Obsah (6)
§ 51§ 54§ 57§ 59§ 38§ 55Anspruch auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung eines Beamten für den Zeitraum der Verbeamtung in Teilzeit mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt waren. O
§ 51Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 Vw
VfG sowie auf eine den Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung betreffende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt wurden, dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderhandelt. Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 – 5 C 26.13 –, juris Rn. 31). Randnummer 26 Eine Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (stRspr. BVerwG; s. dazu ausführlich bereits Urteil vom
- Februar 1958 – VI C 234.57 –, BVerwGE 6, S. 204, 205; vgl. ferner Urteil vom
- Dezember 1998 – 3 C 1.98 –, BVerwGE 108, S. 93, 96) ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2014 – 8 B 48.14 –, juris Rn. 16). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 27
- Der Beklagte durfte zunächst darauf vertrauen, dass die Klägerin einen – ihre besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten betreffenden – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs.
§ 51Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 Vw
VfG wie auch einen entsprechenden Leistungsanspruch selbst nicht mehr geltend machen würde, nachdem sie mit der auf das Schreiben des Beklagten vom 13. August 2009 Bezug nehmenden Erklärung vom 28. September 2009 ihren Widerspruch gegen dessen Entscheidung vom 8. August 2002, sie nicht – wie beantragt – in Vollzeit zu beschäftigen, zurückgenommen hatte. Denn mit diesem Verhalten brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie die bestandskräftigen Teilzeitanordnungen mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen gegen sich gelten und damit in jeder Hinsicht unangefochten lässt, um ihren – seinerzeit wegen der mit den Ernennungen verbundenen Teilzeitanordnungen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten – Beamtenstatus für die Zukunft zu sichern. Mit diesem Verhalten ist die im vorliegenden Gerichtsverfahren weiter verfolgte Geltendmachung von besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen sachlich unvereinbar. Randnummer 28 2. Der Beklagte hat auf den Bestand der Erklärung der Klägerin auch tatsächlich vertraut, wie sich nicht zuletzt daraus ablesen lässt, dass er die Zusicherung des Ministers über die Gewährleistung des Beamtenstatus der Klägerin der Personalakte beigefügt und nichts unternommen hat, um diesen Status in Frage zu stellen. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Beklagte dennoch mit der erneuten Geltendmachung der für ihn erledigten Ansprüche durch die Klägerin gerechnet hat, lassen sich nicht feststellen und werden mit der Berufung auch nicht vorgetragen. Randnummer 29 3. Das Vertrauen des Beklagten, der sich auf ein mit der Erklärung der Klägerin vom 28. September 2009 konformes Verhalten eingerichtet hat, ist auch schutzwürdig. Die zwischen ihm und der Klägerin getroffene Vereinbarung, den Beamtenstatus der Klägerin gegen eine Rücknahme ihres Widerspruchs durch eine Zusicherung des zuständigen Ministers zu sichern, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, die die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Frage stellen könnten. Randnummer 30
- a)Die Vereinbarung verstößt nicht gegen die in § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG statuierten Verbote. Danach kann ein Beamter auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten. Vereinbarungen, in denen ein Beamter auf Besoldung oder Versorgung verzichtet, sind damit unzulässig. Eine derartige Vereinbarung haben die Beteiligten indes nicht geschlossen. Zwar nimmt die Erklärung der Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 13. August 2009 Bezug, in dem als Teil der angebotenen Zusicherung die Formulierung „Damit sind alle Ansprüche aus dem vorliegenden Verfahren abgegolten.“ enthalten ist und zudem geäußert wird, dass mit der Aufnahme der Zusicherung in die Personalakte für die Klägerin unzweifelhaft gewährleistet wäre, dass sie Beamtin des Landes sei, zugleich aber rückwirkende Besoldungs- und Versorgungsansprüche ausgeschlossen wären. Mit der Bezugnahme erklärt die Klägerin aber nicht ihren Verzicht auf eine ihr gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung. Denn abgesehen davon, dass es sich bei den zitierten Inhalten des Beklagtenschreibens um bloße Hinweise auf die mit der Rücknahme des Rechtsbehelfs zwingend verbundenen rechtlichen Folgen handelt (vgl. dazu § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), macht die Klägerin mit ihrer Erklärung über die Rücknahme ihres Rechtsbehelfs vor dem Hintergrund einer auch für sie noch ungeklärten Rechtslage lediglich von ihrer Dispositionsbefugnis Gebrauch. Weder § 2 Abs. 3 BBesG noch § 3 Abs. 3 BeamtVG verpflichten sie dazu, rechtlich zweifelhafte Besoldungs- und Versorgungsansprüche geltend zu machen. Unterlässt sie eine solche Geltendmachung, ist damit kein materieller Verzicht auf gesetzlich zustehende Besoldung bzw. Versorgung verbunden, sondern nur ein von den erwähnten Verbotsbestimmungen nicht erfasster Verzicht auf eine Durchsetzung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen in einem Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsprozess (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 2 A 409/08 –, juris Rn. 16; vgl. ferner Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2012, § 3 BeamtVG Rn. 152). Randnummer 31
- b)Die Vereinbarung ist auch nach den Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 1 Abs.
