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VG Berlin 14. Kammer 14 K 184.14 Urteil Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft; Arbeitszeit der Erzieherinnen und Erzieher; intendiertes Ermessen bz

Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft; Arbeitszeit der Erzieherinnen und Erzieher; intendiertes Ermessen bzgl des „Ob“ des Einschreitens Leitsatz 1. Von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinscha

s nach wertender Betrachtung dem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund weitgehend gleichkommt. (Rn.20) 2. Erzieherinnen und Erzieher wohnen während der Rund-um-

-Uhr-Betreuung von Kindern und Jugendlichen nicht in der Wohngruppe, sondern arbeiten dort ausschließlich, denn auch in Zeiten mit geringerer Belastungsintensität befinden sie sich in Arbeitsbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst, was beides zur Arbeitszeit rechnet. (Rn.25)

  1. Für das "Ob" des Einschreitens (Entschließungsermessen) besteht im Rahmen des § 17 Abs 2 ArbZG ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde. (Rn.45) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  2. Senat,
  3. November 2017, OVG 1 B 19.15, Urteil nachgehend BVerwG,
  4. Mai 2019, 8 C 3/18, Urteil Tenor Soweit

Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird

Klage abgewiesen.

Klägerin hat

Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Klägerin darf

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufung und

Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1

Beteiligten streiten um

Frage der Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf Angestellte,

in so genannten Wohngruppen mit alternierender Betreuung (WaB-Gruppen) tätig sind und dort tageweise rund um

Uhr Kinder und Jugendliche erziehen und betreuen,

durch

bezirklichen Jugendämter zugewiesen werden, weil sie nicht in ihren Herkunftsfamilien leben können. Randnummer 2

Klägerin ist Mitglied im Wohlfahrtsverband Diakonisches Werk der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und eine Tochtergesellschaft der Diakoniewerk Simeon gGmbH, welche unter anderem aus dem Diakonisches Werk Neukölln-Oberspree e. V. (DWNO-Verein) hervorgegangen ist. Sie betreibt als anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Raum Berlin neben anderen Angeboten der Jugend- und Familienhilfe sieben WaB-Gruppen. Hierbei handelt es sich um ein Betreuungsmodell, das faktisch auf der Grundlage des Berliner Rahmenvertrags für Hilfen in Einrichtungen und durch

nste der Kinder- und Jugendhilfe vom

  1. Dezember 2006 (BRV Jug) und des – noch von dem DWNO-Verein geschlossenen – Trägervertrags Nr. 2431/2010 vom 16./
  2. September 2010 (Trägervertrag) betrieben wird. Danach sind für jede WaB-Gruppe drei Erzieherinnen zuständig,

alternierend üblicherweise sechs Kinder und Jugendliche durchgehend in der Wohngruppe betreuen. Während eine Erzieherin für in der Regel sieben Tage in Folge in der Wohngruppe wohnt, ist

zweite Erzieherin im Tagesdienst tätig und hat

dritte frei (§ 3 Nr. 3 und 4 des Trägervertrags). Danach wechseln

nste entsprechend. Ziel des Modells ist es, eine Rund-um-

-Uhr-Betreuung in einer kleinen, familienähnlichen Gruppe mit einer hohen Betreuungsintensität und gleichzeitiger Kontinuität der Beziehungen zwischen Erzieherinnen und Betreuten zu gewährleisten. Der Trägervertrag hatte

in Nr. 14.1 BRV Jug vorgesehene Regellaufzeit von drei Jahren und ist nicht verlängert worden. Randnummer 3 Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) prüfte Ende 2010 / Anfang 2011

Arbeitszeitbögen der Beschäftigten der Klägerin in WaB-Gruppen. Anschließend teilte es der Klägerin mit, dass mit dem Betreuungsmodell systematisch gegen verschiedene Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verstoßen werde. Anders als

Klägerin meine, gelte das Arbeitszeitgesetz auch für das Betreuungsmodell der WaB-Gruppen; § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG sei nicht einschlägig. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit voll anzurechnen seien. Der anschließend über einen längeren Zeitraum unternommene Versuch der Verfahrensbeteiligten, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, scheiterte. Man kam deshalb im April / Mai 2012 überein,

Rechtsfrage verwaltungsgerichtlich klären zu lassen. Daraufhin prüfte das LAGetSi verabredungsgemäß

Arbeitszeitunterlagen von Beschäftigten in zwei WaB-Gruppen der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2012 und teilte der Klägerin im August 2012 schriftlich mit, dass es (erneut) erhebliche Verstöße gegen diverse Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes festgestellt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom Dezember 2012 nahm

Klägerin indes davon Abstand,

vereinbarte Feststellungsklage zu erheben. Vielmehr suchte sie mit der aufsichtsführenden Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen einerseits sowie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege andererseits über

Frage der arbeitszeitrechtlichen Zulässigkeit von WaB-Gruppen zu einer politischen Einigung zu gelangen und / oder eine Gesetzesinitiative zur Änderung / Ergänzung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG zu starten. Nach dem Scheitern

ser Bemühungen kontrollierte das LAGetSi

Arbeitszeitbögen von Beschäftigten in vier WaB-Gruppen der Klägerin für den Zeitraum von Mai bis einschließlich Juli 2013. Anschließend teilte es der Klägerin mit, es seien 364 Verstöße gegen das in § 3 ArbZG normierte Verbot festgestellt worden, täglich mehr als zehn Stunden zu arbeiten;

wöchentlichen Arbeitszeiten betrügen bis zu 160 Stunden. Weiter seien 466 Verstöße gegen das in § 5 ArbZG festgeschriebene Gebot,

tägliche Ruhezeit von mindestens zehn Stunden nicht zu unterschreiten, ermittelt worden. Schließlich verstoße

Klägerin auch gegen

in § 16 Abs. 2 ArbZG geregelte Pflicht,

tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Randnummer 4 Nachdem

Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten hierauf ausführlich hatte Stellung nehmen lassen, ordnete das LAGetSi mit Bescheid vom 8. Januar 2014 an,

Klägerin habe

nstpläne zukünftig so zu gestalten, dass

tägliche Arbeitszeit von maximal zehn Stunden nicht überschritten (Nr. 1 Buchst. a),

gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten (Nr. 1 Buchst. b) und

tatsächlich geleistete Arbeitszeit vollständig erfasst (Nr. 1 Buchst. c) würden. Das LAGetSi gab der Klägerin auf,

so gestalteten

nstpläne binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides vorzulegen (Nr. 2), anderenfalls drohte es

Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10 000 Euro an. Zur Begründung führte das LAGetSi aus, behördliches Einschreiten sei notwendig, weil mit dem Arbeitszeitmodell der Klägerin systematisch gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werde. Außerdem habe es konkrete Beschwerden von Arbeitnehmern gegeben.

