Anforderungen an Anschlussbeschwerden; inhaltliche und formelle Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung; Pflicht zur Auskunft auch über personenbezogene Daten, die dem Recht auf informationelle S
§ 37Abs.
2 LBG ergebenden Vorgaben, weil die Anordnung damit strengeren Voraussetzungen unterstellt werde als eine Versetzung in den Ruhestand wegen einer vermuteten Dienstunfähigkeit. Randnummer 15 Ihre Kritik begründet die Antragsgegnerin mit zwei gesetzgeberischen Entscheidungen, die ihrer Auffassung nach an die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geknüpft seien. Hierzu führt sie näher aus: Deutlich überdurchschnittliche Fehlzeiten seien in der Regel Umstände, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, der Beamte sei dienstunfähig bzw. dauernd dienstunfähig. Dies zeige sich bereits an der gesetzlichen Vermutung, dass nach § 26 Abs. 1
§ 37Abs.
2 LBG bei einer mehr als dreimonatigen Abwesenheit vom Dienst innerhalb eines halben Jahres dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Zwar sei diese Vermutung widerlegbar. „Ohne Anhaltspunkte für Art und Ausmaß der Erkrankung und eine bestimmte Prognose für die Genesung“ dürfe der Dienstherr jedoch „dauernde Dienstunfähigkeit ohne weitere Anhaltspunkte vermuten, wenn er von krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst innerhalb des genannten Zeitraums ausgehen“ könne. Zudem habe der Gesetzgeber nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LBG die amtsärztliche Untersuchung vor einer Versetzung in den Ruhestand vorgeschrieben. Nur „wenn diese“ nicht möglich sei oder keine verwertbaren Erkenntnisse liefere, greife die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Randnummer 16 Schon die dargestellten Prämissen treffen nicht zu. Sie beruhen auf einem fehlerhaften Verständnis des in § 26 Abs. 1
§ 37Abs.
2 LBG normierten Tatbestandes. So erfordert zunächst auch die in diesen Vorschriften geregelte erleichterte Feststellung der Dienstunfähigkeit eine in die Zukunft gerichtete Prognose, ob der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangen wird. Denn danach kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und – worauf die Beschwerde nicht näher eingeht – keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Anders als die Antragsgegnerin meint, lässt sich diese Wahrscheinlichkeitsaussage regelmäßig gerade nicht ohne eine ärztliche Beurteilung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Disposition des betroffenen Beamten vornehmen, wobei der erforderlichen Untersuchung dann – wie im Falle einer für möglich gehaltenen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG – eine entsprechende Anordnung des Dienstherrn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG vorausgehen muss, die den erörterten inhaltlichen und formellen Anforderungen zu genügen vermag. Randnummer 17 Abgesehen davon verkennt die Antragsgegnerin, dass sich der Dienstherr nach der hier bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich „in den Grundzügen“ Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur „endgültigen Klärung“ geboten sind (s. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung oder etwa bereits abschließende Feststellungen zur Dienstunfähigkeit des Beamten – wie sie erforderlich sind, um Feststellungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 BeamtStG treffen zu können – werden vom Dienstherrn dagegen nicht verlangt. Er ist folglich auch nicht etwa – wie die Antragsgegnerin meint – dazu angehalten, „rasch und eindeutig“ zu ermitteln, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, wann mit einer Genesung zu rechnen ist und wie diese gefördert werden könnte. Randnummer 18 (
- c)Nach alledem ist die Untersuchungsanordnung inhaltlich nicht schon allein deshalb ausreichend begründet, weil die Antragstellerin – wie von der Beschwerde hervorgehoben wird – dem Dienst monatelang ferngeblieben sei und sich einer intensiven psychiatrischen Behandlung unterzogen habe. Aus diesen Umständen erschließen sich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht. Ungeachtet dessen ist zu bedenken, dass Fehlzeiten zwar grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen können. Dies muss aber ebenfalls schlüssig dargelegt werden, weil Fehlzeiten auch auf Krankheiten zurückzuführen sein können, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27, und Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 19
- b)Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin könne dem Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr eine Konkretisierung der Untersuchungsanordnung nicht möglich sei, weil sie keine Kenntnisse über den Gesundheitszustand der Antragstellerin habe, zieht die Beschwerde nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen in Zweifel. Zutreffend ist in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen worden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Auskunft in Anspruch nehmen kann. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Rügen bleiben erfolglos. Randnummer 20
