (s. [76 75 S. Text: „Nichts empfunden?“. S. Text: „Nichts empfunden?“. .] ) Erinnerungsverlust (s. [77. 76 S. Text: „Ich kann heute ein Jahr später nicht mehr sagen, ob ich etwas empfunden habe“. S. Text: „Ich kann heute ein Jahr später nicht mehr sagen, ob ich etwas empfunden habe“. ] ) geltend machte. Dazu sei gleichfalls nur beiläufig angemerkt, dass solche emotionale Neutralität sich nicht ohne Weiteres auf die an anderer Stelle teils unaufgefordert (s. [155.] ), teils auf Fragen [s. [174.-179.] ) beigesteuerten Hinweise der Zeugin auf Querelen mit der Klägerin zu reimen scheint, denen durch zuletzt gleich dreifache Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses nun endlich ein Ende habe gesetzt werden sollen. Randnummer 55 (3.) Nichts Gutes verheißt im Spiegel der Erkenntnisse der Aussagepsychologie schließlich, was die beiden Anwälte der Parteien im Zuge der Vernehmung – sinnvollerweise – aus der Zeugin herausgefragt haben. In diesem „Stoff“ begegnet dem Betrachter nämlich eine Fülle erstrangiger Gefährdungsfaktoren für die Authentizität etwaiger Gedächtnisinhalte von Auskunftspersonen im Allgemeinen, wie auch der hiesigen Zeugin im Besonderen: Randnummer 56 (a.) Gemeint sind diese Passagen des Befragungsgeschehens: Randnummer 57 „ [Fragen des Klägervertreters] Randnummer 58 214. Sie hatten sich ja auf Ihre Aussage heute vorbereitet, also Sie haben diese Kopie dabei. Haben Sie sich vor dieser Aussage heute zuvor mit dem Kollegen Herrn E. zum Inhalt des Geschehens, zu dem Sie befragt werden sollen getroffen? 215. Ja. Randnummer 59 216. Wo war das? Randnummer 60 217. In der Kanzlei vom Rechtsanwalt. Randnummer 61 218. Wann war das? Randnummer 62 219. Dienstag 77 Das wäre nach dem Kalender der 31.3.2015 – also zwei Tage vor dem Beweistermin - gewesen; d.U. Das wäre nach dem Kalender der 31.3.2015 – also zwei Tage vor dem Beweistermin - gewesen; d.U. . Randnummer 63 220. Wie lange dauerte diese Besprechung? Randnummer 64 221. Sagen wir, ungefähr eine Stunde. Die andere Zeit habe ich im Operationssaal verbracht an dem Tag“. Randnummer 65 [Fragen des Beklagtenvertreters] Randnummer 66 „ 240. Ihr Mann war bei dem Treffen auch zugegen? 241. Ja. Randnummer 67 242. Haben wir nur über die Kündigung von Frau B. [ Nachname der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U. ] gesprochen oder auch über andere Sachen? Randnummer 68 243. Wir haben über andere Sachen auch gesprochen“. Randnummer 69 (b.) Das führt nicht nur auf – vorsichtig formuliert und nochmals im Bilde - „vermintes Gelände“; vielmehr erwachsen auf solchem Humus endgültig jene Bedenken gegen die Belastbarkeit der beweisthematisch zentralen Bekundungen der Zeugin, die sich schon in deren streckenweise klischeehafter Berichterstattung eindringlich anmeldeten (s. oben, S. 12-16 [(1.])). Randnummer 70 (ba.) Um nicht missverstanden zu werden: Hier ist mitnichten gemeint, dass es verboten oder auch nur vermeidbar wäre, im zwischenmenschlichen Verkehr Themen zu erörtern, die irgendwann auch einmal zum Gegenstand gerichtlicher Versuche werden könnten, Erinnerungsbilder von Gewährspersonen auszuleuchten. Das ebenso profane wie strukturelle Problem ist vielmehr, was mit Erinnerungsbildern im kommunikatorischen Austausch mit Dritten namentlich unter dem Einfluss wachsenden Zeitablaufs seit dem fraglichen Erlebnis geschehen kann: Randnummer 71 < 1. > Heute darf unter dem Eindruck der Ergebnisse der modernen Hirnforschung fast schon als Binsenweisheit angesehen werden, dass allein der bloße Abruf von Gedächtnisinhalten unkalkulierbare Verfälschungsrisiken für deren Authentizität bewirkt 78 S. dazu zutiefst lehrreich der Neurophysiologe Wolf Singer , Wahrnehmen, Erinnern, Vergessen, in: M. Kerner (Hrg.), Eine Welt – eine Geschichte?, 43. Deutscher Historikertag in Aachen
