Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls Orientierungssatz
(2006)beschrieben, hier jedoch etwas inkongruent, da sich die Klägerin gleichzeitig dennoch auf dem Aplatz aufgehalten habe. Die angegebenen Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen in den Wochen unmittelbar nach dem Schlag auf den Kopf würden sich am wahrscheinlichsten der Gehirnerschütterung zuordnen lassen, als wesentliche und eindeutig kausale Folge des Schlages auf den Kopf. Im Gefolge der nächsten Monate scheine es - aus heutiger Sicht betrachtet - in der Schule dazu gekommen zu sein, dass sich das Verhältnis der Mitschüler zur Klägerin - zumindest in der Wahrnehmung der Klägerin - verändert habe. Sie habe sich offenbar nicht unterstützt, sondern eher ausgegrenzt erlebt. Die anderen hätten sich ihr gegenüber anders verhalten. In der Rückschau schildere die Klägerin, dass das Schlimmste gewesen sei, dass sich alle Mitschüler von ihr zurückgezogen bzw. ihr die Schuld gegeben hätten. Sie schildere ausdrücklich, dass sie die Zeit danach als schlimm empfunden habe. Auch aus den Akten gehe hervor, dass es in der Klasse offenbar zwei Haltungen gegeben habe, Kinder, die es eher für gut befunden hätten, dass einem Mädchen so etwas geschehe, und andere, die meinten, dass man so etwas bei einem Mädchen nicht tun dürfe. Zusätzlich sei zu bewerten, dass offenbar vor dem Ereignis die Klägerin den betreffenden Täter geärgert, sie wohl auch Dinge weggenommen habe. Die Mutter wiederum habe unter anderem der Gutachterin Dr. P geschildert, dass die Klägerin im Gefolge teilweise aggressiv gewesen sei, aber auch depressiv, sie habe viel geweint und sei nicht ansprechbar gewesen. Zudem sei es zu täglichen Kopfschmerzen gekommen. In 2004 sei mit einer Gewichtszunahme um ca. 17 kg eine Adipositas bei der Klägerin entstanden. Nach Aussagen der Mutter sei eine depressive Entwicklung im Jahr 2004 feststellbar gewesen, die in der neuropädiatrischen Behandlung zumindest seit dem stationären Aufenthalt in der C im September des Jahres 2005 auch ärztlich diagnostiziert worden sei. Konflikthafte Beziehungen in der Familie würden erstmalig 2005 beschrieben. Es würden Konflikte mit der Mutter benannt, zu diesem Zeitpunkt werde das Verhältnis zum Vater als unproblematischer beschrieben. Später werde benannt, dass das Verhältnis zum Vater deutlich problematischer gesehen werde, da er über die Klägerin habe bestimmen wollen („Despot“), obwohl er nichts von ihr wisse. 2005 sei eine Autoimmunthyreoiditis diagnostiziert worden. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei erstmalig in 2006 von einem Nervenarzt diagnostiziert, jedoch nicht eindeutig mit auf das Ereignis bezogenen entsprechenden Diagnosekriterien unterlegt worden. Zum Zeitpunkt des Schlages auf den Kopf sei die Klägerin 13 Jahre alt gewesen. Da sich gerade im Jugendalter eine gewisse Überschneidung von Symptomen einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben könnten, stelle sich die Abgrenzung retrospektiv als schwierig dar. Überschneidende Symptome seien zum Beispiel Ein- oder Durchschlafstörungen, gedrückte Stimmung und Einschränkungen im affektiven Erlebensspektrum, vermindertes Interesse bis hin zur Interesselosigkeit, Reizbarkeit und gereizte Stimmung. Spätestens seit dem kinder- und jugendpsychiatrischen Aufenthalt in der C in 2006 habe die Klägerin ein Symptommuster gezeigt, wie es bei der Entwicklung einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung typisch sei, wie selbstverletzendes Verhalten, Trebegänge, emotionale Instabilität mit depressiven Phasen, diverse Ängste, soziale Unsicherheit, Essprobleme und auch Substanzabusus. Seit damals dominierten aus psychiatrischer Sicht die Symptomatik sowohl depressiver Episoden in Kombination mit den Symptomen der benannten Persönlichkeitsstörung. Überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall ursächlich zurückzuführen