§ 54ff. Vw
VfG) – und hier insbesondere nach denen über den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) – formell und materiell wirksam. Randnummer 32 aa) Die Vereinbarung wahrt zunächst die nach § 1 Abs.
§ 57Vw
VfG vorgeschriebene Schriftform. Die beiderseitigen Erklärungen der Beteiligten befinden sich zwar nicht auf derselben Urkunde (s. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 62 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BGB). Das ist im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Formvorschriften sind kein Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden. Der Sinngehalt des § 57 VwVfG liegt in der Warn- und Beweisfunktion. Dem ist hier dadurch genügt, dass die beiderseitigen Verpflichtungen im Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom
- August 2009 niedergelegt sind und die Klägerin der eigenen Verpflichtung unter Bezugnahme auf dieses Schreiben durch ihre Erklärung, den Widerspruch zurückzunehmen, entspricht; die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen schriftlichen Äußerungen ergibt sich danach ohne Weiteres (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2005 – 3 A 3.04 –, juris Rn. 16; s. ferner BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2010 – 9 B 46.09 –, juris Rn. 3; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,
- Aufl. 2014, § 57 Rn. 19 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,
- Aufl. 2013, § 57 Rn. 10 f.; im vorliegenden Sinne letztlich auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Mai 2008 – 1 ME 112/08 –, juris Rn. 6, das ein von einem Vertragspartner unterzeichnetes Schreiben mit den vertraglichen Festlegungen und ein diese Regelungen lediglich bestätigendes Schreiben des anderen Vertragspartners genügen lässt; die Notwendigkeit des Erfordernisses der Urkundeneinheit noch offenlassend BVerwG, Urteile vom
- März 1995 – 8 C 32.93 –, BVerwGE 98, S. 58, 67, und
- August 1994 – 11 C 14.93 –, BVerwGE 96, S. 326, 332 ff.). Randnummer 33 bb) Gründe, die eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 1 Abs.
§ 59VwVfG begründeten, liegen nicht vor. Randnummer 34
(1)Die Vereinbarung verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 59 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB). In Betracht kommen hier lediglich die in § 2 Abs. 3 BBesG und § 3 Abs. 3 BeamtVG enthaltenen Verbote, deren Voraussetzungen allerdings – wie bereits erörtert – nicht bejaht werden können. Randnummer 35
(2)Eine Nichtigkeit der Vereinbarung lässt sich auch nicht auf § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg, § 59 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 138 BGB stützen; sie ist kein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt. Randnummer 36 Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Inhalt der Vereinbarung im maßgeblichen Zeitpunkt des Übereinkommens mit grundlegenden Werten der Rechtsordnung unvereinbar wäre (vgl. Palandt, BGB, Kommentar,
- Auflage 2015, § 138 Rn. 7 und 9). Hiervon kann mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen der Beteiligten (Zusicherung des Beamtenstatus gegen Rücknahme des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung der Vollzeitbeschäftigung) keine Rede sein, zumal die bestandskräftigen Teilzeitanordnungen, die mit der einvernehmlichen Vereinbarung aufrechterhalten bleiben, nicht – wie noch unter II. zu zeigen sein wird – schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung, mithin nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind. Randnummer 37 Die Sittenwidrigkeit kann sich zwar des Weiteren aus der erkennbaren Ausnutzung einer Not- oder Zwangssituation des Vertragspartners oder der Überlegenheit der Behörde in einer Weise ergeben, die die Freiheit der Willensentschließung des Partners unzumutbar einschränkt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 59 Rn. 15 m.w.N.). Aber auch hierfür fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. In dem Schreiben des Beklagten vom