Klägerin habe anderthalb Jahre Zeit gehabt, ein alternatives Arbeitszeitmodell zu entwickeln,

s indes nicht getan, sondern auf ihrer Rechtsansicht der Unanwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes beharrt. Randnummer 5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch ließ

Klägerin im Wesentlichen damit begründen, dass das Arbeitszeitgesetz auf das Modell der WaB-Gruppen keine Anwendung finde. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte rechtfertigten

Verwaltungspraxis des LAGetSi, eine häusliche Gemeinschaft erst bei einem Zusammenleben ab einer Dauer von drei Monaten anzunehmen;

s sei im Übrigen selbst bei den – dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung beispielhaft vor Augen stehenden – SOS-Kinderdörfern nicht der Fall. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folge eindeutig, dass das Arbeitszeitgesetz während des Zeitraums, den

Erzieherinnen durchgehend in der WaB-Gruppe verbrächten, keine Geltung entfalte. Wollte man

Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes entgegen

ser Ansicht doch annehmen, sei es jedenfalls unverhältnismäßig, dass das LAGetSi (allein) gegen sie,

Klägerin, vorgehe. Grundsätzlich geböten es

Interessen der in den WaB-Gruppen betreuten Kinder und Jugendlichen,

finanzielle Ausstattung der freien Träger zu verbessern und nicht ordnungsbehördlich einzuschreiten. Wenn schon ordnungsrechtlich vorgegangen werde, müsse vorrangig ein Bußgeld gegen

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft verhängt werden, da

se dann bewusst einen den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zuwiderlaufenden Trägervertrag vorgegeben habe. Außerdem sei es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, nicht nur gegen sie,

Klägerin, sondern gegen sämtliche freien Träger der Jugendhilfe vorzugehen, welche

Arbeitnehmer nach einem gleichartigen Arbeitszeitmodell beschäftigten. Randnummer 6 Den Widerspruch wies das LAGetSi mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2014 zurück. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG sei nicht einschlägig, das Arbeitszeitgesetz mithin anwendbar.

in der Vorschrift verwendete Formulierung „Arbeitnehmer,

in häuslicher Gemeinschaft mit den … Personen zusammenleben“ setze unabdingbar voraus, dass es daneben eine weitere, quasi gleichwertige Lebens- und Schicksalsgemeinschaft nicht gebe. Eine, notwendigerweise auch emotionale, „doppelte Haushaltsführung“ erscheine lebensfremd.

Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes führe auch nicht zwingend dazu, dass

Klägerin ihr bewährtes Konzept der WaB-Gruppen aufgeben müsse. Vielmehr gehe

Klägerin selbst davon aus, dass alternativ eine Betreuung in größeren schichtbetreuten Gruppen stattfinden oder

bisherige Gruppengröße um den Preis eines deutlich höheren Personaleinsatzes beibehalten werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 23. Juni 2014 zugestellt. Randnummer 7 Mit der am 23. Juli 2014 erhobenen Klage verfolgt

Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen dazu, warum das Arbeitszeitgesetz auf das Modell der WaB-Gruppen nicht anwendbar und das Vorgehen gegen sie ermessensfehlerhaft sei. Ergänzend verweist sie auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom

  1. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09) und des Landgerichts Regensburg (Urteil vom
  2. Juli 2014 – 4 O 1182/13), aus denen deutlich werde, dass es entgegen der Ansicht des LAGetSi mehrere häusliche Gemeinschaften geben könne.

Klägerin verwahrt sich im Übrigen gegen

Behauptung, es habe massive Mitarbeiterbeschwerden über das Arbeitszeitmodell gegeben. Vielmehr sei in dem Verwaltungsvorgang nur eine

sbezügliche Telefonnotiz enthalten; bei dem zu Grunde liegenden Vorgang habe es sich der Sache nach auch nicht um eine Beschwerde, sondern lediglich um eine informatorische Anfrage einer Mitarbeiterin gehandelt. Randnummer 8 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in Nr. 1 Buchst. c getroffenen Anordnung,

tatsächlich geleistete Arbeitszeit vollständig zu erfassen, ebenso aufgehoben wie

in dem Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung. Insoweit haben

Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 9 Nunmehr beantragt

Klägerin, Randnummer 10 den Bescheid des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom

  1. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
  2. Juni 2014 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12

Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung trägt er vor, das LAGetSi sei aufgrund von massiven Beschwerden von Beschäftigten der Klägerin tätig geworden. Bei allem Verständnis für

pädagogisch wertvolle Arbeit und das moderne Erziehungskonzept der Klägerin könne § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nicht in ihrem Sinne ausgelegt werden, denn selbst wenn der Vorschrift nicht mehr der ursprünglich als „Lex Kinderdorfmutter“ beigelegte Inhalt innewohnen sollte, müsse doch bei aller Modernität der Auffassung von Erziehung im Blick behalten werden, welchen Zwecken eine derartige Ausnahme

ne und wie nachgiebig

Norm auf

natürlichen Schwankungen pädagogischer Ansätze reagieren könne.

s zeige auch

Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie). Gemäß deren Art. 17 Abs. 1 seien Abweichungen von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben nur für bestimmte Personengruppen möglich.

Mitarbeiter der Klägerin unterfielen indes keiner der dort bestimmten Personengruppen. Insbesondere seien sie keine Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie.

Erzieherinnen in den WaB-Gruppen hätten nämlich kein so hohes Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortung wie es

Richtlinie mit Blick auf

dort genannten leitenden Angestellten voraussetze. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen,

vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Soweit

Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. II. Randnummer 16 Im Übrigen ist

als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage nicht begründet. Der Bescheid des LAGetSi vom

  1. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
  2. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt

Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage für

in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Anordnungen ist § 17 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom

  1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. April 2013 (BGBl. I S. 868) – ArbZG –.
  3. Randnummer 18 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Arbeitszeitgesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG hier nicht einschlägig ist. Nach

ser Vorschrift ist das Arbeitszeitgesetz auf Arbeitnehmer,

in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, nicht anzuwenden. Bereits

erste

ser beiden Tatbestandsvoraussetzungen,

kumulativ erfüllt sein müssen, liegt hier jedoch nicht vor (dazu unter a.). Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist überdies davon auszugehen, dass auch

zweite Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben sein dürfte (dazu unter b.). a. Randnummer 19

Erzieherinnen in den von der Klägerin betriebenen WaB-Gruppen leben mit den von ihnen betreuten Kindern und Jugendlichen nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Randnummer 20 Das Tatbestandsmerkmal des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft ist weder im Arbeitszeitgesetz noch in anderen Rechtsvorschriften für den hier interessierenden Kontext definiert. Es handelt sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in der juristischen Fachliteratur ist von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dann auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit mindestens einer anderen Person in einem räumlich abgegrenzten Bereich für längere Zeit dergestalt zusammen wohnt, dass

s nach wertender Betrachtung dem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund weitgehend gleichkommt (vgl. Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,

  1. Auflage 2015, § 18 ArbZG Rn. 5; Buschmann / Ulber, Arbeitszeitgesetz – Basiskommentar,
  2. Auflage, § 18 Rn. 7; Neumann / Biebl, Arbeitszeitgesetz – Kommentar,
  3. Auflage 2013, § 18 Rn. 7; Kocher, Hausangestellte im deutschen Arbeitsrecht – Ratifikation der ILO-Konvention 189, NZA 2013 S. 929 <933>; Scheiwe / Schwach, Das Arbeitszeitrecht für Hausangestellte nach Ratifizierung der ILO-Konvention 189, NZA 2013 S. 1116 <1118>; a. A. Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz,
  4. Auflage 2014, § 18 Rn. 22,

ein gemeinsames Wirtschaften nicht verlangen). Randnummer 21 Personen wohnen typischerweise dort als Familie oder in einer familienähnlichen Struktur zusammen, wo sie auf längere Sicht

