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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 140/13 Urteil Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialrechtliches Verwaltungsverfah

Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines begünstigenden Dauerverwaltungsakts - wesentliche Änderung der Verhältnisse - Aufhebung für die Zukunft - Festsetzung der Aufhebungsentscheidung auf den Tag der Ausfertigung des Bescheids - rechtswidrige Rückwirkung des Bescheids bei späterem Zugang - keine Teilbarkeit bei Entziehungsbescheid Orientierungssatz

  1. Wird in einem Verwaltungsakt, mit dem ein begünstigender Dauerverwaltungsakt für die Zukunft geändert werden soll, die Aufhebungswirkung auf den Tag der Ausfertigung bestimmt und liegt dieser Termin vor dem Tag des Zugangs an den Adressaten, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, da er tatsächlich nicht nur eine Änderung für die Zukunft bewirkt, sondern Wirkung auch für die Vergangenheit entfaltet. (Rn.14)
  2. Dieser Fehler bewirkt dabei eine vollständige Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, da er insoweit nicht in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  3. April 2013, S 34 SB 128/09, Urteil nachgehend BSG,
  4. Oktober 2015, B 9 SB 46/15 B, Beschluss Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  5. April 2013 geändert und der Bescheid des Beklagten vom
  6. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Mai 2009 in der Fassung des Bescheides vom
  8. Juni 2013 aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung für das Verfahren in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Bei dem 1948 geborenen Kläger wurde nach der Feststellung von Prostata-Krebs mit anschließender OP durch den Beklagten mit Bescheid vom
  9. November 2003 ein GdB von 50 festgestellt, dem der Beklagte folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde legte: Randnummer 3 - Erkrankung der Prostata in Heilungsbewährung, - Verlust der Prostata, - Harninsuffizienz sowie - Funktionsstörung durch Fußfehlform. Randnummer 4 Mit Neufeststellungsantrag vom
  10. Januar 2008 machte der Kläger geltend, an Schmerzen im Unterleib, dem Gesäß und Enddarm zu leiden, ferner habe er starke Depressionen, massive Schlafstörungen und Unterbauchschmerzen. Außerdem habe er Diabetes mellitus Typ II. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen bewertete der Beklagte beim Kläger vorliegende psychische Störungen (Neurosen) mit einem Einzel-GdB von 20, die Harninkontinenz mit einem Einzel-GdB von 10, die Funktionsstörung durch Fußfehlform mit einem Einzel-GdB von 10 sowie den Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 10 und schließlich Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation ebenfalls mit einem Einzel-GdB von
  11. Hierdurch gelangte er zu einem Gesamt-GdB von 20 und hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Absenkung des GdB an. Mit Bescheid vom
  12. November 2008 setzte der Beklagte den GdB mit Wirkung vom
  13. November 2008 auf 20 herab. Randnummer 5 Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der GdB sei mit 60 zu bemessen, da bei ihm die Prostata entfernt worden sei und er noch Nachwirkungen und Nebenwirkungen verspüre. Schmerzen beeinträchtigten ihn in seiner Berufsausübung, außerdem habe er Eheprobleme und leide an Schlafstörungen. Daraufhin half der Beklagte dem Widerspruch zum Teil ab und stellte mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Mai 2009 nunmehr mit Wirkung vom
  15. November 2008 einen Gesamt-GdB von 30 fest. Randnummer 6 Mit der am
  16. Juni 2009 erhobenen Klage hat der Kläger von seinem Begehren auf Zuerkennung eines GdB von 60 Abstand genommen und begehrt die Aufrechterhaltung des GdB von
  17. In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht den Beklagten auf die von ihm verfügte Wirksamkeit der Teilaufhebung vor Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides hingewiesen, worauf der Beklagte ein von ihm sogenanntes „Teilanerkenntnis“ abgegeben hat, wonach die Absenkung des GdB auf 30 erst ab dem
  18. November 2008 wirksam werde. Dieses sogenannte „Teilanerkenntnis“ hat der Kläger angenommen und weiterhin begehrt, den Bescheid des Beklagten vom
  19. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. Mai 2009 in Gestalt des Teilanerkenntnisses vom
  21. April 2013 aufzuheben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychologie B, der nach Untersuchung des Klägers am
  22. November 2012 zu der Einschätzung gelangt ist, beim Kläger sei ein GdB von 40 festzustellen. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  23. April 2013 hat das Sozialgericht Potsdam den Bescheid des Beklagten vom
