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VG Berlin 12. Kammer 12 K 773.13 Urteil Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung zur Diätassistentin; fehlerhafte Prüferanzahl § 7 DiätAss-APrV vom 6. De

Obsah (4)§ 10§ 2§ 7§ 6

Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung zur Diätassistentin; fehlerhafte Prüferanzahl Orientierungssatz 1. Die Prüfung zur Diätassistentin ist rechtswidrig, wenn die Prüfungsleistung nicht von der vorge

§ 10Abs. 1, 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten - Diät

Ass-AprV – vom

  1. August 1984 (BGBl. I S. 2088), hier in der Fassung vom
  2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), ist rechtswidrig. Danach ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile

§ 2Abs. 1 Diät

Ass-AprV bestanden ist; die Prüfung kann im Fall des Nichtbestehens einmal wiederholt werden.

§ 2Abs. 1 Diät

Ass-AprV umfasst die staatliche Prüfung einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Klägerin hat den schriftlichen Teil bestanden. Das Nichtbestehen der zwei anderen Teile kann keinen Bestand haben, weil Fehler im (Bewertungs-)Verfahren vorliegen. Damit kann die Klägerin die erneute Durchführung der verfahrensfehlerhaften Teile verlangen. Eine verfahrensfehlerfreie Neubewertung ihrer Leistungen hingegen scheidet bereits deshalb aus, weil es sich um mündliche und praktische Prüfungsleistungen handelt, die bereits geraume Zeit zurückliegen, so dass eine hinreichende (Neu-)Bewertungsgrundlage nicht vorliegt. Hinsichtlich des mündlichen Teils ist eine Durchführung der nicht bestandenen Teilprüfung im Fach „Diätetik“ isoliert möglich, weil es sich um ein einzelnes, von den anderen Fächern getrennt geprüftes Fach handelt. Für die Korrektur von Mängeln des Prüfungsverfahrens gilt das Prinzip des geringstmöglichen

teils (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 2014, 6. Aufl., Rn. 503). Der praktische Teil dagegen ist insgesamt zu wiederholen. Hier lassen sich die nicht bestandenen Fächer „Koch- und Küchentechnik“ sowie „Diät- und Ernährungsberatung“ nicht isoliert von dem bestandenen Fach „Diätetik“ prüfen, da die Prüfungsaufgaben in den einzelnen Fächern aufeinander aufbauen. Dies lässt sich etwa aus der Prüfungsleistung im „Fach Koch- und Küchentechnik“ ablesen, die darin besteht, dass der Prüfling die im Fach Diätetik aufgestellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Herstellungsverfahren zu erläutern hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 DiätAss-AprV). Randnummer 18 Die Feststellung des Nichtbestehens des praktischen Teils der Prüfung

§ 7Abs. 3 Satz 4 Diät

Ass-AprV ist rechtswidrig. Danach ist der praktische Teil bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Die Fächer

§ 7Abs. 1 Nr. 2 und 3 Diät

Ass-AprV („Koch- und Küchentechnik“ und „Diät- und Ernährungsberatung“) sind nicht mit mindestens „ausreichend“, sondern mit „mangelhaft“ bewertet worden. Diese Bewertung kann aber keinen Bestand haben, weil Verfahrensfehler sowohl hinsichtlich der Prüfung des Faches „Koch- und Küchentechnik“ als auch hinsichtlich der Prüfung des Faches „Diät- und Ernährungsberatung“ vorliegen. Randnummer 19 Die Prüfung im Fach „Koch- und Küchentechnik“ wurde nicht von der vorgeschriebenen Anzahl von Prüfern abgenommen und benotet.

§ 7Abs. 3 Satz 1 Diät

Ass-AprV wird der praktische Teil der Prüfung in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Entgegen dieser Regel waren es in einzelnen Unterprüfungen dieses Faches mehr als zwei Prüfer. Dies ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll in Form der Niederschrift über die Prüfung sowie aus den Aussagen der Zeuginnen H..., G...,S... und S.... Die Niederschrift über die Prüfung enthält den in § 8 DiätAss-AprV festgelegten Mindestinhalt. Sie stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1, § 417 ZPO dar, die vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs erbringt. Laut dem Prüfungsprotokoll wurde die Prüfung in dem Fach „Koch- und Küchentechnik“ von insgesamt 4 Prüferinnen, nämlich den Zeuginnen S...und S... abgenommen und bewertet. Dies wird durch die Zeugenaussagen hinsichtlich der Unterprüfungen „Praxis“ und „Verkosten“ bestätigt. So hat die Zeugin H...erklärt, dass die gesamte Prüfungskommission über die klägerische Leistung in diesem Fach beraten und diese bewertet habe. Im Einzelnen schilderte Frau H..., dass etwa Frau S... im Praxisteil eine Art „Lückenfüllfunktion“ gehabt habe, wenn sie selbst einen Prüfling etwas genauer beobachtet habe und Frau S... dann die anderen Prüflinge genauer beobachtet habe. Frau S... habe den Bogen für den Praxisteil ausgefüllt und dann hätten alle vier ihn besprochen. Außerdem habe die Prüfungskommission, und zwar alle vier oder jedenfalls Frau S..., sie selbst und Frau S...,

