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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 81/15 Urteil Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ bei

Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ bei einer Gehbehinderung Orientierungssatz

  1. Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung ist jedenfalls immer dann berechtigt, wenn sich ein Betroffener außerhalb eines Fahrzeugs nur noch mit fremder Hilfe im öffentlichen Raum bewegen kann. (Rn.17)
  2. Einzelfall zur Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (hier: bejaht). (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Februar 2015, S 192 SB 1306/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Februar 2015 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom
  5. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchs - bescheides vom
  6. Mai 2013 verpflichtet, zugunsten der Klägerin mit Wirkung vom
  7. März 2011 die Voraus - setzungen der Merkzeichen „aG“ und „T“ festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung der Merkzeichen „aG“ und „T“. Randnummer 2 Die im Jahre 1942 geborene Klägerin leidet unter Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, der unteren und oberen Extremitäten, im Hals-Nasen-Ohrenbereich, im Verdauungstrakt und am Herz-Kreislauf-System. Ihr wurde ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 80 zuerkannt, ebenso die Merkzeichen „G“ und „B“. Randnummer 3 Am
  8. März 2011 beantragte die Klägerin u. a. die Zuerkennung auch der Merkzeichen „aG“ und „T“. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  9. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Mai 2013 den Antrag mit der Begründung ab, die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Randnummer 4 Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat aufgrund richterlicher Beweisanordnung am
  11. September 2014 der Facharzt für Orthopädie Dr. W ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Der in ist er zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne sich selbständig aus ihrem Kraftfahrzeug begeben, Gehstützen ergreifen und z. B. auch einen Laden aufsuchen. Sie könne dies mit einer Begleitperson bewerkstelligen. Randnummer 5 Mit Urteil vom
  12. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil es die medizinischen Voraussetzungen der Merkzeichen „aG“ und „T“ als nicht erfüllt ansah. Randnummer 6 Mit ihrer Berufung zum Landessozialgericht verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ seien nach den Kriterien der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllt. Auch seien die Voraussetzungen für das Merkzeichen „T“ nach dem Landesrecht des Landes Berlin gegeben. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  13. Februar 2015 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom
  15. März 2013 zu verpflichten, zugunsten der Klägerin mit Wirkung vom
  16. März 2011 die Voraussetzungen der Merkzeichen „aG“ und „T“ festzustellen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Das Urteil konnte durch den Vorsitzenden im Wege des schriftlichen Verfahrens ergehen gemäß § 155 Abs. 3 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben und diese Verfahrensweise als zweckmäßig erscheint. Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 SGG, sie ist in der Sache auch begründet. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide waren zu ändern, weil der Klägerin mit Wirkung vom
  17. März 2011, dem Tag der Antragstellung, die Voraussetzungen der Merkzeichen „aG“ und „T“ zustehen. Randnummer 15 Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/ Neuntes Buch (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehören sowohl die außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) als auch das Merkzeichen „T“. Randnummer 16 Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Verwaltungsvorschriften-Straßen-verkehrsordnung. Diese Verwaltungsvorschriften sind als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 Grundgesetz wirksam erlassen worden (Bundessozialgericht, Urteil vom
  18. März 2007, B 9 a SB 5/05 R m. w. N.). Hiernach ist außergewöhnliche gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Randnummer 17 Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Allerdings lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren (BSG, a. a. O., juris, Rn. 14). Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung (BSG, a. a. O., juris, Rn. 14). Randnummer 18 Hiernach steht fest, dass in der Person der Klägerin jedenfalls ab Antragstellung die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ erfüllt sind. Denn sie kann, wie der Sachverständige zweifelsfrei festgestellt hat und wie insoweit von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wird, Wegstrecken außerhalb ihres Kraftfahrzeuges praktisch von den ersten Metern ab Verlassen des Kraftfahrzeuges an nur mit Hilfe einer Begleitperson und damit nur mit fremder Hilfe bewerkstelligen. Randnummer 19 Ebenso liegen nach den landesrechtlichen Vorschriften auch die Voraussetzungen des Merkzeichen „T“ vor. Die Klägerin hat, wie bereits festgestellt, einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „aG“, nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Landesgleichberechtigungsgesetz i. V. m. der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderes Fahrdienstes begründet dies zugleich den Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „T“. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 21 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001223604

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