Nachtruhe verbringen, kochen und essen,

anfallenden Alltagstätigkeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweils anderen (mit-)verrichten, den Haushalt gemeinsam führen und einen nicht unerheblichen Teil ihrer Freizeit verbringen. Der Wohnort bildet das – manchmal auch nur temporäre – Zuhause. Er bietet in der Regel einen privaten Rückzugsbereich und ist der Ort, der den räumlichen Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse darstellt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 1990 – 2 BvR 116/90 – NJW 1990 S. 2193 <2194> zum Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Randnummer 22 Anders als

Klägerin meint, ist es dabei im Ausgangspunkt nicht maßgeblich, ob

betreuten Kinder und Jugendlichen in den WaB-Gruppen (untereinander) einen Haushalt bilden. Der

sem Normverständnis zugrundeliegende Ansatz der Klägerin, der Begriff der häuslichen Gemeinschaft müsse ausgehend vom Lebensort der anvertrauten Personen bestimmt werden, ist unzutreffend. Wie schon der Wortlaut der Norm deutlich macht, ist es vielmehr geboten, das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft aus der verobjektivierten Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beurteilen, welche nach der gesetzgeberischen Intention auch

Schutzsubjekte der Vorschrift sind. Randnummer 23 Nach

sem Maßstab stimmt

Kammer mit dem Beklagten darin überein, dass

Erzieherinnen nicht in den WaB-Gruppen der Klägerin wohnen, denn sie haben dort nur ihren Arbeitsort, aber nicht – auch nicht zeitweise – ihr Zuhause. In ihrem Zuhause, nämlich in ihren eigenen Wohnungen und mit ihren eigenen Familienangehörigen,

sie in der Regel haben, leben sie vielmehr außerhalb der bezahlten Arbeit in den WaB-Gruppen. Dort liegt der Schwerpunkt ihrer privaten Lebensführung, dort führen sie ihren Haushalt, dort haben sie ihre persönliche Schlafstatt, dort verbringen sie ihre Freizeit und leben in einem geschützten privaten Rahmen, der ihnen eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht. Randnummer 24 Der grundsätzlich richtige (vgl. auch § 7 Abs. 2 BGB) Hinweis der Klägerin, dass eine Person durchaus an mehreren Orten wohnen könne und das Vorhandensein eigener Wohnungen und Familien der Erzieherinnen unerheblich sei, weil

Vorschrift nicht zu der Annahme zwinge,

Arbeitnehmer dürften nur eine Lebensgemeinschaft haben, trägt im vorliegenden Kontext nicht, denn in den WaB-Gruppen wohnen

Erzieherinnen nicht – wie vorstehend bereits erörtert –, sondern halten sich dort nur zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf. Randnummer 25 Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003 / 88 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie), der durch § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG umgesetzt wurde, und das darauf bezogene Vorbringen der Klägerin rechtfertigen keine andere Bewertung.

Klägerin lässt in

sem Zusammenhang vortragen, dass sie

Arbeitszeit der in den WaB-Gruppen tätigen Erzieherinnen für

Zeiten des so genannten Innewohnens wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit weder messen noch im Voraus festlegen könne. Vielmehr würden

Zeiten von den Erzieherinnen selbst festgelegt, weil

se aufgrund der nicht vorhersehbaren Häufigkeit und Intensität der Inanspruchnahme durch

Kinder und Jugendlichen während der innewohnenden

nste jeweils selbst entscheiden müssten, wann es ihnen möglich sei, sich zu erholen und ihre Freizeit zu gestalten. Dabei scheint

Klägerin jedoch zu verkennen, dass

Erzieherinnen während der (innewohnenden)

nste überhaupt nie frei haben.

s gilt auch während der Nacht oder für Zeiten, in denen

betreuten Kinder und Jugendlichen nicht in der WaB-Wohnung, sondern beispielsweise in der Kita oder in der Schule sind. Auch in

sen Zeiten mit geringerer Belastungsintensität arbeiten

Erzieherinnen, denn sie befinden sich dann in Arbeitsbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst, was beides ebenfalls Arbeitszeit ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG und BT-Drs. 15/1587 S. 29; EuGH, Urteile vom

  1. November 2010 – C-429/09 [Fuß] – juris Rn. 54-57; vom
  2. September 2003 – C-151/02 [Jaeger] – juris Rn. 48, 68-71, 78-79; und vom
  3. Oktober 2000 – C-303/98 [Simap] – juris Rn. 46-52; vgl. auch BAG, Urteile vom
  4. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 – juris Rn. 41; vom
  5. März 2005 – 5 AZR 385/02 – juris Rn. 27; und vom
  6. März 2004 – 9 AZR 93/03 – juris Rn. 91 ff. m. w. N.). Randnummer 26 Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn

Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit einen Wechsel zwischen voller und geringerer Beanspruchung beinhaltet. Sie ist wachsame Achtsamkeit im Zustand der Entspannung (vgl. BAG, Urteil vom

  1. März 2005 a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Bereitschaftsdienst besteht, wenn sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um wenn notwendig seine Arbeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können, ohne sich im Zustand wachsamer Achtsamkeit zu befinden (BAG, Urteil vom
  2. März 2004 a. a. O. Rn. 87 m. w. N.).

rechtliche Qualifizierung als Arbeitszeit hängt mithin nicht von Ausmaß und Intensität der verrichteten Tätigkeiten ab, sondern erfolgt allein nach Maßgabe der Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich für seinen Arbeitgeber zur Verfügung zu halten (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – C-14/04 [Dellas] – juris Rn. 42-49 m. w. N.). Randnummer 27 Vorliegend sind daher auch etwaige „Leerlaufzeiten“ als Arbeitszeit zu qualifizieren, denn

innewohnenden Erzieherinnen können während

ser Zeiten ihren Aufenthaltsort nicht frei bestimmen. Vielmehr müssen sie sich in der WaB-Gruppe bereithalten oder haben Dinge für

Gruppe zu erledigen, zu denen sie während der Anwesenheit der Kinder und Jugendlichen nicht kommen.

Betreuenden sind somit ständig zumindest auf Abruf oder leisten – während nach dem

nstplan eigentlich vorgesehener „Pausen“ – bei Bedarf so genannte Sonderzugehdienste,

immer dann anfallen, wenn

Kinder und Jugendlichen „

nstplanwidrig“ der Betreuung bedürfen. Damit befinden sich

Erzieherinnen während ihres innewohnenden

nstes stets mindestens im Bereitschaftsdienst, welcher – wie ausgeführt – zur Arbeitszeit zählt. Randnummer 28 Schließlich ist

WaB-Gruppe auch formal kein zweiter Wohnsitz der Erzieherinnen, denn sie sind dort – anders als beispielsweise

SOS-Kinderdorfeltern im Kinderdorf – nicht als wohnhaft gemeldet. Randnummer 29 Neben den genannten wesentlichen allgemeinen Elementen des Zusammenwohnens fehlt es hier außerdem auch an einem gemeinsamen Wirtschaften. Anders als

Klägerin meint, setzt eine häusliche Gemeinschaft nach dem allgemeinen Verständnis regelmäßig voraus, dass gewisse basale Kosten (Ernährung, Miete, weitere Kosten des laufenden Betriebs, Strom, Telekommunikation etc.) zumindest von den erwachsenen Zusammenlebenden – und sei es nur mittelbar – anteilig getragen werden.

s ist hier aber nicht der Fall.