- aa)Das Auskunftsverlangen ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht unzulässig. Randnummer 21 In der angefochtenen Entscheidung ist dazu ausgeführt worden, dass die in § 35 BeamtStG geregelte Unterstützungs- und Gehorsamspflicht den Dienstherrn ermächtige, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von seinem Beamten Auskunft auch über personenbezogene Daten, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterlägen, zu verlangen. Lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sei, rechtfertige es regelmäßig das öffentliche Interesse daran, diesen Beamten aus dem aktiven Dienst zu entfernen, um eine Störung des Dienstbetriebs zu vermeiden, den Beamten jedenfalls um solche Auskünfte anzuhalten, die es ermöglichen, eine Untersuchungsanordnung nach Art und Umfang der Untersuchung hinreichend zu spezifizieren. Randnummer 22 Soweit sich die Antragsgegnerin überhaupt mit dieser Argumentation auseinandersetzt, überzeugt sie mit ihrer Kritik nicht. Ihr Einwand, der Dienstherr dürfe sich nicht aus Quellen – etwa Beihilfeakten – informieren, die ohne Zustimmung des Beamten nicht verwertbar seien, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerde bezogen auf das Auskunftsverlangen keine Vorschriften aufzeigt, die es dem Dienstherrn verbieten, in der erstinstanzlich für möglich gehaltenen Weise an den Beamten heranzutreten. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 43 Abs. 2 LBG bleibt unergiebig, da sich diese Bestimmung allein mit der Reichweite der Mitteilungspflichten des mit der Untersuchung des Beamten beauftragten (Amts-) Arztes befasst und keine Aussage darüber trifft, inwieweit der Beamte – über die bereits erstinstanzlich erläuterten Maßgaben hinaus – berechtigt ist, eine Auskunft über seine körperliche bzw. gesundheitliche Konstitution zu verweigern. Anders als mit der Beschwerde ferner vorgetragen, ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht, dass nur ein mit der Untersuchung des betroffenen Beamten betrauter (amts-)ärztlicher Gutachter zu einem entsprechenden Auskunftsersuchen legitimiert wäre. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass die vom Innenministerium für die Gutachten nach § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 1 LBG vorgesehenen Formulare keine Angaben zu Art und Umfang der Erkrankung, zu medizinischen Befunden oder anderen Details vorsähen, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Im Übrigen verkennt der Rechtsbehelf, dass sich ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf beschränken darf, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn 12 m.w.N.). Nach alledem kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass sich die Antragsgegnerin mit der von ihr erstinstanzlich geforderten Vorgehensweise – wie die Beschwerde weiter meint – über gesetzliche Vorgaben hinwegsetzen würde. Randnummer 23
- bb)Auch der Einwand der Antragsgegnerin, ein erstinstanzlich gefordertes Auskunftsverlangen erweise sich „in aller Regel“ als unverhältnismäßig, ist nicht berechtigt. Soweit mit der Beschwerde zu bedenken gegeben wird, dass eine Auskunft des Beamten ohnehin nicht geeignet sei, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, weil keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestünde und es im Hinblick auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit ohnehin nicht auf die subjektive Einschätzung des Beamten ankomme, wird übersehen, dass die etwaigen Angaben des Beamten regelmäßig nur erste Anhaltspunkte bieten können, um Art und Umfang der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung zu bestimmen. Freilich ist es auch nicht undenkbar, dass sie bereits dazu ausreichen, dem Dienstherrn Klarheit über Art und Umfang der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung zu verschaffen. Genügt die Auskunft nicht, ist der Dienstherr gehalten, sie zu hinterfragen, etwa unter Hinzuziehung des behandelnden Arztes nach entsprechender Entbindung von seiner Schweigepflicht durch den Beamten oder unter Zuhilfenahme amtsärztlichen Sachverstandes. Der Dienstherr ist jedenfalls nicht von vornherein dazu verpflichtet, die Angaben des betroffenen Beamten zur (alleinigen) Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Gegebenenfalls ist er befugt, von dem Beamten die Vorlage amtsärztlicher Atteste zu verlangen, die ihm ein genaueres Bild der körperlichen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.) und damit zugleich in die Lage versetzen, Art und Umfang der für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 BeamtStG erforderlichen ärztlichen Untersuchung in den Grundzügen zu bestimmen. Die zuvor angestellten Erwägungen verdeutlichen, dass der Antragsgegnerin mit dem Auskunftsverlangen auch nichts Unmögliches abverlangt wird. Eingedenk dieser Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin muss sich die Antragstellerin jedenfalls nicht darauf verweisen lassen, zur näheren Begründung der Untersuchungsanordnung von sich aus das den beschriebenen höchstrichterlichen – und allein an den Dienstherrn gerichteten – Anforderungen Entsprechende vorzutragen, zumal auch die Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres die Erwartung hegen kann, die Adressatin der Anordnung werde schon wissen, „worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 24 2. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn befolgte sie die Anordnung, dann müsste sie Eingriffe in ihr Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch (mit hoher Wahrscheinlichkeit) in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen; dass sie diese Eingriffe nicht zu konkretisieren vermag, wie die Antragsgegnerin betont, kann dabei nicht zu ihren Lasten gehen, da sich die möglichen Beeinträchtigungen gerade wegen der mangelhaften Begründung der Untersuchungsanordnung nicht ermessen lassen. Ungeachtet dessen würde die Antragstellerin – wie bereits erörtert [s. Abschnitt 1.