seien ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit den Symptomen Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Übelkeit sowie die Kopfplatzwunde. Wie lange die Konzentrationsstörungen ursächlich auf den Schlag zurückzuführen seien, sei heute bei Kenntnis der sich bald in 2004 oder 2005 entwickelnden Thyreoiditis kaum sicher abzugrenzen, da diese Erkrankung ebenfalls Konzentrationsstörungen und auch Stimmungsschwankungen sowie Gereiztheit verursachen könne. Randnummer 41 Hinsichtlich der psychischen Störungen sei zunächst anzumerken, dass aus den Akten und aus den Angaben der Klägerin nicht hervorgehe, dass sich unmittelbar, also in den Folgetagen nach dem Ereignis eine psychische Symptomatik, die etwaige Diagnosekriterien erreichen würde, gezeigt habe. Diskutiert werden müsse, ob bei der Klägerin der Schlag als wesentliche Ursache oder die Veränderungen im Klassengefüge und der Umwelt oder andere Ereignisse oder Einflussfaktoren vorgelegen hätten, die ihre psychische Entwicklung alteriert hätte und zu dem heute schweren Erkrankungsbild mit entsprechender Funktionseinschränkung geführt hätte. Die Problematik bei der Einschätzung der Auswirkungen des Ereignisses im Fall der Klägerin sei aber aus seiner Sicht und auch nach dem heutigen Empfinden der Klägerin, dass nicht der Schlag an sich, sondern die Folgen, die sich danach ergeben hätten, weitaus größeren Anteil an der Entwicklung der psychischen Symptomatik gehabt hätten. Die Klägerin habe die Zeit nach dem Ereignis im Klassenverband als furchtbar, vollkommen verändert und belastend empfunden. Der Kontakt zu dem Täter habe nicht im Sinne einer Retraumatisierung zu einer Belastung geführt. Vielmehr sei es die subjektiv von der Klägerin empfundene fehlende Unterstützung durch die Mitschüler, das Gefühl, dort nicht mehr gemocht zu werden, isoliert in der Klasse zu sein, das für die Klägerin psychisch belastend gewesen sei. Zu beachten seien die Einflussmöglichkeiten psycho-sozialer Faktoren. Zu nennen seien die erwähnten Veränderungen in den Beziehungen zwischen der Klägerin und der Klasse, die sie stark wahrgenommen habe. Sie habe offensichtlich den Besuch der Klasse so erlebt, als würde ihr eine Schuld für den Vorfall gegeben. Hierdurch habe sie sich allein bzw. missverstanden gefühlt. Hinzu komme, dass die Klägerin offenbar vor der Tat den Schüler geärgert habe. Im Nachhinein scheine sich hier eine zwiespältige Situation ergeben zu haben, einerseits sei sie Opfer, andererseits aber in der Vorgeschichte nicht unbeteiligt gewesen. Zudem scheine sie sich, zumindest subjektiv nicht in ihrer Opferposition wahrgenommen gefühlt zu haben. Ganz allgemein könnten Umweltfaktoren zur Entstehung einer psychischen Störung beitragen, dies treffe in der Zeit der Pubertät insbesondere zu. Die Vulnerabilität sei in diesem Lebensalter besonders hoch. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht werde die Pubertät als eine sowohl neurobiologisch, als auch entwicklungspsychologisch besondere Zeit gewertet, in der mehrere Entwicklungsschritte und -schwellen von Jugendlichen zu meistern seien, wie Ausbildung, Ablösung vom Elternhaus, Finden geschlechtlicher Partnerschaft etc. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht seien insbesondere Entwicklungsschwellen besondere Risikosituationen für das Auftreten psychischer Störungen, sowohl weil das Scheitern an solchen Schwellen das Risiko des Auftretens psychischer Erkrankungen erhöhe, als auch eine psychische Störung das Risiko, an der Entwicklungsaufgabe zu scheitern, erhöhe. Umfeldfaktoren etwa könnten Überforderung in der Schule, Streitigkeiten im häuslichen Umfeld oder zwischen Eltern, Armut usw. sein. Auch Mobbing in der Schule, fehlende soziale Bindungen usw. würden als Risikofaktoren gelten. Im Falle der Klägerin seien vor dem Ereignis keine unmittelbaren Faktoren zu finden, die als solche direkten Risikofaktoren