  24. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Mai 2009 in Gestalt des Teilanerkenntnisses vom
  26. April 2013 insoweit aufgehoben, als dadurch ein geringerer Grad der Behinderung als 40 festgestellt werde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Erstattung der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Randnummer 8 Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  27. April 2013 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom
  28. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Mai 2009 in der Fassung des Bescheides vom
  30. Juni 2013 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Er hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 14 Rechtsgrundlage für einen Absenkungsbescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich bei dem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung um den Verwaltungsakt vom
  31. November
  32. Ob im Sinne der genannten Vorschrift in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kann indes dahinstehen, denn der angefochtene Verwaltungsakt vom
  33. November 2008 überschreitet hinsichtlich der darin angeordneten Rechtsfolge den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Entgegen der Ermächtigungsnorm hat der angefochtene Verwaltungsakt vom
  34. November 2008 den Dauerverwaltungsakt vom
  35. November 2003 nicht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, sondern mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach dem Verfügungsteil des Bescheides vom
  36. November 2008 sollte die Aufhebungswirkung ab demselben Tag eintreten. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Mithin konnte die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts vom
  37. November 2008 gegenüber dem Kläger erst ab der Bekanntgabe im Sinne des § 37 SGB X eintreten und nicht bereits am Tag der Erstellung des Absenkungsbescheides. Tatsächlich handelte es sich damit um eine Aufhebung mit Wirkung bereits für die Vergangenheit und nicht um eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Randnummer 15 Die Rechtswidrigkeit führt auch zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Insbesondere kommt eine Aufhebung nur für die Zeit vor Bekanntgabe des Bescheides nicht in Betracht, da eine Teilbarkeit des Bescheides in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben ist. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte (a.A. wohl
  38. Senats des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  39. November 2014 – L 11 SB 178/10 ). Bei einem Entziehungsbescheid, der eine günstige Feststellung in einem Dauerverwaltungsakt ändert, handelt es sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt (so auch LSG Hamburg, Urteil vom
  40. Juni 2014, L 3 SB 23/12, juris). Seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zum Zeitpunkt der von der Behörde intendierten Wirksamkeit ganz oder teilweise aufzuheben. Für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keinerlei Feststellung. Maßgeblich ist insoweit einzig der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Entziehungsbescheid erhalten hat. Diese zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides führt dazu, dass eine erst später eintretende Wirkung der intendierten Entziehung - anders eine geringer ausfallende Entziehung der Begünstigung - nicht ein Minus gegenüber der ursprünglichen Regelung ist, sondern ein Aliud. Randnummer 16 Die Rechtswidrigkeit ist auch nicht etwa durch das sog. „Teilanerkenntnis“ und den darauf beruhenden Bescheid vom
  41. Juni 2013, mit dem der Beklagte die Absenkung des GdB nunmehr auf die Zeit ab dem
  42. November 2008 beschränken wollte, im Sinne einer Heilung beseitigt worden. Die durch den Beklagten verfolgte Absicht konnte nicht gelingen, da der Bescheid vom
  43. November 2008 wie o.a. kein Dauerverwaltungsakt und somit auch nicht in zeitlicher Hinsicht teilbar war. Mithin stellt sich der Bescheid vom
  44. Juni 2013 nicht als Teilaufhebung des Bescheides vom
  45. November 2008 dar, sondern als dessen vollständige Aufhebung, mit der zugleich die erneute Aufhebung des Bescheides vom
  46. November 2003 verbunden war, deren Wirkung nunmehr ab dem
  47. November 2008 eintreten sollte. Auch dies überschreitet die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässige Rechtsfolge, da erneut eine unzulässige Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen wurde. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt das Ausmaß des Obsiegens in der jeweiligen Instanz. Randnummer 18 Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001223727

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