- August 2009 sind vielmehr der aktuelle Stand der rechtlichen Auseinandersetzungen über die Einstellungsteilzeit und die Risiken der weiteren Prozessführung zutreffend dargestellt. Die seinerzeit bestehende Situation war nicht gezielt von dem Beklagten herbeigeführt worden, sondern Folge der Rechtsprechung des Senats, der in seinen Urteilen vom
- November 2008 – u.a. OVG 4 B 18.08 – (juris) Klagen gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung abgewiesen hatte, durch die den Klägern ausgehändigten Ernennungsurkunden sei ein Beamtenverhältnis weder begründet noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung erst in seinen späteren Urteilen vom
- Mai 2010 – u.a. 2 C 84.08 – (juris) entgegengetreten (vgl. zu diesen Zusammenhängen bereits Senatsbeschlüsse vom
- November 2014 – OVG 4 N 70.13 –, S. 3 f. EA, und
- November 2014 – OVG 4 N 64.13 –, S. 3 EA). Randnummer 38 Die erörterten Umstände belegen zugleich, dass der Beklagte die Klägerin nicht arglistig getäuscht oder sich ihr gegenüber sonst in anstößiger Weise verhalten hat. Diese Beurteilung gilt auch im Hinblick auf die in dem Schreiben des Beklagten vom
- August 2009 geäußerte Annahme, dass sich im Falle einer etwaigen, die Verfassungswidrigkeit der brandenburgischen Regelungen über die antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch ein rückwirkender Besoldungs- und Versorgungsanspruch ergebe. Anders als die Klägerin meint, trifft die Erwägung schon mit Blick auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu, wonach unanfechtbare Entscheidungen – wie hier die maßgebliche Teilzeitanordnung –, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Abgesehen davon hätte der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 1 Abs.
§ 51Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 Vw
VfG zugestanden, der indes nicht ohne Weiteres dazu geführt hätte, der Klägerin einen Nachzahlungsanspruch zuzuerkennen. In welcher Weise der Beklagte sein Ermessen ausgeübt hätte und in welcher Höhe ein etwaiger Anspruch zu erfüllen gewesen wäre, hing ganz wesentlich von den Einzelfallumständen ab, die im Zeitpunkt des Beklagtenschreibens gerade nicht abschließend zu überblicken gewesen sind. Nach alledem fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte der Klägerin eine Rechtslage vorgespiegelt hätte, die der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprach. Die Vereinbarung ist folglich nach allen hier in Betracht kommenden Gesichtspunkten weder durch Machtmissbrauch gekennzeichnet noch verwerflich (zu diesen Kriterien für eine Sittenwidrigkeit eines Verwaltungsvertrages s. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 59 Rn. 59). Randnummer 39
(3)Ein zur Nichtigkeit der Vereinbarung führender Grund lässt sich ferner nicht über § 1 Abs.
§ 59Abs. 2 Nr. 2 Vw
VfG herleiten. Danach ist ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre und dies des Vertragschließenden bekannt war. Dieser Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass die Vertragspartner auf dem Umweg über den öffentlich-rechtlichen Vertrag in positiver Kenntnis einen rechtswidrigen Erfolg angestrebt haben. Weder die von dem Beklagten angebotene – und den Erfordernissen des § 1 Abs.
§ 38Vw
VfG entsprechende – Zusicherung des zuständigen Ministers noch die Ausübung der Dispositionsbefugnis der Klägerin über ihren Rechtsbehelf sind als rechtswidrig zu beurteilen. Der mit der Vereinbarung verbundene Ausschluss von Ansprüchen der Klägerin auf eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten für den Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung ist nur die zwingende Rechtsfolge, wie sie sich mit Blick auf § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG und der insoweit zu berücksichtigenden (im Zuge der Vereinbarung endgültig anerkannten) Bestandskraft der Teilzeitanordnungen ergibt, und nicht etwa – wie bereits erörtert – Ausdruck eines mit § 2 Abs. 3 BBesG bzw. § 3 Abs. 3 BeamtVG unvereinbaren Verzichts auf eine gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung. Randnummer 40
(4)Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes gemäß § 1 Abs.