fungieren könnten. Die Eltern seien bereits länger getrennt gewesen, über eine andauernde Streitbeziehung sei zumindest nichts bekannt. Die sozialen Verhältnisse schienen nicht problematisch gewesen zu sein. Schulisch sei die Klägerin entsprechend auch dem später gemessenen IQ nicht überfordert gewesen, wenngleich die aus den Akten hervorgehende Diskrepanz zwischen Handlungs- und Verbalteil darauf hinweisen könne, dass die Klägerin in den exekutiven Kompetenzen immer etwas schlechter gewesen sei als in den verbalen Fähigkeiten. Es gehe nicht aus den Zeugnissen hervor, dass die Klägerin isoliert in der Klasse gewesen sei bzw. als problematische Schülerin aufgetaucht sei, wobei bei Zeugnissen einschränkend hinzuzufügen sei, dass diese gemeinhin so gehalten seien, dass sie über den Schüler positiv berichten und eindeutig negative Zuschreibungen darin nicht auftauchen sollten. Nach dem Ereignis hätten sich die Verhältnisse in der Klasse geändert. Gleichzeitig dürfe auch die Autoimmunthyreoiditis mit ihrer Symptomatik (das Erleben als weniger konzentriert, gereizt, unruhig usw.), die subjektiv nicht von anderen Ursachen zu trennen sei, beeinträchtigend gewirkt haben. Das subjektiv diese möglicherweise auch organisch bedingten Symptome dann auf das Ereignis als Folge bezogen würden, zumal wenn die Thyreoiditis noch gar nicht diagnostiziert gewesen sei, sei nachvollziehbar. Vor dem Ereignis habe bereits eine Migräne bestanden. Eine psychische Auffälligkeit im engeren Sinnen sei vor dem Ereignis nicht bekannt. Das Ereignis, also der Schlag auf den Kopf, könne als mittelbar auslösendes Ereignis für die Entwicklung einer depressiven Episode gesehen werden. Der Schlag auf den Kopf an sich habe dabei weniger Anteil, als die darauf folgenden Veränderungen in den sozialen Beziehungen innerhalb des Klassenverbandes und in der Gemengelage mit weiteren Erkrankungen und Symptomen, die sich bei der Klägerin dann im Lauf der nächsten Jahre ergeben hätten (Thyreoiditis, Gewichtszunahme), und die ebenfalls in der besonders vulnerablen Phase der Pubertät die Klägerin belastet hätten. Die sich während der Pubertät zeigende Veränderung in den familiären Beziehungen, aber auch die Verarbeitung der sich in ihrer Wahrnehmung veränderten sozialen Beziehungen innerhalb der Klasse würden sich seines Erachtens nicht eindeutig als in einer organisch bedingten Persönlichkeitsveränderung begründet feststellen lassen, zumal ein organisches Korrelat dazu nicht erhebbar gewesen sei und es sich um ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma gehandelt habe. Vielmehr erscheine das Ereignis als solches zwar Auslöser für die Veränderung gewesen zu sein, die in der Folgezeit bei der Klägerin aufgetretenen verschiedenen psychischen Symptome und Störungsbilder könnten aber nicht eindeutig kausal damit in Zusammenhang gebracht werden. Auch die Therapiemaßnahmen würden zeigen, dass es sich im Alter von 15 Jahren um ein komplexes psychisches und soziales Störungsbild bei der Klägerin gehandelt habe. Die Frage, ob das Ereignis überwiegend wahrscheinlich kausal zu der heute bei der Klägerin bestehenden Persönlichkeitsstörung und depressiven Störung geführt habe, sei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eher zu verneinen. Dagegen würden insbesondere fehlende neurologische Korrelate des Schlags („organisch bedingte Persönlichkeitsveränderung“) sowie fehlende Risikofaktoren, wie es ein fehlendes familiäres Umfeld darstelle, sprechen. Als Konkurrenzfaktoren kämen neben der vorbestehenden Migräne und der im Folgejahr noch nicht diagnostizierten aber bereits Symptome verursachenden Thyreoiditis noch weitere Faktoren in Betracht. Die Fehltage in der Schule könnten dazu geführt haben, dass der Anschluss an den Lernstoff schwerer gelungen sei und im Sinne eines Teufelskreises dazu geführt habe, die Schule noch mehr zu vermeiden. In der Folge könne es dann dazu gekommen