- a)aa)
(2)(a)] – das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung tragen. Auf die Erwägungen in dem erwähnten Abschnitt verweist der Senat (zum Bestehen eines Anordnungsgrundes unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte s. bereits Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014, a.a.O., S. 6 EA). Die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Antragstellerin ein (ehrenrühriges) Disziplinarverfahren drohe und deshalb ein Anordnungsgrund bejaht werden müsse, bedarf nach alledem keiner Beantwortung. Im Übrigen erachtet der Senat schon die nach hier vertretener Auffassung zu erwartenden Nachteile als so schwer und unzumutbar, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen; sie schließt die begehrte einstweilige Anordnung entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht aus. III. Randnummer 25 Die Anschlussbeschwerde ist mit ihrem Hilfsantrag, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mindestens überwiegend der Antragsgegnerin aufzuerlegen, zulässig und begründet; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt zu tragen. Randnummer 26 1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde bestehen keine durchgreifenden Einwände. Randnummer 27
- a)Die Anschlussbeschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. mit § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne Fristbindung statthaft. Mit ihr kann der Anschlussbeschwerdeführer ein dem Beschwerdeführer entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend machen, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht. Ein solches Ziel verfolgt die Antragstellerin, weil sie über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus eine Korrektur der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin begehrt (so zu alledem bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 1 ME 71/14 –, juris Rn. 21). Randnummer 28
- b)Die Bestimmung des § 158 Abs. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht entgegen. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das gilt zur Vermeidung von Umgehungen auch in Fällen, in denen ein durch eine Kostenentscheidung belasteter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann und deshalb mit seinem Rechtsmittel die Hauptsacheentscheidung nur formal einbezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2002 – 7 B 104.02 –, juris Rn. 3). Abgesehen davon, dass sich die Anschlussbeschwerde hier mit ihrem Hauptantrag gegen die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache wendet, gelten die beschriebenen Einschränkungen ohnehin nicht für dieses Rechtsmittel. Denn § 158 Abs. 1 VwGO ist nach seinem Sinn und Zweck lediglich darauf gerichtet, das Rechtsmittelgericht von der Pflicht freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache allein die Kostenentscheidung isoliert überprüfen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 4 B 18.99 –, juris Rn. 6). Ein solcher Fall liegt im Fall eines Anschlussrechtsmittels von vornherein nicht vor, weil das Rechtsmittelgericht die Hauptsache bereits auf das Rechtsmittel hin überprüft. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist deshalb teleologisch zu reduzieren (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2010 – 1 E 3/10 –, juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 12 A 12501/97 –, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 1996 – 2 S 2537/95 –, juris Rn. 21). Randnummer 29 2. Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Sinne der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat diese zu Unrecht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Nach dieser Vorschrift trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Wer unterliegt und wer obsiegt, richtet sich nach dem materiellen Interesse und den gestellten Anträgen. Davon ausgehend ist allein die Antragsgegnerin in erster Instanz unterlegen und zur Kostentragung verpflichtet. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem jedenfalls nach wirtschaftlicher Betrachtung sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehren, von der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vorläufig verschont zu bleiben, obsiegt. Betreffen Haupt- und Hilfsantrag – wie hier – denselben Gegenstand und erreicht der Antragsteller jedenfalls mit seinem Hilfsantrag dasselbe, wie es bei einer stattgebenden Entscheidung über den Hauptantrag geschehen wäre, dann sind die Kosten dem Antragsgegner in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen; der Sache steht der Antragsteller in derartigen Fällen nicht anders da als in Konstellationen, in denen er mit einer anderen Begründung als der geltend gemachten erfolgreich ist (so zutreffend Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 155 Rn. 16; ebenso Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 155 Rn. 4; zu § 92 ZPO BGH, Urteil vom 21. Februar 1962 – IV ZR 235/61 –, juris; s. entsprechend zur Streitwertberechnung § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. hierzu wiederum BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – X ZR 94/13 –, juris, und vom 6. Juni 2013 – I ZR 190/11 –, juris). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung, die für die Anschlussbeschwerde als selbständig zu behandelndes Rechtsmittel gesondert zu treffen ist (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 127 Rn. 46), folgt bezogen auf die Beschwerde aus § 154 Abs. 2 VwGO und im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001224195