§ 59Abs. 2 Nr. 3 Vw
VfG gegeben, wonach ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig ist, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre. Randnummer 41 Die Voraussetzungen des § 1 Abs.
§ 55Vw
VfG für den Abschluss eines Vergleichsvertrages lagen vor. Nach der genannten Regelung kann ein öffentlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßen Ermessen für zweckmäßig hält. Randnummer 42 In dem hier zu beurteilenden Fall bestand Ungewissheit über die Wirksamkeit der mit Teilzeitanordnungen verbundenen Beamtenernennungen wie auch über die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung. Die zu diesen Problemkreisen von dem Beklagten in dem Schreiben vom
- August 2009 angestellten Erwägungen treffen zu. Seinerzeit war die Wirksamkeit der Beamtenernennungen zumindest höchstrichterlich noch nicht geklärt. Damit konnte auch noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Differenz zwischen der ihr im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung gewährten Besoldung und der Besoldung einer vollzeitbeschäftigten Beamtin sowie eine entsprechender versorgungsrechtlicher Ausgleich rechtmäßig zugestanden hätte. Der Umstand, dass seinerzeit durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
- September 2007 (– 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247, 260 ff.) bereits festgestellt worden war, dass eine niedersächsische Gesetzesregelung, die das Modell einer antragslosen bzw. unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten normierte, gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, änderte an diesem Befund nichts, da sich aus den verfassungsrichterlichen Maßgaben nicht ohne Weiteres Folgerungen für die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Beamtenernennungen ergaben. Entsprechendes ist anzunehmen mit Blick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten die Rechtmäßigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urteile vom
- Juli 1989 – 2 C 52.87 –, – 2 C 14.88 – und – 2 C 30.88 –, dokumentiert jeweils in juris, und vom
- März 2000, a.a.O.), zumal die Teilzeitanordnungen dort – anders als zum Zeitpunkt der fraglichen Beamtenernennungen im Land Brandenburg – nicht in der Ernennungsurkunde, sondern mit einer gesonderten Verfügung ausgesprochen worden waren. Randnummer 43 Die beschriebene Ungewissheit ist von den Beteiligten im Wege des gegenseitigen Nachgebens auch beseitigt worden; von dem Beklagten ist mit der Zusicherung des Ministers eine Erklärung über die Gewährleistung des rechtlich noch ungeklärten Beamtenstatus der Klägerin abgegeben worden und von der Klägerin wurde im Gegenzug der Rechtsbehelf gegen die zuvor ergangenen – die Vollzeitbeschäftigung ablehnenden – Entscheidungen des Beklagten zurückgenommen. Der im Gefolge der Vereinbarung eingetretene Ausschluss von Ansprüchen auf eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung der Klägerin ist kein Bestandteil des Vergleichs und deshalb für die Frage eines wechselseitigen Nachgebens von vornherein ohne Belang. Randnummer 44 Fehler des Beklagten im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über die Frage, ob der Vergleichsabschluss zur Beseitigung der Ungewissheit zweckmäßig ist, sind weder ersichtlich noch mit der Berufung vorgetragen worden. Randnummer 45
(5)Schließlich lässt sich keine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 1 Abs.
