Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs Orientierungssatz Für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung sind allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. (Rn.32) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Randnummer 2 Der 1968 geborene Antragsteller wurde 1998 zum Richter am Landgericht Berlin ernannt. Für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. April 2011 wurde er mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ beurteilt (Regelbeurteilung vom 25. September 2014). In den Beurteilungszeitraum fällt die einjährige Erprobungszeit des Antragstellers beim Kammergericht, für den er eine Anlassbeurteilung der Präsidentin des Kammergerichts vom 10. Juni 2011 mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erhalten hatte. Am 24. Januar 2012 wurde er für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 15. Januar 2012 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ beurteilt und für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht als „gut geeignet“ befunden. Mit Anlassbeurteilung vom 5. Juni 2013 beurteilte der Präsident des Landgerichts den Antragsteller für den Zeitraum 16. Januar 2012 bis 31. Januar 2013 weiterhin mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ und hielt ihn aufgrund der in der dienstlichen Beurteilung vom 24. Januar 2012 beschriebenen Qualitäten weiterhin für „gut geeignet“ für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht. Am 1. Februar 2013 wurde der Antragsteller an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz – BMJV – abgeordnet und dort als Referent dienstlich verwendet. Aus Anlass einer Bewerbung für eine Stelle als Richter am Kammergericht beurteilte der Präsident des Landgerichts ihn aufgrund eines Beurteilungsbeitrags des BMJV am 16. April 2014 für den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“. Für das angestrebte Amt eines Richters am Kammergericht wurde er in der vorausschauenden Eignungsbewertung als „gut geeignet“ befunden. Randnummer 3 Im April 2014 bewarb der Antragsteller sich um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus Anlass dieser Bewerbung beurteilte das BMJV den Antragsteller am 26. November 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2014 mit der Gesamtnote „A1“ (= „übertrifft die Anforderungen immer wieder“). Der Beurteilung lag eine Bewertung von sieben Einzelmerkmalen mit „A1“ und von fünf Einzelmerkmalen mit „A2“ (= „erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“) zugrunde. Unter dem 13. Januar 2015 erstellte der Präsident des Landgerichts für den Antragsteller eine vorausschauende Eignungsbewertung des Inhalts, dass dieser für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht „gut geeignet“ sei. Mit seiner am 10. Februar 2015 erhobenen Klage (VG 7 K 179.15), über die die Kammer noch nicht entschieden hat, wendet sich der Antragsteller gegen diese vorausschauende Eignungsbewertung und begehrt die die Bewertung mit „besonders geeignet“. Randnummer 4 Die 1963 geborene Beigeladene zu 1 wurde im Jahr 2001 zur Richterin am Landgericht Berlin ernannt. In ihrer Regelbeurteilung vom 29. Dezember 2014 wurde sie vom Präsidenten des Landgerichts für den Beurteilungszeitraum vom 29. März 2007 bis 31. Oktober 2013 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ beurteilt. Dieser Beurteilung lag die Bewertung von drei Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ und sechs weiteren Merkmalen mit „gut ausgeprägt“ zugrunde, wobei das Merkmal „Führungskompetenz“ mit der Begründung, sie habe im Beurteilungszeitraum keine Führungsaufgaben wahrgenommen, nicht bewertet wurde. In dem Beurteilungszeitraum war ein Erprobungszeitraum beim Kammergericht enthalten, für den die Beigeladene zu 1 zwei Anlassbeurteilungen der Präsidentin des Kammergerichts vom 3. Juni 2013 und 11. April 2014 mit den Gesamturteilen „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erhalten hatte. Im April 2014 bewarb die Beigeladene zu 1 sich ebenfalls um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus diesem Anlass beurteilte der Präsident des Landgerichts sie am 29. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. November 2013 bis 30. November 2014 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“; für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht sei sie „besonders geeignet“. Dem lag die Bewertung von fünf Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“, von vier Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ und einem Einzelmerkmal mit „ausgeprägt“ zugrunde. Randnummer 5 Die 1962 geborene Beigeladene zu 2 wurde 1994 zur Richterin am Amtsgericht ernannt. Im Oktober 2013 wurde sie an das Landgericht versetzt. Am 28. Mai 2013 beurteilte der Präsident des Landgerichts sie für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2013 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ und stellte eine besondere Eignung für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht fest. Der Beurteilung lag die Bewertung von drei Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“, sechs weiteren Merkmalen mit „gut ausgeprägt“ und einem Merkmal mit „ausgeprägt“ zugrunde, wobei das Merkmal „Führungskompetenz“ mit der Begründung, sie habe im Beurteilungszeitraum keine Führungsaufgaben wahrgenommen, nicht bewertet wurde. In dem Beurteilungszeitraum war ein einjähriger Erprobungszeitraum beim Kammergericht enthalten, für den die Beigeladene zu 2 eine Anlassbeurteilung der Präsidentin des Kammergerichts vom 31. August 2012 mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erhalten hatte. Im April 2014 bewarb die Beigeladene zu 2 sich ebenfalls um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus diesem Anlass beurteilte der Präsident des Landgerichts sie am 29. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 30. November 2014 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“; für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht sei sie „besonders geeignet“. Dem lag die Bewertung von fünf Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“, von drei Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ und zwei Einzelmerkmalen mit „ausgeprägt“ zugrunde. Randnummer 6 Der 1965 geborene Beigeladene zu 3 wurde 1998 zum Richter am Landgericht ernannt. Am 22. November 2011 beurteilte der Präsident des Landgerichts ihn für den Beurteilungszeitraum 7. August 2004 bis 30. April 2011 (Regelbeurteilung) mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“. Für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2012 beurteilte der Präsident des Landgerichts den Beigeladenen zu 3 weiterhin mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“. Am 3. März 2014 beurteilte die Präsidentin des Kammergerichts den Beigeladenen zu 3 für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Juli 2013, während dessen er zur Erprobung an das Kammergericht abgeordnet war, mit „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“. Der Gesamtnote lag die Bewertung eines Einzelmerkmals mit „besonders ausgeprägt“, von fünf Merkmalen mit „gut ausgeprägt“ und von einem Merkmal mit „ausgeprägt“ zugrunde. Im April 2014 bewarb auch der Beigeladene zu 3 sich um die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“. Aus diesem Anlass beurteilte der Präsident des Landgerichts ihn am 29. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. August 2013 bis 30. November 2014 mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Die vorausschauende Eignungsprognose lautete auf „besonders geeignet“ für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht. Der Beurteilung lag eine Bewertung von vier Einzelmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ und von sechs Einzelmerkmalen mit „gut ausgeprägt“ zugrunde. Randnummer 7 Für die im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen „Vorsitzende/r Richter/-in am Landgericht“ gingen noch 22 weitere Bewerbungen beim Antragsgegner ein. Randnummer 8 Unter dem 22. Januar 2015 schlug die Präsidentin des Kammergerichts – nach fünf Bewerbungsrücknahmen – von den 21 verbliebenen Bewerbern die Beigeladenen und neun weitere Bewerber vor, wobei sie die drei Beigeladenen an erster bis dritter Stelle einordnete. Vor den Antragsteller ordnete sie außerdem zwei weitere (nicht vorgeschlagene) Bewerber ein. Der Antragsteller wurde nicht vorgeschlagen. Randnummer 9 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beigeladene zu 1 führe das Bewerberfeld an, da sie in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung die weit überdurchschnittliche Note „übertrifft die Anforderungen erheblich“ auf der Grundlage von fünf Einzelnoten mit dem höchsten und vier mit dem zweithöchsten Ausprägungsgrad erhalten habe. Lediglich in dem Einzelmerkmal „Führungskompetenz“ seien ihre Fähigkeiten mit „ausgeprägt“ bewertet