dem Praxisteil einen von der Klägerin verursachten Hygienemangel besprochen. Daran konnte sich auch die Zeugin G... erinnern, die erklärte, dass daraufhin ein Notenpunkt abgezogen worden sei. Die Zeugin S...erklärte, dass sie sich auch als Prüferin gefühlt habe, da sie die einzelnen Prüflinge beobachtet habe und Punkte vergeben habe, wenn auch am Ende die anderen dann die Note vergeben hätten. Bei der Verkostung sei es

Aussage von Frau S... so gewesen, dass man den fachlichen Austausch gesucht habe. Dies steht in Übereinstimmung mit der Aussage in der gemeinschaftlich verfassten Stellungnahme der Zeuginnen G...H... und S... vom 3. April 2013 im Rahmen des Überdenkenns, wonach die sensorische Beurteilung durch insgesamt sogar fünf Prüferinnen erfolgte. Die Unterprüfungen „Lebensmittelbestellung“ und „Arbeitsorganisationsplan“ wiederum haben laut Zeugenaussagen von Frau H... und Frau S... nicht zwei, sondern hat nur eine Prüferin, nämlich Frau S..., abgenommen. Randnummer 20 Die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung im Fach „Diät- und Ernährungsberatung“ ist ebenfalls fehlerhaft zustande gekommen, weil die klägerische Prüfungsleistung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 DiätAss-AprV von mehr als zwei Prüferinnen benotet wurde. Zwar wurde das Prüfungsgespräch mit der Klägerin unstreitig nur von zwei Prüferinnen, den Zeuginnen H... und S..., geführt; die Leistungen in diesem Fach bewertet aber haben nicht nur die zwei Prüferinnen, die das Prüfungsgespräch geführt haben, sondern auch noch die Zeuginnen G...und S.... Dies ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll, in dem neben den Zeuginnen H...und S... auch die Zeuginnen G... und ...als Prüferinnen genannt sind. Der Beweis der Unrichtigkeit des Prüfungsprotokolls wurde nicht geführt, sondern im Übrigen durch die Zeugenaussagen sogar weiter gestützt. Danach haben die beiden Prüferinnen... und S... ihre Bewertung mit weiteren Personen besprochen, die auf die Notengebung Einfluss nehmen konnten.

Aussage der Zeugin H... besprächen sie sich alle nochmals im Anschluss an das Prüfungsgespräch, wenn jemand durchfalle, weil sie nicht jemanden unberechtigt durchfallen lassen wollten; deswegen stünden im Prüfungsprotokoll wahrscheinlich alle Namen, weil sie alle zu diesem Ergebnis stünden. Zwar erklärte sie weiter, dass nur sie und Frau S... den Bewertungsbogen für dieses Fach ausgefüllt hätten, fügte aber hinzu, dass sie diese Bewertung noch einmal mit den anderen besprochen hätten. Damit brachte die Zeugin zum Ausdruck, dass die Bewertung erst

Diskussion mit den anderen Prüfungskommissionsmitgliedern abgeschlossen sein sollte. Auch

Aussage der Zeugin G... spräche die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung im Fach „Diät- und Ernährungsberatung“ noch gemeinsam über die Prüflinge und schaue bei Prüflingen, bei denen es kritisch sei, etwa auch noch einmal auf das Curriculum, das für dieses Fach eingereicht worden ist. Auf der Niederschrift seien alle diejenigen als Prüfer genannt, die in der Prüfung involviert gewesen seien. Selbst wenn man die Zeuginnen G...und S... nicht als Prüferinnen des Fachs „Diät- und Ernährungsberatung“ qualifizierte, läge ein Verfahrensfehler vor, weil ihre Einbindung in die Bewertungsentscheidung im Anschluss an das Prüfungsgespräch gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Entscheidung des Prüfers verstößt, der die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbstständig zu beurteilen hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht 2014, 6. Aufl., Rn. 320). Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Prüfer – wie hier – seine Bewertung vor einer abschließenden Entscheidung mit weiteren Personen bespricht, die nicht Prüfer sind. Randnummer 21 Auch das Nichtbestehen des mündlichen Teils der Prüfung