§ 59Abs. 2 Nr. 4 Vw
VfG annehmen. Nach dieser Bestimmung ist ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Die Gegenleistung der Klägerin besteht im vorliegenden Fall allein in der Rücknahme ihres Rechtsbehelfs; sie ist mit § 56 VwVfG vereinbar, weil daran das öffentliche Interesse besteht, die öffentliche Hand von finanziellen Ansprüchen freizuhalten (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), die Gegenleistung im Verhältnis zu der Sicherung des Beamtenstatus der Klägerin nicht unangemessen ist und die gegenseitig versprochenen Leistungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen (s. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Soweit die Klägerin einen sachlichen Zusammenhang mit der Erwägung verneinen will, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 16) handele es sich bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses und der Festlegung des Beschäftigungsumfangs um zwei eigenständige Regelungen, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass die erwähnte Entscheidung, mit der die maßgebliche Rechtslage geklärt worden ist, erst nach Abschluss der Vereinbarung verkündet worden ist, ergibt sich die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung daraus, dass beide die rechtlichen Konsequenzen betrafen, die sich aus dem Ausspruch der Teilzeitanordnung in der Ernennungsurkunde ergaben. Da ein Verzicht auf Besoldungs- und Versorgungsansprüche nicht Gegenstand der Vereinbarung ist, kann sich eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG auch insofern nicht ergeben. II. Randnummer 46 Die Klageanträge sind darüber hinaus unbegründet. Randnummer 47 1. Das Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 27. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist unbegründet. Für einen entsprechenden Bescheidungsanspruch, der darauf gerichtet ist, die bestandskräftige und eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung der Klägerin hindernde Teilzeitanordnung zu überwinden, fehlt es an den Voraussetzungen; die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Randnummer 48 Der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs steht zunächst ebenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die in Abschnitt I. zur Unzulässigkeit der Klage aus prozessualer Perspektive angestellten Erwägungen gelten der Sache nach auch hier; auf sie wird im Einzelnen verwiesen. Randnummer 49 Darüber hinaus kommt eine Neubescheidung in dem begehrten Sinne deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der maßgeblichen Teilzeitanordnung gestellt hat. Ihr Antrag vom 27. Oktober 2010 war ebenso wie der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch lediglich darauf gerichtet, ihre besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu erreichen, ohne dabei den Bestand der besagten Teilzeitanordnung in Frage zu stellen. Randnummer 50 2. Auch die Leistungsklage der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, ihr für den geltend gemachten Zeitraum die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit zu zahlen sowie sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in diesem Zeitraum in voller Arbeitszeit beschäftigt worden wäre; die angefochtenen Bescheide sind deshalb auch unter diesem Blickwinkel rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 51 Den geltend gemachten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen steht die im Zusammenhang mit der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ausgesprochene und in Bestandskraft erwachsene Teilzeitanordnung entgegen, nach der ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit mit dem Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ verliehen worden ist. Diese Anordnung stellt die wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 52 Die betrachtete Teilzeitanordnung war wirksam. Gründe, die dazu berechtigen, diesen Verwaltungsakt in dem – für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit und der ihn treffenden Fehlerfolgen maßgeblichen – Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtigkeit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 16) als nichtig und damit als unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg – VwVfG Bbg – in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1998, GVBl. I S. 178) anzusehen, liegen nicht vor (ebenso von der Wirksamkeit ausgehend BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 34.13 –, juris Rn. 9). Randnummer 53 Da sich ein absoluter Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG Bbg nicht bejahen lässt, richtet sich die Beurteilung nach § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 54