Erzieherinnen wenden kein eigenes Geld für

Bewirtschaftung des Haushalts der WaB-Gruppen auf. Vielmehr werden

Einrichtungen – in der Regel Einfamilienhäuser oder große Wohnungen (vgl. § 3 Nr. 8 des Trägervertrags) – als betriebsnotwendige Anlagen von der Klägerin ebenso gestellt wie alle weiteren sächlichen Ausstattungs- und Arbeitsmittel. Randnummer 30 Nach alldem kann offenbleiben, ob das für

Bejahung einer häuslichen Gemeinschaft grundsätzlich notwendige Element einer gewissen Dauerhaftigkeit zeitlich erst bei einem Zusammenleben für mindestens drei Monate vorliegt – wie der Beklagte entsprechend einer im Landesausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bundesweit verabredeten Verwaltungspraxis meint – oder ob es bereits beim regelmäßigen Innewohnen für

Dauer von einer Woche gegeben ist – wofür

Klägerin unter Verweis auf den mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft geschlossenen Trägervertrag plädiert. Randnummer 31 Abgesehen davon arbeiten

Erzieherinnen entgegen § 3 Nr. 3 und 4 a. E. des Trägervertrags ausweislich der im Verwaltungsverfahren und im Prozess eingereichten

nstpläne allerdings ohnehin so gut wie nie sechs bis sieben Tage am Stück in den WaB-Gruppen, sondern leisten ganz überwiegend „nur“ drei bis fünf 24-Stunden-

nste hintereinander.

s hat

Klägerin zuletzt auch selbst eingeräumt. Ihr Einwand, für

Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft sei

s nachrangig, entscheidend sei vielmehr, dass ihr Betreuungsmodell gerade darauf ausgerichtet sei, zwischen Betreuten und Betreuenden eine enge, möglichst familienähnliche Bindung entstehen zu lassen, vermag nicht zu überzeugen. Denn bei aller Wertschätzung für den engagierten persönlichen Einsatz der Erzieherinnen sowie den konzeptionellen Ansatz der Klägerin unterscheidet sich

Situation in den WaB-Gruppen doch erkennbar ganz erheblich von dem für das Verständnis von § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG bestimmenden gesetzgeberischen Leitmotiv des Zusammenlebens ähnlich wie in einem Familienverbund. Randnummer 32 Ein Familienverbund ist idealtypisch unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Mitgliedern – mit im Laufe des Lebens wechselnder Rollenverteilung – eine ständige und weitgehend unbedingte Verantwortung füreinander besteht.

se setzt jedenfalls für einen längeren Zeitraum ein hohes Maß an Verlässlichkeit auch im Sinne einer typischerweise dauerhaften, jedenfalls regelmäßigen und im Voraus weitgehend berechenbaren Anwesenheit der Familienmitglieder in der gemeinsamen Behausung voraus. Daran fehlt es vorliegend. Weder können

betreuten Kinder und Jugendlichen davon ausgehen, dass eine bestimmte Erzieherin an einem bestimmten zukünftigen Tag für sie „da sein wird“, wie

s bei (Kinderdorf-)Eltern in der Regel der Fall ist, noch können sie erwarten, dass sich eine Erzieherin um sie kümmert,

gerade nicht „im

nst“ ist. Jedenfalls an Hand der von der Klägerin beispielhaft vorgelegten

nstpläne ist ein für

betreuten Kinder und Jugendlichen im Voraus weitgehend berechenbares Muster für

nsteinteilung nicht erkennbar. Randnummer 33

von der Kammer vertretene Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der häuslichen Gemeinschaft steht auch mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Einklang. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts vom 13. Oktober 1993 zunächst alle im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen werden sollten (BT-Drs. 12/5888 S. 10 f.). Auf

Stellungnahme des Bundesrats (a. a. O. S. 46),

s wirke sich diskriminierend aus, da

se Beschäftigten den gleichen Schutzanspruch wie andere Arbeitnehmer hätten, empfahl der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung mit Beschluss vom 8. März 1994

nunmehr geltende Regelung (BT-Drs. 12/6990 S. 19). Dadurch würden vom Anwendungsbereich des Gesetzes (nur) bestimmte Arbeitnehmer, zum Beispiel Kinderdorfeltern in SOS-Kinderdörfern, ausgenommen, deren besondere Lebens- und Arbeitsbedingungen eine durch das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht zwingend vorgeschriebene Unterscheidung zwischen Freizeit und Arbeitszeit nicht zuließen, während (alle anderen) im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Ausnahmekatalog herausgenommen und in den Anwendungsbereich des gesamten Gesetzes einbezogen würden (a. a. O. S. 44). Anders als

Klägerin meint, hat der Gesetzgeber damit den von ihm auf Grund der damaligen Petition der SOS-Kinderdörfer durchaus gesehenen Interessenkonflikt zwischen dem Arbeitnehmerschutz einerseits und der staatlichen Fürsorgepflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen,

nicht in ihren Familien aufwachsen können, andererseits keineswegs generell zu Lasten des Ersteren gelöst. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber, der zunächst der Tradition der zuvor geltenden Arbeitszeitordnung folgend alle im Haushalt Beschäftigten von der Geltung des Arbeitszeitgesetzes ausnehmen wollte, letztlich für das genaue Gegenteil entschieden und damit

prinzipiell überwiegende Bedeutung des Schutzes von Arbeitnehmern vor übermäßiger zeitlicher Beanspruchung in besonderer Weise deutlich gemacht. Lediglich dort, wo auf Grund spezieller, vom Gesetzgeber aber als erhaltungswürdig angesehener Betreuungsmodelle

Trennung von Freizeit und Arbeitszeit als praktisch undurchführbar erschien, sollte

Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG greifen. Randnummer 34 Ein solcher Sonderfall ist vorliegend aber nicht gegeben, denn anders als

Klägerin meint lassen sich Arbeitszeit und Freizeit bei den Erzieherinnen in den WaB-Gruppen durchaus klar voneinander trennen: Freizeit besteht nur, wenn und solange

Erzieherinnen keinen

nst, d. h. auch keinen Bereitschaftsdienst, leisten müssen. Soweit

Klägerin geltend macht, dass

Erzieherinnen während ihrer 24-Stunden-

nste im Voraus nicht planbare „Leerlaufphasen“ hätten,

sich mit Phasen „wirklicher“ Arbeit unkalkulierbar abwechselten, was gerade der vom Gesetzgeber gemeinten Konstellation entspreche, scheint sie zu verkennen, dass – wie bereits oben dargelegt – auch

„Leerlaufphasen“ Teil der anzurechnenden Arbeitszeit sind. Randnummer 35 Der Hinweis der Klägerin, dass § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie ausgelegt werden müsse, ist insoweit zwar grundsätzlich richtig, hilft hier indes nicht weiter. Auch

Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie sind nämlich vorliegend nicht erfüllt, weil sich entgegen der Behauptung der Klägerin