worden, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass sie nicht mit Führungsaufgaben im engeren Sinne betraut gewesen sei und nunmehr nach der neuen OVG-Rechtsprechung auch Beurteilungsmerkmale, denen keine entsprechenden Aufgabenwahrnehmungen gegenüberstünden, mit einem Ausprägungsgrad zu versehen seien. Da sie in den Einzelmerkmalen „Rechtskenntnisse“, „Verhandlungskompetenz“, „Entschlusskraft“, „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ sowie „Organisationsfähigkeit“ mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt worden sei, werde sie dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes bereits aufgrund ihrer aktuellen Leistungen und Fähigkeiten in besonderer Weise gerecht. In ihrem Werdegang habe sie durch ihre Fähigkeit und Flexibilität in unterschiedlichen Bereichen des Zivil- und Strafrechts überzeugt. Dank ihrer methodischen Fähigkeiten sei sie auch während ihrer Erprobung ohne Anlaufschwierigkeiten mit dem neuen Gebiet zurechtgekommen, so dass sie dort auch eine überdurchschnittliche Gesamtnote erhalten habe. Insofern bestünde kein Zweifel daran, dass sie für das angestrebte Amt besonders geeignet sei, wie dies auch der Präsident des Landgerichts bescheinigt habe. Randnummer 10 Die Beigeladene zu 2 sei dahinter einzuordnen. Sie habe in ihrer letzten Beurteilung zwar dieselbe Gesamtnote und auch in denselben fünf Beurteilungsmerkmalen den höchsten Ausprägungsgrad erhalten, allerdings nur in drei Merkmalen den zweithöchsten und in den Merkmalen „sonstige Kenntnisse“ und „Führungskompetenz“ die Note „ausgeprägt“, wobei allerdings hinsichtlich der „Führungskompetenz“ dasselbe wie bei der Beigeladenen zu 1 gelte und es im Rahmen der richterlichen Tätigkeit wenig Gelegenheit zur Anwendung „sonstiger Kenntnisse“ gebe, so dass dies nicht schwer wiege. Sie sei eine im gesamten materiellen und prozessualen Strafrecht sehr kenntnisreiche, äußerst erfahrene und fachlich-methodisch kompetente Richterin, die umfangreiche Kenntnisse im strafrechtlichen Bereich habe, so dass die Eignungsprognose des Landgerichtspräsidenten geteilt werde. Randnummer 11 Der Beigeladene zu 3 sei knapp hinter der Beigeladenen zu 2 einzuordnen, da er in seiner aktuellen Beurteilung zwar dieselbe Gesamtnote, aber im Gegensatz zu ihr nur in vier Untermerkmalen („sonstige Kenntnisse“, „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“, „Organisationsfähigkeit“ und „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“) den höchsten Ausprägungsgrad erhalten habe. Er habe umfangreiche Erfahrungen im Strafrecht beim Land- und Kammergericht. Zudem habe er vertiefte Kenntnisse als richterlicher Mitarbeiter in der Verwaltung des Landgerichts, so dass auch bei ihm keine Zweifel bestünden, dass er den Anforderungen in besonderer Weise gerecht würde, und sich der Eignungsbewertung uneingeschränkt angeschlossen werde. Randnummer 12 Die weiteren neun vorgeschlagenen Bewerber seien knapp dahinter einzuordnen, da sie ebenfalls dieselbe Gesamtnote wie die Beigeladenen und auch in vier Einzelmerkmalen den höchsten Ausprägungsgrad erhalten hätten, jedoch in den übrigen Merkmalen etwas schlechter beurteilt seien. Randnummer 13 Dahinter seien zwei Bewerber einzuordnen, die beide ebenfalls die Note „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erhalten hätten, in den Teilnoten jedoch etwas schlechtere Ergebnisse hätten als die ausgewählten Bewerber. Zudem habe der Bewerber mit der Rangstelle 14 in seiner vorausschauenden Eignungsbewertung lediglich die Bewertung „gut geeignet“ für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht erhalten. Randnummer 14 Erst dahinter seien die übrigen Bewerber (einschließlich des Antragstellers) einzuordnen. Sie erreichten das Leistungs- und Eignungsniveau der vorgeschlagenen Bewerber und der Bewerber mit den Rangstellen 13 und 14 derzeit nicht. Für den Antragsteller ergebe sich dies aus folgenden Erwägungen: Er habe eine Beurteilung des BMJV erhalten. Diese habe vergleichbar gemacht und ein Qualifikationsvergleich zum Anforderungsprofil vorgenommen werden müssen. Die Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers seien durch das BMJV insgesamt mit „A1“ gewürdigt worden, was nach der zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinie das dritthöchste Gesamturteil sei. Es werde an Mitarbeiter vergeben, die den Anforderungen voll und ganz genügen würden, stets anforderungsgerechte Leistungen erbrächten, sich in