- a)Die Teilzeitanordnung war zwar fehlerhaft (vgl. dazu und zum Nachfolgenden bereits Senatsurteil vom 19. Februar 2015 – OVG 4 B 40.13 –, S. 9 f. EA). Randnummer 55 Unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation. Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013, a.a.O., Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247, 260 ff.). Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 84.08 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Hieran fehlte es, weil nach den Vorgaben des Dienstherrn die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne gleichzeitige Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, ebenda). Einen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses hat die Klägerin nicht gestellt. Randnummer 56 Unabhängig von der aus diesen Gründen folgenden materiellen Verfassungswidrigkeit entbehrte die bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin verfügte Teilzeitbeschäftigung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 39b LBG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 7. April 1998 (GVBl. I S. 65), aufgehoben durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59), der als spezielle Regelung diejenigen Bewerber erfasste, die – wie die Klägerin – bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren, war nach seinem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich auf die Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelte die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung, nicht aber bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, und eröffnete die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 18). § 39a LBG a.F. schied als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls aus (vgl. BVerwG, ebenda). Der personelle Anwendungsbereich dieser gegenüber § 39b LBG a.F. allgemeineren Regelung erstreckte sich auf Bewerber, die vor ihrer Ernennung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land stan-den. Randnummer 57
- b)Die beschriebenen Fehler der bei der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgesprochenen Teilzeitanordnung sind aber schon nicht besonders schwerwiegend. Randnummer 58
- aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage (vgl. zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (so zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, a.a.O.; s. ferner Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 –, juris Rn. 22 m.w.N.) bzw. zu diesen Grundsätzen und Anschauungen in einem grundlegenden Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 1 C 13.81 –, juris Rn. 11); Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. zu § 125 Abs. 1 AO, der mit § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg im Wesentlichen identisch ist, BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 – IV B 13/81 –, juris Rn. 21 f.; im Anschluss daran, aber im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.). Maßgeblich sind danach allein Gewicht und Bedeutung des Fehlers, nicht aber, welcher Art oder in welche Kategorie er einzuordnen ist (vgl. Sachs, in: a.a.O., Rn. 103 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O., Rn. 20 ff.). Randnummer 59
- bb)Hiervon ausgehend lassen sich im Hinblick auf die betrachtete Teilzeitanordnung keine besonders schwerwiegenden Fehler feststellen. Randnummer 60
(1)Ein derartiger Fehler lässt sich schon nicht daraus ableiten, dass es der mit der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin verbundenen antragslosen Regelung des Beschäftigungsumfangs an einer Ermächtigungsgrundlage fehlte. Randnummer 61 (
- a)Ein so genannter „gesetzloser" Verwaltungsakt ist nicht ohne Weiteres als nichtig zu erachten (vgl. zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.). Hinzutreten müssen auch hier die zuvor beschriebenen besonderen Umstände, die es als unerträglich erscheinen lassen, den fehlerbehafteten Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten (vgl. zu dem wortlautgleichen § 40 Abs. 1 SGB X BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 76/97 R –, juris Rn. 29). Davon kann nur in den Fällen der so genannten „absoluten Gesetzlosigkeit“ die Rede sein. Sie ist zu bejahen, wenn das Verhalten einer Behörde jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit als willkürlich einzustufen ist (so Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 10). Angenommen wurde ein derartiger Schweregrad etwa, wenn es sich um der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 44 Rn. 30 unter Hinweis auf Formulierungen in BGH, Urteil vom 15. November 1951 – III ZR 21/51 –, juris Rn. 40; s. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – VII C 10.70 –, BVerwGE 35, 334, 343; VG Freiburg, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 3 K 1/88 –, NVwZ 1990, S. 594). Randnummer 62 (
- b)Die zu beurteilende Teilzeitanordnung ist gemessen daran nicht „absolut gesetzlos“. Teilzeitanordnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Akte rechtlich zulässigen Verwaltungshandelns erlassen werden und sind damit der hoheitlichen Betätigung nicht offensichtlich fremd; das galt auch im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 39 LBG a.F.). Es fehlt auch an besonderen Umständen, die geeignet wären, die für eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts erforderliche Schwere zu begründen. Dass der Beklagte die Teilzeitanordnung wider besseres Wissen oder gar mit dem Ziel ausgesprochen hätte, die Rechte der Klägerin bewusst zu verletzen, vermag der Senat nicht zu erkennen; Anhaltspunkte, die auf eine demgemäß willkürliche Vorgehensweise deuten könnten, trägt die Klägerin nicht vor. So lässt sich die Anwendung der herangezogenen Rechtsgrundlage durch den Beklagten allenfalls als rechtsirrtümlich bewerten, keinesfalls aber als sitten- oder treuwidrig. Für die Annahme, dass die Gesetzlosigkeit der Teilzeitanordnung schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist, besteht nach alledem kein Raum. Randnummer 63