Arbeitszeit der in den WaB-Gruppen Tätigen auch für

Zeiten des Innewohnens messen lässt. Abgrenzungsschwierigkeiten zur Freizeit bestehen dabei schon deshalb nicht, weil es keine Freizeit während des Innewohnens gibt. Der von der Klägerin in

sem Zusammenhang eingereichte Artikel aus der Berliner Zeitung (Blatt 205 der Gerichtsakte), der belegen soll, dass heutzutage in SOS-Kinderdörfern ein mit den WaB-Gruppen vergleichbares System praktiziert werde, ist für

historische Gesetzesauslegung ohne erkennbare Relevanz. Randnummer 36 Bei der Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ist schließlich auch in Bedacht zu nehmen, dass es sich bei § 18 Abs. 1 ArbzG insgesamt um eine Ausnahmevorschrift handelt, welche

Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Arbeitnehmergruppen ausschließt. Solche Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen, um das mit dem Gesetz Gewollte geringstmöglich einzuschränken.

s gilt im Besonderen auch für das Arbeitszeitgesetz, dessen Kernzweck es ist,

Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und damit den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter zu gewährleisten (vgl. § 1 Nr. 1 ArbZG). Randnummer 37 Der Einwand der Klägerin, das Modell der WaB-Gruppen werde den Freizeitinteressen der Mitarbeitenden wesentlich besser gerecht und stelle gegenüber den nach der obigen Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG erfassten Formen der Arbeitszeitgestaltung das deutlich schonendere Arbeitszeitmodell dar, weshalb eine rechtliche Ungleichbehandlung nicht einleuchte, überzeugt nicht.

Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG beruht, wie bereits erörtert, nicht auf einer typisierenden Bewertung des Ausmaßes der persönlichen Belastung, welche mit dem jeweiligen Arbeitszeitmodell für Mitarbeitende verbunden ist, sondern auf der Erwägung, dass

bei Anwendung des Arbeitszeitgesetzes unerlässliche Trennung zwischen Arbeitszeit und Freizeit im Rahmen einiger weniger erhaltungswürdiger Betreuungsformen ausnahmsweise aus tatsächlichen Gründen auf kaum überwindliche Schwierigkeiten stoßen kann. Randnummer 38 Soweit ersichtlich gibt es keine dem Auslegungsergebnis der Kammer entgegenstehende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung. Wenn

Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09 – (juris) verweist und aus

sem folgert, dass es entgegen der behördlichen Ansicht mehrere häusliche Gemeinschaften geben könne, hilft ihr

s vorliegend nicht weiter. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft § 116 Abs. 6 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X).

ser sei insoweit mit Art. 6 Abs. 1 und 5 sowie Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, als er bei Schädigungen durch einen Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebe, einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließe, nicht dagegen bei Schädigungen eines Kindes durch seinen nicht mit ihm zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in seinem Haushalt pflegenden Elternteil.

im Ausschluss des Anspruchsübergangs liegende Privilegierung von Familienangehörigen,

in häuslicher Gemeinschaft lebten, gegenüber getrennt lebenden Familienangehörigen sei sachlich gerechtfertigt.

s gelte grundsätzlich auch für Elternteile und ihre Kinder. Allerdings sei bei ihnen

für den Ausschluss des Anspruchsübergangs maßgebliche Voraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft unter hinreichender Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einem Leben in häuslicher Gemeinschaft sei insofern auch dann auszugehen, wenn beim Getrenntleben von Eltern ein Elternteil mit seinem Kind zwar nicht ständig zusammenlebe, aber seiner Elternverantwortung in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkomme und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflege, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert sei und damit bei ihm ein Zuhause habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09 – juris Rn. 1 und 37). Bei der Entscheidung über

Verfassungskonformität des sogenannten „Familien- oder Angehörigenprivilegs“ ließ sich das Bundesverfassungsgericht maßgeblich von den beiden der Norm zugrundeliegenden Zwecken leiten.

s sei zum einen der Schutz des häuslichen Familienfriedens. Zum anderen bezwecke

Vorschrift,

mittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigung des Geschädigten zu vermeiden,

eintrete, wenn ein Sozialleistungsträger das schädigende Familienmitglied, das mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebe, in Regress nehme (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 47 ff.). Randnummer 39

se Überlegungen lassen sich jedoch für

Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nicht fruchtbar machen. Weder der Adressatenkreis noch

Zielrichtung der beiden Vorschriften sind miteinander vergleichbar. Während § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X

haftungsrechtliche Privilegierung von Familienangehörigen normiert, geht es vorliegend um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor übermäßig langen Arbeitszeiten. Während dort

Eigenschaft als Familienangehöriger außer Frage steht, geht es hier um Angestellte, bei denen trotz der geleisteten intensiven Betreuung keine familiäre Beziehung zu den Betreuten besteht, da das Verhältnis nicht auf unbestimmte Dauer, sondern von vornherein zeitlich begrenzt auf

Reintegration der Betreuten in

Herkunftsfamilien oder auf ihre Entlassung in

Selbständigkeit angelegt und nicht von derartiger Intensität ist, dass

Gleichstellung mit einem Familienverband gerechtfertigt wäre.

in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X getroffene Regelung und

Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts dazu beruhen im Übrigen maßgeblich auf der Einschätzung, dass

Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Schädiger größer sei und faktisch in aller Regel gerade dann eintrete, wenn der schädigende Familienangehörige mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebe. Schädiger und Geschädigter würden dann nämlich regelmäßig auch einen gemeinsamen Haushalt führen und deshalb zumeist eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der

Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenflössen und für

Ausgaben aller zur Verfügung stünden (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 47 ff.).

se Erwägung spricht mithin für das Auslegungsergebnis der Kammer, dass eine häusliche Lebensgemeinschaft sich in der Regel auch durch ein gemeinsames Wirtschaften auszeichnet, woran es aber im vorliegenden Fall fehlt. Randnummer 40 Auch das von der Klägerin eingereichte Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juli 2014 – 4 O 1182/13

(5)– (Blatt 220 ff. der Streitakte) vermag

klägerische Rechtsauffassung nicht zu stützen, weil es in

ser Entscheidung ebenfalls um den Anspruchsausschluss gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ging und das Landgericht keine vom Bundesverfassungsgericht abweichenden Maßstäbe angelegt hat. b. Randnummer 41 Da somit bereits das erste der beiden Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG vorliegend nicht erfüllt ist, kann letztlich offen bleiben, ob

Erzieherinnen in den WaB-Gruppen der Klägerin

ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Gleichwohl ist anzumerken, dass Eigenverantwortlichkeit im Sinne

ser Norm nur vorliegt, wenn keine oder allenfalls geringe Anweisungen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Betreuungstätigkeit bestehen (Scheiwe / Schwach a. a. O. S. 1119; Kocher a. a. O. S. 933; Niethammer a. a. O. S. 186).

Erzieherinnen müssen hier jedoch nach einem von der Klägerin vorgegebenen pädagogischen Rahmenkonzept arbeiten. Sie sind gehalten, gewisse grundlegende Regeln zum Tagesablauf zu etablieren und intensiv mit einem Koordinator zu kooperieren, der auch

systemisch orientierte psychologische bzw. pädagogische Beziehungs-, Verlaufs- und Prozessdiagnostik koordiniert (vgl. § 3 Nr. 4 des Trägervertrags).