(2000), S. 18 ff. – hier zitiert nach dem Manuskript des Originalbeitrages – S. 16 ff.: „Und so nimmt nicht wunder, dass beim Erinnern nur schwer zu trennen ist, welche Inhalte und vor allem welche Bezüge zwischen denselben bereits im Zuge des Wahrnehmungsaktes abgespeichert wurden und welche erst beim Auslesen und Rekonstruieren definiert oder gar hinzugefügt wurden. Auch hier ist das Problem, wie schon bei der Wahrnehmung, dass dem Erinnernden selbst meist nicht erkennbar ist, was von dem, was ihm als Erinnerung erscheint, tatsächlich wahrgenommen oder erst im Zuge des Rekonstruktionsprozesses hinzugefügt, umgeordnet und neu gedeutet wurde. – Wie nahe Erinnerung erneuter Wahrnehmung kommt, zeigen jüngste neurobiologische Entdeckungen auf beunruhigende Weise. … Es bedeutet …, dass Engramme nach wiederholtem Erinnern gar nicht mehr identisch sind mit denen, die vom ersten Lernprozess hinterlassen wurden. Es sind die neuen Spuren, die bei der Testung, also beim Erinnern, erneut geschrieben wurden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der Authentizität von Erinnerungen“; s. zur Verarbeitung dessen etwa Beate Lakotta , im „SPIEGEL“ Nr. 52/2001 S. 174, 175: „Jeder Abruf verändert … die alte Erinnerung – eine Tatsache, die maßgeblich dazu beiträgt, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind“; s. ferner etwa Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 214 Rn. 480 unter Zitierung von Max Steller/Renate Volbert , Psychologie im Strafverfahren [1997] S. 12): „Genauso fehlerhaft wie Konzeptionalisierung von Wahrnehmung als (fotographische) Abbildung der Realität ist eine Konzeptionalisierung von Gedächtnis als irgendwie geartete Sammlung von Spuren ('Engramme'), deren Schwächerwerden im Laufe der Zeit das Vergessen darstellt. Vielmehr ist das menschliche Gedächtnis als aktives (verarbeitendes) System anzusehen, in dem Um- und Neubewertungen seiner Inhalte und (kreative) Neuschöpfungen zu erwarten sind“. S. dazu zutiefst lehrreich der Neurophysiologe Wolf Singer , Wahrnehmen, Erinnern, Vergessen, in: M. Kerner (Hrg.), Eine Welt – eine Geschichte?, 43. Deutscher Historikertag in Aachen
(2000), S. 18 ff. – hier zitiert nach dem Manuskript des Originalbeitrages – S. 16 ff.: „Und so nimmt nicht wunder, dass beim Erinnern nur schwer zu trennen ist, welche Inhalte und vor allem welche Bezüge zwischen denselben bereits im Zuge des Wahrnehmungsaktes abgespeichert wurden und welche erst beim Auslesen und Rekonstruieren definiert oder gar hinzugefügt wurden. Auch hier ist das Problem, wie schon bei der Wahrnehmung, dass dem Erinnernden selbst meist nicht erkennbar ist, was von dem, was ihm als Erinnerung erscheint, tatsächlich wahrgenommen oder erst im Zuge des Rekonstruktionsprozesses hinzugefügt, umgeordnet und neu gedeutet wurde. – Wie nahe Erinnerung erneuter Wahrnehmung kommt, zeigen jüngste neurobiologische Entdeckungen auf beunruhigende Weise. … Es bedeutet …, dass Engramme nach wiederholtem Erinnern gar nicht mehr identisch sind mit denen, die vom ersten Lernprozess hinterlassen wurden. Es sind die neuen Spuren, die bei der Testung, also beim Erinnern, erneut geschrieben wurden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der Authentizität von Erinnerungen“; s. zur Verarbeitung dessen etwa Beate Lakotta , im „SPIEGEL“ Nr. 52/2001 S. 174, 175: „Jeder Abruf verändert … die alte Erinnerung – eine Tatsache, die maßgeblich dazu beiträgt, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind“; s. ferner etwa Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 214 Rn. 480 unter Zitierung von Max Steller/Renate Volbert , Psychologie im Strafverfahren [1997] S. 12): „Genauso fehlerhaft wie Konzeptionalisierung von Wahrnehmung als (fotographische) Abbildung der Realität ist eine Konzeptionalisierung von Gedächtnis als irgendwie geartete Sammlung von Spuren ('Engramme'), deren Schwächerwerden im Laufe der Zeit das Vergessen darstellt. Vielmehr ist das menschliche Gedächtnis als aktives (verarbeitendes) System anzusehen, in dem Um- und Neubewertungen seiner Inhalte und (kreative) Neuschöpfungen zu erwarten sind“. . Die angesprochene Dynamik geistiger Aktivitäten im Zusammenspiel mit den hirnneurologisch vorgefundenen Assoziationsstrukturen hat es an diesen Ergebnissen an sich, dass die fraglichen Veränderungsprozesse dem Erinnernden selber typischerweise unbemerkt bleiben 79 S. die Hinweise bei Wolf Singer (Fn. 78) a.a.O. S. die Hinweise bei Wolf Singer (Fn. 78) a.a.O. . Und das wiederum hat den für eine Orientierung an den weiter oben skizzierten Realkennzeichen (s. oben, S. 14) fatalen Nebeneffekt, dass sich die fraglichen Spuren