sein, dass die Noten sich verschlechtert hätten und daraus wiederum ebenfalls das Selbstwertgefühl gesunken und eine depressive Entwicklung eingeleitet worden sei. Auch die offenbare Fokussierung auf das Ereignis im Rahmen der Familie und die vielen folgenden medizinischen Untersuchungen, Begutachtungen usw. könnten aus psychotherapeutischer Sicht ebenfalls dazu beigetragen haben, dass die Klägerin sich als krank, als „anders“ und nicht „normal“ erlebt habe. Die Wahrnehmung der Schule (im Sinne von: sie dürfe sich nicht so gehen lassen) und die der Mutter (im Sinne von: meine Tochter ist krank) könne ebenfalls zu einem Gefühl des Nichtverstandenwerdens einerseits, aber andererseits auch zu einer Verfestigung psychischer Symptome beigetragen haben. Beachte man diese weiteren Faktoren, so sei es psychiatrisch nicht mit hinreichender Sicherheit und ausreichend begründet möglich, den Schlag als wesentliche und wahrscheinliche Ursache für alle Folgeentwicklungen zu deuten. Somit sei zusammenfassend festzustellen, dass aus der gutachterlichen Sicht nicht der Schlag an sich und die daraus folgenden temporären Symptome der Konzentrationsstörung und temporären affektiven Symptome, überwiegend zum folgenden Beschwerdebild beigetragen hätten, sondern die Veränderung, die sich subjektiv aus dem Erleben der Folgen im sozialen Bereich ergeben hätten. Auch die Schilddrüsenerkrankung und die andauernde (und gezwungenermaßen notwendige) Beschäftigung aufgrund von Folgebegutachtungen hätten dann zu einer sich immer weiter verstärkenden psychischen Symptomatik geführt. Die Ablehnung der Therapie als Jugendliche, wie sie aus den Akten hervorgehe, spreche auch eher dafür, dass die Klägerin zu dieser Zeit selbst weniger Leidensdruck aufgrund ihrer Erkrankung gehabt habe, sie habe vielmehr „normal“ sein wollen. Die psychische Symptomatik habe unter anderem darin gemündet, dass Lebensentwürfe nicht hätten verwirklicht werden können (Abitur), was wiederum eher depressivogen gewirkt habe, zudem sogar familiendynamisch von Bedeutung sei, da bereits die Mutter ihre Bildungsziele aufgrund einer Erkrankung nicht habe verwirklichen können. Außerdem habe die Erkrankung der Klägerin zu einer sehr starken Beschäftigung der Mutter mit der Klägerin geführt. Zusätzlich habe die Mutter die Betreuung ihrer Tochter und die vielen notwendigen Maßnahmen im Gefolge auch der Auseinandersetzung mit der Beklagten als dermaßen belastend empfunden, dass sie selbst ebenfalls depressiv erkrankt sei. Dies wiederum könne als ein Belastungsfaktor im Verlauf der Erkrankung bei der Klägerin fungiert haben, im Sinne einer schuldhaften Verarbeitung. Abhängig von der Schlussfolgerung des Gerichts, ob der Schlag als wesentlicher Grund für die heutige Symptomatik angesehen werde, schätze er die dann unfallbedingte MdE mit ca. 40-50 v. H. ein. Randnummer 42 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn das Urteil des Sozialgerichts Berlin sowie der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen oder auf Gewährung einer Verletztenrente, denn eine MdE in rentenberechtigendem Grade aufgrund des Schulunfalls vom 20. November 2003 ergibt sich nicht. Randnummer 44 Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Verletztenrente ist § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Anspruch auf Verletztenrente haben danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist erforderlich, dass sowohl zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Unfallereignis als auch zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein innerer ursächlicher Zusammenhang besteht. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitsschädigung im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 02. Mai 2001, Az.: B 2 U 16/00, SozR 3-2200, § 551 RVO Nr. 16 m. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 06. April 1989, Az.: 2 RU 69/87, zitiert nach juris). Randnummer 45 Die unfallrechtliche Kausalität ist in zwei Schritten festzustellen. Zunächst ist in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinn festzustellen, ob das Unfallereignis hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gesundheitsschädigung entfiele (Äquivalenztheorie). Steht danach fest, dass das Unfallereignis Ursache in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne ist, weil es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Gesundheitsstörung entfiele, ist in einem zweiten - wertenden - Schritt festzustellen, ob dieses mitursächliche Unfallereignis auch die wesentliche Ursache der Gesundheitsstörung ist. Randnummer 46 Für diese wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(
- n)Ursache(
- n)keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 a. F. RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krassney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar 2006, § 8 Rdnr. 314; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kapitel 1.5, Seite 24 f.). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(
- n)Ursache(
- n)„wesentlich“ und damit Ursache(
- n)im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f. = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils Rdnr. 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62. 220, 222 f. = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils Rdnr. 11). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Es gibt keine Beweisregel, nach der bei Fehlen anderer Ursachen die Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn automatisch auch die wesentliche ist (BSG vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R m. w. N., zitiert nach juris). Randnummer 47 Diese vom Bundessozialgericht u. a. in seinem Urteil vom 09. Mai 2006 ausführlich dargelegten Grundlagen der Theorie der wesentlichen Bedingung gelten für alle als Unfall- oder Berufskrankheitsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen und damit auch für psychische Störungen. Randnummer 48 Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Folge eines Vorfalls und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern (BSG Urteil vom 29. Januar 1986 - 9b RU 56/84; vgl. BSG Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 50/02 R - erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen. Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht, vielmehr ist die genannte einzelfallbezogene positive Feststellung erforderlich, weil sonst eine Beweislastumkehr einträte (BSG Urteil vom 02. April 2009, B 2 U 9/08 R, RN 26; BSG Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; BSG Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R, zitiert nach Juris). Beweismaßstab für die haftungsbegründende Kausalität ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit vgl. bspw.BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R - zitiert nach Juris) Randnummer 49 Die Frage, ob danach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einem Gesundheitsschaden besteht, ist in erster Linie nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung hat das Gericht alles Erforderliche zu tun, um diese Frage zu klären (§§ 103, 128 SGG), wobei es sich des Urteils fachkundiger Sachverständiger zu bedienen hat, um mit deren Hilfe festzustellen, ob nach den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen das angeschuldigte Ereignis die wahrscheinliche Ursache des bestehenden Gesundheitsschadens ist. Maßgebend ist hierfür grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann. Andererseits ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist (BSG, Urteile vom 20. September 1977, Az.: 8 RU 24/77, vom 12. November 1986, Az.: 9 b RU 76/86, und vom 26. Februar 1997, Az.: 9 b V 221/96, zitiert nach juris). Weiter ist zu berücksichtigen, ob das angeschuldigte Unfallereignis nach genereller herrschender medizinischer Lehrmeinung überhaupt geeignet ist, die