Mitarbeiterinnen erhalten eine Supervision (vgl. § 3 Nr. 7 des Trägervertrags) und unterliegen der Kontrolle nicht nur der Klägerin, sondern auch des Jugendamts (vgl. § 4 des Trägervertrags). Schließlich sind sie auch jederzeit künd- oder versetzbar. Damit dürften

Erzieherinnen entgegen der Auffassung der Klägerin weder Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie noch (Quasi-) Familienangehörige im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie sein. 2. Randnummer 42

Klägerin hat gegen

aus dem somit hier anwendbaren Arbeitszeitgesetz resultierende Pflicht verstoßen,

nstpläne so zu gestalten, dass

tägliche Arbeitszeit von acht bzw. maximal zehn Stunden nicht überschritten (§ 3 ArbZG) und

gesetzliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eingehalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG) wird.

s liegt in der Natur des Betreuungsmodells der WaB-Gruppen und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Vor

sem Hintergrund kann dahinstehen, ob

Arbeitszeiten der Erzieherinnen in den WaB-Gruppen teilweise auch gegen

in § 6 ArbZG normierten Regelungen zur Nacht- und Schichtarbeit verstoßen. Randnummer 43 Eine

nstvereinbarung zu den Arbeitszeiten,

Beteiligten nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008 hätten schließen können, besteht nicht; auch

se hätte im Übrigen ohnehin nur zu einer Verlängerung der Arbeitszeit auf maximal 24 Stunden führen können (vgl. § 7 Abs. 9 ArbZG) und sich folglich mit dem von der Klägerin betriebenen Betreuungsmodell nicht vertragen. 3. Randnummer 44 Nach § 17 Abs. 2 ArbZG kann

Aufsichtsbehörde

erforderlichen Maßnahmen anordnen,

der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus

sem Gesetz und den aufgrund

ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dem LAGetSi als der in Berlin zuständigen Aufsichtsbehörde steht demnach prinzipiell Ermessen zu, ob und wie es bei Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht einschreitet. Ermessensentscheidungen sind für das Gericht nur eingeschränkt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Derartige Fehler vermag das Gericht vorliegend nicht festzustellen. Weder ist

Entscheidung der Behörde zu beanstanden, wegen der festgestellten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz überhaupt einzuschreiten (dazu unter a.), noch ist es rechtsfehlerhaft, dass der Beklagte zunächst (nur) gegen

Klägerin vorgegangen ist (dazu unter b.). Ebenso wenig ist gegen

in dem angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung,

nstpläne zukünftig so zu gestalten, dass

tägliche Arbeitszeit von maximal zehn Stunden nicht überschritten und

gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden, gerichtlich zu erinnern (dazu unter c.). a. Randnummer 45 Nach Auffassung der Kammer besteht in Bezug auf das „Ob“ des Einschreitens (Entschließungsermessen) im Rahmen des § 17 Abs. 2 ArbZG ein so genanntes intendiertes Ermessen der Behörde (ohne nähere Begründung dagegen wohl für ein freies pflichtgemäßes Ermessen: VGH München, Beschluss vom

  1. Oktober 2011 – 22 CS 11.1989 – juris Rn. 16; VG Hamburg, Urteil vom
  2. März 2015 – 17 K 3507/14 – juris Rn. 55; VG Augsburg, Urteile vom
  3. Mai 2013 – Au 5 K 12.665 – juris Rn. 39, und vom
  4. April 2013 – Au 5 K 11.783 – juris Rn. 43; VG Bayreuth, Urteil vom
  5. April 2013 – B 1 K 12.753 – juris Rn. 23).

s bedeutet, dass

Behörde prinzipiell verpflichtet ist, gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 1985 – 4 C 50.82 – juris Rn. 22) und nur bei Vorliegen besonderer Umstände vom Einschreiten absehen darf oder muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 1997 – 4 B 204.97 – ZfBR 1998 S. 106 f.). Randnummer 46 Ob und inwieweit eine Norm Ermessen einräumt, ist eine Frage der Auslegung. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut; daneben ist aber auch der systematische Zusammenhang, in dem

Vorschrift steht, zu berücksichtigen. Das Wort „kann“ spricht in der Regel für das Vorliegen eines Spielraums, innerhalb dessen

Behörde ihre Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat (Kopp / Ramsauer, VwVfG,

  1. Auflage 2012, § 40 Rn. 41 m. w. N.). Namentlich wegen des Normzusammenhangs, bei unionsrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen verfassungskonformer Auslegung sind aber auch „Kann“-Vorschriften als Befugnisnormen mit strikt verpflichtendem Inhalt zu interpretieren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 1985 – 4 C 69/82 – juris Rn. 12) oder ist jedenfalls ein intendiertes Ermessen anzunehmen (vgl. Sachs, in: Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  3. Auflage 2014, § 40 Rn. 28 ff. m w. N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Randnummer 47 Grundlage für

Annahme eines intendierten Entschließungsermessens sind hier

über

Ermessensvorschrift hinausreichenden Zusammenhänge und übergeordneten Normen.

Vorschriften zur Begrenzung der Dauer der täglichen Arbeitszeit und zur Regelung von Ruhezeiten

nen in erster Linie (vgl. Buschmann / Ulber a. a. O. § 1 Rn. 1; Anzinger, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, Band 2, § 297 Rn. 8 f; Schoof, in: Arbeitsrecht – Handbuch für

Praxis,

  1. Auflage 2005, § 36 Rn. 14; a. A Wank a. a. O. § 1 Rn. 9) dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 1 Nr. 1 ArbZG); das Gesetz ist als Arbeitnehmerschutzgesetz konzipiert (Vogelsang, in: Arbeitsrechtshandbuch,
  2. Auflage 2013, § 155 Rn. 7). Damit soll insbesondere dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Geltung verschafft werden, für das eine besondere Schutzpflicht des Staates besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 – juris Rn. 101 m. w. N.). Gleichzeitig wird mit dem Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie umgesetzt. Deren primäres Ziel ist es, durch Vorgabe von Mindestvorschriften

Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern.

ses Ziel darf keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden (vgl. Erwägungsgrund 4 der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie). Auch

für

Arbeitszeitgestaltung in Unternehmen grundsätzlich zu berücksichtigende gewisse Flexibilität bei der Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass

Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu beachten sind (vgl. Erwägungsgrund 15 der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie). Neben der physischen und psychischen Schwere der Arbeit sowie den Umgebungseinflüssen am Arbeitsplatz ist

Dauer der Arbeitszeit ein zentraler Belastungsfaktor für

Erbringung der Arbeitsleistung. Zu lange tägliche Arbeitszeiten und / oder zu kurze Ruhepausen führen zur Überforderung und Überbeanspruchung,

kurzfristig infolge der damit einhergehenden verstärkten Ermüdung unter anderem eine Erhöhung des Unfallrisikos am Arbeitsplatz und langfristig eine übermäßige Aus- und Abnutzung der menschlichen Arbeitskraft sowie ein gesteigertes Erkrankungsrisiko zur Folge haben können. Unzureichende Ruhezeiten im Anschluss an lange Arbeitszeiten beeinträchtigen

Regenerationsfähigkeit der menschlichen Arbeitskraft während der arbeitsfreien Zeit.