(2)Der Verstoß der Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums führt ebenfalls zu keinem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg a.F. Allein die Verletzung bedeutsamer Rechtsbestimmungen oder darin enthaltener Prinzipien, seien sie auch verfassungsrechtlich verankert, führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (s. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 – 3 C 3.95 –, juris Rn. 25, und vom 26. August 1977 – 7 C 71.74 –, juris Rn. 21; vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 174.81 –, juris Rn. 17; zu einer Verletzung von Grundrechten Sachs, in: a.a.O., Rn. 103). Das gilt unabhängig davon, wie lange die besagten Normen existieren oder die in ihnen verkörperten Grundsätze von der Rechtsordnung anerkannt sind. Auch insoweit liegen keine besonderen Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Schwere des Fehlers rechtfertigten. Randnummer 64
- c)Ungeachtet der zuvor angestellten Erwägungen waren die Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der untersuchten Teilzeitanordnung führten, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offensichtlich. Randnummer 65
- aa)Offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 – 6 P 14.84 –, juris Rn. 20). Die schwere Fehlerhaftigkeit muss sich aus Form oder Inhalt des Bescheides oder auf Grund besonderer Umstände bei seinem Erlass geradezu aufdrängen (OVG Weimar, Beschluss vom 5. November 2002 – 4 ZKO 834/01 –, juris Rn. 8). Offensichtlichkeit fehlt insbesondere, wenn die besondere Schwere des Fehlers oder die Rechtswidrigkeit überhaupt erst später, etwa nach Änderung der Rechtsprechung erkennbar wird; sie scheidet zudem regelmäßig dann aus, wenn in der Judikatur zu der Frage, ob ein bestimmter Umstand zu einem Fehler des Verwaltungsakts führt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (s. zu alledem bereits Sachs, in: a.a.O., Rn. 125 m.w.N.). Randnummer 66
- bb)Danach sind die in Betracht kommenden Fehler, auch wenn ihre besondere Schwere unterstellt wird, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Teilzeitanordnung nicht offensichtlich gewesen. Randnummer 67
(1)Eine derartige Annahme liegt für den Senat unter Betrachtung der Rechtslage aus dem Blickwinkel eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachters zunächst deshalb nicht fern, weil eine Vielzahl von betroffenen Beamtinnen und Beamten – wie die Klägerin – darauf verzichtet haben, gegen die Teilzeitanordnung sogleich oder auch nur konsequent – das heißt bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung – vorzugehen. Dem steht nicht entgegen, dass betroffene Beamtinnen und Beamten befürchteten, ihre Verbeamtung sei wegen der mit ihr verbundenen Teilzeitanordnung nichtig und sie könnten in ein Angestelltenverhältnis „zurückfallen“, das durch den Beklagten möglicherweise vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden wäre. Die besagte Auffassung von der Unwirksamkeit der so – wie hier – ausgesprochenen Verbeamtung ist von den brandenburgischen Verwaltungsgerichten wie auch vom Senat erst sehr viel später nach Erlass der Teilzeitanordnungen vertreten worden (vgl. erstmals Senatsurteil vom 24. März 2006 – OVG 4 B 18.05 –, juris Rn. 22 ff., das sich auf ein Urteil des VG Cottbus vom 7. August 2003 – 5 K 1533/02 – bezieht und dessen Rechtsauffassung im Wesentlichen bestätigt hat), war aber im Erlasszeitpunkt selbst keine ohne Weiteres auf der Hand liegende Erkenntnis, so dass zu dieser Zeit kein Anlass zu der geschilderten Befürchtung wie auch für vor diesem Hintergrund genährte Ängste um die eigene Lebenssituation etwa in finanzieller Hinsicht bestand. Randnummer 68
(2)Eine Offensichtlichkeit der in den Blick genommenen Fehler scheidet aber vor allem deshalb aus, weil sie sich auch den mit der Frage der Verbeamtungen in Teilzeit befassten Verwaltungsgerichten nicht erschlossen haben. Randnummer 69 (