jeder Hinsicht einwandfrei verhielten und die Anforderungen immer wieder überträfen. Insofern handele es sich um Leistungen, die die Anforderungen nicht in signifikanter Weise und nicht durchgehend überträfen. Demgegenüber stünden die Beurteilungen der anderen Bewerber. Für deren Beurteilung stünden nach der maßgebenden BeurteilungsAV elf Bewertungsstufen für die Gesamtnote zur Verfügung. Die beiden höchsten Bewertungen („herausragend“ und „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“) würden nur äußerst selten vergeben, und zwar wenn die Leistungen während des gesamten Zeitraums ganz erheblich über den Anforderungen lägen, was den Noten „L1“ und „L2“ des BMJV entspreche. Danach sei „A1“ entweder dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ oder „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ gleichzusetzen. Maßgebend für die Einordnung der an den Antragsteller vergebenen Bewertung sei insoweit, ob sie sich eher am oberen oder am unteren Ende der Notenstufe „A1“ befände. Da der Antragsteller in sieben Bereichen mit „A1“ und in fünf mit „A2“ bewertet sei, sei seine Gesamtbeurteilung im unteren Bereich von „A1“ einzuordnen, so dass sie einer Gesamtbeurteilung von „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ gleichzusetzen sei. Damit liege der Antragsteller eine Notenstufe unter den vorgeschlagenen Bewerbern. Im Übrigen habe er auch eine schlechtere Eignungsbewertung. Randnummer 15 Im Auswahlvermerk vom 28. Februar 2015 schloss sich die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz dem Vorschlag der Präsidentin des Kammergerichts hinsichtlich elf der Vorgeschlagenen, u.a. der Beigeladenen, an; hinsichtlich eines Bewerbers wurde der Vorschlag für unplausibel erachtet und nicht übernommen. Randnummer 16 In seiner Sitzung vom 25. März 2015 wählte der Richterwahlausschuss ausschließlich die Beigeladenen und vertagte sich im Übrigen. Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom 27. März 2015 teilte der Präsident des Landgerichts in dem Verfahren VG 7 K 179.15 mit, dass er die Eignungsbewertung des Antragstellers vom 13. Januar 2015 berichtigt habe. In der ursprünglichen Begründung der Eignungsbewertung habe er ausgeführt, der Antragsteller sei in der Beurteilung vom 5. Juni 2013 in den Merkmalen „Entschlusskraft“ und „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ mit „besonders ausgeprägt“ und im Übrigen mit „gut ausgeprägt“ bewertet worden. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers sei die Bewertung der Organisationsfähigkeit des Antragstellers mit „besonders ausgeprägt“ nicht erwähnt und in der Folge diese Fähigkeit auch nicht als besonders herausstechend bezeichnet worden. Dies sei nunmehr nachgeholt worden. An der Einschätzung, der Antragsteller sei für das angestrebte Amt „gut geeignet“, habe dies jedoch nichts geändert. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte der Senator für Justiz und Verbraucherschutz dem Antragsteller mit, dass er nicht ausgewählt worden sei. Randnummer 19 Der Antragsteller hat daraufhin am 17. April 2015 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Auswahlentscheidung sei nicht plausibel. Er erhebt Einwendungen gegen seine eigene vorausschauende Eignungsbewertung sowie gegen die der Beigeladenen und gegen deren dienstliche Beurteilungen. Er selbst hätte in der Eignungsbewertung mit „besonders geeignet“ beurteilt werden müssen, da sich bei einem Abgleich mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes ergebe, dass er die dortigen Anforderungen in besonderem Maß erfülle. Zudem sei seine Beurteilung durch das BMJV vom Antragsgegner aufgrund der von ihm angewendeten Methode der pauschalen Übersetzung falsch gewertet worden. Die Note „A1“ stelle für abgeordnete Richter die höchste erreichbare Note dar. Sie entspreche mindestens der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ sowie der Einzelnote „besonders ausgeprägt“. Bei richtiger Wertung habe er daher eine bessere aktuelle Beurteilung als die Beigeladenen erhalten. Darüber hinaus sei die nachträgliche Berichtigung seiner Eignungsbewertung rechtswidrig erfolgt. Es habe kein Darstellungsmangel sondern ein inhaltlicher Fehler vorgelegen. Bei Berücksichtigung seiner ebenfalls besonders ausgeprägten Organisationsfähigkeit und damit eines dritten Merkmals mit diesem Ausprägungsgrad hätte auch seine besondere Eignung für das angestrebte Amt festgestellt werden müssen. Ihm