Zweckbestimmung des § 1 ArbZG enthält

vom Gesetzgeber ausdrücklich normierte ratio legis und ist damit

maßgebende Richtschnur bei der Ermessensausübung durch

Aufsichtsbehörden (vgl. Anzinger a. a. O. § 297 Rn. 2, 8 und 11 sowie § 302 Rn. 5 m. w. N.). Randnummer 48 Nach

sem Maßstab ist vorliegend der behördliche Entschluss einzuschreiten gerichtlich nicht zu beanstanden, weil

se Entscheidung der gesetzlichen Regelvorgabe entspricht und Gründe für ein ausnahmsweises Absehen davon nicht gegeben sind.

s gilt unabhängig davon, ob und wie viele Beschwerden von Beschäftigten der Klägerin zuvor bei der Behörde eingegangen waren, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Randnummer 49 Anders als

Klägerin meint, ist das LAGetSi am Einschreiten auch nicht deshalb gehindert, weil das Modell der WaB-Gruppen in Berlin seit Beginn der 1990er Jahre praktiziert, von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft befürwortet und in den anderen Bundesländern geduldet wird.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und das Vorgehen bei Verstößen obliegen allein der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde, hier also dem LAGetSi. Eine andere Behörde des Beklagten – hier

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – kann sich darüber nicht hinwegsetzen (vgl. auch Anzinger a. a. O. § 302 Rn. 2). Ein das Ermessen gegebenenfalls einschränkendes inkohärentes Verhalten des Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Zwar weist

Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Betreuungsmodell der WaB-Gruppen in dem mit dem Beklagten geschlossenen Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch

nste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug) als Leistungsstandard anerkannt und in dem Trägervertrag vorausgesetzt wird. Richtig dürfte ebenfalls sein, dass zwischen den fachaufsichtsführenden Senatsverwaltungen, nämlich jener für Arbeit, Integration und Frauen einerseits und jener für Bildung, Jugend und Wissenschaft andererseits, ein Dissens über

Frage der Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes besteht bzw. bestand. Der im September 2010 geschlossene Trägervertrag ist indes nach Ablauf der in Nr. 14.1 BRV Jug vorgesehenen Regellaufzeit von drei Jahren und dem Scheitern der Bemühungen um eine gesetzliche Änderung / Klarstellung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausdrücklich nicht verlängert worden. Das Leistungsentgelt wird der Klägerin seit Oktober 2013 vielmehr auf gesetzlicher Grundlage (vgl. § 78 d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII) gewährt. Vor

sem Hintergrund handelt das beklagte Land trotz unterschiedlicher rechtlicher Auffassungen zweier Senatsverwaltungen gegenüber der Klägerin letztlich hinreichend kohärent, wenn es – zeitlich nachfolgend – im Januar 2014 gegen das Arbeitszeitmodell der Klägerin ordnungsrechtlich vorgeht.

Praxis in anderen Bundesländern ist dabei für das Land Berlin nicht maßgebend, weil gemäß Art. 83 GG

Länder

Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit – wie hier – das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Im Übrigen bestünde ohnehin kein Anspruch der Klägerin auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Randnummer 50 Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das LAGetSi

Interessen der in den WaB-Gruppen betreuten Kinder und Jugendlichen auch nicht dahingehend gewichten, dass aus Gründen der staatlichen Fürsorgepflicht ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen das in Rede stehende Arbeitszeitmodell zu unterbleiben habe.

Wertentscheidung, dass dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerschaft prinzipiell der Vorrang gegenüber widerstreitenden Interessen gebührt, hat – wie oben ausgeführt – bereits der Gesetzgeber vorgegeben. Dabei hat er auch außergewöhnliche Fälle (§ 14 ArbZG) sowie rechtliche Besonderheiten verschiedener Branchen (vgl. z. B.

§§ 20bis 21a Arb

ZG) bedacht sowie bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch § 18 ArbZG ganz aus dem Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Wie bereits oben erörtert, hat der Gesetzgeber ausweislich der Entstehungsgeschichte des hier streitgegenständlichen § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG dabei insbesondere auch das Wohl von Kindern und Jugendlichen,

außerhalb der Familie aufwachsen, ins Kalkül gezogen, den Anwendungsbereich der Ausnahmenorm mit Blick darauf aber nicht so weit gezogen, dass das streitige Betreuungsmodell der Klägerin hiervon erfasst würde. Im Übrigen ist es auf dem weiten Feld der staatlichen Fürsorge für Kinder und Jugendliche,

in ihren Familien nicht adäquat betreut werden können, keineswegs zwingend so, dass allein das von der Klägerin und anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege gewählte Modell der WaB-Gruppen dem Kindeswohl ausreichend Rechnung trägt und aus

sem Grund der Arbeitnehmerschutz demgegenüber ausnahmsweise zurückstehen muss. Dagegen sprechen schon

verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Modelle (vgl.

§§ 33bis 35 SGB VIII).

Zudem wirbt

Klägerin ebenso wie für ihre WaB-Gruppen (vgl. ), in denen „ eine Rund-um-

-Uhr-Betreuung mit einer hohen Betreuungsintensität und -kontinuität gewährleistet werden [könne]“ , auch für ihre schichtbetreuten Modelle damit, dass „

se Form der stationären Unterbringung für Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren geeignete Lebensorte mit einer Rund-um-

-Uhr-Betreuung … [biete]“ und „bei gleich bleibenden Bezugspersonen (Bezugsbetreuersystem) eine der jeweiligen Entwicklungsstufe des Kindes bzw. des / der Jugendlichen angepasste Betreuungsform [ermögliche]“ sowie dort „

Arbeit auf einem familiensystemischen Ansatz [beruhe]“ (vgl. ). Damit mag das Modell der WaB-Gruppen zwar ein bewährtes und pädagogisch wertvolles Instrument der Fürsorge sein, alternativlos erscheint es indes nicht. Schließlich hat

Klägerin selbst eingeräumt, dass

Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes vor allem zu einem höheren Personaleinsatz führen würde, wenn

bisherige Gruppengröße von sechs Plätzen beibehalten werden solle;

ser Einwand der mangelnden finanziellen Unterlegung liegt indes sachlogisch auf einer anderen Ebene. Soweit

Klägerin im Übrigen ausführt, unter den gegebenen finanziellen Voraussetzungen wäre nur

Betreuung in wesentlich größeren schichtbetreuten Gruppen denkbar, ist für

Kammer nicht recht erkennbar geworden, dass damit dem Kindeswohl der betreuten Kinder und Jugendlichen nicht mehr genügt werden würde. Vielmehr unterscheiden sich beide Modelle nach der Beschreibung der Klägerin jedenfalls in den Folgen für

Kinder und Jugendlichen nicht so wesentlich. Wenn

Klägerin in

sem Zusammenhang schließlich fordert, der Beklagte solle nicht ordnungsbehördlich einschreiten, sondern

finanzielle Ausstattung der freien Träger verbessern,

WaB-Gruppen oder ähnliche Wohngruppenmodelle unterhielten, mag

s ein legitimes politisches Anliegen sein; rechtlich relevant ist es für

hier an Hand geltenden Rechts vorzunehmende Bewertung der behördlichen Ordnungsverfügung indes nicht. Randnummer 51 Im Übrigen hat das LAGetSi das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt, indem es wegen der besonderen Situation der betreuten Kinder und Jugendlichen von der Verhängung eines Bußgeldes ausdrücklich abgesehen und der Klägerin jedenfalls seit Sommer 2012 Gelegenheit gegeben hat, ihr Betreuungsmodell umzustellen.