eines – verändernden - „Rekonstruktionsprozesses“ ( Singer ) in der Aussage der Beweisperson nicht mehr bemerkbar machen 80 S. hierzu auch Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 220 Rn. 501 unter Zitierung von Johann Endres , Kriminalistik 1997, 490: „ Endres (…) erläutert, dass das Gedächtnis kein 'Speicher' ist, sondern, ein organischer und dynamischer Prozess fortlaufender Rekonstruktion und Aktualisierung. Spätere Informationen, die beispielsweise aus Befragungen oder Vermutungen Dritter stammen, können entweder in Lücken der Gedächtnisbilder eingefügt werden, oder die Erinnerung an den Ursprung unterschiedlicher Informationen ist gestört (Quellenverwechslung, z.B. dass nur Gehörtes für Erlebtes gehalten wird. Zwar ist nicht auszuschließen, dass trotz späterer verfälschender Bearbeitungen die ursprünglichen Erinnerungsbilder prinzipiell noch verfügbar sind. Aber es wird in solchen Fällen schwer zu entscheiden sein, welche von den unterschiedlichen Erinnerungen die verlässliche und richtige darstellt“. S. hierzu auch Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 220 Rn. 501 unter Zitierung von Johann Endres , Kriminalistik 1997, 490: „ Endres (…) erläutert, dass das Gedächtnis kein 'Speicher' ist, sondern, ein organischer und dynamischer Prozess fortlaufender Rekonstruktion und Aktualisierung. Spätere Informationen, die beispielsweise aus Befragungen oder Vermutungen Dritter stammen, können entweder in Lücken der Gedächtnisbilder eingefügt werden, oder die Erinnerung an den Ursprung unterschiedlicher Informationen ist gestört (Quellenverwechslung, z.B. dass nur Gehörtes für Erlebtes gehalten wird. Zwar ist nicht auszuschließen, dass trotz späterer verfälschender Bearbeitungen die ursprünglichen Erinnerungsbilder prinzipiell noch verfügbar sind. Aber es wird in solchen Fällen schwer zu entscheiden sein, welche von den unterschiedlichen Erinnerungen die verlässliche und richtige darstellt“. . Hier führt für die aussagepsychologische Auswertung der fraglichen Bekundungen kein Weg am Bemühen um Klärung vorbei, ob etwaige suggestive Einflüsse auf die Auskunftsperson seit dem Geschehen festgestellt oder auch ausgeschlossen werden können 81 S. insofern nur Renate Volbert , Glaubhaftigkeitsbegutachtung: Wie man die aussagepsychologische Methodik verstehen und missverstehen kann, Interdisziplinäre Fachzeitschrift 2009, Heft 2, S. 52, 63: „Anders, als bei der Unterscheidung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen Schilderungen liegen keine empirischen Belege dafür vor, dass die inhaltlichen Qualitätsmerkmale zur Differenzierung von erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen geeignet sind (…). … - Im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung steht stattdessen die genaue Analyse der Aussageentstehung und Aussagegeschichte im Zentraum, um etwaige suggestive Einflüsse feststellen oder ausschließen zu können“. S. insofern nur Renate Volbert , Glaubhaftigkeitsbegutachtung: Wie man die aussagepsychologische Methodik verstehen und missverstehen kann, Interdisziplinäre Fachzeitschrift 2009, Heft 2, S. 52, 63: „Anders, als bei der Unterscheidung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen Schilderungen liegen keine empirischen Belege dafür vor, dass die inhaltlichen Qualitätsmerkmale zur Differenzierung von erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen geeignet sind (…). … - Im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung steht stattdessen die genaue Analyse der Aussageentstehung und Aussagegeschichte im Zentraum, um etwaige suggestive Einflüsse feststellen oder ausschließen zu können“. . Randnummer 72 < 2. > Was für den vergleichsweise „schlichten“ Abruf bei äußerlich unbeeinflusster Rückschau gilt, wirkt sich erst Recht im Kräftefeld zwischenmenschlicher Kommunikation aus 82 S. statt vieler Gabriele Jansen (Fn. 61) S. 70 Fn. 148: „Je häufiger der Zeuge mit anderen darüber spricht, um so größer ist die Gefahr, dass sich seine Erinnerung durch die Kommunikation mit anderen (un)bewusst verändert. Aber auch schon durch das erste Gespräch kann – z.B. durch die Reaktion des Aussageempfängers auf das Gehörte – der Zeuge in seiner Aussage suggestiv beeinflusst worden sei