sei mindestens ein weiterer Fall bekannt, in dem bei der Bewertung von drei Merkmalen mit „besonders ausgeprägt“ ein „besonders geeignet“ vergeben worden sei. Seine und die Eignungsbewertungen der Beigeladenen seien zu pauschal erfolgt, da die Ausführungen die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes vermissen ließen. Zudem seien sie deshalb rechtswidrig, weil sie aus Anlass- und nicht aus Regelbeurteilungen hergeleitet seien. Randnummer 20 Er beantragt sinngemäß, Randnummer 21 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf drei der im Amtsblatt von Berlin vom 11. April 2014 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen/Vorsitzenden Richtern am Landgericht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern. Randnummer 22 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 23 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 24 Zur Begründung verweist er insbesondere darauf, dass das Eignungs- und Leistungsniveau des Antragstellers hinter dem der Beigeladenen zurückbleibe. Die Gleichsetzung der Gesamtnote der aktuellen Beurteilung des Antragstellers vom 26. November 2014 durch den Auswahlvermerk mit der Gesamtnote der für die Landesrichter geltenden Beurteilungsvorschrift (BeurteilungsAV) „übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)“ ergebe sich auch aus der Betrachtung der durch das BMJV bewerteten Einzelmerkmale, wobei die Note „A1“ für Einzelmerkmale der Note „gut ausgeprägt“ für Einzelmerkmale nach der BeurteilungsAV gleichzusetzen sei. Denn der nächsthöhere Ausprägungsgrad „besonders ausgeprägt“ stelle bereits die Spitzennote nach der BeurteilungsAV dar und werde nach deren Maßstäben nur für ausgezeichnete Leistungen und Fähigkeiten vergeben. Zudem seien die vor dem Antragsteller an das BMJV abgeordneten Richter überwiegend in mehreren Einzelmerkmalen mit der Note „L2“ bewertet worden, so dass die Beurteilung des Antragstellers auch im Vergleich mit diesen eher zurückbleibe. Angesichts dessen sei der Präsident des Landgerichts bei der Eignungsbewertung von der Vorbeurteilung des Antragstellers für die richterliche Tätigkeit ausgegangen, in dem ihm die Spitzennote in drei Einzelmerkmalen zuerkannt worden war, und habe die Beurteilung des BMJV derart gewürdigt, dass dort kein Anhalt für weitere Leistungen und Fähigkeiten enthalten sei, die mit besser als „gut ausgeprägt“ hätten bewertet werden müssen. Die Beurteilungen der Beigeladenen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Randnummer 26 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Auswahlvorgang (2 Bände), das Zeugnisheft des Antragstellers (1 Band), die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen (4 Bände), die Anlagen für die 21. Sitzung des Richterwahlausschusses (1 Hefter) sowie die beigezogenen Verfahrensakten VG 7 K 179.15 und VG 7 K 223.14 (2 Bände), die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen. II. Randnummer 27 Der als Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 28 Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden. Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung, ihn nicht für die drei streitgegenständlichen Stellen auszuwählen, verletzt ihn nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Beförderung eines Richters obliegt dem zuständigen Mitglied des Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss (§ 11 Abs. 1 Berliner Richtergesetz – RiGBln –). Ihre Entscheidung haben Senator und Richterwahlausschuss ausschließlich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientieren (§ 10 Satz 1 RiGBln i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes – LBG – und § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – sowie § 22 Abs. 1 S. 1 RiGBln). Dem entspricht ein Anspruch jedes Bewerbers darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet (Bewerbungsverfahrensanspruch). Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Randnummer 30 Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer ununterbrochen folgt, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung lediglich dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32) – m.a.W. der festgestellte Rechtsverstoß für die Nichtauswahl auch kausal ist. Randnummer 31 Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 102 f.). Beruhen die vorliegenden Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben, obliegt es der Auswahlbehörde, die Beurteilungen in geeigneter Weise miteinander kompatibel zu machen, um die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe herzustellen (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – OVG 4 S 37.10 –). Randnummer 32 Dabei sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – BVerfG 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 f.). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Dies gilt – ungeachtet der fehlenden Begründungspflicht des Richterwahlausschusses gemäß § 22 Abs. 5 BlnRiG – auch für die Dokumentation von Entscheidungen im Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung von Richterstellen. Auch in diesen Verfahren wird durch den Auswahlvorgang und insbesondere durch die im Auswahlvermerk dokumentierten Auswahlerwägungen sichergestellt, dass den an der Entscheidung Mitwirkenden – Senator und Richterwahlausschuss nach § 11 Abs. 1 BlnRiG – die Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – OVG 4 S 26.12 – und Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 4 S 8.11 –). Randnummer 33 Nach diesen Maßstäben scheidet ein Anordnungsanspruch des Antragstellers aus. Er hat weder dargelegt, dass das Auswahlverfahren generell fehlerhaft ist (dazu unter 1), noch dass seine aktuelle Beurteilung durch das BMJV vom 26. November 2014 Fehler aufweist oder diese Beurteilung von dem Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung falsch gewertet wurde (dazu unter 2), noch dass die Beurteilungen der Beigeladenen fehlerhaft sind (dazu unter 3). Angesichts dessen kann unter Berücksichtigung seiner Gesamtnote und der Zahl der danach vorrangigen Bewerber offen bleiben, ob seine vorausschauende Eignungsbewertung und die der Beigeladenen fehlerhaft sind, da seine Auswahl auch bei Unterstellung solcher Fehler ausgeschlossen erscheint (dazu unter 4). Randnummer 34 1. Anhaltspunkte für ein generell fehlerhaftes Beurteilungs- oder Auswahlverfahren sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen in dem Auswahlvermerk hinsichtlich der Einstufung des Antragstellers und der vor ihm gereihten Bewerber sind grundsätzlich nachvollziehbar und in sich stimmig, indem insbesondere auf die Gesamtnote der aktuellen Beurteilung, Anzahl und Art der mit „besonders ausgeprägt“ benoteten Einzelmerkmale und auf das Ergebnis der vorausschauenden Eignungsbewertung der Bewerber abgestellt wird. Soweit der Richterwahlausschuss die Wahl der weiteren vorgeschlagenen Bewerber vertagt hat, lässt sich angesichts der nicht erfolgten und auch nicht erforderlichen Begründung dieser Entscheidung hieraus schon nicht der Schluss ziehen, dass dies wegen einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Beurteilungen der Betroffenen erfolgt ist. Randnummer 35 Soweit der Antragsteller den Vorwurf der Manipulation erhebt, indem er unterstellt, er sei gezielt schlechter bewertet worden, um seine Beförderung zu verhindern, hat er hierzu nicht substantiiert vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht, was diesen Vorwurf stützen würde. Soweit er unterstellt, dass die Senatsverwaltung dem Richterwahlausschuss die Korrekturbedürftigkeit seiner Eignungsbewertung verheimlicht habe, ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 25. März 2014, dass der Senator vor der Wahl ausdrücklich auf die durch den Antragsteller gegen seine Beurteilung erhobene Klage hingewiesen hat. Soweit er moniert, dass sich der Besetzungsvorschlag nicht zu der E–Mail des BMJV an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2015 bezüglich der Eignungsbewertung des Antragstellers verhält, kann er hieraus mangels Aussagekraft dieser Nachricht schon nichts herleiten (vgl. hierfür die Ausführungen unter Ziffer 2). Auch aus den Verwaltungsvorgängen ist nichts für eine manipulative Verfahrensweise ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass selbst dann, wenn man von objektiv rechtsfehlerhaft zu schlechten Bewertungen des Antragstellers ausgehen würde, nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf einen subjektiven Manipulationsvorsatz der Auswahlbehörde oder des Beurteilers geschlossen werden könnte. Anhaltspunkte hierfür hat der Antragsteller weder dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. Randnummer 36 2. Es sind auch keine durchgreifenden Fehler der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers durch das BMJV und ihrer Bewertung durch die Auswahlbehörde erkennbar. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.