Klägerin hat

sen auskömmlichen Zeitraum indes nicht zur Entwicklung von Alternativszenarien genutzt, sondern auf ihrer Rechtsansicht beharrt und offenbar auch weiterhin Minderjährige in ihre Wohngruppen aufgenommen. Vor

sem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich das LAGetSi nach Jahren des systematischen Gesetzesverstoßes und des Scheiterns einer „politischen Lösung“ zum Einschreiten entschlossen hat. Damit folgt es nämlich dem Gebot, zum Schutz hoher Rechtsgüter gegen einen rechtswidrigen Zustand vorzugehen. In

sem Fall darf

Behörde ihre Ermessenserwägungen und auch

Begründung der Ordnungsverfügung – wie hier – im Wesentlichen darauf beschränken, zum Ausdruck zu bringen, ihr gehe es um

Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 50/82 – juris Rn. 22). b. Randnummer 52 Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass das LAGetSi

Klägerin ausgewählt hat und nicht zugleich auch gegen andere freie Träger der Wohlfahrtspflege,

ebenfalls WaB-Gruppen betreiben, oder gegen

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vorgegangen ist. Randnummer 53 Der Auffassung der Klägerin, das LAGetSi müsse vorrangig gegen

genannte Senatsverwaltung einschreiten und Bußgelder verhängen, da

se bewusst einen den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zuwiderlaufenden Trägervertrag vorgegeben habe, vermag

Kammer schon im Ansatz nicht zu folgen. Adressat der Bußgeld- und Strafvorschriften ist der Arbeitgeber (vgl.

§§ 22und 23 Arb

ZG). Für

Verantwortlichen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft stünde mithin allenfalls eine etwaige bußgeld- oder strafbewehrte Teilnahmehandlung im Raum. Dafür müsste indes zunächst eine Haupttat in Gestalt einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat des Arbeitgebers festgestellt werden. Somit müsste auch (vorrangig) gegen

Klägerin selbst im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren vorgegangen werden.

s dürfte auch aus Sicht der Klägerin schwerlich ein milderes Mittel darstellen. Zudem ist nachvollziehbar, dass das LAGetSi ein Vorgehen gegen

Senatsverwaltung für wenig Erfolg versprechend erachtet, weil es am Vorliegen bzw. dem Nachweis des subjektiven Tatbestands auf Seiten der handelnden Amtsträger fehlen dürfte. Unabhängig davon verkennt

Klägerin jedenfalls, dass das Verwaltungszwangsverfahren und das Bußgeldverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb nebeneinanderstehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 22 CS 11.1989 – juris Rn. 14; Anzinger a. a. O. § 302 Rn. 9). Angesichts der gegensätzlichen Rechtsansichten der Beteiligten zur Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf den in Rede stehenden Sachverhalt ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass

Behörde zunächst

Klärung im Verwaltungsrechtsweg sucht, statt Verstöße sogleich mittels Bußgeldbescheids zu sanktionieren. Randnummer 54 Soweit

Klägerin

Ansicht vertritt, das LAGetSi dürfe sich nicht darauf beschränken, nur ihr gegenüber

Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes durchzusetzen, vielmehr sei es schon aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, gegen sämtliche freien Träger der Jugendhilfe mit einem gleichartigen Arbeitszeitmodell vorzugehen, vermag sie ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Behörde den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen würde, wenn sie ohne erkennbaren Grund, das heißt willkürlich, nur gegen einen bestimmten Störer vorginge und andere Störer in vergleichbarer Situation unbehelligt ließe. So liegt es hier indes nicht. Vorliegend soll nämlich ersichtlich zunächst in einer Art Pilotverfahren geklärt werden, ob das Arbeitszeitgesetz auf

WaB-Gruppen Anwendung findet. Anhaltspunkte dafür, dass zu

sem Zweck aus sachwidrigen Gründen

Klägerin ausgewählt wurde, hat sie weder aufgezeigt noch sind

se sonst ersichtlich. Nach eigenen Angaben ist

Klägerin eine große, wenn auch nicht

größte Betreiberin von WaB-Gruppen und Mitglied eines großen Wohlfahrtspflegeverbands, der maßgeblich an den politischen Einigungsversuchen beteiligt war,

schließlich in

Entscheidung mündeten,

Gesetzeskonformität des fraglichen Arbeitszeitmodells verwaltungsgerichtlich klären zu lassen. Anders als es

Klägerin nunmehr darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang in

sem Zusammenhang, dass sie von ihrem eigenen Wohlfahrtspflegeverband als Musterklägerin für das Pilotverfahren vorgeschlagen wurde und

Verfahrensschritte zur Erreichung einer verwaltungsgerichtlichen Klärung mit dem LAGetSi noch im Mai 2012 verabredet hatte, indes von den getroffenen Vereinbarungen anschließend einseitig abgerückt ist. Unabhängig davon gebietet es der Gleichheitsgrundsatz auch nicht, dass

Behörde gleichzeitig und schlagartig in allen Fällen, in denen sie rechtswidrige Zustände feststellt, vorgehen muss. Vorliegend hat das LAGetSi ausdrücklich erklärt, im Falle gerichtlicher Bejahung der Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auch gegen

anderen Betreiber von entsprechenden Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuschreiten.

Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln. Eine ermessensfehlerhafte oder gar willkürliche Auswahl der Klägerin als Adressatin des behördlichen Vorgehens und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind vor

sem Hintergrund nicht erkennbar. c. Randnummer 55

Klägerin hat

im Einzelnen getroffenen Anordnungen nicht beanstandet. Anhaltspunkte für deren Unverhältnismäßigkeit bestehen auch aus Sicht des Gerichts nicht. Vielmehr lassen

angefochtenen Anordnungen im Rahmen der notwendigen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts der Klägerin den größtmöglichen Spielraum für

Art und Weise der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem Arbeitszeitgesetz. III. Randnummer 56

Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei hat

Kammer Folgendes berücksichtigt: Randnummer 57 Bezüglich des Teils der Klage, über den

Kammer entschieden hat, ergibt sich

Kostentragungspflicht der unterliegenden Klägerin aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 58 Soweit

Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wäre

Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich gewesen, was im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO prinzipiell zu Lasten des Beklagten gegangen wäre. Da der Beklagte insoweit jedoch nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre, steht es im Ermessen des Gerichts,

Kosten ganz der Klägerin aufzuerlegen. Dafür spricht hier, dass

Beteiligten hauptsächlich über

Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes und

Rechtmäßigkeit des Einschreitens gegenüber der Klägerin gestritten haben und der Beklagte insoweit voll obsiegt hat. IV. Randnummer 59

Entscheidung über

vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. V. Randnummer 60

Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Frage der Reichweite des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, für eine Vielzahl von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe indes von erheblicher Bedeutung. Randnummer 61 BESCHLUSS Randnummer 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 65 589,84 Euro festgesetzt. Permalink

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