angeschuldigten Gesundheitsstörungen hervorzurufen (BSG vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R m. W. N., zitiert nach juris). Randnummer 50 In Anwendung dieser Grundsätze steht für den Senat fest, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Unfallfolgen umfassend und zutreffend anerkannt hat. Weitere Gesundheitsstörungen, insbesondere des psychiatrischen Fachgebietes, sind nicht Unfallfolge. Randnummer 51 Unstreitig hat die Klägerin am 20. November 2003 einen Unfall erlitten, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII von der Beklagten zu entschädigen ist. Entsprechend hat die Beklagte das Ereignis auch mit Bescheid vom 3. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 als Arbeits-/Schulunfall und eine folgenlos ausgeheilte Kopfplatzwunde sowie eine folgenlos ausgeheilte leichtgradige Schädelprellung als Schädigungsfolgen anerkannt. Weitere Schädigungsfolgen lassen sich zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin nicht feststellen. Dies gilt sowohl für ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma als auch für eine depressive Persönlichkeitsstörung, die als Dysthymie mit rezidivierenden depressiven Episoden zu bezeichnen ist. Randnummer 52 Dass bei der Klägerin ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma vorliegt, lässt sich bereits nicht im Vollbeweis sichern. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma überhaupt erlitten hat, denn anlässlich der Erstuntersuchung am Unfalltag hat der die Klägern behandelnde Durchgangsarzt ausdrücklich festgehalten „keine Schädel-Hirn-Trauma-Symptomatik“. Eine Bewusstlosigkeit wurde nicht beschrieben. Es gab lediglich einen kurzen Moment, an den sich die Klägerin nicht mehr erinnern konnte. Ihre Erinnerung setzte aber zu einem Zeitpunkt ein, zudem sie - noch - auf dem Stuhl saß, auf dem sie auch zuvor gesessen hatte - und nicht wie später beschrieben wird, sich auf dem Boden wieder gefunden habe. Auch die später von der Beklagten als Zeugen vernommenen Mitschüler der Klägerin haben eine Bewusstlosigkeit nicht beschrieben. Zutreffend hat bereits der für die Beklagte tätige Gutachter Dr. M darauf hingewiesen, dass übliche weitere Symptome wie Verwirrtheit, Desorientierung, posttraumatische Amnesie, Schwindel oder passagere fokale neurologische Zeichen oder Anfälle ebenfalls gefehlt hätten. Danach jedenfalls kann es sich, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich um ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma gehandelt haben, das weder im EEG vom 25. November 2003 noch im neurologischen Befund krankheitswertige Störungen gezeigt hat. Eine (hirn-)organische Schädigung konnte auch die Magnetresonanztomographie vom 5. Dezember 2003 nicht ergeben. Hier zeigte sich weder eine Raumforderung noch eine Blutung. Die gefundenen einzelnen white-matter-lesions rechts occipital subcortical sowie der Verdacht auf kleine mikroangiophathische Läsionen paramedian in der Pons wurden als am ehesten konnatal eingeschätzt. Zutreffend vermisst daher der im Berufungsverfahren als Sachverständige bestellte Prof. Dr. K ein neurologisches Korrelat zur Feststellung einer organisch bedingten Persönlichkeitsveränderung. Auch die Diagnose eines „post-concussion“-Syndroms lässt sich bei der Klägerin nicht eindeutig feststellen. Zwar wird dieses Syndrom in der Literatur gut beschrieben als psychische Symptomatik nach einem Schädel-Hirn-Trauma, jedoch sind nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine eindeutigen organischen Korrelate bekannt. Insofern beschreibt dieses Syndrom eine statistisch erwartbare Symptomatik nach einem Ereignis. Die Abgrenzung zu anderen psychischen Störungen ist jedoch schwierig und in der Literatur wird dies auch entsprechend diskutiert. Wie bereits oben dargestellt, ist Maßstab für die Feststellung von Erkrankungen jedoch die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist (BSG, Urteile vom 20. September 1977, Az.: 8 RU 24/77, vom 12. November 1986, Az.: 9 b RU 76/86, und vom 26. Februar 1997, Az.: 9 b V 221/96, zitiert nach juris). Im Hinblick auf ein bei der Klägerin möglicherweise vorliegendes „post-concussion“-Syndroms, bedeutet dies, dass ein solches nicht mit der im Unfallrecht notwendigen Gewissheit festgestellt werden kann. Stand der Wissenschaft ist, dass es bei Kindern mit einem Schädelhirntrauma zu einer verzögerten Symptomverbesserung kommen kann, dies betrifft aber nur 2-11 % aller Kinder, die ein solches Ereignis erleiden, und es fehlt hier auch insoweit an einem organisch nachweisbaren Korrelat. Lässt sich aber bereits die Gesundheitsstörung nicht im Vollbeweis sichern, erübrigt sich eine Diskussion über die Frage, ob diese lediglich möglicherweise vorliegende Gesundheitsschädigung hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist, denn nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Gesundheitsstörung im Vollbeweis nachzuweisen. Randnummer 53 Die Klägerin leidet allerdings unter depressiven Episoden in Kombination mit den Symptomen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. K ergibt. Ähnlich hat die im Klageverfahren tätige Sachverständige Prof. Dr. L diese Erkrankung als depressive Persönlichkeitsstörung, die als Dysthemie mit rezidivierenden depressiven Episoden einhergeht, eingeordnet. Diese Erkrankung lässt sich jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall vom 20. November 2003 zurückführen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass bei der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall eine psychische Reaktion nicht zu beobachten war. Im Gegenteil besuchte sie bereits am folgenden Tag wieder den Unterricht. Zwar konnte sie danach bis zu den Weihnachtsferien nicht am Unterricht teilnehmen, dies beruhte jedoch nicht auf einer psychischen Reaktion, sondern auf Kopfschmerzen, Konzentrationsproblemen und Übelkeit, die dem leichten Schädel-Hirn-Trauma zugeschrieben wurden. Die Klägerin hat aufgrund des Unfalls, des Schlages mit einem Stuhl auf den Kopf, auch keineswegs eine posttraumatische Belastungsstörung - die später in einer Depression oder der Persönlichkeitsstörung gemündet haben könnte - erlitten. Hier fehlt es an den Kriterien nach dem ICD-10, wie Nachhallerinnerungen, anhaltenden Erinnerungen, Vermeidung der Schule etc. Wie sich aus dem Schulbesuch am nächsten Tage zeigt, hat sie die Schule im Anschluss an den Unfall keineswegs gemieden. Ihr Verhältnis zum Mitschüler, der sie verletzt hat, war nach dem Unfall eher besser als zuvor. Randnummer 54 Die Klägerin hat auch nicht unmittelbar im Anschluss an den Unfall eine andere psychiatrische Erkrankung ausgebildet, sondern vielmehr erst im Anschluss an die Rückkehr in ihre Klasse, von der sie sich missverstanden und ausgegrenzt fühlte. Schlüssig, nachvollziehbar und sehr ausführlich beschreibt der Sachverständige Prof. Dr. K, dass keinesfalls der Schlag an sich die psychische Entwicklung der Klägerin beeinflusst hat, sondern vielmehr die Veränderungen im Klassengefüge, das Gefühl der Klägerin, von den Klassenkameraden nicht ausreichend als das Opfer des Schlages gesehen zu werden. Ähnlich hat letztendlich auch die im erstinstanzlichen Verfahren bestellte Sachverständige Prof. Dr. L sich geäußert, wenn sie ausführt, es sei eine multifaktorielle Genese der depressiven Entwicklung anzunehmen. Auch Prof. Dr. L beschreibt die Reaktionen aus dem Umfeld - Rückzug der Freundinnen, Desinteresse der Lehrer und Mitschüler -, das Gefühl des Nichtverstandenseins, des Alleingelassenseins sowie die vulnerable Phase der Adoleszenz als weitere Faktoren für die Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung. Soweit sie aber den Unfall als „Schlüsselerlebnis“ sieht, das die Klägerin aus der Bahn geworfen hat, kann der Senat dem nicht folgen. Vielmehr erscheint die Einschätzung des im