§ 6Abs. 2 Satz 3 Diät

Ass-AprV ist rechtswidrig. Danach ist der mündliche Teil der Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der Fächer 1 bis 3 mindestens „ausreichend“ betragen und von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht schlechter als „mangelhaft“ benotet wird. Das Fach

§ 6Abs. 1 Nr. 2 Diät

Ass-AprV („Diätetik“) wurde nicht mit mindestens „ausreichend“, sondern mit „mangelhaft“ bewertet. Die Bewertung kann aber keinen Bestand haben, weil ein Verfahrensfehler vorliegt. Bei der Beratung über die von der Klägerin angegriffene Bewertung der Prüfungsleistung im Fach Diätetik war der damalige Schulleiter der E... als Zuhörer anwesend. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar.

§ 6Abs. 3 Diät

Ass-AprV kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag zwar die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. Dies bezieht sich allerdings nur auf die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch, nicht aber bei der Beratung. Zur Beratung über das Prüfungsergebnis sind andere Personen nicht zugelassen, selbst wenn sie sich an der Beratung (scheinbar) nicht aktiv beteiligen. Denn bereits die Anwesenheit Dritter kann dazu führen, dass eine Prüfungskommission nicht mehr unbefangen über das Ergebnis der Prüfung diskutiert; auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mimik und Gesten des Dritten Einfluss auf die Entscheidung der Kommission haben (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom

  1. September 2012 – VII R 41/11, Rn. 20 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
  2. Aufl. 2014, Rn. 452). Randnummer 22 Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich ein Einfluss auf die Bewertung durch die Anwesenheit des Schulleiters und damit die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers nicht ausschließen. Die Prüferinnen, die Zeuginnen H...und G..., können sich an den mündlichen Teil der Prüfung der Klägerin nicht mehr erinnern. Aus dem fehlenden Erinnerungsvermögen lässt sich nicht folgern, dass der Zuhörer keinen – jedenfalls indirekten – Einfluss auf die Bewertung der Prüferinnen hatte. Zudem ließe sich dies selbst durch die entsprechende Aussage eines Prüfers grundsätzlich auch nicht belegen, weil sich der Bewertungs- und Entscheidungsprozess auch ohne aktive Beteiligung des Dritten allein durch dessen Anwesenheit verändern kann, etwa durch ein verändertes, nicht mehr unbefangenes Auftreten der Prüfer in der Diskussion, ohne dass die Prüfer oder auch der Zuhörer dies bewusst steuern oder anstreben müssten. Hinzu kommt, dass der Zuhörer als Schulleiter der Ausbildungsstelle eine besondere Stellung einnahm und sein Eindruck vom Ablauf der Prüfung insgesamt den Prüfern nicht gleichgültig gewesen sein dürfte. Dies zeigt auch die Aussage der Prüferin H..., wonach der Schulleiter häufiger Prüfungen beiwohnt, „um sich auch in seiner Funktion zu zeigen“. Sie spekulierte, dass es für den Zuhörer möglicherweise interessant sein könne während der Bewertung dabei zu sein und sich auch ein Bild von der Prüfungskommission zu machen, etwa von dem Vorsitzenden. Randnummer 23 Die Tatsache, dass beide Prüferinnen die klägerische Leistung mit „nicht ausreichend“ bewerteten, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob sich die Anwesenheit des Schulleiters auf die Bewertung ausgewirkt hat; so kann auch die übereinstimmende Bewertung mit „nicht ausreichend“ Folge der Anwesenheit eines Dritten sein. Schließlich ergibt sich auch aus der Tischanordnung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass eine Einflussnahme des Zuhörers ausgeschlossen gewesen wäre. Der Schulleiter saß neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Selbst wenn der Zuhörer nicht im direkten Blickfeld der Prüferinnen während der Beratung saß, weil sie in einer Reihe nebeneinander gesessen haben, so ist anzunehmen, dass sie ihn dennoch wahrgenommen haben, da er unmittelbar angrenzend am

bartisch neben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gesessen hat. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 25 BESCHLUSS Randnummer 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 27 Gründe Randnummer 28 Der Streitwert war gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000 Euro festzusetzen, weil es sich um eine berufseröffnende Prüfung im Sinne von Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001224731

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