- a)Dass die Berufung in das Beamtenverhältnis und die zugleich ausgesprochene Teilzeitanordnung jeweils für sich zu betrachten sind, lässt sich ebenso wie die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung im Zusammenhang mit der Lebenszeitverbeamtung erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (a.a.O.) in überzeugender Weise nachvollziehen, drängte sich den Verwaltungsgerichten und auch dem Senat aber vor dieser Entscheidung nicht zuletzt wegen des durchaus mehrdeutigen Wortlauts des § 39 b Abs. 1 LBG a.F. nicht auf: Aus der in der genannten Norm enthaltenen Geltungsfrist musste sich in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für einen mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter nicht klar erkennbar ergeben, dass Teilzeitanordnungen, die mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit ausgesprochen worden sind, bereits zeitlich nicht mehr in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen; der Wortlaut des § 39 b LBG a.F. konnte auch so verstanden werden, dass Beamte, die bis zum 31. Dezember 1999 zu in Teilzeit beschäftigten Beamten auf Probe ernannt worden waren, konsequenterweise – im Sinne einer Gesamtbetrachtung des sich in verschiedene Abschnitte (Probezeit, Lebenszeit) gliedernden Beamtenverhältnisses – auch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen werden konnten. Randnummer 70 (
- b)Von einem offensichtlichen Fehler kann auch im Hinblick auf den Verstoß der Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums nicht die Rede sein, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltungsgerichte vor der erwähnten höchstrichterlichen Entscheidung der Sache nach noch davon ausgegangen sind, dass mit § 39 b Abs. 1 LBG a.F. eine Rechtsgrundlage für die Teilzeitanordnung zur Verfügung stand. Dessen Verfassungswidrigkeit weist zwar (wiederum) auf einen Fehler, der allerdings in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt jedenfalls nicht offensichtlich war, weil das Bundesverfassungsgericht den auch hier maßgeblichen Verfassungsverstoß einer vergleichbaren niedersächsischen Bestimmung erst mit seinem Beschluss vom 19. September 2007 (a.a.O.) festgestellt hat. Randnummer 71 Eine Offensichtlichkeit dieses Fehlers im Erlasszeitpunkt lässt sich überdies deshalb nicht überzeugend bejahen, weil seinerzeit auch in anderen Bundesländern auf der Grundlage des relativ offen formulierten § 44a BRRG („Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln.“) eine antragslose Teilzeitbeschäftigung ermöglicht worden ist, so etwa in Berlin (§ 35 b Abs. 1 Landesbeamtengesetz Berlin a.F.), Bremen (§§ 71 f. Bremisches Beamtengesetz a.F.), Hessen (§ 85 c Hessisches Beamtengesetz a.F.), im Saarland (§ 87 b Saarländisches Beamtengesetz a.F.), in Sachsen (§ 143 b Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen a.F.), in Sachsen-Anhalt (§ 72 d Beamtengesetz Sachsen-Anhalt a.F.) und in Thüringen (§ 76 a Thüringer Beamtengesetz mit Befristung bis zum 31. Dezember 2006) (vgl. zur damaligen Rechtslage in den Bundesländern BVerfG, a.a.O., S. 251 f.; s. ferner Wißmann, ZBR 2010, S. 181). Randnummer 72 Die Verfassungsgemäßheit derartiger Regelungen wurde zudem in der Literatur sehr kontrovers diskutiert (für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit etwa von Mutius/Röh, ZBR 1990, S. 365; Schafft, RiA 1999, S. 282; ders., RiA 2000, S. 172; differenzierend Battis/Grigoleit, ZBR 1997, S. 237; dagegen etwa Wurm, ZfPR 1999, S. 100). Randnummer 73 Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 – 2 C 52.87 –, – 2 C 14.88 – und – 2 C 30.88 –, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 (– 2 C 1.99 –, juris), mit dem es seine zuvor erwähnte Rechtsprechung fortgeführt, darüber hinausgehend aber die Verfassungsgemäßheit einer hessischen Vorschrift über die Anordnung einer antragslosen bzw. unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung zu Lasten eines Beamten verneint hat, führt nicht zu dem Schluss, der betrachtete Fehler sei im maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich gewesen. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zwar aus, eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürze den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und dränge den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Zugleich gibt es aber zu bedenken, dass es für diese Eingriffe „im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund“ fehle (a.a.O., Rn. 21). Für einen mit den maßgeblichen Umständen vertrauten, verständigen Beobachter musste sich gerade mit Blick darauf die Verfassungswidrigkeit des § 39 b LBG a.F. nicht aufdrängen, weil sich der brandenburgische Gesetzgeber zur Rechtfertigung dieser Bestimmung auf die Besonderheiten der Personalsituation in Brandenburg als Teil der ehemaligen DDR berufen hatte, die gekennzeichnet war durch einen massiven Rückgang der Schülerzahlen nach der Wiedervereinigung und einem erheblichen Bestand ehemals bereits in der DDR beschäftigter Lehrerinnen und Lehrer (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, LT-Drucks. 2/4655, S. 11 ff.). Eine derartige Situation hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu bewerten, so dass sich aus seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres ableiten ließ, dass auch die brandenburgische Regelung als von vornherein offensichtlich verfassungswidrig betrachtet werden musste. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Kostentragungs-pflicht der Klägerin muss über ihren Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), nicht entschieden werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Abs. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001224176