Berufungsverfahren tätigen Prof. Dr. K, dass der Unfall ein Auslöser für die Veränderungen der Klägerin gewesen sei, dass aber die in der Folgezeit bei der Klägerin aufgetretenen verschiedenen psychischen Symptome und Störungsbilder nicht eindeutig kausal damit in Zusammenhang gebracht werden könnten, überzeugend, denn allein dies entspricht den Grundsätzen, nach denen die unfallrechtliche Kausalität festzustellen ist. Zwar ist zunächst in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinn festzustellen, ob das Unfallereignis hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gesundheitsschädigung entfiele (Äquivalenztheorie). Insofern ist der Sachverständigen Prof. Dr. L zuzustimmen, dass der Unfall als ein erster Punkt für die anschließenden Entwicklungen im Klassenverband nicht hinweggedacht werden kann; dies gilt jedoch genauso für jede andere Handlung vor der Erkrankung - das Aufstehen am Morgen, das Zurücklegen des Weges zur Schule, der Schulbesuch an diesem Tag. Aus diesem Grund ist, wenn feststeht, dass das Unfallereignis Ursache in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne ist, weil es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Gesundheitsstörung entfiele, in einem zweiten - wertenden - Schritt festzustellen, ob dieses mitursächliche Unfallereignis auch die wesentliche Ursache der Gesundheitsstörung ist. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Zwar kann der Unfall nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch das anschließende Gefühl der Klägerin, nicht verstanden zu werden, allein zu sein, von ihrer Klasse nicht mehr gemocht zu werden, wegfallen würde. Dem Unfall kommt damit aber keineswegs die Position eines Schlüsselereignisses zu, sondern lediglich der Wert eines Auslösers für die anschließenden Umstände, die dann erst zur Entwicklung der Gesundheitsstörungen geführt haben. Randnummer 55 Anschaulich hat Prof. Dr. K auch dargelegt, dass selbst wenn man – was der Senat nicht tut - dieses vergleichsweise begrenzte Trauma als wesentliche Ursache zur Entwicklung einer psychischen Störung ansehen würde, die Unterhaltung und Ausweitung der Störung durch andere unfallfremde Umstände unterhalten und verstärkt worden ist. Er nennt hier unter anderem die lang andauernde Beschäftigung mit dem Trauma als Folge der Auseinandersetzung mit der Beklagten und der dadurch immer wieder notwendig werdenden Begutachtungen, die sich während der Pubertät zeigende Veränderung in den familiären Beziehungen, die anschließenden Fehlzeiten in der Schule, die nachlassenden schulischen Leistungen, die Aufgabe der Lebensplanung (Abitur) und Schuldgefühle, dass auch die Mutter an einer Depression erkrankt sei. Hieraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das begrenzte Trauma des Unfalls bei der Klägerin auch zu psychischen Störungen geführt hätte, das heute vorliegende Krankheitsbild nur zu einem - geringen - Teil auf den Unfall zurückgeführt werden könnte. Eine Entschädigung käme selbst in diesem Fall nur für einen allenfalls kurzen Zeitraum nach dem Unfall in Betracht. Randnummer 56 Ergänzend verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Gründe des erstinstanzlichen Urteils, das sich zutreffend und sehr ausführlich auch mit den als konkurrierende Ursachen in Betracht kommenden Umständen, der Schilddrüsenerkrankung der Klägerin sowie dem Beginn der – auch allgemein nicht unproblematischen Zeit der – Pubertät, in die das Ereignis fiel, auseinandersetzt. Randnummer 57 Steht nach alledem fest, dass bei der Klägerin als Folgen des Unfalls vom 20. November 2003 lediglich eine folgenlos ausgeheilte Kopfplatzwunde sowie eine folgenlos ausgeheilte Schädelprellung anzuerkennen sind, so ist eine MdE - und schon gar keine rentenberechtigende - nicht festzustellen, da länger andauernde Unfallfolgen nicht vorliegen. Randnummer 58 Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001222869